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Geschäftsnummer: VB.2017.00722  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.12.2017
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 20.02.2019 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Widerruf)


Nachehelicher Aufenthaltsanspruch. Dreijahresfrist. Anforderungen an die Beschwerdeschrift (E. 2). Mit Auflösung der ehelichen Gemeinschaft kann der Beschwerdeführer aus den Bestimmungen des FZA keinen Aufenthaltsanspruch mehr ableiten (E. 3). In zwei Schreiben teilte die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers mit, zu welchem Zeitpunkt die Trennung erfolgt sei. Gemäss ihren Aussagen pflegt sie ein freundschaftliches Verhältnis zum Beschwerdeführer, was dieser ebenfalls bestätigte. Die Aussagen der Ex-Ehefrau betreffend Trennungszeitpunkt erscheinen glaubhaft. Mit einem dritten Schreiben der Ex-Ehefrau, nach Einleitung des ausländerrechtlichen Verfahrens, hat sie ihre Aussage nicht widerrufen. Ausser dem offiziellen Wegzugsdatum bringt der Beschwerdeführer nichts Weiteres vor, was dafürsprechen könnte, dass der Ehewille für mehr als drei Jahre bestanden hätte (E. 4.2.2). Die Rückkehr in sein Heimatland ist dem Beschwerdeführer zumutbar (E. 4.3). Abweisung, soweit darauf eingetreten wird.
 
Stichworte:
BESCHWERDESCHRIFT
DREIJAHRESFRIST
EHEDAUER
NACHEHELICHER HÄRTEFALL
WIDERRUF
Rechtsnormen:
Art. 50 Abs. I lit. a AuG
Art. 62 Abs. I lit. d AuG
Art. 13 BV
Art. 8 EMRK
Art. 7 lit. d FZA
Art. 3 Anhang I FZA
Art. 23 VEP
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2017.00722

 

 

Urteil

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 20. Dezember 2017

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Stefanie Peter.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
(Widerruf),

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1975 und mazedonischer Staatsangehöriger, heiratete am 22. November 2010 die im Kanton Zürich aufenthaltsberechtigte ungarische Staatsangehörige C, geboren 1987. Am 10. April 2011 reiste A in die Schweiz und erhielt am 20. April 2011 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau, welche jeweils verlängert wurde, letztmals mit Gültigkeit bis am 25. Juli 2020.

Die Ehe A/C wurde mit Urteil vom 10. Juni 2016 des Bezirksgerichts D geschieden.

Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A, da die Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre bestanden habe und setzte A Frist zum Verlassen der Schweiz bis 31. Januar 2017.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 26. September 2017 ab und setzte A Frist zum Verlassen der Schweiz bis 22. Dezember 2017.

III.  

Mit Beschwerde vom 31. Oktober 2017 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Entscheid der Sicherheitsdirektion aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung bis am 25. Juli 2020 zu verlängern; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete auf Vernehmlassung, das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 VRG). In der Begründung muss dargetan werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (RB 1961 Nr. 25). Begnügt sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers damit, die Rekursschrift – abgesehen von unwesentlichen Änderungen – als Beschwerdeschrift einzureichen, ist eine rechtsgenügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid von vornherein nicht möglich (vgl. Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 54 N. 4). Das Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte ist nicht gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen (vgl. VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1, bestätigt mit BGr, 21. März 2016, 2C_221/2016, E. 2.2).

2.2 Die Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht enthält einige Abschnitte, welche wortwörtlich in der Rekurseingabe an die Sicherheitsdirektion wiederzufinden sind. Bis auf je ein zwei Sätze sind die Abschnitte unter den Ziffern 3 bis und mit 6 beider Eingaben gleich. Abweichungen finden sich, da mehrmals darauf hingewiesen wird, dass es erst im Juli 2015 zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft gekommen sei, da sich die Ex-Ehegattin erst dann eine eigene Wohnung gesucht habe. Zuvor sei sie sich nicht schlüssig gewesen, ob sie noch gewillt ist die eheliche Gemeinschaft weiterzuführen. Ansonsten wäre sie bereits im Juni 2013 ohne Rückkehr aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Weiter lassen sich durch den Zeitablauf bedingte Ergänzungen feststellen. Ein grösserer Teil der Beschwerdeschrift entspricht wortwörtlich der Rekurseingabe.

2.3 Der vorinstanzliche Entscheid zeigt nachvollziehbar auf, weshalb die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu widerrufen und er aus der Schweiz wegzuweisen sei. Damit genügt das zu einem grossen Teil pauschale Wiederholen der im Rekurs vorgetragenen Ausführungen den Begründungsanforderungen nicht. Es fehlt eine Auseinandersetzung mit der Begründung der Vorinstanz.

2.4 Da die Beschwerde von einem im Anwaltsregister verzeichneten Rechtsanwalt erstellt wurde, ist auch keine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdebegründung anzusetzen (vgl. VGr, 12. März 2015, VB.2015.00107, E. 2.2; VGr, 27. Februar 2016, VB.2015.00753, E. 2).

Demnach ist auf die Beschwerde nur insoweit einzutreten, als die Beschwerdeschrift nicht eine Kopie der vor Vorinstanz eingereichten Rechtsschrift darstellt.

3.  

3.1 Die Ehegatten eines EU-Bürgers haben gestützt auf das Freizügigkeitsrecht Anspruch auf eine aus deren Anwesenheit abgeleitete Bewilligung, solange die Ehe formell andauert (vgl. Art. 7 lit. d des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [Freizügigkeitsabkommen; FZA] i. V. m. Art. 3 Anhang I FZA), sodass das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) nur subsidiär zum FZA Anwendung findet (Art. 2 Abs. 2 AuG). Dieses Recht steht indessen unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (BGE 130 II 113). Das Bundesgericht nimmt nach ständiger Praxis auch in Fällen, die nach dem Freizügigkeitsrecht zu beurteilen sind, Rechtsmissbrauch nicht nur dann an, wenn die Ehe von Anfang an zum Schein geschlossen wurde, sondern auch dann, wenn ein Wille zur Ehegemeinschaft zwar anfänglich vorhanden war, aber später nicht mehr besteht (BGE 139 II 393 E. 2.1; BGE 130 II 113 E. 9.4; BGr, 2. Mai 2014, 2C_955/2013, E. 6). Fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich (noch) dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch auf Familiennachzug dahin. Art. 3 Anhang I FZA spricht ausdrücklich davon, dass die Familienangehörigen eines Bürgers bzw. einer Bürgerin der Vertragsparteien das Recht haben, "bei ihr Wohnung zu nehmen", was ein minimales Zusammenleben bzw. eine minimale eheliche Verbundenheit voraussetzt. Die vom originär anwesenheitsberechtigten Bürger eines EU-Staats abgeleitete Bewilligung Drittstaatsangehöriger kann bei Fehlen einer solchen Verbundenheit mangels Fortbestehens der Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP) in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AuG (Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung) widerrufen oder muss nicht mehr verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. Art. 2 Abs. 2 AuG).

3.2 Die Ehe A/C wurde mit Urteil vom 10. Juni 2016 des Bezirksgerichts D geschieden. Mit der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft kann der Beschwerdeführer aus den Bestimmungen des FZA keinen Aufenthaltsanspruch mehr ableiten. Es liegt ein Widerrufsgrund vor.

4.  

4.1 Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG]). Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 140 II 289 E. 3.5.3; 136 II 113 E. 3.3.3). Von einer Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ist auszugehen, solange eine tatsächlich gelebte, eheliche Beziehung und ein gegenseitiger Ehewille vorliegen. Mit Blick auf Art. 49 AuG ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt die eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu gelten hat. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (zum Ganzen BGE 138 II 229 E. 2; 137 II 345 E. 3.1.2; Martina Caroni in: dieselbe/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 50 N. 16). Indessen gilt die blosse Fortführung einer faktischen Wohngemeinschaft bei nicht mehr gelebter Ehegemeinschaft und erloschenem Ehewillen eines Ehepartners praxisgemäss nicht mehr als relevantes Zusammenleben im Sinn von Art. 42 Abs. 1 AuG (vgl. BGr, 23. Juli 2013, 2C_137/2013, E. 2.4).

4.2 Der Beschwerdeführer war mit C vom 22. November 2010 bis 10. Juni 2016 verheiratet. Das Bezirksgericht D hielt in seinem Urteil vom 10. Juni 2016 unter dem Punkt Familienwohnung fest, dass C diese bereits verlassen habe. Der genaue Zeitpunkt wurde jedoch nicht festgehalten. Vorliegend strittig und zu prüfen ist im Zusammenhang mit Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, ob der gemeinsame Ehewille bis und mit 22. November 2013 vorhanden war und so die Dreijahresfrist erfüllt ist.

4.2.1 In der Beschwerdeeingabe bringt der Beschwerdeführer vor, dass sich seine Ex-Ehefrau erst im Juli 2015 also nach vier Jahren und drei Monaten zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft entschieden habe. Im Juni 2013 sei es zu einer ehelichen Krise gekommen, da der Beschwerdeführer eine Familie gründen wollte, seine Ex-Ehefrau damit aber nicht einverstanden gewesen sei und es ihrer Meinung noch zu früh dafür gewesen sei. Sie habe sodann die gemeinsame Wohnung kurzfristig verlassen, sei aber nach ca. drei Wochen zurückgekehrt. Danach habe sie im ehelichen Haushalt weitergewohnt und begab sich jeweils für ca. zwei bis drei Tage zu einer Freundin. In dieser Zeit sei sich die Ex-Ehefrau nicht schlüssig gewesen, ob sie die eheliche Gemeinschaft weiteführen möchte. Der Ehewille habe bei seiner Ex-Ehefrau aber weiterhin bestanden. Erst per August 2015 sei sie aus der ehelichen Wohnung ausgezogen, habe sich abgemeldet und erst im Frühjahr 2016 habe sie sodann die Scheidung gewollt. Aktuell habe sich der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Ehefrau wieder intensiviert und es sei im Herbst 2016 zu einer Versöhnung gekommen. Dies zeige doch, dass seine familiäre Situation und die Gefühlslage zwischen den beiden nicht einfach sei und sich beide noch liebten. Die eheliche Gemeinschaft habe somit deutlich über vier Jahre hinweg bestanden.

4.2.2 In den Akten finden sich zwei Schreiben der Ex-Ehefrau, mit welchen sie auf die Frage, ab wann die Ex-Ehegatten getrennt lebten, antwortete. Sowohl im Schreiben vom 7. September 2016 als auch im Schreiben vom 29. September 2016 gibt die Ex-Ehefrau an, dass sie seit Juni bzw. Mitte des Jahres 2013 getrennt vom Beschwerdeführer lebe. Sie sei danach ab und zu zurückgegangen um zu putzen, die Wohnung zu reinigen und zu waschen. Dies sei ca. dreimal im Monat passiert. Weiter betont die Ex-Ehefrau, dass sie trotz Trennung gut mit dem Beschwerdeführer auskomme und sie gute Freunde geblieben seien. Auch der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerdeeingabe aus, dass er sich auch nach der Trennung und sogar nach der Scheidung mit seiner Ex-Ehefrau nach wie vor gut verstanden habe. Dass die beiden sich auch nach der Trennung weiterhin gut verstanden habe, deutet darauf hin, dass die Ex-Ehegattin wohl kein Interesse daran hatte, dem Beschwerdeführer zu schaden. Insofern kann davon ausgegangen werden, dass sie in den ob erwähnten Schreiben die Wahrheit niedergeschrieben hatte. Diese Annahme wird durch ein drittes Schreiben der Ex-Ehefrau vom 28. Dezember 2016 bestärkt. Sie führt darin aus, dass sie am liebsten alles rückgängig machen würde, weil sie fürchte, dass die Entscheidung sich so schnell scheiden zu lassen ein Fehler gewesen sein könnte. Die Trennung und die Scheidung habe nichts gebracht, weil sie sich auch so nicht wohl fühle. Dass der Trennungszeitpunkt später und nicht bereits im Juni 2013 erfolgt sei, wird im Schreiben aber gerade nicht geltend gemacht. Weiter ist auffällig, dass die Ex-Ehefrau in den beiden ersten Schreiben vom September 2016 nichts davon erwähnt, ihre Entscheidung zu bereuen, aber nachdem das Migrationsamt am 1. Dezember 2016 ihre ablehnende Verfügung erlassen hatte, dies nun plötzlich äussert. Es kann festgehalten werden, dass trotz dem freundschaftlichen Verhältnis, welche die beiden Ex-Ehegatten wohl nach wie vor pflegen, die Ex-Ehefrau zweimal in zwei verschiedenen Schreiben und zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten ausführte, dass sie sich im Juni 2013 vom Beschwerdeführer getrennt habe. Der Umstand, dass sie danach zwei- bis dreimal in die eheliche Wohnung zurück kehrte um zu putzen etc. vermag für sich allein nicht zu belegen, dass der Ehewille weiterhin bestanden hätte. Der Beschwerdeführer bringt denn auch nichts Weiteres vor, was dafürsprechen könnte, dass dieser Wille auch noch nach Juni 2013 weiterhin bestanden hätte. Er behauptet lediglich, dass die Ex-Ehefrau nach einem Streit im Juni 2013 zurückgekehrt sei und danach nur für zwei bis drei Tage im Monat bei einer Freundin gewohnt habe. Diese Behauptung vermag der Beschwerdeführer jedoch nicht substantiiert zu begründen. So führt er insbesondere nichts dazu aus, weshalb seine Ex-Ehefrau monatlich jeweils für zwei bis drei Tage zu ihrer Freundin gegangen sei und macht keine konkreten Angaben zum ehelichen Zusammenleben, welches auch nach Juni 2013 noch bestanden haben soll. Der Beschwerdeführer vermag nichts vorzubringen, wonach davon ausgegangen werden könnte, dass auch nach Juni 2013 weiterhin eine eheliche Gemeinschaft gelebt worden wäre. Der Vorinstanz zustimmend erscheinen die schriftlichen Aussagen der Ex-Ehefrau schlüssig und nachvollziehbar. Diese werden von ihr auch nicht mit dem dritten, nach Erlass der Verfügung des Migrationsamts erfolgten Schreiben widerrufen. Unter diesen Umständen erweisen sich die schriftlichen Aussagen der Ex-Ehefrau als glaubhaft. Daran vermag auch die aus dem Gerichtsprotokoll zur Scheidungsverhandlung erfolgten Angabe, dass Zusammenleben habe bis Juni 2015 gedauert, etwas zu ändern. Der Hintergrund zu diesem Vermerk ist unbekannt, weshalb nicht nachvollzogen werden kann, ob allenfalls auf den Zeitpunkt der Abmeldung und Wegzug der Ex-Ehegattin abgestellt wurde. Darüber hinaus spielte der exakte Trennungszeitpunkt bzw. der exakte Zeitpunkt der Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft im den Beschwerdeführer betreffenden Scheidungsverfahren keine ausschlaggebende Rolle wie im vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahren. Auch dass sich die beiden Ex-Ehegatten offenbar wieder nähergekommen sind und sie möglicherweise wieder eine Liebesbeziehung eingehen, vermag nichts daran zu ändern, dass davon auszugehen ist, dass die gelebte Ehegemeinschaft im Juni 2013 aufgegeben wurde. Damit hat die gelebte Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert und der Beschwerdeführer kann sich unabhängig von seinem bisherigen Integrationserfolg nicht auf einen (nachehelichen) Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG berufen.

4.3 Zu keinem anderen Resultat führt eine Prüfung des Anwesenheitsrechts des Beschwerdeführers im Licht von Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV). Diese Bestimmungen garantieren den Anspruch auf Achtung des Familienlebens. Im Zusammenhang mit einer fremdenpolizeilichen Bewilligung kann sich hierauf berufen, wer nahe Verwandte (Ehegatten, minderjährige Kinder) mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsbewilligung) hat oder selbst über ein solches verfügt, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1d/aa), wobei von den aktuellen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen auszugehen ist (BGE 120 Ib 257 E. 1.f). Da der Beschwerdeführer weder nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, noch besonders intensive und über eine normale Integration hinausgehende Bindungen zur hiesigen Gesellschaft unterhält, ist eine Berufung auf das verfassungs- und konventionsrechtlich geschützte Recht auf Familien- und Privatleben ausgeschlossen.

4.4 Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 36 Jahren in die Schweiz und hält sich nun seit mehr als sechs Jahren hier auf. Er geht einer Erwerbstätigkeit nach und absolvierte auch einen Deutschkurs. Von einer tiefgreifenden Verwurzelung in die hiesige Gesellschaft kann aber dennoch nicht gesprochen werden. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seine Heimat nicht zumutbar wäre. Der Beschwerdeführer ist somit nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner mazedonischen Heimat entfremdet, als dass ihm eine Reintegration in Mazedonien nicht mehr zuzumuten wäre. Wichtige persönliche Gründe zur Begründung eines nachehelichen Härtefalls im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG liegen nicht vor, noch ist ihm ermessensweise gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, im Übrigen wird dies vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.

Sodann hält die Praxis des Migrationsamts, wonach eine Aufenthaltsbewilligung bei einer ehelichen Gemeinschaft, die weniger als drei Jahre in der Schweiz gelebt wurde, in der Regel nur dann im freien Ermessen (Art. 96 AuG) erneuert wird, wenn besondere individuelle Umstände einer Wegweisung entgegenstehen, vor dem Gesetz stand (VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 3.2). Es finden sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass das Migrationsamt sein Ermessen in qualifizierter Form unangemessen ausgeübt hätte und sich dabei insbesondere von sachfremden Motiven hätte leiten lassen.

Schliesslich sind auch Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 Abs. 1 AuG weder ersichtlich noch sind solche dargetan worden.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;          die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--           Zustellkosten,
Fr. 2'060.--           Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …