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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2017.00722
Urteil
der 2. Kammer
vom 20. Dezember 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Stefanie Peter.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA
(Widerruf),
hat sich ergeben:
I.
A, geboren 1975 und mazedonischer Staatsangehöriger,
heiratete am 22. November 2010 die im Kanton Zürich aufenthaltsberechtigte
ungarische Staatsangehörige C, geboren 1987. Am 10. April 2011 reiste A in
die Schweiz und erhielt am 20. April 2011 eine Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau, welche jeweils verlängert wurde,
letztmals mit Gültigkeit bis am 25. Juli 2020.
Die Ehe A/C wurde mit Urteil vom 10. Juni 2016 des
Bezirksgerichts D geschieden.
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 widerrief das
Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A, da die Ehegemeinschaft
weniger als drei Jahre bestanden habe und setzte A Frist zum Verlassen der
Schweiz bis 31. Januar 2017.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 26. September 2017 ab und
setzte A Frist zum Verlassen der Schweiz bis 22. Dezember 2017.
III.
Mit Beschwerde vom 31. Oktober 2017 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Entscheid der Sicherheitsdirektion
aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung bis am 25. Juli 2020 zu
verlängern; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des
Beschwerdegegners.
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete
auf Vernehmlassung, das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,
nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20
Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Die
Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54
VRG). In der Begründung muss dargetan werden, inwiefern der angefochtene
Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde
mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt
(RB 1961 Nr. 25). Begnügt sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers damit,
die Rekursschrift – abgesehen von unwesentlichen Änderungen – als
Beschwerdeschrift einzureichen, ist eine rechtsgenügende Auseinandersetzung mit
dem angefochtenen Entscheid von vornherein nicht möglich (vgl. Alain Griffel
in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 54 N. 4). Das
Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte ist nicht
gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid
von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen (vgl. VGr, 27. Januar
2016, VB.2015.00662, E. 1.1, bestätigt mit BGr, 21. März 2016,
2C_221/2016, E. 2.2).
2.2 Die
Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht enthält einige Abschnitte, welche
wortwörtlich in der Rekurseingabe an die Sicherheitsdirektion wiederzufinden
sind. Bis auf je ein zwei Sätze sind die Abschnitte unter den Ziffern 3 bis und
mit 6 beider Eingaben gleich. Abweichungen finden sich, da mehrmals darauf
hingewiesen wird, dass es erst im Juli 2015 zur Auflösung der ehelichen
Gemeinschaft gekommen sei, da sich die Ex-Ehegattin erst dann eine eigene
Wohnung gesucht habe. Zuvor sei sie sich nicht schlüssig gewesen, ob sie noch
gewillt ist die eheliche Gemeinschaft weiterzuführen. Ansonsten wäre sie
bereits im Juni 2013 ohne Rückkehr aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Weiter
lassen sich durch den Zeitablauf bedingte Ergänzungen feststellen. Ein
grösserer Teil der Beschwerdeschrift entspricht wortwörtlich der Rekurseingabe.
2.3 Der
vorinstanzliche Entscheid zeigt nachvollziehbar auf, weshalb die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu widerrufen und er aus der
Schweiz wegzuweisen sei. Damit genügt das zu einem grossen Teil pauschale
Wiederholen der im Rekurs vorgetragenen Ausführungen den
Begründungsanforderungen nicht. Es fehlt eine Auseinandersetzung mit der
Begründung der Vorinstanz.
2.4 Da die
Beschwerde von einem im Anwaltsregister verzeichneten Rechtsanwalt erstellt
wurde, ist auch keine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdebegründung
anzusetzen (vgl. VGr, 12. März 2015, VB.2015.00107, E. 2.2; VGr, 27. Februar
2016, VB.2015.00753, E. 2).
Demnach ist auf die Beschwerde nur insoweit einzutreten, als
die Beschwerdeschrift nicht eine Kopie der vor Vorinstanz eingereichten
Rechtsschrift darstellt.
3.
3.1 Die
Ehegatten eines EU-Bürgers haben gestützt auf das Freizügigkeitsrecht Anspruch
auf eine aus deren Anwesenheit abgeleitete Bewilligung, solange die Ehe formell
andauert (vgl. Art. 7 lit. d des Abkommens vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
[Freizügigkeitsabkommen; FZA] i. V. m. Art. 3 Anhang I FZA), sodass das
Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) nur subsidiär zum FZA
Anwendung findet (Art. 2 Abs. 2 AuG). Dieses Recht steht indessen
unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (BGE 130 II 113). Das Bundesgericht
nimmt nach ständiger Praxis auch in Fällen, die nach dem Freizügigkeitsrecht zu
beurteilen sind, Rechtsmissbrauch nicht nur dann an, wenn die Ehe von Anfang an
zum Schein geschlossen wurde, sondern auch dann, wenn ein Wille zur
Ehegemeinschaft zwar anfänglich vorhanden war, aber später nicht mehr besteht
(BGE 139 II 393 E. 2.1; BGE 130 II 113 E. 9.4; BGr, 2. Mai 2014, 2C_955/2013,
E. 6). Fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband
ausschliesslich (noch) dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu
umgehen, fällt der Anspruch auf Familiennachzug dahin. Art. 3 Anhang I FZA
spricht ausdrücklich davon, dass die Familienangehörigen eines Bürgers bzw.
einer Bürgerin der Vertragsparteien das Recht haben, "bei ihr Wohnung zu
nehmen", was ein minimales Zusammenleben bzw. eine minimale eheliche
Verbundenheit voraussetzt. Die vom originär anwesenheitsberechtigten Bürger
eines EU-Staats abgeleitete Bewilligung Drittstaatsangehöriger kann bei Fehlen
einer solchen Verbundenheit mangels Fortbestehens der
Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der
Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs
(VEP) in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AuG
(Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung) widerrufen oder
muss nicht mehr verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich
keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. Art. 2 Abs. 2
AuG).
3.2 Die Ehe A/C
wurde mit Urteil vom 10. Juni 2016 des Bezirksgerichts D geschieden. Mit
der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft kann der Beschwerdeführer aus den
Bestimmungen des FZA keinen Aufenthaltsanspruch mehr ableiten. Es liegt ein
Widerrufsgrund vor.
4.
4.1 Ausländische
Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen
(Art. 42 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG]).
Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des
Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach
Art. 42 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre
bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ
erfüllt sein (BGE 140 II 289 E. 3.5.3; 136 II 113 E. 3.3.3). Von
einer Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ist
auszugehen, solange eine tatsächlich gelebte, eheliche Beziehung und ein
gegenseitiger Ehewille vorliegen. Mit Blick auf Art. 49 AuG ist jeweils
aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt
die eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu gelten hat. Dabei ist im
Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen
Wohngemeinschaft abzustellen (zum Ganzen BGE 138 II 229 E. 2; 137 II 345
E. 3.1.2; Martina Caroni in: dieselbe/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr
[Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,
Art. 50 N. 16). Indessen gilt die blosse Fortführung einer faktischen
Wohngemeinschaft bei nicht mehr gelebter Ehegemeinschaft und erloschenem
Ehewillen eines Ehepartners praxisgemäss nicht mehr als relevantes
Zusammenleben im Sinn von Art. 42 Abs. 1 AuG (vgl. BGr, 23. Juli
2013, 2C_137/2013, E. 2.4).
4.2 Der
Beschwerdeführer war mit C vom 22. November 2010 bis 10. Juni 2016
verheiratet. Das Bezirksgericht D hielt in seinem Urteil vom 10. Juni 2016
unter dem Punkt Familienwohnung fest, dass C diese bereits verlassen habe. Der
genaue Zeitpunkt wurde jedoch nicht festgehalten. Vorliegend strittig und zu
prüfen ist im Zusammenhang mit Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, ob der
gemeinsame Ehewille bis und mit 22. November 2013 vorhanden war und so die
Dreijahresfrist erfüllt ist.
4.2.1
In der Beschwerdeeingabe bringt der Beschwerdeführer vor, dass sich seine
Ex-Ehefrau erst im Juli 2015 also nach vier Jahren und drei Monaten zur
Auflösung der ehelichen Gemeinschaft entschieden habe. Im Juni 2013 sei es zu
einer ehelichen Krise gekommen, da der Beschwerdeführer eine Familie gründen
wollte, seine Ex-Ehefrau damit aber nicht einverstanden gewesen sei und es
ihrer Meinung noch zu früh dafür gewesen sei. Sie habe sodann die gemeinsame
Wohnung kurzfristig verlassen, sei aber nach ca. drei Wochen zurückgekehrt.
Danach habe sie im ehelichen Haushalt weitergewohnt und begab sich jeweils für
ca. zwei bis drei Tage zu einer Freundin. In dieser Zeit sei sich die
Ex-Ehefrau nicht schlüssig gewesen, ob sie die eheliche Gemeinschaft weiteführen
möchte. Der Ehewille habe bei seiner Ex-Ehefrau aber weiterhin bestanden. Erst
per August 2015 sei sie aus der ehelichen Wohnung ausgezogen, habe sich
abgemeldet und erst im Frühjahr 2016 habe sie sodann die Scheidung gewollt.
Aktuell habe sich der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner
Ex-Ehefrau wieder intensiviert und es sei im Herbst 2016 zu einer Versöhnung
gekommen. Dies zeige doch, dass seine familiäre Situation und die Gefühlslage
zwischen den beiden nicht einfach sei und sich beide noch liebten. Die eheliche
Gemeinschaft habe somit deutlich über vier Jahre hinweg bestanden.
4.2.2
In den Akten finden sich zwei Schreiben der Ex-Ehefrau, mit welchen sie auf
die Frage, ab wann die Ex-Ehegatten getrennt lebten, antwortete. Sowohl im
Schreiben vom 7. September 2016 als auch im Schreiben vom
29. September 2016 gibt die Ex-Ehefrau an, dass sie seit Juni bzw. Mitte
des Jahres 2013 getrennt vom Beschwerdeführer lebe. Sie sei danach ab und zu
zurückgegangen um zu putzen, die Wohnung zu reinigen und zu waschen. Dies sei
ca. dreimal im Monat passiert. Weiter betont die Ex-Ehefrau, dass sie trotz
Trennung gut mit dem Beschwerdeführer auskomme und sie gute Freunde geblieben
seien. Auch der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerdeeingabe aus, dass er
sich auch nach der Trennung und sogar nach der Scheidung mit seiner Ex-Ehefrau
nach wie vor gut verstanden habe. Dass die beiden sich auch nach der Trennung
weiterhin gut verstanden habe, deutet darauf hin, dass die Ex-Ehegattin wohl
kein Interesse daran hatte, dem Beschwerdeführer zu schaden. Insofern kann
davon ausgegangen werden, dass sie in den ob erwähnten Schreiben die Wahrheit
niedergeschrieben hatte. Diese Annahme wird durch ein drittes Schreiben der
Ex-Ehefrau vom 28. Dezember 2016 bestärkt. Sie führt darin aus, dass sie
am liebsten alles rückgängig machen würde, weil sie fürchte, dass die
Entscheidung sich so schnell scheiden zu lassen ein Fehler gewesen sein könnte.
Die Trennung und die Scheidung habe nichts gebracht, weil sie sich auch so
nicht wohl fühle. Dass der Trennungszeitpunkt später und nicht bereits im Juni
2013 erfolgt sei, wird im Schreiben aber gerade nicht geltend gemacht. Weiter
ist auffällig, dass die Ex-Ehefrau in den beiden ersten Schreiben vom September
2016 nichts davon erwähnt, ihre Entscheidung zu bereuen, aber nachdem das
Migrationsamt am 1. Dezember 2016 ihre ablehnende Verfügung erlassen
hatte, dies nun plötzlich äussert. Es kann festgehalten werden, dass trotz dem
freundschaftlichen Verhältnis, welche die beiden Ex-Ehegatten wohl nach wie vor
pflegen, die Ex-Ehefrau zweimal in zwei verschiedenen Schreiben und zu zwei
unterschiedlichen Zeitpunkten ausführte, dass sie sich im Juni 2013 vom
Beschwerdeführer getrennt habe. Der Umstand, dass sie danach zwei- bis dreimal
in die eheliche Wohnung zurück kehrte um zu putzen etc. vermag für sich allein
nicht zu belegen, dass der Ehewille weiterhin bestanden hätte. Der
Beschwerdeführer bringt denn auch nichts Weiteres vor, was dafürsprechen
könnte, dass dieser Wille auch noch nach Juni 2013 weiterhin bestanden hätte.
Er behauptet lediglich, dass die Ex-Ehefrau nach einem Streit im Juni 2013
zurückgekehrt sei und danach nur für zwei bis drei Tage im Monat bei einer
Freundin gewohnt habe. Diese Behauptung vermag der Beschwerdeführer jedoch nicht
substantiiert zu begründen. So führt er insbesondere nichts dazu aus, weshalb
seine Ex-Ehefrau monatlich jeweils für zwei bis drei Tage zu ihrer Freundin
gegangen sei und macht keine konkreten Angaben zum ehelichen Zusammenleben,
welches auch nach Juni 2013 noch bestanden haben soll. Der Beschwerdeführer
vermag nichts vorzubringen, wonach davon ausgegangen werden könnte, dass auch
nach Juni 2013 weiterhin eine eheliche Gemeinschaft gelebt worden wäre. Der
Vorinstanz zustimmend erscheinen die schriftlichen Aussagen der Ex-Ehefrau
schlüssig und nachvollziehbar. Diese werden von ihr auch nicht mit dem dritten,
nach Erlass der Verfügung des Migrationsamts erfolgten Schreiben widerrufen.
Unter diesen Umständen erweisen sich die schriftlichen Aussagen der Ex-Ehefrau
als glaubhaft. Daran vermag auch die aus dem Gerichtsprotokoll zur
Scheidungsverhandlung erfolgten Angabe, dass Zusammenleben habe bis Juni 2015
gedauert, etwas zu ändern. Der Hintergrund zu diesem Vermerk ist unbekannt,
weshalb nicht nachvollzogen werden kann, ob allenfalls auf den Zeitpunkt der
Abmeldung und Wegzug der Ex-Ehegattin abgestellt wurde. Darüber hinaus spielte
der exakte Trennungszeitpunkt bzw. der exakte Zeitpunkt der Aufgabe der
ehelichen Gemeinschaft im den Beschwerdeführer betreffenden Scheidungsverfahren
keine ausschlaggebende Rolle wie im vorliegenden ausländerrechtlichen
Verfahren. Auch dass sich die beiden Ex-Ehegatten offenbar wieder nähergekommen
sind und sie möglicherweise wieder eine Liebesbeziehung eingehen, vermag nichts
daran zu ändern, dass davon auszugehen ist, dass die gelebte Ehegemeinschaft im
Juni 2013 aufgegeben wurde. Damit hat die gelebte Ehegemeinschaft weniger als
drei Jahre gedauert und der Beschwerdeführer kann sich unabhängig von seinem
bisherigen Integrationserfolg nicht auf einen (nachehelichen)
Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG berufen.
4.3 Zu keinem
anderen Resultat führt eine Prüfung des Anwesenheitsrechts des
Beschwerdeführers im Licht von Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV). Diese Bestimmungen garantieren den Anspruch auf Achtung
des Familienlebens. Im Zusammenhang mit einer fremdenpolizeilichen Bewilligung
kann sich hierauf berufen, wer nahe Verwandte (Ehegatten, minderjährige Kinder)
mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz (Schweizer Bürgerrecht,
Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsbewilligung)
hat oder selbst über ein solches verfügt, sofern die familiäre Beziehung
tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 130 II 281 E. 3.1;
BGE 127 II 60 E. 1d/aa), wobei von den aktuellen tatsächlichen und
rechtlichen Verhältnissen auszugehen ist (BGE 120 Ib 257 E. 1.f). Da der
Beschwerdeführer weder nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht
in der Schweiz hat, noch besonders intensive und über eine normale Integration
hinausgehende Bindungen zur hiesigen Gesellschaft unterhält, ist eine Berufung
auf das verfassungs- und konventionsrechtlich geschützte Recht auf Familien-
und Privatleben ausgeschlossen.
4.4 Der
Beschwerdeführer reiste im Alter von 36 Jahren in die Schweiz und hält sich nun
seit mehr als sechs Jahren hier auf. Er geht einer Erwerbstätigkeit nach und
absolvierte auch einen Deutschkurs. Von einer tiefgreifenden Verwurzelung in
die hiesige Gesellschaft kann aber dennoch nicht gesprochen werden. Es liegen
auch keine Anhaltspunkte vor, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seine
Heimat nicht zumutbar wäre. Der Beschwerdeführer ist somit nicht derart in der
Schweiz verwurzelt und seiner mazedonischen Heimat entfremdet, als dass ihm
eine Reintegration in Mazedonien nicht mehr zuzumuten wäre. Wichtige
persönliche Gründe zur Begründung eines nachehelichen Härtefalls im Sinn von
Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG liegen nicht vor, noch
ist ihm ermessensweise gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG
eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, im Übrigen wird dies vom
Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.
Sodann hält die Praxis des Migrationsamts, wonach eine Aufenthaltsbewilligung
bei einer ehelichen Gemeinschaft, die weniger als drei Jahre in der Schweiz
gelebt wurde, in der Regel nur dann im freien Ermessen (Art. 96 AuG) erneuert
wird, wenn besondere individuelle Umstände einer Wegweisung entgegenstehen, vor
dem Gesetz stand (VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 3.2). Es
finden sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass das Migrationsamt sein
Ermessen in qualifizierter Form unangemessen ausgeübt hätte und sich dabei
insbesondere von sachfremden Motiven hätte leiten lassen.
Schliesslich sind auch
Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 Abs. 1 AuG weder ersichtlich
noch sind solche dargetan worden.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzulegen und ist ihm keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
6.
Der vorliegende Entscheid kann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …