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Geschäftsnummer: VB.2017.00723  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.01.2018
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Entzug Führerausweis


Überfahren einer Sicherheitslinie: Grobe Verkehrsregelverletzung.

Der Beschwerdeführer hat den Sachverhalt nicht bestritten und liess den Strafbefehl unangefochten. Er hat im Rahmen eines Überholmanövers sowohl eine doppelte als auch eine einfache Sicherheitslinie über- und die Fahrbahn des Gegenverkehrs befahren. Unabhängig von dem zu diesem Zeitpunkt herrschenden Verkehrsaufkommen hat er damit eine abstrakte Gefahr geschaffen, welche nach der Rechtsprechung für die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung genügt. Dass keine konkrete Gefahr geschaffen wurde, ist daher unerheblich. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellung und deren rechtlichen Würdigung im Strafurteil, welche ein Abweichen davon rechtfertigen würden, bestehen keine (E. 3). Die Mindestentzugsdauer beträgt in solchen Fällen drei Monate und darf nicht unterschritten werden. Dass der Beschwerdeführer ansonsten über einen guten automobilistischen Leumund verfügt, ist daher unerheblich (E. 4).

Abweisung.
 
Stichworte:
ABSTRAKTE GEFÄHRDUNG
ENTZUGSDAUER
FÜHRERAUSWEISENTZUG
GEFÄHRDUNG
GROBE VERKEHRSREGELVERLETZUNG
MINDESTENTZUGSDAUER
POLIZEIRAPPORT
SCHWERE WIDERHANDLUNG
SICHERHEITSLINIE
SIGNALISATION
STRAFBEFEHL
STRASSENVERKEHRSRECHT
TATSACHENFESTSTELLUNG
Rechtsnormen:
Art. 16a Abs. I lit. a SVG
Art. 16c Abs. II lit. a SVG
Art. 27 Abs. I SVG
Art. 34 Abs. II SVG
Art. 90 Abs. II SVG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2017.00723

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 11. Januar 2018

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin Laura Diener.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Entzug Führerausweis,

hat sich ergeben:

I.  

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 12. September 2016 aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von 3 Monaten vom 11. März 2017 bis und mit 10. Juni 2017 den Führerausweis und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien, aller Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F. Sodann schloss es eine Verschiebung des Vollzugstermins auf einen späteren Zeitpunkt aus.

II.  

Gegen diese Verfügung erhob A am 1. Oktober 2016 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, auf den Entzug des Führerausweises zu verzichten, eventuell die Entzugsdauer auf maximal 30 Tagen zu reduzieren. Mit Entscheid vom 29. September 2017 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.

III.  

Am 31. Oktober 2017 erhob A dagegen Beschwerde und beantragte, auf den Entzug des Führerausweises zu verzichten, eventuell die Entzugsdauer auf maximal 30 Tagen zu reduzieren.

Das Strassenverkehrsamt beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 7. November 2017, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die Sicherheitsdirektion teilte am Tag darauf mit, auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde zu verzichten. Zu diesen Eingaben liess sich A in der Folge nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

2.  

2.1 Am 4. Juli 2015, um 05.36 Uhr, lenkte der Beschwerdeführer gemäss Polizeibericht vom 10. August 2015 sein Motorrad ZH 01 auf der Autostrasse A8 von Luzern herkommend Richtung Brünigpass. Nach dem Tunnelportal Lungern-Süd wurde er von einer Überwachungskamera aufgenommen, wie er einen Personenwagen überholte und dabei eine doppelte Sicherheitslinie überfuhr.

2.2 Gestützt auf diesen Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft Obwalden mit Strafbefehl vom 18. Dezember 2015 des Überfahrens einer doppelten sowie einer einfachen Sicherheitslinie und wegen Überholens links der Seitenlinie mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 230.- und einer Busse von Fr. 1'100.- bestraft. Nach erfolgter Einsprache und Einvernahme wurde er mit Strafbefehl vom 16. Mai 2016 aufgrund derselben Verfehlungen der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 (SVG) schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 150.- und mit einer Busse von Fr. 750.- bestraft. Der Beschwerdeführer akzeptierte diesen Entscheid.

2.3 Auf dieser Grundlage und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs entzog die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 12. September 2016 aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a und Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG den Führerschein für die Dauer von drei Monaten.

3.  

Nach Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG) ausgeschlossen ist, wird der Füh­rerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG).

3.1 Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Letztere begeht gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Vorausgesetzt wird kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung, das heisst eine konkrete oder jedenfalls erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Personen, sowie ein qualifiziertes Verschulden (vgl. BGr, 18. Februar 2015, 1C_169/2014, E. 3.2, 31. Oktober 2011, 1C_184/2011, E. 2.4.2 mit zahlreichen Hinweisen; BGE 126 II 206 E. 1a). Die schwere Widerhandlung entspricht einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG (vgl. BGE 132 II 234 E. 3 = Pra 95 [2006] Nr. 150).

3.2 Im Administrativverfahren darf die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist nur dann zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abgeklärt hat (BGr, 29. Mai 2015, 1C_476/2014, E. 2.3 mit Verweis auf BGE 136 II 447 E. 3.1). Hängt die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen ab, welche der Strafrichter besser kennt als die Verwaltungsbehörde (etwa dann, wenn er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat), so ist die Verwaltungsbehörde auch hinsichtlich der Rechtsanwendung an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch das Strafurteil gebunden (BGr, 21. August 2012, 1C_452/2011, E. 2.2 mit Verweis auf BGE 124 II 103 E. 1c/aa und 1c/bb).

