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VB.2017.00717
Urteil
des Einzelrichters
vom 27. Februar 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt B, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A. A, geboren 1963, wird seit Dezember 2015 von der Sozialbehörde der Stadt B (fortan Sozialbehörde) mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss vom 2. März 2016 leistete die Sozialbehörde unter anderem Kostengutsprache für die Unterbringung von A in der C in D von monatlich Fr. 2'000.- für vorerst drei Monate (bis 12. Mai 2016). Mit Beschluss vom 24. August 2016 wurde die Kostengutsprache für die Wohnkosten ("Nichtnormpunkt Miete") im Umfang von Fr. 2'000.- monatlich ab 1. Juni 2016 bis 31. Mai 2017 weiter erteilt. A wurde ferner die Weisung auferlegt, sich um eine Wohnung für einen 1-Personen-Haushalt mit Maximalmiete von Fr. 1'100.- monatlich zu bemühen und ihre Bemühungen monatlich schriftlich der Sozialbehörde nachzuweisen, sowie, intensiv eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt zu suchen und die entsprechenden Bemühungen ebenfalls monatlich nachzuweisen, je unter Androhung einer Leistungskürzung des Grundbedarfs um bis zu 30 % bei Nichtbeachtung der Weisungen. Dieser Entscheid blieb unangefochten. B. Am 25. Februar 2017 unterzeichnete A den Mietvertrag für eine möblierte 1-Zimmer-Wohnung (tatsächlich eine 1 ½-Zimmer-Wohnung) in E (F-Strasse 02) mit Mietbeginn am 1. April 2017 und Mietdauer auf unbestimmte Zeit, kündbar auf jedes Monatsende (ausgenommen 31. Dezember), für Fr. 1'560.- monatlich, monatliche Reinigung inbegriffen. Bei Vertragsunterzeichnung war zudem eine Mietkaution von Fr. 1'800.- zu leisten. Am 1. März 2017 stellte die Vermieterin Rechnung für die Miete April 2017 und die Endreinigungspauschale (Fr. 200.-) über total Fr. 1'760.-. Darüber ergab sich ein intensiver E-Mail-Verkehr zwischen A und der Sozialbehörde. Am 9. März 2017 sandte A ein PDF des Mietvertrags und der Rechnung an die Sozialbehörde mit dem Hinweis, dass sie den Mietvertrag und das Depot unterzeichnet und [an die Vermieterschaft] zurückgesandt habe, sowie, dass ein Bekannter von ihr die Miete für April 2017 und das Mietzinsdepot sofort bezahlen würde (total Fr. 3'560.-; Miete Fr. 1'560.-, Depot Fr. 1'800.-, Endreinigungspauschale Fr. 200.-). Dieser bedürfe jedoch einer schriftlichen Bestätigung, dass ihm diese Beträge von der Sozialbehörde wieder zurückerstattet würden, was die Sozialbehörde gleichentags per E-Mail ablehnte. II. In der Folge wandte sich A direkt an den Bezirksrat G und verlangte die Ausstellung einer superprovisorischen Verfügung sinngemäss des Inhalts, dass die Sozialbehörde anzuweisen sei, unverzüglich den Betrag von Fr. 3'560.- zu entrichten. Der Bezirksrat G zog von der Sozialbehörde die Akten bei; mit Einreichen der Akten am 16. März 2017 wehrte sich die Behörde gegen eine Verpflichtung zur Leistung dieser Zahlungen, weil sich die von A gewählte Wohnmöglichkeit wiederum über dem Maximalmietzins von Fr. 1'100.