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Geschäftsnummer: VB.2017.00705  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.05.2018
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 24.09.2018 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB


Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB. Die Beschwerde entspricht - mit einigen wenigen Ausnahmen - wortwörtlich der Rekursschrift und setzt sich demnach nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander. Es mangelt an einer hinreichenden Beschwerdebegründung und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten (E. 2). Die Verfahrenskosten werden dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auferlegt (E. 3.1). Nichteintreten.
 
Stichworte:
AUSEINANDERSETZUNG
BESCHWERDEBEGRÜNDUNG
KOSTENVERLEGUNG
NICHTEINTRETEN
WIEDERHOLUNG
Rechtsnormen:
§ 54 Abs. I VRG
§ 56 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2017.00705

 

 

 

Verfügung

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 2. Mai 2018

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A, zzt. JVA C, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

1.    Justizvollzug Kanton Zürich,

 

2.    Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB,


hat sich ergeben:

I.  

A. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A am 10. April 1990 wegen Verweisungsbruchs, Entwendung eines Motorfahrzeugs sowie wegen einer Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) zu sechs Monaten Gefängnis, unter Anrechnung von 19 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft, sowie zu einer Busse von Fr. 10.-. Eine dagegen erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde hiess das Kassationsgericht des Kantons Zürich insoweit teilweise gut, als es feststellte, Art. 5 Abs. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sei verletzt. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Das Bundesgericht wies die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde am 4. Oktober 1991 ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 10. November 1993 wurde A des vollendeten und versuchten Mordes, des Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedenbruchs sowie des Verweisungsbruchs schuldig gesprochen und mit lebenslänglichem Zuchthaus, unter Anrechnung von 1'245 Tagen erstandener Untersuchungshaft, bestraft. Das Gericht hielt fest, dass damit die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Dezember 1991 ausgesprochene Strafe von 12 Monaten Gefängnis (abzüglich Untersuchungs- und Sicherheitshaft) abgegolten sei.

Am 14. Juni 1990 hatte A die Freiheitsstrafen effektiv angetreten, womit eine bedingte Entlassung frühestens am 13. Juni 2005, nach 15 Jahren, möglich gewesen wäre. Das Strafende ist unbestimmt. Nachdem A rund acht Jahre in der Interkantonalen Strafanstalt (IKS) E untergebracht war, verbüsst er seine Strafen seit dem 24. August 2015 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) C.

B. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 4. Dezember 2015 wurde A wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.- bestraft.

C. Mit Verfügung vom 4. April 2005 lehnte das Amt für Justizvollzug die bedingte Entlassung von A auf den frühestmöglichen Zeitpunkt (13. Juni 2005) ab. Letztmals wurde die bedingte Entlassung von A mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Januar 2017 abgewiesen (VB.2016.00557).

 

D. Nach persönlicher Anhörung im Rahmen der jährlichen Prüfung der bedingten Entlassung wies das Amt für Justizvollzug die bedingte Entlassung von A aus dem Strafvollzug mit Verfügung vom 19. Juni 2017 erneut ab.

II.  

Dagegen erhob A am 27. Juli 2017 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und seine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Mit Verfügung vom 20. September 2017 wies die Justizdirektion den Rekurs ab und auferlegte A die Verfahrenskosten.

III.  

A. Am 23. Oktober 2017 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und liess die Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom 20. Sep­tember 2017 und die Gewährung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug beantragen. Eventualiter sei die genannte Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht beantragte A den Beizug der Vollzugsakten.

B. Die Justizdirektion beantragte am 30. Oktober 2017 unter Verzicht auf eine Vernehmlassung und Verweis auf die Begründung der Verfügung vom 20. September 2017 die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte das Amt für Justizvollzug am 2. November 2017 unter Verweis auf die Vollzugsakten und angefochtenen Verfügungen. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 beantragte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. A reichte am 31. Oktober 2017 sowie 18. Januar 2018 weitere Stellungnahmen ein. Daraufhin gab die Oberstaatsanwaltschaft am 1. Februar 2018 bekannt, dass sie auf eine weitere Vernehmlassung verzichte. Die Parteien liessen sich sodann nicht mehr vernehmen.

 

C. Die vorinstanzlichen Akten sowie die Vollzugsakten wurden beigezogen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beurteilung fällt in die einzelrichterliche Kompetenz, da kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). In der Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, was von vornherein nicht möglich ist, wenn die in der Rekursschrift vorgebrachten Rügen wörtlich wiederholt werden. Das Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte ist jedenfalls nicht gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen (VGr, 20. Dezember 2017, VB.2017.00722, E. 2.1; VGr, 12. März 2015, VB.2015.00107, E. 2.1; VGr, 21. April 2010, VB.2010.00006, E. 2 mit Hinweis auf BGE 134 II 244; Alain Griffel in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 17, § 54 N. 4). Eine Beschwerde, in welcher zur Begründung der Rechtsbegehren lediglich auf die bei den Vorinstanzen eingereichten Rechtsschriften verwiesen wird oder die eine wortwörtliche Kopie der Rechtsschrift darstellt, wie sie vor der Vorinstanz eingereicht wurde, erfüllt die Begründungsanforderungen nicht, weshalb in solchen Fällen auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Dasselbe gilt, wenn sich die eingereichte Beschwerdebegründung nur in wenigen untergeordneten Punkten von derjenigen, welche der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor der Vorinstanz eingereicht hatte unterscheidet (vgl. BGr, 4. März 2010, 2C_567/2009, E. 3.4).

2.2 Anfechtungsobjekt im Beschwerdeverfahren ist die Verfügung der Vorinstanz vom 20. September 2017. Diese hat unter Darlegung der Parteistandpunkte die Abweisung des Gesuchs um bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB ausführlich begründet. Zwar verweist sie auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid des Beschwerdegegners und gibt dieselben Entscheidgrundlagen – das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D vom 6. November 2009, das Urteil des Geschworenengerichts vom 10. November 1993, den Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt C vom 10. Januar 2017, die Vollzugskoordinationssitzung vom 16. März 2017 bzw. 27. April 2017 sowie die Stellungnahme zur persönlichen Anhörung vom 1. Juni 2017 – auszugsweise in indirekter Rede wieder. Zusätzlich und im Unterschied zur Verfügung des Beschwerdegegners vom 19. Juni 2017 setzt sie sich jedoch eingehender mit der Bedeutung der bisher fehlenden Therapie und der Rückfallgefahr im Heimatland, insbesondere dem Umstand, dass bei einer Ausschaffung ins Heimatland die Anordnung von Bewährungshilfe oder Weisungen nicht infrage komme, auseinander.

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander. Die Beschwerdeschrift entspricht vielmehr – mit Ausnahme von marginalen Anpassungen wie beispielsweise in terminologischer Hinsicht ("Beschwerdeführer" anstelle von "Rekurrent" oder "Vorinstanz" anstatt "Rekursgegnerin"), der Anpassung der Prozessgeschichte und des Anfechtungsobjekts (Verfügung vom 20. September 2017 anstelle Verfügung vom 19. Juni 2017), der Umformulierung der Rz. 6 sowie der Ergänzung durch die Rz. 58 – wortwörtlich der Rekursschrift. Wie die Beschwerdegegnerin 2 zu Recht bemerkt, entspricht die Beschwerde sodann über weite Teile wortwörtlich oder beinahe wortwörtlich der Beschwerdeschrift vom 14. September 2016 im Verfahren VB.2016.00557.

Damit mangelt es aber offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung, woran auch die vom Beschwerdeführer eingereichte Stellungnahme vom 18. Januar 2018 nichts ändert, weil es sich bei der hinreichenden Beschwerdebegründung um eine Eintretensvoraussetzung handelt, und als solche muss sie bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung gegeben sein (Martin Bertschi, Kommentar VRG, §§ 19a–28a N. 52 und 55).

2.3 Auf die Beschwerde ist demgemäss nicht einzutreten. Da die Beschwerdeschrift von einem Rechtsanwalt verfasst wurde, war keine Nachfrist zur Verbesserung gemäss § 56 VRG anzusetzen (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 56 N. 17). Selbst wenn aber auf die Beschwerde hätte eingetreten werden müssen, wäre sie jedenfalls abzuweisen gewesen, wird darin doch nichts vorgebracht, was ein Abweichen vom vorinstanzlichen Entscheid rechtfertigen könnte. So beschränkt sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Zukunftsaussichten im Heimatland auf pauschale, nicht belegte Parteibehauptungen, wobei Ausführungen der in VB.2016.00557 behandelten Beschwerdeschrift grösstenteils unverändert übernommen werden. Seit dem Entscheid in VB.2016.00557 sind allerdings weder eingetretene Veränderungen ersichtlich noch sind solche geltend gemacht worden.

3.  

3.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts und auch des Bundesgerichts können die Kosten indessen ausnahmsweise dem Rechtsvertreter auferlegt werden, wenn die Rechtsmitteleingabe prozessual völlig ungenügend ist bzw. der Vertreter ein unzulässiges Rechtsmittel erhebt, da der Rechtssuchende darauf vertrauen darf, dass ein im kantonalen Anwaltsregister eingetragener Rechtsanwalt die Streitsache mit der nötigen Sorgfalt vertritt (vgl. etwa VGr, 12. März 2015, VB.2015.00107, E. 3 mit Hinweis auf BGE 129 IV 206 E. 2). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, weshalb die Verfahrenskosten dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aufzuerlegen sind.

3.2 Da es sich vorliegend um einen Nichteintretensentscheid handelt, welcher keine materielle Prüfung der Begehren zur Folge hatte, rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr um die Hälfte zu reduzieren (§ 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010).

3.3 Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer mangels Obsiegen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    230.--     Zustellkosten,
Fr.    730.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden RA B auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …