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VB.2017.00715
Urteil
der Einzelrichterin
vom 27. März 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
Verein A, Beschwerdeführer,
gegen
Baurekursgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Beschwerdegegner,
Verein B, Mitbeteiligter,
betreffend Gestaltungsplan hat sich ergeben: I. Die Baudirektion des Kantons Zürich setzte mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 den kantonalen Gestaltungsplan C fest. Gegen diese Verfügung erhoben der Verein A und der Verein B mit gemeinsamer Eingabe vom 5. Februar 2017 Rekurs beim Baurekursgericht. Sie beantragten die Aufhebung, eventualiter die Abänderung des Gestaltungsplans, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Baudirektion des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 26. September 2017 trat das Baurekursgericht auf den Rekurs des Vereins B nicht ein und wies den Rekurs des Vereins A ab, soweit es darauf eintrat. Die Gerichtsgebühr wurde auf Fr. 16'000.- festgesetzt und die Zustellkosten betrugen Fr. 250.-. Die Kosten wurde zu ¼ dem Verein B und zu ¾ dem Verein A auferlegt; jeweils unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten. Umtriebsentschädigung wurde keine zugesprochen. II. Der Verein A erhob dagegen am 28. Oktober 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, es sei in Dispositivziffer III des Entscheids des Baurekursgerichts vom 26. September 2017 die Gerichtsgebühr auf Fr. 12'000.- zu reduzieren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Baurekursgericht schloss am 7. November 2017 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Kostenbeschwerde zuständig (§ 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Angesichts des Streitwerts von Fr. 4'000.- fällt die Behandlung in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). 2. 2.1 Nach § 338 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) bzw. § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr) bemisst das Baurekursgericht seine Gerichtsgebühr nach dem Zeitaufwand des Gerichts, der Schwierigkeit des Falls und dem Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse. 2.2 Die Auflage der Verfahrenskosten erfolgt im Rekursverfahren gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG bei mehreren am Verfahren Beteiligten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Ausnahmsweise werden sie nach dem Verursacherprinzip auferlegt (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG). Möglich ist sodann die Kostenauferlegung ohne Anknüpfung an die gesetzlichen Kriterien und unter Berücksichtigung von Billigkeitserwägungen. Bei der Verteilung der Verfahrenskosten steht der Entscheidinstanz ein erheblicher Ermessensspielraum zu (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 41 und 43). 2.3 Im Bereich des Verbandsbeschwerderechts ist der Umstand, dass ideelle Interessen vertreten werden, bei der Kostenbemessung zu berücksichtigen. Die Kosten- und Entschädigungsregelung darf die Erfüllung der Aufgaben, die die beschwerdeberechtigten Organisationen im öffentlichen Interesse wahrnehmen, nicht übermässig erschweren. Das Prozessrisiko darf nicht derart hoch sein, dass ideelle Verbände an der Ausübung ihres Beschwerderechts gehindert werden. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen ein aussichtsloses oder mutwilliges Rechtsmittel erhoben wird (Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 38). 3. 3.1 Das Baurekursgericht führte zur Bemessung der Gerichtsgebühr aus, im Lichte des vorliegend gegebenen tatsächlichen Streitinteresses (finanzielle Bedeutung des Gestaltungsplans im streitgegenständlichen Umfang) und des getätigten Verfahrensaufwands (zweiter Schriftenwechsel, zahlreiche zu prüfende Rügen) sowie des Umfangs des vorliegenden Urteils, sei diese auf Fr. 16'000.- festzusetzen. 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die mit diesem Verfahren verbundenen Gerichts- und Anwaltskosten von über Fr. 20'000.- entsprächen mehr als 500 Jahresbeiträgen. Verfahrenskosten in dieser Höhe seien für eine Organisation mit etwas über 2'000 Mitglieder nicht tragbar. In der Begründung der Vorinstanz fehlten zudem die beiden einschlägigen Urteile des Verwaltungsgerichts vom 17. August 2017 (VB.2017.00323) und vom 14. Juli 2016 (VB.2015.00362). Die hingegen von der Vorinstanz zitierten Entscheide bezögen sich nicht auf Fälle von Verbandsbeschwerderecht und seien daher nur begrenzt einschlägig. 4. 4.1 Aufgrund der Kostenauflage im angefochtenen Entscheid im Umfang von ¾ zulasten des Beschwerdeführers müsste der Beschwerdeführer – ohne Berücksichtigung der Solidarhaftung – effektiv Kosten in der Höhe von Fr. 12'000.- plus Fr. 187.50 (¾ der Zustellkosten), somit total Fr. 12'187.50 tragen. Damit läge die Gerichtsgebühr mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung im Rahmen der als für Verbandsbeschwerden zulässig erachteten Gerichtsgebühren. Der Beschwerdeführer rügt jedoch insbesondere das ihn aufgrund der Solidarhaftung treffende Kostenrisiko von insgesamt Fr. 16'250.- als zu hoch. Vorwegzunehmen ist, dass dem Beschwerdeführer allfällig erwachsene Anwaltskosten vorliegend nicht Prozessgegenstand bilden. 4.2 Das Verwaltungsgericht hat im vom Beschwerdeführer zitierten Entscheid vom 14. Juli 2016 festgehalten, bei einer Gerichtsgebühr von Fr. 16'000.- habe sich für den Beschwerdeführer unter Hinzurechnung der Zustellkosten von Fr. 150.- sowie der Parteientschädigung von Fr. 2'000.- im Rekursverfahren ein Kostenrisiko von Fr. 18'150.- verwirklicht (VB.2015.00362, E. 5.5). Unter Hinweis auf den Leitentscheid VB.2011.00624, E. 5.7.5 ff. vom 30. Mai 2012, wo der Betrag von Fr. 17'200.- als zu hoch beurteilt wurde, reduzierte es die Gerichtsgebühr für das Rekursverfahren auf Fr. 12'000.-, sodass sich Gerichtskosten von insgesamt Fr. 12'150.- ergaben. Die Parteientschädigung beliess es unverändert bei Fr. 2'000.-. Somit lag das effektive Prozessrisiko bei Fr. 14'150.-. In einem Urteil vom 16. Januar 2014 befand das Verwaltungsgericht das gesamte Prozesskostenrisiko von Fr. 13'150.- als klar unter dem im Entscheid VB.2011.00624 als zu hoch befundenen Prozessrisiko von Fr. 17'200.- liegend und verneinte eine übermässige Erschwerung der Ausübung des Verbandsbeschwerderechts (VB.2013.00688, E. 9.4–9.5). In einem weiteren Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. August 2017, in welchem ebenfalls der Beschwerdeführer dieses Verfahrens als solcher auftrat, befand der Einzelrichter eine Kostenauflage von Fr. 13'780.- für angemessen, wobei er die Parteientschädigung unverändert bei Fr. 3'000.- beliess (VB.2017.00323, E. 2.5). Somit traf den Beschwerdeführer in diesem Fall ein Prozessrisiko in Höhe von total Fr. 16'780.-. 4.3 In den zitierten Fällen ging das Verwaltungsgericht jeweils vom Kostenrisiko bzw. Prozessrisiko aus. Vorliegend erhöht die Solidarhaftung das Prozessrisiko, welches auszuschliessen der Beschwerdeführer – nach gemeinsamer Erhebung des Rechtsmittels mit dem Verein B als zweitem Rekurrenten – keine Möglichkeit (mehr) hat. Er kann sich nicht darauf verlassen, dass der Verein B den ihm auferlegten ¼ der Verfahrenskosten tragen wird bzw. dass er, der Beschwerdeführer, nicht für den gesamten Betrag belangt wird, weil er der Vorinstanz zahlungskräftiger erscheinen könnte. Demzufolge ist auf das gesamte ihn treffende Prozessrisiko abzustellen. Damit läge die gesamte Gerichtsgebühr mit Fr. 16'000.- leicht über der von der Rechtsprechung als das Verbandsbeschwerderecht nicht beeinträchtigend erachteten Gerichtsgebühr. Hinzu kommt jedoch, dass oftmals Parteientschädigungen und regelmässig noch Zustellkosten – wie hier Fr. 250.- – zu bezahlen sind. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers existiert indes kein "standardmässig fixierter Plafond von Fr. 12'000.-" für die zulässige Gerichtsgebühr einer Verbandsbeschwerde; vielmehr sind in jedem Fall zunächst die Umstände des konkreten Einzelfalls als auch die Position des jeweiligen beschwerdeführenden Verbands zu berücksichtigen. Wie die zitierten Entscheide zeigen, wurden durchaus auch Prozessrisiken, welche über Fr. 12'000.- lagen, als im zulässigen Rahmen liegend beurteilt. 4.4 Die Aufwendungen des Baurekursgerichts können vorliegend zwar als aufwendig, im Einklang mit dem Beschwerdeführer jedoch nicht als übermässig bezeichnet werden. Dass ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wird, kann weitestgehend als dem Normalfall entsprechend bezeichnet werden. Ein Augenschein wurde nicht durchgeführt. Zudem kann aus dem Umstand, dass ein weiterer – vom gleichen Rechtsanwalt wie der Beschwerdeführer vertretener – Rekurrent beteiligt war, kein grösserer Aufwand abgeleitet werden. Beizupflichten ist dem Baurekursgericht indessen, dass das Urteil aufgrund der Rügen doch umfangreich zu begründen war, selbst wenn Verweise auf vorherige Entscheide möglich waren. Das Baurekursgericht nimmt zudem auch Bezug auf das vorliegend gegebene tatsächliche Streitinteresse, welches die finanzielle Bedeutung des Gestaltungsplans betreffe, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist, zumal diese tatsächlich nicht als gering bezeichnet werden kann. 4.5 Die Festsetzung der Gerichtsgebühr auf Fr. 16'000.- ist nach dem Gesagten als leichte Erschwerung der Ausübung des Verbandsbeschwerderechts des Beschwerdeführers zu beurteilen, weshalb eine Reduktion der Gerichtsgebühr auf Fr. 14'000.- angezeigt ist. Anders läge der Fall, wenn der Gestaltungsplan mit aussichtslosen oder mutwilligen Rechtsmitteln bekämpft würde, wofür im vorliegenden Fall jedoch keine Anhaltspunkte bestehen. 4.6 Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Gerichtsgebühr ist durch das Verwaltungsgericht zu korrigieren (vgl. § 63 Abs. 1 VRG). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Die Gerichtskosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht sind grundsätzlich nach dem Unterliegerprinzip zu verteilen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Für das Obsiegen im Rechtsmittelverfahren ist massgebend, ob und in welchem Umfang die anfechtende Partei zum Nachteil der Gegenpartei eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids zu bewirken vermag (Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 51). Vorliegend bewirkt der Beschwerdeführer zwar eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids zu seinen Gunsten. Da diese Änderung jedoch nicht zum Nachteil des Mitbeteiligten erfolgt, der Beschwerdegegner zugleich Vorinstanz ist und aufgrund des Verursacherprinzips keine Kostenauflage angezeigt ist, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ebenso entfällt ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Parteientschädigung, zumal für die Beschwerdeerhebung kein besonderer Aufwand im Sinn von § 17 Abs. 2 VRG angefallen ist. Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer III des Entscheids des Baurekursgerichts vom 26. September 2017 wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 14'000.- reduziert. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |