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Geschäftsnummer: VB.2017.00709  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.08.2018
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Jugendhilfe Wiederaufnahme von VB.2017.00118


Jugendhilfe (Rückerstattung von Kleinkinderbetreuungsbeiträgen).

Nichteintreten auf das Feststellungsbegehren mangels Feststellungsinteresse (E. 1.2). Nach § 4 KJHG gilt als Wohnsitzgemeinde diejenige Gemeinde, in welcher sich die in diesem Gesetz genannte Person gemäss den Art. 23–26 ZGB befindet (E. 4.1). Für die Bestimmung des zivilrechtlichen Wohnsitzes ist neben der Absicht dauernden Verbleibens der objektive physische Aufenthalt des Beschwerdeführers 1 entscheidend. Diesbezüglich lässt sich den Akten und der Darstellung der Beschwerdeführenden jedoch nichts entnehmen. Vielmehr ist gänzlich unklar, wie oft und wie lange er sich im massgeblichen Zeitraum bei der Beschwerdeführerin 2 und den gemeinsamen Kindern in der Schweizer Stadt X aufgehalten hatte. Insofern ist der Sachverhalt in keiner Weise abgeklärt. Dasselbe gilt in Bezug auf den Umfang der Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers 1 im Ausland (E. 4.2). Die für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Rückerstattungsforderung massgeblichen Fragen, ab wann der Beschwerdeführer 1 mit der Beschwerdeführerin 2 zusammenlebte und wie hoch dessen Arbeitspensum während des Zusammenlebens war, können aufgrund des ungenügend erstellten Sachverhalts nicht beantwortet werden. Die Beschwerdegegnerin muss zunächst entsprechende Abklärungen treffen (E. 4.3). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für die Beschwerdeführenden (E. 5.3).

Teilweise Gutheissung, soweit Eintreten. Rückweisung der Sache im Sinn der Erwägungen zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin.
 
Stichworte:
ABSICHT DAUERNDEN VERBLEIBENS
AUFENTHALT
FESTSTELLUNGSBEGEHREN
FESTSTELLUNGSINTERESSE
JUGENDHILFE
KLEINKINDERBETREUUNGSBEITRÄGE
LEBENSMITTELPUNKT
MITTELPUNKT DER LEBENSINTERESSEN
RÜCKERSTATTUNG
SACHVERHALT
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
WOHNSITZ
ZIVILRECHTLICHER WOHNSITZ
Rechtsnormen:
Art./§ 4 KJHG
Art./§ 21 Abs. ii KJHG
Art./§ 25 Abs. I KJHG
Art./§ 25 Abs. II KJHG
Art./§ 27 Abs. II KJHG
§ 7 Abs. I VRG
§ 64 Abs. I VRG
Art. 23 Abs. I ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2017.00709

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 13. August 2018

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Stadt X,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Jugendhilfe
Wiederaufnahme von VB.2017.00118,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Entscheid vom 6. September 2016 stellte die Sozialbehörde X die Leistung der B mit Entscheid vom 17. Juli 2015 zugesprochenen Kleinkinderbetreuungsbeiträge per 1. März 2016 ein (Dispositivziffer 1) und verpflichtete "die Gesuchsteller", die von "Februar bis Juni 2016" zu Unrecht bezogenen Beiträge in der Höhe von total Fr. 14'100.- zurückzuerstatten (Dispositivziffer 2).

B. Daraufhin erhoben B und A, vertreten durch Rechtsanwalt C, Rekurs beim Bezirksrat D und beantragten die Aufhebung des Entscheids vom 6. September 2016. Mit Beschluss vom 12. Januar 2017 wies der Bezirksrat das Rechtsmittel ab, wobei er Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids dahingehend präzisierte, dass allein B verpflichtet sei, die für die Monate März bis Juni 2016 ausgerichteten Kleinkinderbetreuungsbeiträge in Höhe von insgesamt Fr. 14'100.- zurückzuzahlen. Die Kosten des Rekursverfahrens wurden auf die Staatskasse genommen. Mit Beschluss vom 23. Januar 2017 bestellte der Bezirksrat sodann B und A in der Person ihres Rechtsanwalts einen unentgeltlichen Rechtsbeistand und entschädigte diesen für seine Bemühungen im Rekursverfahren.

C. Mit Eingabe vom 15. Februar 2017 gelangten B und A, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt C, mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des Beschlusses vom 12. Januar 2017. Es sei festzustellen, dass die Kleinkinderbetreuungsbeiträge in der Höhe von Fr. 14'100.- nicht zu Unrecht bezogen worden seien und nicht zurückbezahlt werden müssten. Von 1. März 2016 bis 9. Juni 2016 seien ihnen Kleinkinderbetreuungsbeiträge auszubezahlen. B und A ersuchten zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

D. Mit Verfügung vom 20. Februar 2017 trat das Verwaltungsgericht wegen Verspätung auf die Beschwerde nicht ein (VB.2017.00118).

E. Das Bundesgericht hiess die dagegen von B und A am 21. März 2017 erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil vom 4. Oktober 2017 (8C_237/2017) teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung des Verwaltungsgerichts auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an dasselbe zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das Bundesgericht erwog, B und A hätten im bundesgerichtlichen Verfahren keineswegs von vornherein untaugliche Beweismittel für die Wahrung der kantonalen Beschwerdefrist vorgelegt, und es müsse ihnen ermöglicht werden, durch gerichtliche Abnahme der angebotenen Beweise den strikten Nachweis für die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe der Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht zu erbringen. Zu diesem Zweck sei die Angelegenheit an dasselbe zurückzuweisen, damit dieses die notwendigen weiteren Abklärungen zur Rechtzeitigkeit vornehme und die angebotenen Beweise abnehme.

II.  

A. Mit Präsidialverfügung vom 9. November 2017 nahm das Verwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren VB.2017.00118 unter der Verfahrensnummer VB.2017.00709 wieder auf und ordnete die Durchführung eines Beweisverfahrens zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung an. Gleichzeitig setzte es Rechtsanwalt C Frist an, um neben den erwähnten noch weitere Beweismittel zum Beweisthema zu nennen oder einzureichen, wovon er indes keinen Gebrauch machte.

B. Am 15. Dezember 2017 wurden E und F vom Verwaltungsgericht als Zeugen befragt. Am 26. Februar 2018 wurde F ein weiteres Mal als Zeuge einvernommen. Mit Präsidialverfügung vom 23. März 2018 setzte das Verwaltungsgericht B und A sowie der Stadt X Frist an, um sich zu den Protokollen der Zeugeneinvernahmen und zu einem auf Fragen des Verwaltungsgerichts verfassten Schreiben der Post vom 20. März 2018 schriftlich vernehmen zu lassen. Die Parteien liessen diese Frist jedoch ungenutzt verstreichen.

C. Mit Präsidialverfügung vom 29. Mai 2018 stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden sei, und setzte der Stadt X sowie dem Bezirksrat Frist an, um zur Beschwerde vom 15. Februar 2017 Stellung zu nehmen und die Akten einzureichen.

D. Am 25. Juni 2018 beantragte der Bezirksrat die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte gleichentags auch die Stadt X, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von B und A. Diese liessen sich dazu nicht mehr vernehmen. Auf telefonische Aufforderung des Verwaltungsgerichts hin reichte Rechtsanwalt C am 13. Juli 2018 seine Honorarnote ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gestützt auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen, zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

1.2 Die Beschwerdeführenden beantragen mit Beschwerdeantrag 2, es sei festzustellen, dass die Kleinkinderbetreuungsbeiträge in der Höhe von Fr. 14'100.- nicht zu Unrecht bezogen worden seien und nicht zurückbezahlt werden müssten (vorn I.C.). Ein Feststellungsanspruch besteht indes regelmässig dann nicht, wenn die gesuchstellende Person in der betreffenden Angelegenheit ein im gerichtlichen Verfahren zu treffendes Gestaltungsurteil erwirken kann; insofern ist der Feststellungsanspruch subsidiär (Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 26). Würden der angefochtene Beschluss vom 12. Januar 2017 und die Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführenden in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben, wäre das mit dem Feststellungsbegehren erfolgte Anliegen bereits erreicht, ohne dass zusätzlich eine förmliche Feststellung erforderlich wäre. Ein selbständiges Feststellungsinteresse bezüglich der Rückerstattungspflicht ist damit nicht gegeben. Auf den Beschwerdeantrag 2 ist deshalb nicht einzutreten.

2.  

2.1 Der Zürcher Kantonsrat beschloss am 30. November 2015 eine Änderung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 14. März 2011 (KJHG) und hob dabei den Anspruch auf Ausrichtung von Kleinkinderbetreuungsbeiträgen gemäss dessen § 25 auf. Mit Beschluss vom 9. März 2016 setzte der Regierungsrat die Änderung des KJHG auf den 1. April 2016 in Kraft (RRB Nr. 195/2016). Der Anspruch auf Ausrichtung von Kleinkinderbetreuungsbeiträgen war in den §§ 11 und 40–43 der Verordnung über die Alimentenhilfe und die Kleinkinderbetreuungsbeiträge vom 21. November 2012 (AKV; seit 1. April 2016: Verordnung über die Alimentenhilfe [AlimV]) konkretisiert worden. Gemäss der Übergangsbestimmung der AlimV zur Änderung vom 9. März 2016 werden Gesuche nach dem bisherigen Recht behandelt, wenn der Anspruch vor dem 1. April 2016 entstanden war und bis zum 30. April 2016 geltend gemacht wurde und wurden Kleinkinderbetreuungsbeiträge längstens bis zum 30. September 2016 ausgerichtet. Da der Anspruch in diesem Fall vor dem 1. April 2016 entstanden und auch geltend gemacht wurde, ist daher vorliegend das Kinder- und Jugendhilfegesetz in der bis 31. März 2016 geltenden Fassung anzuwenden (aKJHG).

2.2 Nach § 21 Abs. 2 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 aKJHG hatten Eltern, die sich persönlich der Pflege und Erziehung ihrer Kleinkinder widmeten, dazu aber aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage waren, Anspruch auf Beiträge für die Betreuung von Kleinkindern seitens der Wohnsitzgemeinde des Kindes, sofern der gesuchstellende Elternteil Wohnsitz im Kanton hatte (lit. a) und die Betreuung durch Dritte gesamthaft drei Tage in der Woche nicht überstieg (lit. b). Die Erwerbstätigkeit oder eine vom Bund oder Kanton anerkannte Ausbildung durfte beim alleinerziehenden Elternteil ein Pensum von 60 % nicht übersteigen und musste bei zusammenlebenden Eltern, Ehepaaren oder eingetragenen Paaren mindestens ein volles Pensum betragen, ohne eineinhalb Pensen zu überschreiten (§ 25 Abs. 2 aKJHG). Gestützt auf § 27 Abs. 2 KJHG sind zu Unrecht ausgerichtete Leistungen von der gesuchstellenden Person zurückzufordern.

3.  

3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid vom 6. September 2016 damit, dass erst am 22. Juni 2016 bekannt geworden sei, dass sich der Beschwerdeführer 1 bereits am 27. Januar 2016 bei der Einwohnerkontrolle in X angemeldet habe. Die Kleinkinderbetreuungsbeiträge seien bis und mit Juni 2016 ausbezahlt worden, obwohl der Anspruch gar nicht mehr bestanden habe. Da die Beschwerdeführenden nicht arbeiteten, würden sie das zulässige Minimum von 100 % unterschreiten. Somit sei die Ausrichtung der Kleinkinderbetreuungsbeiträge ab 1. März 2016 einzustellen und seien die zu Unrecht bezogenen Beträge von Februar bis Juni 2016 in der Höhe von insgesamt Fr. 14'100.- zurückzuerstatten.

3.2 Die Vorinstanz erwog, bei den Beschwerdeführenden handle es sich um die Eltern von G und J. Der Beschwerdeführer 1 verfüge über eine Jahresaufenthaltsbewilligung (für die Schweiz) mit dem Einreisedatum 27. Januar 2016, an welchem Tag er sich bei Einwohnerkontrolle der Stadt X angemeldet habe. Laut einer Abmeldebestätigung der Gemeinde H (Deutschland) sei er am 14. Juni 2016 von dort weggezogen. Strittig sei, ob er in der Zeit zwischen dem 27. Januar 2016 und dem 14. Juni 2016 mit der Beschwerdeführerin 2 zusammengelebt habe. Das eingereichte Arbeitszeugnis, wonach er von 2014 bis 14. Juni 2016 als Küchenmithilfe in H tätig gewesen sei, sei offensichtlich erst im Hinblick auf die Anfechtung des Entscheids vom 6. September 2016 ausgestellt worden. Es liefere deshalb keinen überzeugenden Beweis für die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers 1 in H bis 14. Juni 2016. Sodann sei nicht nachvollziehbar, weshalb er eine Jahresaufenthaltsbewilligung mit dem Einreisedatum 27. Januar 2016 erlangt habe, wenn er damals noch in H gewohnt und gearbeitet hätte. Selbst wenn aber der Beschwerdeführer 1 bis 14. Juni 2016 in H gearbeitet hätte, wäre sein Lebensmittelpunkt in dieser Zeit doch in X zu verorten gewesen, dürfte er sich doch auch in dieser Zeit bei seiner Familie in der Schweiz aufgehalten haben. Somit sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden ab dem 27. Januar 2016 als Ehepaar zusammengelebt hätten. Da sie beide von da an bis zum 14. Juni 2016 nicht gearbeitet hätten, hätten sie die gesetzliche Voraussetzung zum Bezug von Kleinkinderbetreuungsbeträgen – mindestens ein volles Arbeitspensum – in dieser Zeit nicht erfüllt und sei die Leistung derselben zu Recht per 1. März 2016 eingestellt worden. Folglich seien die von März 2016 bis Juni 2016 ausbezahlten Kleinkinderbetreuungsbeträge zurückzuzahlen. Da aber der Betrag von Fr. 14'100.- (fünf Monate à Fr. 2'820.-) ausschliesslich an die Beschwerdeführerin 2 ausbezahlt worden sei, könne nur sie zur Rückerstattung verpflichtet werden. Hinsichtlich Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids sei ausserdem festzuhalten, dass die geleisteten Beiträge für die Monate März bis Juni 2016 zurückzuzahlen seien.

3.3 Die Beschwerdeführenden machen wie schon mit Rekurs geltend, der Beschwerdeführer 1 habe bis 14. Juni 2016 in H gewohnt, gearbeitet und seinen Lebensmittelpunkt gehabt. Am 8. Juni 2016 habe er sich dort abgemeldet, und erst nach Erhalt des Ausweises "B" am 19. Mai 2016 habe er sein Auto als zollpflichtiges Umzugsgut in die Schweiz gebracht. Am 1. Juli 2016 habe er das Schweizer Kontrollschild erhalten. Die Anmeldung in X sei zu früh erfolgt und habe auf Unkenntnis der tatsächlichen Situation und seiner Pflichten basiert; er sei offensichtlich falsch orientiert worden. Mangels tatsächlichen Aufenthalts habe die Anmeldung keine Wirkung entfalten können. Damit treffe der Einwand der Vorinstanz, sie – die Beschwerdeführenden – hätten das zulässige Arbeitspensenminimum von 100 % im fraglichen Zeitraum unterschritten, nicht zu, und von einem "zusammenlebenden Ehepaar" könne nicht gesprochen werden. Die Kleinkinderbetreuungsbeiträge hätten demzufolge bis 9. Juni 2016 weiterbezahlt werden müssen.

3.4 In ihrer Beschwerdeantwort von 25. Juni 2018 bestreitet die Beschwerdegegnerin nicht, dass der Beschwerdeführer 1 bis 14. Juni 2016 in H gearbeitet habe. Sie stellt sich jedoch nach wie vor auf den Standpunkt, dass er mit der Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle per 27. Januar 2016 Wohnsitz in X begründet habe, zumal davon auszugehen sei, dass er als Vater und Ehemann seinen Lebensmittelpunkt und die Absicht des dauernden Verbleibs dort habe, wo sich seine Ehefrau sowie seine beiden Kinder in einer vollständig eingerichteten Wohnung aufhalten würden. Es sei fraglich und jedenfalls nicht belegt, dass der Beschwerdeführer 1 hinsichtlich der Anmeldung falsch orientiert worden sei. An der Wohnsitzbegründung in X per 27. Januar 2016 ändere auch nichts, dass der Beschwerdeführer noch bis Juni 2016 in H gearbeitet habe, da der Arbeits- und der Wohnort nicht übereinstimmen müssten. Ohnehin sei unklar, in welchem Umfang der Beschwerdeführer in H tätig gewesen sei. Den eingereichten Unterlagen könne dies nicht entnommen werden. Aufgrund des ausbezahlten Lohns sei davon auszugehen, dass es sich nicht um ein 100%-Pensum gehandelt habe, womit der Beschwerdeführer sich noch öfters in X habe aufhalten können. Im Übrigen greife die Argumentation der Beschwerdeführenden auch deshalb nicht, weil die Abmeldung in H am 8. Juni 2016, die definitive Wohnsitznahme in X jedoch erst am 14. Juni 2016 gewesen sein soll. Schliesslich könne aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer 1 sein Auto am 19. Mai 2016 in die Schweiz importiert habe, nicht der Schluss gezogen werden, dass eine Wohnsitzbegründung davor nicht möglich gewesen sei, zumal er bis dahin eben noch in H gearbeitet habe.

4.  

4.1 Das öffentliche Recht bestimmt den Wohnsitzbegriff in seinem Bereich autonom. Es kann ihn eigenständig definieren oder auf das Zivilrecht verweisen (BGE 137 II 122 E. 3.5; Daniel Staehelin, Basler Kommentar ZGB I, 5. A., 2014, Art. 23 N. 3). Nach § 4 KJHG gilt als Wohnsitzgemeinde diejenige Gemeinde, in welcher die in diesem Gesetz genannte Person gemäss den Art. 23–26 des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) ihren Wohnsitz hat. Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Damit eine (handlungsfähige) Person an einem bestimmten Ort Wohnsitz hat, müssen somit zwei Kriterien kumulativ erfüllt sein: der objektive physische Aufenthalt und die subjektive Absicht des dauernden Verbleibens, wobei es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf ankommt, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (BGE 137 II 122 E. 3.6; 133 V 309 E. 3.1; 125 III 100 E. 3). Massgebend ist der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet. Im Normalfall ist dies der Wohnort, wo man schläft, die Freizeit verbringt, und wo sich die persönlichen Effekten befinden, indes nicht der Arbeitsort (Staehelin, Art. 23 N. 5 f.). Nicht massgebend für die Bestimmung des zivilrechtlichen Wohnsitzes ist demgegenüber, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat. Es handelt sich dabei lediglich um ein Indiz für die Absicht dauernden Verbleibens (BGE 133 V 309 E. 3.3; Staehelin, Art. 23 N. 23).

4.2 Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz gingen im Wesentlichen aufgrund seiner Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle davon aus, dass der Beschwerdeführer 1 bereits am 27. Januar 2016 Wohnsitz in X begründet habe. Wie soeben erwähnt, kommt diesem Umstand jedoch für sich allein keine entscheidende Bedeutung zu. Zu Recht stellte die Vorinstanz aber immerhin auch fest, dass seitens des Beschwerdeführers 1 nicht nachvollziehbar dargelegt wurde, weshalb er eine Jahresaufenthaltsbewilligung mit dem Einreisedatum 27. Januar 2016 erlangte, wenn er damals noch in H gewohnt und gearbeitet haben will. Sodann wendet die Beschwerdegegnerin zutreffend ein, dass in keiner Weise belegt ist, dass der Beschwerdeführer 1 hinsichtlich der Anmeldung falsch orientiert wurde (vorn E. 3.1 f, 3.4). Aus den Akten ist demgegenüber ersichtlich, dass der Beschwerdeführer 1 bis 14. Juni 2016 im Restaurant I in H gearbeitet hatte, was von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht bestritten wird. Sodann hatte er sich "erst" am 8. Juni 2016 (Tag des Auszugs: 14. Juni 2016) in H abgemeldet und am 19. Mai 2016 sein Auto als zollpflichtiges Umzugsgut in die Schweiz gebracht, wobei er die Schweizer Kontrollschilder am 1. Juli 2016, gültig ab diesem Datum, erhalten hatte. Diese Umstände sprechen wiederum dafür, dass der Beschwerdeführer 1 noch über den 27. Januar 2016 hinaus seinen Lebensmittelpunkt in H hatte. Dessen ungeachtet ist aber – wie dargelegt – für die Bestimmung des zivilrechtlichen Wohnsitzes neben der Absicht dauernden Verbleibens der objektive physische Aufenthalt des Beschwerdeführers 1 entscheidend. Diesbezüglich lässt sich den Akten und der Darstellung der Beschwerdeführenden jedoch nichts entnehmen. Vielmehr ist gänzlich unklar, wie oft und wie lange sich der Beschwerdeführer 1 im massgeblichen Zeitraum in X aufgehalten hatte; sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz äussern sich dazu lediglich spekulativ. Insofern ist der Sachverhalt in keiner Weise abgeklärt.

Dasselbe gilt in Bezug auf den Umfang der Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers 1 in H, der sich weder aus dem Arbeitszeugnis noch aus den Lohn- und Gehaltsabrechnungen ergibt. Der für Schweizer Verhältnisse geringe monatliche Verdienst von € 340.- (April und Mai 2016) bzw. € 204.- (Juni 2016) lässt angesichts der Tätigkeit als Küchenmithilfe und vor dem Hintergrund des wesentlich tieferen Lohnniveaus in Deutschland jedenfalls keine genügenden Rückschlüsse auf den Beschäftigungsgrad des Beschwerdeführers 1 zu.

4.3 Die für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Rückerstattungsforderung massgeblichen Fragen, ab wann der Beschwerdeführer 1 mit der Beschwerdeführerin 2 zusammenlebte und wie hoch dessen Arbeitspensum während des Zusammenlebens war (vgl. vorn E. 2.2), können damit entgegen der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz aufgrund des ungenügend erstellten Sachverhalts nicht beantwortet werden. Demzufolge sind Dispositivziffern I und II des Beschlusses der Vorinstanz vom 12. Januar 2017 und Dispositivziffern 1 und 2 des Entscheids der Beschwerdegegnerin vom 6. September 2016 aufzuheben. Es rechtfertigt sich, die Angelegenheit gestützt auf § 64 Abs. 1 VRG zwecks Wahrung des Instanzenzugs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 4, 8). Diese wird Abklärungen zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers 1 von Januar bis Juni 2016 – naheliegenderweise mittels Befragung der Beteiligten (§ 7 Abs. 1 VRG) – und gestützt darauf einen neuen Entscheid hinsichtlich der Gewährung bzw. Rückerstattung der Kleinkinderbetreuungsbeiträge zu treffen haben.

4.4 Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Beschluss vom 12. Januar 2017 auch insofern fehlerhaft ist, als die Vorinstanz den die Rückerstattung betreffenden Zeitraum zwar auf die Monate März bis Juni 2016 beschränkte, die Forderung der Beschwerdegegnerin jedoch nicht entsprechend reduzierte, sondern im Umfang von nach wie vor fünf Monaten (Februar bis Juni 2016) à je Fr. 2'820.- bestätigte.

5.  

5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und ist die Sache im Sinn der Erwägungen zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung ist in Bezug auf die Verlegung der Gerichts- und Parteikosten als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (statt vieler VGr, 25. Juli 2018, VB.2018.00286, E. 5.1, mit Hinweis auf BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 mit Hinweisen; Donatsch, § 64 N. 5). Somit haben die Beschwerdeführerenden als obsiegend zu gelten und sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Dass auf die Beschwerde teilweise nicht eingetreten werden konnte (vorn E. 1.2), rechtfertigt es angesichts der untergeordneten Bedeutung des entsprechenden Antrags und des damit nur geringfügig verursachten Aufwands nicht, auch den Beschwerdeführenden einen Teil der Kosten aufzuerlegen. Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr ist der dem Verwaltungsgericht entstandene Aufwand im Zusammenhang mit der Abklärung der Rechtzeitigkeit zu berücksichtigen (vorn II.A–C; § 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr]).

Sodann ist die Beschwerdegegnerin zur Entrichtung einer Parteientschädigung zu verpflichten, wobei Fr. 1'000.- als angemessen erscheinen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Eine Entschädigung für Mehrwertsteuerkosten machte Rechtsanwalt C nicht geltend, weshalb ihm eine solche nicht zu gewähren ist (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 75). Da den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist (unten E. 5.3), ist die Parteientschädigung direkt ihrem Rechtsvertreter zuzusprechen (Plüss, § 17 N. 45) und an die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung anzurechnen. Der unterliegenden Beschwerdegegnerin steht demgegenüber keine Parteientschädigung zu (Plüss, § 17 N. 21).

5.2 Nachdem die Beschwerdeführenden keine Kosten zu tragen haben, ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

5.3  

5.3.1 Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Parteien, denen die nötigen Mittel fehlen, deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint und die nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren, haben Anspruch auf die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung sowie auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Ein Rechtsbeistand ist notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.). Im Bereich der Sozialhilfe, wo es regelmässig um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Je nach den persönlichen Verhältnissen (Deutschkenntnisse, Schuldbildung etc.) und den sich stellenden tatsächlichen und recht­lichen Schwierigkeiten wird eine solche Notwendigkeit aber auch im Sozialhilferecht bejaht (statt vieler VGr, 9. März 2018, VB.2017.00798, E. 5.3, mit Hinweis auf BGr, 16. April 2013, 8C_140/2013, E. 3.2.2; BGr, 19. Juli 2012, 8C_292/2012, E. 8.2; Plüss, § 16 N. 83).

5.3.2 Von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführer kann aufgrund der Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres ausgegangen werden. Angesichts der teilweisen Gutheissung war die Beschwerde sodann nicht aussichtslos. Die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters schliesslich erscheint im Hinblick auf die nicht als einfach zu qualifizierenden rechtlichen Fragen und der Bedeutsamkeit für die Beschwerdeführenden noch als vertretbar. Demnach ist das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren gutzuheissen und ihnen in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

5.3.3 Gemäss § 9 Abs. 1 GebV VGr wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Gemäss § 3 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in der ab 1. Januar 2015 geltenden Fassung beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-.

Rechtsanwalt C macht in der Honorarnote einen Zeitaufwand von 10,1 Stunden geltend. Nicht zu entschädigen ist er jedoch für die am 18. Februar 2018 investierte Stunde zur Erstellung der Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht, bildet dies doch nicht Bestandteil des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und sprach ihm hierfür bereits das Bundesgericht eine Entschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin zu. Im Übrigen erweist sich der ausgewiesene Aufwand als gerechtfertigt. Die geltend gemachten Barauslagen (Fr. 83.30) sind nicht zu beanstanden. In Anrechnung der von der Beschwerdegegnerin zu leistenden Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (vorn E. 5.1) ist Rechtsanwalt C demzufolge mit Fr. 1'085.30 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

5.3.4 Die Beschwerdeführenden werden auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

6.  

Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt einen Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Solche Zwischenentscheide sind nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Dispositivziffern I und II des Beschlusses der Vorinstanz vom 12. Januar 2017 und Dispositivziffern 1 und 2 des Entscheids der Beschwerdegegnerin vom 6. September 2016 werden aufgehoben, und die Sache wird im Sinn der Erwägungen zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 2'600.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Vertreter der Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils. Die Parteientschädigung wird auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands gemäss Dispositivziffer 7 hiernach angerechnet.

6.    Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

7.    Das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihnen in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird unter Anrechnung der Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'085.30 aus der Kasse des Verwaltungsgerichts entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

9.    Mitteilung an …