{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-08-13", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00709_2018-08-13.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218430&W10_KEY=13823226&nTrefferzeile=60&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "492bacd66df440a5e93ebb6a947d32c7"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2017.00709"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13.08.2018  VB.2017.00709"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13.08.2018  VB.2017.00709"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13.08.2018  VB.2017.00709"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Jugendhilfe\rWiederaufnahme von VB.2017.00118 | Jugendhilfe (R\u00fcckerstattung von Kleinkinderbetreuungsbeitr\u00e4gen). Nichteintreten auf das Feststellungsbegehren mangels Feststellungsinteresse (E. 1.2). Nach \u00a7 4 KJHG gilt als Wohnsitzgemeinde diejenige Gemeinde, in welcher sich die in diesem Gesetz genannte Person gem\u00e4ss den Art. 23\u201326 ZGB befindet (E. 4.1). F\u00fcr die Bestimmung des zivilrechtlichen Wohnsitzes ist neben der Absicht dauernden Verbleibens der objektive physische Aufenthalt des Beschwerdef\u00fchrers 1 entscheidend. Diesbez\u00fcglich l\u00e4sst sich den Akten und der Darstellung der Beschwerdef\u00fchrenden jedoch nichts entnehmen. Vielmehr ist g\u00e4nzlich unklar, wie oft und wie lange er sich im massgeblichen Zeitraum bei der Beschwerdef\u00fchrerin 2 und den gemeinsamen Kindern in der Schweizer Stadt X aufgehalten hatte. Insofern ist der Sachverhalt in keiner Weise abgekl\u00e4rt. Dasselbe gilt in Bezug auf den Umfang der Arbeitst\u00e4tigkeit des Beschwerdef\u00fchrers 1 im Ausland (E. 4.2). Die f\u00fcr die Beurteilung der Rechtm\u00e4ssigkeit der R\u00fcckerstattungsforderung massgeblichen Fragen, ab wann der Beschwerdef\u00fchrer 1 mit der Beschwerdef\u00fchrerin 2 zusammenlebte und wie hoch dessen Arbeitspensum w\u00e4hrend des Zusammenlebens war, k\u00f6nnen aufgrund des ungen\u00fcgend erstellten Sachverhalts nicht beantwortet werden. Die Beschwerdegegnerin muss zun\u00e4chst entsprechende Abkl\u00e4rungen treffen (E. 4.3). Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung und Rechtsverbeist\u00e4ndung f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrenden (E. 5.3). Teilweise Gutheissung, soweit Eintreten. R\u00fcckweisung der Sache im Sinn der Erw\u00e4gungen zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:01:17", "Checksum": "f72809fdf24b52d3161c8e060257e64c"}