{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "27.02.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00717_27-02-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218002&W10_KEY=4467069&nTrefferzeile=52&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "848eb658b209988214a6a4675b015c2c"}, "Num": [" VB.2017.00717"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.27.0  VB.2017.00717"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.27.0  VB.2017.00717"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.27.0  VB.2017.00717"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: Kosten\u00fcbernahme eines \u00fcber den Mietzinsrichtlinien liegenden Mietzinses/Rechtsverweigerung. Nachdem die Sozialbeh\u00f6rde der Beschwerdef\u00fchrerin ihre per E-Mail gestellte Bitte um eine schriftliche Best\u00e4tigung der Sozialbeh\u00f6rde zur Kosten\u00fcbernahme f\u00fcr den - \u00fcber dem gem\u00e4ss Weisung liegenden Maximalmietzins - Mietzins eines Monats und das Mietzinsdepot einer von ihr gemieteten Wohnung mit ebenfalls einer E-Mail ablehnte, gelangte die Beschwerdef\u00fchrerin direkt an den Bezirksrat und verlangte die Ausstellung einer superprovisorischen Verf\u00fcgung zur Verpflichtung der Sozialbeh\u00f6rde zur Ausrichtung dieses Betrags. Der Bezirksrat nahm diese Eingabe als Rekurs wegen Rechtsverweigerung entgegen und wies diesen schliesslich ab.  Die ablehnende Antwort konnte durchaus materiell als Verf\u00fcgung betrachtet werden, welche allerdings die Formvorschriften nicht einh\u00e4lt (E. 1.3). Aufgrund der umfassenden Pr\u00fcfung durch die Vorinstanz enstand der Beschwerdef\u00fchrerin aus der allenfalls formell mangelhaften Verf\u00fcgung jedoch kein Nachteil (E. 1.4). Die Beschwerdef\u00fchrerin hatte auf die Weisung hin, eine Wohnung mit einem Mietzins von maximal Fr. 1'100.- als auch eine Arbeitsstelle zu suchen, keine entsprechenden Nachweise erbracht, weshalb die Sozialbeh\u00f6rde ihren Grundbedarf k\u00fcrzte. Die Miete, deren \u00dcbernahme die Beschwerdef\u00fchrerin verlangte, lag weit oberhalb der Mietzinslimite und es bestehen keine besonderen Umst\u00e4nde, welche eine Ausnahme rechtfertigten (E. 2.4). Zudem unterzeichnete die Beschwerdef\u00fchrerin den Mietvertrag ohne vorg\u00e4ngige Information der Sozialbeh\u00f6rde (E. 3.2). Mit der klaren Erl\u00e4uterung der Sozialbeh\u00f6rde, weshalb auf das vorgeschlagene Angebot nicht eingegangen werden k\u00f6nne, blieb diese auch nicht unt\u00e4tig. Entsprechend lag auch keine Rechtsverweigerung vor (E. 3.4). Zustellfiktion bei Postr\u00fcckhaltungsauftrag (E. 1.8). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:47:58", "Checksum": "f23b3af7a6c8d9710165c0a2d4a4eb22"}