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Geschäftsnummer: VB.2017.00711  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.07.2018
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Personalrecht
Betreff:

Kündigung des Arbeitsverhältnisses


Betreffend Lohnfortzahlung sowie Parteientschädigung liegt ein nicht anfechtbarer Zwischenentscheid vor (E. 1.3). In zulässiger Erweiterung des Streitgegenstands hat die Vorinstanz im Grundsatz festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin Verzugszins schulde, ohne den Beginn des Zinsenlaufs festzuhalten; Letzteres kann damit nicht zum Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht werden (E. 1.4). Der Beschwerdeführer hat seine Entgegnung zur Beschwerdeantwort zu spät eingereicht, weshalb diese aus dem Recht zu weisen ist (E. 2). Die Vorinstanz setzte unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände eine Entschädigung in der maximalen Höhe fest; es ist nicht zu beanstanden, dass sie diese Umstände bei der Festsetzung der Abfindung nicht noch einmal erhöhend berücksichtigte (E. 4). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.
 
Stichworte:
ABFINDUNG
ABFINDUNGSHÖHE
ENTSCHÄDIGUNG
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
§ 26 Abs. 5 PG
§ 19a Abs. 2 VRG
§ 16g Abs. 2 VVPG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2017.00711

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 25. Juli 2018

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, 

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Fachhochschule C, 

vertreten durch D,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Kündigung des Arbeitsverhältnisses,

hat sich ergeben:

I.  

A (geboren 1959) war ab dem 1. Dezember 2001 bei der Fachhochschule C in einer Kaderposition angestellt.

Mit Verfügung vom 22. März 2016 löste der Direktor der Fachhochschule C das Anstellungsverhältnis mit A per 30. September 2016 auf, wies diesen an, während der Kündigungsfrist das vorhandene Ferien- und Überzeitguthaben abzubauen, ordnete an, dass A den Antritt einer neuen Stelle zu melden hätte und diesfalls das Anstellungsverhältnis mit Antritt der neuen Stelle ende, und lehnte die Ausrichtung einer Abfindung sowie eines Dienstaltersgeschenks ab.

Am 29. April 2016 beschloss die Leitung der Fachhochschule C zudem, eine zuvor vom Direktor superprovisorisch angeordnete Einstellung im Amt zu bestätigen, die Lohnfortzahlung ab April 2016 einzustellen und keinen Antrag auf Bewilligung einer ausserordentlichen Lohnfortzahlung zu stellen.

Mit Beschluss vom 8. Juni 2016 bestätigte die Leitung der Fachhochschule C die Verfügung des Direktors vom 22. März 2016 im Wesentlichen.

II.  

A liess am 13. Juni 2016 gegen den Beschluss vom 29. April 2016 rekurrieren und in der Hauptsache beantragen, es seien die Einstellung der Lohnfortzahlung und der Verzicht auf eine ausserordentliche Lohnfortzahlung aufzuheben und sei ihm der Lohn (inklusive Pauschalspesen im Betrag von Fr. 150.-) bis zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses weiterzuzahlen (Geschäft 63/12). Am 13. Juli 2016 liess A auch gegen den Beschluss vom 8. Juni 2016 rekurrieren und in der Hauptsache im Wesentlichen beantragen, es sei die Kündigung des Anstellungsverhältnisses aufzuheben, ihm ein Dienstaltersgeschenk auszurichten und er nicht zum Abbau des Ferien- und Überzeitguthabens zu verpflichten, eventualiter ihm eine Entschädigung in der Höhe von 6 Monatslöhnen und eine Abfindung in der Höhe von 15 Monatslöhnen auszurichten (Geschäft 72/16).

Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen beschloss am 14. September 2017 Folgendes:

 "I.     Die Rekursverfahren Nr. 63/16 und 72/16 werden vereinigt.

 

II.    In teilweiser Gutheissung der beiden Rekurse und unter entsprechender Änderung der angefochtenen Beschlüsse der Rekursgegnerin wird festgestellt, dass die von der Rekursgegnerin ausgesprochene Kündigung des Anstellungsverhältnisses materiell und formell mangelhaft war, und wird die Rekursgegnerin verpflichtet, dem Rekurrenten innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids im Sinn der Erwägungen

           

a) eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen (inkl. Verzugszins)

 

b) eine Abfindung von zehn Monatslöhnen (inkl. Verzugszins) und

 

c) ein Dienstaltersgeschenk in der Form der Auszahlung des Lohns für 15 Arbeitstage (inkl. Verzugszins)

 

       zu entrichten.

 

       Die Anordnung der Rekursgegnerin, wonach das Anstellungsverhältnis mit dem Rekurrenten per Antritt einer neuen Stelle aufgelöst werden soll, wird aufgehoben.

 

In teilweiser Gutheissung des Rekurses Nr. 63/16 sowie teilweiser Änderung des Beschlusses der Rekursgegnerin vom 29. April 2016 wird festgestellt, dass der Rekurrent gegenüber der Rekursgegnerin Anspruch auf Lohnfortzahlung (mit den Lohnnebenleistungen bzw. den bis dahin bezahlten Zulagen, aber ohne monatliche Pauschalspesen von Fr. 150.-) für die Zeit vom 1. April 2016 bis 30. September 2016 (inkl. Verzugszins) hat, soweit dieser Lohn nicht bereits […] bezahlt wurde und soweit der Rekurrent in dieser Zeitspanne nicht anderweitiges Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielt hat. Über die Höhe dieses Lohnfortzahlungsanspruchs wird zu einem späteren Zeitpunkt befunden.

 

Im Übrigen wird der Rekurs Nr. 72/16 abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Der Rekurs Nr. 63/16 wird im Übrigen abgewiesen.

 

III.  Der Rekurrent wird im Sinn der Erwägungen aufgefordert, der Rekurskommission bis zum 15. Dezember 2017

 

a)  einen die Positionen «Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit» und «Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit» umfassenden Auszug seiner bei der Steuerverwaltung eingereichten Steuererklärung 2016 vorzulegen, oder

 

b)  falls er bis zum 15. Dezember 2017 die Steuererklärung 2016 noch nicht bei der Steuerverwaltung eingereicht haben sollte – den Nachweis zu erbringen, dass ihm die Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2016 bis zu einem späteren Zeitpunkt erstreckt worden ist.

 

IV.  Kommt der Rekurrent der Aufforderung gemäss Ziff. III hiervor nicht fristgerecht nach oder weist der bei der Rekurskommission eingereichte Auszug der Steuererklärung 2016 die erwähnten Positionen nicht vollständig aus, geht die Rekurskommission davon aus, dass der Rekurrent vom 1. April 2016 bis 30. September 2016 im Rahmen einer anderweitigen Erwerbstätigkeit ein dem Lohn im Rahmen seiner bisherigen Anstellung entsprechendes, in vollem Umfang anzurechnendes monatliches Erwerbseinkommen erzielt hat.

 

V.   Die Kosten des Verfahrens werden auf die Staatskasse genommen.

 

VI. Über die Parteientschädigung für das gesamte Verfahren wird im Rahmen des materiellen Entscheids über die Höhe der Lohnfortzahlung befunden.

 

[…]"

 

III.  

A liess am 20. Oktober 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Fachhochschule C zu verpflichten, ihm 13 statt 10 Monatslöhne Abfindung zu bezahlen, und den auf Entschädigung, Abfindung, Dienstaltersgeschenk und Lohnfortzahlung geschuldeten Verzugszins ab dem 14. Juni bzw. 14. Juli 2016 zu leisten, der Anspruch auf Lohnfortzahlung auf Fr. 80'901.05 zuzüglich Familienzulagen festzusetzen, Dispositiv-Ziff. III und IV des Rekursentscheids aufzuheben und ihm für das Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Die Rekurskommission verzichtete am 13./14. November 2017 unter Hinweis auf ihre Ausführungen im Rekursentscheid auf eine Vernehmlassung. Die Fachhochschule C schloss am 30. November 2017 auf Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge.

