{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "25.04.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00724_25-04-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219194&W10_KEY=4467063&nTrefferzeile=16&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d4ac9ca26f29209c1228af8ede881423"}, "Num": [" VB.2017.00724"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.25.0  VB.2017.00724"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.25.0  VB.2017.00724"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.25.0  VB.2017.00724"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung und Ausnahmebewilligung | Baubewilligung und Ausnahmebewilligung. [Frage der Wiederherstellung und Rekultivierung des Bodens nach Beendigung der tempor\u00e4ren Nutzung als Depotfl\u00e4che f\u00fcr Bodenmaterial im Chatzenseegebiet.] Terrainver\u00e4nderungen in der Landwirtschaftszone sind zonenkonform, wenn nachhaltig eine Verbesserung der landwirtschaftlichen Nutzungseignung resultiert und keine \u00fcberwiegenden Interessen entgegenstehen (E. 3.3). Lenkenden Massstab der Interessenabw\u00e4gung bilden namentlich die Ziele und Grunds\u00e4tze von Art. 1 und 3 RPG, bei Terrainver\u00e4nderungen insbesondere jene im Bereich des Landschafts-, Biotop- und Ortsbildschutzes sowie der Erhaltung gen\u00fcgender Fl\u00e4chen geeigneten Kulturlands (E. 3.4). In Bezug auf die bestehende landwirtschaftliche Nutzungseignung, die sowohl f\u00fcr die Bewilligungsf\u00e4higkeit der verbessernden Rekultivierung mit umfangreichem Bodenauftrag als auch f\u00fcr die daf\u00fcr n\u00f6tige Interessenabw\u00e4gung ein massgebendes Sachverhaltselement ist, ist der Sachverhalt ungen\u00fcgend abgekl\u00e4rt (E. 4.1). Aus den vorinstanzlichen Interessenabw\u00e4gungen ist zwar ein landwirtschaftliches Interesse an der Bodenverbesserung ersichtlich; sie erweisen sich jedoch vor dem Hintergrund der Verordnung \u00fcber den Schutz der Katzenseen als ungen\u00fcgend, gehen doch die besonderen Verh\u00e4ltnisse, welche die Interessen des Naturschutzes zu \u00fcberwiegen verm\u00f6chten, daraus nicht hervor (E. 4.3.3.2). Die Baudirektion hat zwecks Vornahme einer umfassenden Interessenabw\u00e4gung unter anderem abzukl\u00e4ren, inwieweit die geplante Rekultivierung eine k\u00fcnftige Inwertsetzung als artenreiche Riedwiese verunm\u00f6glicht und unter welchen \"sichernden Bedingungen\" eine Bewilligung allenfalls gew\u00e4hrt werden k\u00f6nnte (E. 4.4). Teilweise Gutheissung. R\u00fcckweisung an die Baudirektion."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:51:08", "Checksum": "e100e3e43b1871d94b385dbe5b8215e6"}