- bewegte und sie diese als nur vorübergehende Wohnmöglichkeit erachtete. Der Bezirksrat G nahm die Eingabe von A als Rekurs wegen Rechtsverweigerung entgegen und lehnte es mit Präsidialverfügung vom 21. März 2017 ab, die Sozialbehörde mittels superprovisorischer Anordnung zur Zahlung der verlangten Leistungen zu verpflichten. Mit Eingabe vom 23. März 2017 wies A die Präsidialverfügung vom 21. März 2017 zurück und verlangte erneut die Übernahme der beantragten Leistungen durch die Sozialbehörde. Die ihr zugestellte Vernehmlassung der Behörde vom 16. März 2017 nahm sie nicht in Empfang. Mit Eingabe vom 27. März 2017 nahm A Stellung zur Präsidialverfügung vom 21. März 2017 und verlangte sinngemäss erneut die Übernahme der Kosten durch die Sozialbehörde bis 30. März 2017. Am 19. April 2017 äusserte sich die Sozialbehörde im Rahmen des Verfahrens um Rechtsverweigerung und beantwortete Fragen des Bezirksrats. Mit Beschluss vom 27. September 2017 wies der Bezirksrat G den Rekurs von A wegen Rechtsverweigerung ab. Anscheinend wegen Landesabwesenheit konnte der Entscheid A nicht sofort zugestellt werden. III. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2017 (Poststempel) erhob A Beschwerde am Verwaltungsgericht gegen den Beschluss des Bezirksrats G vom 27. September 2017 und beanstandete diesen Entscheid in mehrfacher Hinsicht. Der Bezirksrat G verzichtete auf Vernehmlassung. Die Sozialbehörde B verwies in der Beschwerdeantwort auf den Normmietzins für einen 1-Personen-Haushalt von Fr. 1'100.- pro Monat sowie auf verschiedene Akten aus dem Verfahren vor der Vorinstanz. A nahm die ihr am 24. November 2017 zur Stellungnahme zugestellte Beschwerdeantwort nicht in Empfang, weshalb sie nach Ablauf der Frist von sieben Tagen an das Gericht zurückgesandt wurde. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Nach § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) beurteilt das Verwaltungsgericht als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Akte im Sinn von § 19 Abs. 1 VRG. Nach § 19 Abs. 1 lit. b VRG kann entsprechend mit Beschwerde das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Anordnung angefochten werden. 1.2 Wie sich aus dem Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 24. August 2016 ergibt, wurde der Beschwerdeführerin ein Betrag von Fr. 2'000.- monatlich für ihre Unterbringung in der Unterkunft C bis 31. Mai 2017 bewilligt. Zwar hatte sie gemäss ihr aufgetragener Weisung eine günstigere Wohnung zu suchen und die Bemühungen nachzuweisen; im Falle einer anerkannt erfolglosen Suche wäre aber der Aufenthalt in der Unterkunft C bis Ende Mai 2017 von der Beschwerdegegnerin finanziert worden. Die aus der offenkundig ohne Absprache mit der Beschwerdegegnerin vollzogenen Unterzeichnung des Mietvertrages für die Wohnung in E und für das zu leistende Mietzinsdepot entstandenen Kosten von Fr. 3'560.- wurden von der Beschwerdegegnerin nicht übernommen (vorn I.C), ohne dass diese darüber formell verfügt hätte. Entsprechend ging die Vorinstanz vom Fehlen einer Verfügung aus. 1.3 Die per E-Mail-Verkehr erklärte Verneinung einer Zahlungspflicht für eine Wohnung, welche die Anforderungen an den Maximalmietzins gemäss Weisung nicht erfüllte, kann mindestens formell nicht als Verfügung betrachtet werden. Massgebend ist indessen der materielle Verfügungsbegriff, wonach eine Verfügung einseitig von einer Behörde erlassen wird, die eine Verwaltungsaufgabe erfüllt, sich auf einen konkreten Fall bezieht und an einen konkreten Adressaten richtet, in Anwendung von Verwaltungsrecht ergeht, auf Rechtswirkungen ausgerichtet ist und in der Regel vollstreckt werden kann, ohne dass es hierfür noch einer weiteren Konkretisierung bedürfte (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 855 ff.). Versteht man die Zusendung des Mietvertrags mit der Bitte um Bezahlung von erster Monatsmiete, Endreinigungskosten und Mietzinsdepot sinngemäss als Anfrage der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin um Genehmigung des neuen Mietverhältnisses, so kann die ablehnende Antwort durchaus materiell als Verfügung betrachtet werden, die allerdings die Formvorschriften nicht einhält. So wurde die Ablehnung einseitig von der Beschwerdegegnerin in Anwendung von Verwaltungsrecht erlassen, richtete sich individuell-konkret an die Beschwerdeführerin, war auf Rechtswirkungen ausgerichtet, verbindlich und erzwingbar. Aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf einer Partei kein Nachteil erwachsen; bei nicht zu schwerwiegenden Formfehlern bleibt die Möglichkeit der Anfechtung (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 872, 1078 f.). 1.4 Wie es sich damit genau verhält, kann indessen dahingestellt bleiben. Die Vorinstanz prüfte in ihrem Entscheid nicht nur, ob die Beschwerdegegnerin eine Verfügung hätte erlassen müssen, sondern auch materiell, ob ihr Vorgehen korrekt gewesen sei und keine Rechtsverweigerung vorliege. Der Beschwerdeführerin entstand aus der Eröffnung einer allenfalls formell mangelhaften Verfügung somit kein Nachteil. 1.5 Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, die Präsidialverfügung vom 21. März 2017 sei ohne ihre Stellungnahme zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 16. März 2017 erfolgt, liegt darin nichts Unrechtes, liegt es doch gerade im Wesen einer superprovisorischen Anordnung, dass die Gegenpartei zuvor nicht angehört wird. Indessen berücksichtigte die Vorinstanz in der Präsidialverfügung vom 21. März 2017 die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 16. März 2017, sodass sie tatsächlich eine vorsorgliche Massnahme erliess. Dafür genügt es jedoch, die Betroffenen (einmalig) anzuhören (Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 6 N. 30) Dieser Entscheid blieb unangefochten. Der Beschwerdeführerin wurde die Eingabe vom 16. März 2017 später zur Stellungnahme zugestellt, wobei sie die Annahme verweigerte, was nicht der Vorinstanz angelastet werden kann. 1.6 Zu beurteilen bleibt damit die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Übernahme der beantragten Kosten (Miete, Endreinigung, Mietzinsdepot) bzw. den Abschluss eines neuen Mietvertrages seitens der Beschwerdeführerin ablehnte. Nicht Thema des vorliegenden Verfahrens ist ein von der Beschwerdeführerin erwähnter allenfalls neu bewilligter Mietvertrag. Ebenso wenig Thema dieses Verfahrens kann sein, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin sämtliche Leistungen auf ihr Bankkonto zu überweisen habe. Die Beschwerdeführerin hat den Beschluss vom 24. August 2016 nicht angefochten. Der Streitgegenstand kann sich daher einzig um die Frage drehen, ob sie einen Anspruch auf ein neues Mietverhältnis für die Wohnung in E geltend machen kann. 1.7 Angesichts des infrage stehenden Streitwerts – es geht um eine Mietzinsreduktion von monatlich Fr. 440.-, hochgerechnet auf ein Jahr rund Fr. 5'300.- – ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen, nachdem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38 b Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 65a N. 17). 1.8 Der Beschwerdeführerin wurde am 24. November 2017 Frist zur Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin und zur Vernehmlassung der Vorinstanz bis 4. Dezember 2017 angesetzt (Stempelverfügung). Die Beschwerdeführerin holte die Sendung nicht ab, weshalb sie nach der Aufbewahrungsfrist von sieben Tagen wieder ans Gericht zurückgesandt wurde. Anscheinend hatte die Beschwerdeführerin einen Postrückbehaltungsauftrag bis Ende Januar 2018 erteilt. Sofern ein Adressat mit der Zustellung einer Sendung hatte rechnen müssen – was bei hängigen Verfahren durchwegs der Fall ist (BGE 130 III 396 E. 1.2.3) – gilt auch bei einem vom Empfänger erteilten Postrückbehaltungsauftrag die Fiktion, dass eine eingeschriebene Sendung spätestens am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt zu betrachten ist und das Datum der fingierten Zustellung nicht hinausgeschoben wird (BGE 123 III 492; BGE 134 V 49 E. 4; BGr, 5. Dezember 2013, 5A_916/2013; BGr, 1. Oktober 2015, 6B_937/2015, E. 1). Bei Abwesenheit ist eine verfahrensbeteiligte Person deshalb gehalten, die geeigneten Massnahmen zu treffen, damit ihr Mitteilungen und Entscheide tatsächlich zukommen, wobei ein Postrückbehaltungsauftrag keine genügende Massnahme darstellt (BGE 141 II 429 E. 3.1; BGr, 10. Januar 2018, 5A_1052/2017, E. 1). Vorliegend wurde die erwähnte Stempelverfügung der Beschwerdeführerin von der Poststelle am 27. November 2017 gemeldet. Die Frist von sieben Tagen endete am Montag, 4. Dezember 2017. Bis zum 5. Dezember 2017 wurde die Sendung von der Beschwerdeführerin nicht abgeholt. Die Frist zur Stellungnahme war bis dahin bereits abgelaufen. Nachdem die Beschwerdeführerin am 27. Oktober 2017 Beschwerde erhoben hatte, musste sie zwingend mit weiteren Zustellungen rechnen, umso mehr, als ihr die Verfügung vom 31. Oktober 2017 mit Fristansetzung für die Vernehmlassungen der Gegenpartei und der Vorinstanz auch zugestellt worden war und ihr kaum einen Monat später deren Eingaben zur Stellungnahme zugestellt werden sollten. Nachdem keine Replik vorliegt, erweist sich das Verfahren nunmehr als spruchreif. 2. 2.1 Der Beschwerdeführerin wurde mit Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. August 2016 die Weisung erteilt, sich intensiv um eine Wohnung mit Maximalmiete von Fr. 1'100.- [monatlich] für einen 1-Personen-Haushalt zu suchen und monatlich den Nachweis schriftlich der Sozialberatung einzureichen (Dispositiv-Ziffer 5.1). Nachdem die Beschwerdeführerin die Auflagen bis dahin nicht eingehalten und insbesondere keine Nachweise über ihre Arbeits- und Wohnungssuche erbracht hatte, wurde ihr ab Juli 2016 mit demselben Beschluss (Dispositiv-Ziffer 7) der Grundbedarf für den Lebensunterhalt um 15 % bis zum Erbringen der verlangten Nachweise gekürzt. Daraus wurde für die Beschwerdeführerin zusätzlich ersichtlich, wie wichtig der Beschwerdegegnerin die Bemühungen um eine Wohnung im angegebenen Preissegment waren. 2.2 Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die unter anderem geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]), wozu etwa auch eine tiefe Miete gehört (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 14.1.02, Ziff. 2.4, 25. September 2017). Die Weisung, eine günstige Wohnung zu suchen, erweist sich sodann als rechtmässig. Auch wenn die Beschwerdeführerin offenkundig der Meinung ist, die Beschwerdegegnerin habe noch immer nicht begriffen, dass sie immer grosse Wohnungen gehabt habe, ergibt sich daraus nicht, dass ihr als Einzelperson eine Wohnmöglichkeit wie allen anderen sozialhilfebedürftigen Personen in derselben Situation nicht zugemutet werden dürfte. Nach den SKOS-Richtlinien gehören die Wohnkosten zur materiellen Grundsicherung und sind im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen. Es wird erwartet, dass Personen, die Sozialhilfe beziehen, in günstigem Wohnraum leben. Was als günstiger Wohnraum gilt, richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen, wobei der Sozialbehörde bei der Festsetzung dieses Betrags ein Ermessensspielraum zusteht, der vom Verwaltungsgericht nur beschränkt überprüft werden kann (vgl. § 50 Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG sowie § 50 Abs. 2 VRG; Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe, Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Kap. B.3). Angesichts des regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS, regional oder kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte festzulegen, welche auf fachlich begründete Berechnungsmethoden abstellen und die Daten des lokalen und aktuellen Wohnungsangebots berücksichtigen (SKOS-Richtlinien Kap. B.1 und B.3). 2.3 Die Einhaltung der kommunalen Mietzinsmaxima dient primär der Gleichbehandlung aller Personen, die Sozialhilfe empfangen. Ferner sollen die Hilfesuchenden – aufgrund relativ tief angesetzter Maximalzinsen – motiviert werden, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen. Lebt eine Sozialhilfe beziehende Person in einer Wohnung, die das kommunale Mietzinsmaximum überschreitet, so muss die Situation allerdings im Einzelfall genau geprüft werden, bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird. Dabei sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen: die Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration (VGr, 24. März 2016, VB.2015.00760, E. 4.3; 11. Juni 2015, VB.2015.00204, E. 2.2; SKOS-Richtlinien Kap. B.3). 2.4 Ist die zuständige Fürsorgebehörde der Ansicht, dass die Mietkosten in der individuellen Situation überhöht sind und keiner der oben genannten Punkte für den Erhalt der Wohngelegenheit spricht, hat sie die betroffene Person mittels einer Auflage nach § 21 SHG dazu aufzufordern, sich eine günstigere Wohnung zu suchen. Weigert sich diese, trotz Vorliegens zumutbarer Umstände eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann dürfen die anrechenbaren Wohnkosten – unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und lit. b SHG sowie § 24 SHV – auf jenen Betrag reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre (vgl. SKOS-Richtlinien Kap. B.3). Findet die unterstützte Person während der gesetzten Frist keine günstigere Wohnung, kann aber mittels Belegen nachweisen, dass sie sich erfolglos bemüht hat, so ist die Reduktion der Wohnkosten nicht zulässig. Es ist ihr in diesem Fall eine neue Frist anzusetzen, und sie muss weiterhin bei ihrer Wohnungssuche unterstützt werden. Kann die Person jedoch keine entsprechenden Suchbemühungen vorweisen, so können die übernommenen Wohnkosten nach Ablauf der Frist angemessen gekürzt werden (siehe VGr, 6. September 2017, VB.2017.00291, E. 2.2–2.4; 31. Januar 2017, VB.2016.00621, E. 2.2 ff.; 24. März 2016, VB.2015.00760, E. 4.5; 16. April 2015, VB.2015.00078, E. 3.2). 2.5 Mit einer Miete von monatlich Fr. 2'000.- oder neu Fr. 1'560.-, wie die Beschwerdeführerin verlangte, befindet sie sich weit oberhalb der bestehenden Mietzinslimite für einen 1-Personen-Haushalt. Es bestehen jedoch keine besonderen Umstände, welche es der Beschwerdeführerin als nicht zumutbar erscheinen liessen, eine Wohnung für eine Miete von Fr. 1'100.- zu beziehen. Sie ist alleinstehend, und eine besondere Verwurzelung in B ist nicht offensichtlich, nachdem sie schon längere Zeit in D hauste und nunmehr eine Wohnung in E beziehen wollte. Die Weisung, sich um die Miete einer günstigeren Wohnung zu kümmern, ist daher durchaus zu Recht erfolgt. 3. 3.1 Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, ist eine hilfesuchende Person verpflichtet, wahrheitsgemäss Auskunft zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und Änderungen in ihren Verhältnissen zu melden (§ 28 Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Die Beschwerdeführerin machte sinngemäss eine solche Änderung geltend, indem sie die Beschwerdegegnerin aufforderte, die erste Miete, die Kosten für die Endreinigung und des Mietzinsdepots für die von ihr in Aussicht genommene Wohnung in E zu übernehmen. 3.2 Indessen war das Vorgehen der Beschwerdeführerin nicht korrekt. Der Umstand, dass eine andere Wohngelegenheit etwas günstiger ist als die damals aktuelle, aber nicht die bekannte Mietzinslimite für einen 1-Personen-Haushalt einhält, verpflichtete die Beschwerdegegnerin entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht dazu, das Angebot ohne Weiteres anzunehmen. Dies umso weniger, als die Beschwerdeführerin selber darin nicht eine Wohnung, sondern eine blosse Notlösung sah, worauf auch hinweisen mag, dass ihr Hab und Gut in Frankreich liegt. Sie hätte daher keinesfalls ohne vorherige Information und Genehmigung der Beschwerdegegnerin den Mietvertrag unterzeichnen dürfen. Indessen unterzeichnete die Beschwerdeführerin den Mietvertrag ohne vorgängige Information der Beschwerdegegnerin und setzte diese nach Erhalt der ersten Rechnung – auch über die Aufsichtsbehörde – unter Druck, die Miete und weitere Kosten unverzüglich zu bezahlen (vorn I.B, II.). 3.3 Schliesslich trifft auch nicht zu, dass sich die Miete der möblierten Wohnung in E auf Fr. 1'100.- belief und die übrigen Kosten von Fr. 460.- für die Möblierung und sämtliche Kosten stünden, wie sie in jedem Haushalt anfallen und von der Beschwerdegegnerin bei einem Mietverhältnis ohnehin übernommen werden müssten (wie Billag, Versicherung etc.). Der Mietvertrag vom 25. Februar 2017 sah eine solche Aufteilung jedenfalls nicht vor, was auch mit der in Rechnung gestellten Mietkaution von Fr. 1'800.- (umfassend etwa eine Monatsmiete und die Kosten für die Endreinigung) übereinstimmt. Zudem sind mit Ausnahme der Wohnnebenkosten die von der Beschwerdeführerin erwähnten Beträge etwa für Fernsehen, Energieverbrauch und kleine Haushaltsgegenstände im Grundbedarf für den Lebensunterhalt enthalten (Kap. B.2.1 der SKOS-Richtlinien). Selbst wenn die Kosten für eine einfache Möblierung zusätzlich angefallen wären, hätten sie kaum einen Betrag erreicht, wie er mit den monatlichen Zahlungen von Fr. 460.- über längere Zeit angefallen wäre. Dagegen ist der Mietvertag für ein komplett möbliertes Studio an der H-Strasse 01 in E vom 5./6. April 2017, welcher keine Mietzinskaution vorsah, vorliegend nicht zu beurteilen. 3.4 Auch wenn der Vertrag für die Wohnung in E an der F-Strasse 02 nicht zustande gekommen sein sollte, kann der Beschwerdegegnerin nicht vorgeworfen werden, dass sie die von der Beschwerdeführerin gewünschten Zahlungen im Umfang von Fr. 3'560.- ablehnte. Sieht man in ihrem Vorgehen eine materielle Verfügung, wäre eine solche aus den beschriebenen Gründen nicht zu beanstanden. Mit der klaren Erläuterung gegenüber der Beschwerdeführerin, weshalb sie auf das vorgeschlagene Angebot nicht eingehen könne, zeigte sich die Beschwerdegegnerin auch nicht als untätig. Entsprechend liegt keine Rechtsverweigerung vor und kann eine solche auch im ablehnenden Verhalten der Beschwerdegegnerin gesehen werden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung verlangte sie nicht und stünde ihr auch nicht zu. Die Gerichtskosten sind, da es vorliegend um eine sozialhilferechtliche Angelegenheit geht, massvoll zu bemessen. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 5. Mitteilung an … |