Am 21. Dezember 2017 ersuchte A um "Wiedererwägung", eventualiter um Wiederherstellung einer am 15. Dezember 2017 abgelaufenen Frist für eine freigestellte Äusserung zur Beschwerdeantwort. Mit Präsidialverfügung vom 28. Dezember 2017 wurde dieses Gesuch abgewiesen. Die Fachhochschule C machte am 17., A am 26. Januar 2018 unaufgefordert eine weitere Eingabe.

Mit Präsidialverfügung vom 13. März 2018 wurde die Rekurskommission verpflichtet, die Bedeutung der Wendung "(inkl. Verzugszins)" in Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids zu erklären. Die Rekurskommission reichte ihre Erklärung am 19./20. März 2018 ein. Nachdem die Fachhochschule C am 29. März 2018 eine Stellungnahme hierzu eingereicht hatte, äusserten sich A mit Eingaben vom 18. April und 17. Mai sowie die Fachhochschule C mit Eingabe vom 3. Mai 2018 erneut.

 

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen etwa über personalrechtliche Ansprüche gegenüber einer Fachhochschule nach § 36 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007 (LS 414.10) sowie § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

1.2 Der Beschwerdeführer verlangt unter anderem drei zusätzliche Monatslöhne Abfindung sowie die unbedingte Auszahlung von Fr. 80'901.05. Weil allein schon der Streitwert dieser Anträge Fr. 127'985.05 beträgt, fällt die Angelegenheit in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG). 

1.3 Soweit die Vorinstanz dem Beschwerdeführer sechs Monatslöhne Entschädigung, zehn Monatslöhne Abfindung und ein Dienstaltersgeschenk in Form der Auszahlung des Lohns für 15 Arbeitstage zugesprochen hat, handelt es sich um einen anfechtbaren (Teil-)Endentscheid im Sinn von § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG.

Soweit es hingegen um den Lohnfortzahlungsanspruch des Beschwerdeführers geht, liegt nur ein Zwischenentscheid vor, da die Vorinstanz festhielt, über dessen Höhe zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden (Dispositiv-Ziff. II Abs. 3 am Ende), den Beschwerdeführer aufforderte, zu diesem Zweck verschiedene Unterlagen einzureichen (Dispositiv-Ziff. III) und ihm für den Säumnisfall androhte, davon auszugehen, er habe im fraglichen Zeitraum Lohn in der bisherigen Höhe erzielt (Dispositiv-Ziff. IV). Dagegen stünde die Beschwerde ans Verwaltungsgericht nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur offen, wenn die vorinstanzliche Anordnung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen könnte (lit. b). Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ihm durch die vorinstanzliche Aufforderung, verschiedene Dokumente einzureichen, ein mit einer Beschwerde gegen den Endentscheid nicht mehr korrigierbarer Nachteil drohen sollte bzw. dies zu einem weitläufigen Beweisverfahren führte, welches durch eine Gutheissung der Beschwerde verhindert würde. Damit ist der vorinstanzliche Entscheid in diesem Umfang nicht anfechtbar und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie sich gegen Dispositiv-Ziff. II Abs. 3 sowie Dispositiv-Ziff. III und IV richtet. Es kann deshalb offenbleiben, ob die Angelegenheit nach der Zahlung der Beschwerdegegnerin nicht ohnehin gegenstandslos geworden ist.

Ebenfalls kein Endentscheid liegt bezüglich einer allfälligen Parteientschädigung im vor­instanzlichen Verfahren vor; die Vorinstanz hat festgehalten, darüber erst zu befinden, wenn auch über die restlichen geltend gemachten Ansprüche ein Endentscheid gefällt werde. Auch diesbezüglich ist nicht ersichtlich, inwiefern die Voraussetzungen von § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein sollten. Soweit der Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das Rekursverfahren fordert, ist deshalb auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten.

1.4 Der Beschwerdeführer beantragt für verschiedene Forderungen, es sei ein bestimmtes Datum für den Beginn der Verzugszinspflicht festzusetzen. Im Rekurs vom 13. Juli 2016 hatte er keinen Verzugszins verlangt. Die Vorinstanz sprach ihm die Entschädigung, die Abfindung und das Dienstaltersgeschenk jeweils "inkl. Verzugszins" zu, was gemäss ihrem Schreiben vom 19./20. März 2018 so zu verstehen sei, dass auf den entsprechenden Beträgen Verzugszins geschuldet sei. Damit ist die Vorinstanz – was sie nach § 27 VRG darf – insofern über den Rekursantrag des Beschwerdeführers hinausgegangen, als sie zusätzlich die Verzugszinspflicht im Grundsatz festlegte. Hingegen ordnete die Vorinstanz nicht an, ab wann die Verzugszinspflicht gelte, weshalb diese Frage nicht Streitgegenstand des Rekursverfahrens war. Weil Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur sein kann, was bereits Gegenstand des Rekursverfahrens war (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 52 N. 11 in Verbindung mit Martin Bertschi, VRG-Kommentar, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45), ist auch insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten. Sollten die Parteien bezüglich des Zinsenlaufs uneinig sein, wird die Beschwerdegegnerin darüber eine Verfügung zu erlassen haben, die sich anschliessend im Rechtsmittelverfahren überprüfen liesse.

Weil die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, ist im Übrigen auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Der Beschwerdeführer machte am 26. Januar 2018 unter der Bezeichnung "Beschwerdereplik" eine Eingabe, die als Entgegnung zur Beschwerdeantwort vom 30. November 2017 zu verstehen ist. Nachdem die (erstreckbare) Frist hierfür indes bereits am 15. Dezember 2017 abgelaufen war und der Abteilungspräsident ein Fristwiederherstellungsgesuch mit Verfügung vom 28. Dezember 2018 zu Recht abgewiesen hatte, ist die Eingabe aus dem Recht zu weisen. Sollte der Beschwerdeführer implizit erneut um Fristwiederherstellung ersuchen, wäre dieses Gesuch jedenfalls schon deshalb abzuweisen, weil es mehr als zehn Tage nach Wegfall des für die Fristversäumnis angeführten Grunds gestellt wurde (§ 12 Abs. 2 VRG).

Da vorliegend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Entscheidungszeitpunkt abzustellen ist (Donatsch, § 52 N. 9) und im Übrigen auch mit Blick auf die auch im Beschwerdeverfahren geltende Untersuchungsmaxime (§ 60 VRG), sind die mit der Rechtsschrift vom 26. Januar 2018 eingereichten zusätzlichen Dokumente im Folgenden indes zu berücksichtigen.

3.  

Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer – im Rahmen des unbedingten Replikrechts zulässigen (grundlegend BGE 133 I 100 E. 4.3 ff., vgl. auch BGE 133 I 98 E. 2.2) – Eingabe vom 29. März 2018 geltend, sie habe aufgrund der Formulierung im Dispositiv des Rekursentscheids nicht damit rechnen müssen, dass zusätzlich Verzugszinsen zu leisten seien. Sie befasst sich indes nur mit der Frage des Beginns der Zinspflicht – was hier nicht Verfahrensgegenstand sein kann (vorn 1.4) – und rügt nicht, die Vorinstanz sei zu Unrecht von der grundsätzlichen Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen ausgegangen. Diese Frage braucht deshalb nicht näher geprüft zu werden.

Auf das Vorbringen beider Parteien, die Vorinstanz habe das Beschwerdeverfahren durch ihr unklares Dispositiv teilweise verursacht, ist hinten unter 6.2 einzugehen.

4.  

4.1 Nach dem vorgängig Ausgeführten bildet einzig noch die Frage Streitgegenstand, ob dem Beschwerdeführer eine höhere Abfindung zustehe. Die Vorinstanz hat ihm eine Abfindung von 10 Monatslöhnen zugesprochen. Der Beschwerdeführer verlangt eine Abfindung von 13 Monatslöhnen und rügt im Wesentlichen, die Vorinstanz habe seine persönlichen Verhältnisse und die Umstände des Stellenverlusts nicht hinreichend gewürdigt. Der Stellenmarkt für Kaderpositionen sei eher klein und sein Alter von 58 Jahren habe ihm die Stellensuche zusätzlich erschwert. Zudem habe die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Kündigung schwere Rechtsverletzungen begangen, und schliesslich müsse er für zwei Kinder in Ausbildung aufkommen.

4.2 Der Beschwerdeführer war bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses 57 Jahre alt und befand sich im 21. Dienstjahr. Nach § 16g Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVO, LS 177.111) ist die Abfindung deshalb innerhalb eines Rahmens von 8 bis 13 Monatslöhnen festzusetzen. Bei der Festsetzung sind die persönlichen Verhältnisse der Angestellten, insbesondere Unterstützungspflichten, ihre Arbeitsmarktchancen, ihre finanziellen Verhältnisse und die Umstände des Stellenverlusts zu berücksichtigen (§ 26 Abs. 5 Satz 1 des Personalgesetztes vom 27. September 1998 [LS 177.10]; § 16g Abs. 3 VVO).

4.3 Hier liegen insofern besondere Umstände vor, als die Abfindung wegen einer – wie die Vorinstanz verbindlich festgestellt hat – rechtswidrigen Kündigung geschuldet ist. In solchen Fällen ist die Abfindung zusätzlich zu einer Entschädigung geschuldet. Bei der Festsetzung der Höhe der Entschädigung sind dabei neben dem Verschulden des Arbeitgebers die wirtschaftlichen Auswirkungen der Kündigung für die Arbeitnehmenden zu berücksichtigen, namentlich deren Alter, berufliche Stellung, soziale Situation, die Schwierigkeiten einer Wiedereingliederung in das Arbeitsleben, die konjunkturelle Lage auf dem Arbeitsmarkt und die Dauer des Arbeitsverhältnisses (vgl. VGr, 17. Mai 2004, PB.2004.00002, E. 2.2). Entschädigung und Abfindung verfolgen damit teilweise den gleichen Zweck.

Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in der maximalen Höhe von sechs Monatslöhnen zugesprochen und dies unter anderem mit der wegen seines Alters erschwerten Stellensuche sowie dem ohnehin kleinen Stellenmarkt für Kaderpositionen begründet. Damit hat sie diese Umstände bereits bei der Festsetzung der Entschädigung erhöhend berücksichtigt, zumal die Höhe der Entschädigung sich allein mit den der Beschwerdegegnerin vorgeworfenen Rechtsfehlern nicht begründen liesse. Dass die Vor­instanz diese Umstände bei der Festlegung der Abfindungshöhe nicht noch einmal erhöhend berücksichtigte, ist nicht zu beanstanden.

Die Vorinstanz hat die Abfindung sodann zwei Monatslöhne über dem Minimum festgesetzt und damit auch den Unterstützungspflichten für die sich noch in Ausbildung befindenden Kinder des Beschwerdeführers hinreichend Rechnung getragen. Dass der Beschwerdegegnerin vorgeworfene Fehlverhalten bei der Kündigung hat schliesslich keine Auswirkungen auf die Abfindungshöhe, sondern ist bei der Festsetzung der Entschädigungshöhe zu berücksichtigen.

Insgesamt hat die Vorinstanz die Abfindungshöhe damit nicht rechtsfehlerhaft festgelegt.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.  

6.1 Weil der Streitwert mehr als Fr. 30'000.- beträgt, ist das Verfahren kostenpflichtig (§ 65a Abs. 3 Satz 1 e contrario VRG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Allerdings hat die Vorinstanz durch die unklare Anordnung betreffend Verzugszinsen im Dispositiv ihres Entscheids unnötig zusätzlichen Aufwand versuracht. In Anwendung des Verursacherprinzips rechtfertigt sich deshalb, die Gerichtskosten zu einem Sechstel der Vorinstanz aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG).

6.2 Die Beschwerdegegnerin ersucht ebenfalls um eine Parteientschädigung. In der Regel haben öffentlichrechtliche Anstalten wie die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört (vgl. VGr, 16. September 2015, VB.2014.00559, E. 5.2). Hier liegen keine besonderen Umstände vor, welche die Zusprechung einer Parteientschädigung ausnahmsweise rechtfertigten.

 

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    340.--     Zustellkosten,
Fr. 6'340.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu 5/6 und der Vorinstanz zu 1/6 auferlegt.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

6.    Mitteilung an …