Die Verwaltungsbehörde ist dabei grundsätzlich auch an einen Strafentscheid gebunden, der nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn die beschuldigte Person wusste oder davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wurde, und sie es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens die ihr garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf die betroffene Person nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet, dies im Rahmen des Strafverfahrens zu tun und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel auszuschöpfen (zum Ganzen BGE 123 II 97 E. 3c/aa, 121 II 214 E. 3a; BGr, 23. Januar 2014, 1C_392/2013, E. 2.3.1 f. und 22. Dezember 2006, 6A.81/2006, E. 2.3).

3.3 Nach Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen zu beachten, wobei gemäss Art. 34 Abs. 2 SVG auf Strassen mit Sicherheitslinien immer rechts davon zu fahren ist. Insbesondere dürfen Sicherheitslinien und doppelte Sicherheitslinien von Fahrzeugen weder überfahren noch überquert werden (Art. 73 Abs. 6 lit. a der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV]).

3.3.1 Der Beschwerdeführer bestritt nie, beim Überholen eines Personenwagens am 4. Juli 2015 mit seinem Motorrad sowohl eine doppelte als auch eine einfache Sicherheitslinie überfahren und dadurch gegen Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV verstossen zu haben. Sodann stellt er die zutreffende vorinstanzliche Erwägung, wonach in der angeblichen Provokation des überholten Fahrzeuglenkers durch abruptes Bremsen kein Rechtfertigungsgrund erblickt werden könne, zumal er keine drohende Kollision geltend gemacht habe, nicht infrage. Er vermag aus einem allfälligen Fehlverhalten des Automobilisten jedenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Rüge, ihm sei das Protokoll der Einvernahme des Autofahrers erst durch die Rekursinstanz zugestellt worden verfängt daher genauso wenig wie diejenige, dass die Polizei ihn erst einvernommen hätte, nachdem die Aufzeichnungen im Tunnel, welche die Provokation hätten belegen können, bereits gelöscht worden sind.

3.3.2 Ebenfalls zu Recht unbestritten blieb die Erwägung der Vorinstanz, wonach das Überfahren einer Sicherheitslinie nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung regelmässig als grobe Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren ist. Danach ist die Vorschrift von Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV für die Verkehrssicherheit fundamental und ihre Übertretung grundsätzlich geeignet, eine erhebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer zu schaffen (BGr, 24. November 2015, 6B_520/2015, E. 1.5 f., BGE 119 V 241 E. 3d/bb).

Sicherheitslinien kennzeichnen die Fahrbahnmitte oder Fahrstreifengrenzen; doppelte Sicherheitslinien dienen der Trennung der beiden Fahrtrichtungen bei Fahrbahnen mit mindestens drei Fahrstreifen oder wenn besondere Sicherheitsbedürfnisse dies auf Fahrbahnen mit zwei Fahrstreifen erfordern (Art. 73 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SSV). Die Autostrasse A 8 weist beim Tunnelportal Lungern-Süd lediglich zwei Fahrstreifen auf, was ein besonderes Sicherheitsbedürfnis an dieser Stelle indiziert. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen eines Überholmanövers sowohl eine doppelte als auch eine einfache Sicherheitslinie über- und die Fahrbahn des Gegenverkehrs befahren. Unabhängig von dem zu diesem Zeitpunkt herrschenden Verkehrsaufkommen hat er damit eine abstrakte Gefahr geschaffen, welche nach der Rechtsprechung für die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung genügt (BGr, 24. November 2015, 6B_520/2015, E. 1.4 f.; BGE 131 IV 133 E. 3.2; 130 IV 32 E. 5.1 je mit weiteren Hinweisen). Dass keine konkrete Gefahr geschaffen wurde, ist daher unerheblich.

3.3.3 Der zweite, hier massgebliche Strafbefehl vom 16. Mai 2016 ist unangefochten rechtskräftig geworden und damit für die Administrativbehörde grundsätzlich verbindlich (vgl. E. 2.2 und 3.3). Da dieser nach Einsprache und Einvernahme des Beschwerdeführers ergangen ist, müssten klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellung und deren rechtlichen Würdigung im Strafurteil bestehen, um davon abzuweichen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Sodann bleibt die angebliche Aussage der einvernehmenden Staatsanwältin, wonach eine grobe Verkehrsregelübertretung nicht zwingend zu einem Ausweisentzug führen würde, unbelegt und wäre aufgrund ihrer Pauschalität ohnehin nicht geeignet, einen Vertrauenstatbestand zu begründen (vgl. statt vieler Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich etc. 2016, Rz. 627 ff.). Schliesslich hat der Beschwerdeführer im Administrativverfahren nichts vorgebracht, was nicht bereits im Strafverfahren berücksichtigt worden wäre. Demzufolge sind die Vorinstanzen zu Recht sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht nicht vom Strafbefehl abgewichen. Der Beschwerdeführer bleibt der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 1 SVG strafbar. Dies entspricht nach dem Gesagten einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16c SVG (vgl. E. 3.2 am Ende).

4.  

Nach einer schweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz wird der Füh­rerausweis entzogen (Art. 16c Abs. 2 SVG). Bezüglich der festgesetzten Dauer kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Rekursinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Danach beträgt die Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG drei Monate und darf nach Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG nicht unterschritten werden (BGE 135 II 334 E. 2.2). Dass der Beschwerdeführer ansonsten über einen guten automobilistischen Leumund verfügt, ist daher unerheblich. Ausführungen zur geltend gemachten beruflichen Massnahmeempfindlichkeit erübrigen sich damit ebenfalls. Die Voraussetzungen für einen Führerausweisentzug von drei Monaten gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a und Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG sind erfüllt. Demnach erweisen sich der Rekursentscheid der Vorinstanz und die Verfügung der Beschwerdegegnerin als rechtmässig. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellkosten,
Fr. 1'580.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …