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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2017.00728
Urteil
der 3. Kammer
vom 20. September 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichterin
Beryl Niedermann, Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat X,
Beschwerdegegner,
betreffend
polizeiliche Meldepflicht/Wohnsitz,
hat
sich ergeben:
I.
A ist seit 26. September 2003 in X als Wochenaufenthalter
gemeldet und bewohnt seither dort zusammen mit seiner Ehefrau eine Liegenschaft
an der D-Strasse 01, deren Eigentümer die Eheleute sind. Als Grund für die
Anmeldung als Wochenaufenthalter gab er gegenüber der Gemeinde X am 7. Oktober
2003 an, er sei Gemeinderat in der Gemeinde Y (SG) und müsse deshalb aus
politischen Gründen in dieser Gemeinde Wohnsitz haben.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 verweigerte die
Einwohnerkontrolle der Gemeinde X A die Verlängerung der
Wochenaufenthaltsbewilligung und wies ihn an, sich per 1. Januar 2017
unter Abgabe des Heimatscheins und des Krankenkassenversicherungsnachweises als
Niederlasser anzumelden.
Gegen diese Verfügung erhob A am 10. Januar 2017
Einsprache, wobei ihm die Frist zur Begründung der Einsprache bis Ende Februar
2017 erstreckt wurde. Die Einsprache wurde vom Gemeinderat X am 10. April
2017 abgewiesen.
II.
Den hiergegen am 17. Mai 2017 erhobenen Rekurs wies
der Bezirksrat F am 28. September 2017 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 2. November 2017 gelangte A an
das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der angefochtene Beschluss sei
aufzuheben und es sei ihm die Wochenaufenthaltsbewilligung bis auf Weiteres zu
verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.
Der Bezirksrat F beantragte am 9. November 2017
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, wie auch der Gemeinderat X mit
Vernehmlassung vom 22. November 2017. Am 30. November 2017 reichte A
dem Verwaltungsgericht noch einmal eine Stellungnahme ein, mit welcher er an
seinen Anträgen festhielt.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gestützt auf § 41 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Da auch die übrigen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Art. 3
des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer
amtlicher Personenregister vom 23. Juni 2006 (Registerharmonisierungsgesetz,
RHG; SR 431.02) definiert gesamtschweizerisch die Begriffe der
Niederlassungsgemeinde (lit. b) und der Aufenthaltsgemeinde (lit. c).
Diese für die ganze Schweiz geltende Einheitsdefinition stützt sich auf die
Begriffsbestimmung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember
1907 (ZGB) sowie auf die Praxis der Kantone und Gemeinden (Botschaft vom
23. November 2005 zur Harmonisierung amtlicher Personenregister, BBl 2006
427 ff., 457).
In Umsetzung des RHG wurden im Kanton Zürich die Bestimmungen
des alten Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (aGG) über das Melde- und
Einwohnerregisterwesen in das Gesetz über das Meldewesen und die
Einwohnerregister vom 11. Mai 2015 (MERG; LS 142.2) überführt,
welches am 1. Januar 2016 in Kraft trat.
§ 1 MERG definiert die Begriffe "Niederlassung"
und "Aufenthalt" im Einklang mit Art. 3 lit. b und c RHG.
Niederlassung bedeutet nach § 1 lit. a MERG, dass sich eine Person in
der Absicht des dauernden Verbleibens in einer Gemeinde aufhält, um dort den
für Dritte erkennbaren Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen. Aufenthalt liegt
nach § 1 lit. b MERG vor, wenn sich eine Person zu einem bestimmten
Zweck ohne Absicht des dauernden Verbleibens mindestens während dreier Monate
innerhalb eines Jahres in einer Gemeinde aufhält.
2.2 Die Frage
der Niederlassung betrifft das polizeiliche Domizil. Davon zu unterscheiden
sind der zivilrechtliche Wohnsitz und Spezialwohnsitze wie das Steuerdomizil,
der politische Wohnsitz, Sozialleistungswohnsitz und andere mit eigenständigen
Anknüpfungspunkten (BGr, 23. August 2012, 2C_173/2012, E. 3.2, mit
weiteren Hinweisen).
Wenn sich eine Person regelmässig an mehreren Orten aufhält,
so bestimmt sich der Ort ihrer Niederlassung in der Regel nach denselben
Merkmalen wie der zivilrechtliche Wohnsitz. Massgebendes Kriterium ist
grundsätzlich in beiden Fällen die Absicht des dauernden Verbleibens bzw. der
Mittelpunkt der Lebensbeziehungen (Art. 3 RHG; Art. 23 ZGB; § 1
MERG; § 23 Abs. 1 aGG). Wenn Arbeitsort und Wohnort
auseinanderfallen, gilt der Wohnort als Niederlassung, wenn eine Person mehr
oder weniger regelmässig dahin zurückkehrt, jedenfalls bei täglicher, aber auch
bei wöchentlicher Rückkehr. Der Arbeitsort hat Vorrang bei stärkerer
persönlicher Bindung, z. B.
wenn sich dort die persönlichen Effekten befinden oder die Freizeit mehrheitlich
dort verbracht wird (Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher
Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 32 N. 1.2, 1.4 und
1.4.2 f.; VGr, 24. August 2016, VB.2016.00195, E. 2.3). Die
Anmeldung hat somit am Ort zu erfolgen, zu dem die engsten Beziehungen
bestehen, wofür objektive Merkmale und nicht die subjektive Verbundenheit mit
einem Ort ausschlaggebend sind. Sowohl die Absicht des dauernden Verbleibens an
einem Ort wie auch der Lebensmittelpunkt einer Person müssen sich durch
feststellbare Sachverhalte erhärten lassen (VGr, 22. September 2011,
VB.2011.00362, E. 2.2). Massgebend ist der Ort, an dem sich der
Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet (vgl. BGE 125 III 100 E. 3).
3.
3.1 Die
Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer bewohne mit seiner in X niedergelassenen
Ehefrau ein eigenes Haus und arbeite in F in leitender Stellung. Sein
steuerlicher Wohnsitz befinde sich in X. Es sei daher im Sinn einer natürlichen
Vermutung davon auszugehen, dass sich der gemeinsame Freundeskreis des Ehepaars
in X/F befinde. Im elektronischen Telefonbuch der Schweiz sei der Beschwerdeführer
nur in X registriert. Er bringe damit zum Ausdruck, dass dies der Ort sei, an
dem er auch von Dritten anzusprechen sei. Es sei damit davon auszugehen, dass
sich der Beschwerdeführer mit der Absicht des dauernden Verbleibens in X
aufhalte und sich dort auch sein Lebensmittelpunkt befinde. Es sei zwar von
einer engen Verbundenheit mit Y auszugehen, dies sage aber noch nichts über die
Absicht dauernden Verbleibens aus und objektiv betrachtet sei die Beziehung zu X
stärker zu gewichten.
3.2 Der
Beschwerdeführer macht geltend, für den persönlichen Lebensmittelpunkt seien
vornehmlich die emotionalen Aspekte entscheidend. Auch der Freundeskreis der
Ehefrau des Beschwerdeführers befinde sich in Y. Der Beschwerdeführer arbeite
in F und kehre jeweils nur über Mittag oder am Abend ins Eigenheim seiner
Ehefrau zurück. Da er an den Wochenenden und mindestens einmal in der Woche in Y
sei, sei X nicht mehr als eine blosse Schlafgemeinde, mit der er keine
besondere Beziehung unterhalte. Dem Eintrag im Telefonregister komme im Handy-
und Internetzeitalter keine grosse Bedeutung zu. Mit Bezug auf den
Lebensmittelpunkt sei Y stärker zu gewichten als X, zumindest seien aber die
beiden Gemeinden gleichwertig, weshalb eine Ausnahme vom "einheitlichen
Wohnsitz" zu machen sei, zumal X finanziell keinerlei Einbussen erleide.
Bei einem Wohnsitz in X verlöre der Beschwerdeführer hingegen sein Stimm- und
Wahlrecht in Y, welches im Zusammenhang mit seinen Verwaltungsratssitzen
wichtig und bedeutsam sei. Sodann würde sein Wohneigentum in Y zur Zweitwohnung
degradiert, was finanzielle Nachteile nach sich ziehen könne.
3.3 Der
Beschwerdegegner stellt sich auf den Standpunkt, blosse Wochenendaufenthalter
begründeten in der Regel keine Niederlassung. Bei Ehepaaren liege der
Mittelpunkt der Lebensbeziehungen normalerweise am Familienwohnsitz – also
dort, wo sich das Ehepaar zusammen mehrheitlich aufhalte, der Erwerbstätigkeit
oder einer Ausbildung nachgehe. Angesichts dieser Tatsachen lasse sich
erkennen, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers gesamt und
objektiv betrachtet in X befinde. Es komme bei der Feststellung des
Lebensmittelpunkts nicht auf den subjektiven Willen der Betroffenen an, sondern
auf die Gesamtheit der auch für Drittpersonen erkennbaren Beziehungen. Wer in
einer Gemeinde mit Frau und Kindern wohne und dort arbeite, habe dort seine
Niederlassung, selbst wenn er sich an Wochenenden und für gelegentliche
Arbeiten in sein Ferienhaus zurückziehe. Der Wohnort gelte als Niederlassung,
wenn eine Person mehr oder minder regelmässig dahin zurückkehre, selbst wenn
dies nicht lückenlos der Fall sei. Der Arbeitsort habe Vorrang bei stärkerer
persönlicher Bindung, z. B.
wenn sich dort die persönlichen Effekten befänden, die Freizeit mehrheitlich
dort verbracht und die private Korrespondenz dahin adressiert werde. Dies gelte
besonders dann, wenn eine Person am Arbeitsort zusammen mit dem Ehepartner eine
Wohnung bewohne. Wenn der Beschwerdeführer in Y weiterhin sein Stimm- und
Wahlrecht ausüben wolle, so gebe es die Möglichkeit, dort einen anderen Ausweis
als den Heimatschein zu hinterlegen, womit er unter dem Nachweis, dass er in X
nicht ins Stimmregister eingetragen sei, politischen Wohnsitz erwerben könne.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer
bewohnt in X seit dem Jahr 2003 zusammen mit seiner dort niedergelassenen
Ehefrau ein Eigenheim und geht von dort aus seiner Arbeit als leitender
Angestellter in F nach. Gemäss dem sich in den Akten befindlichen Auszug aus
dem GIS vom 16. März 2017 trifft es nicht zu, dass es sich bei der Liegenschaft
an der D-Strasse 01 um das "Eigenheim der Ehefrau" handelt, wie
der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt. Vielmehr ist auch der
Beschwerdeführer selber als (Mit-)Eigentümer eingetragen.
In Y verbringt er die Wochenenden und nach eigenen Angaben
einen Tag pro Woche, an welchem er seinen Aufgaben aus Ämtern in zwei Verwaltungsräten
nachgeht. Es befinden sich damit sowohl die Kernfamilie des Beschwerdeführers
wie auch sein Arbeitsort in bzw. in der Umgebung von X. Die natürliche
Vermutung geht somit dahin, dass sich der Ort des tatsächlichen und dauernden
Verbleibens des Beschwerdeführers in X befindet.
Dieser Vermutung steht gegenüber, dass der Beschwerdeführer
in Y im Tourismusbereich aktiv ist, indem er Einsitz in zwei Verwaltungsräte
hat; dass er sich nach eigenen Angaben an den Wochenenden und an einem Tag pro
Woche in Y aufhält sowie dass sich das Elternhaus und nach Angaben des
Beschwerdeführers der Freundeskreis des Ehepaares dort befinden und die
Geschwister des Beschwerdeführers in der Nähe von Y leben.
4.2 Bei der
natürlichen Vermutung wird aufgrund von Indizien mittels
Wahrscheinlichkeitsüberlegungen und aufgrund der Lebenserfahrung auf eine nicht
direkt bewiesene Tatsache geschlossen, welche die Behörde als wahr vermuten und
ohne weitere Abklärungen ihrem Entscheid zugrunde legen darf. Es geht dabei
nicht um die Frage, ob sich eine rechtserhebliche Tatsache verwirklicht hat
oder nicht, sondern lediglich darum, ob eine beweismässige Abklärung
vorzunehmen ist. Aus diesem Grund muss die Vermutung bereits dann als
entkräftet gelten, wenn der Gegenbeweis erbracht wird. Daraus ergibt sich, dass
bei Bestehen von Anhaltspunkten, welche gegen die vermutete Tatsache sprechen,
diese näher zu prüfen und zu gewichten sind. Es geht dabei darum festzustellen,
ob die gegen die natürliche Vermutung vorgebrachten Anhaltspunkte überzeugen
und stärker sind als die Vermutung. Aufgrund von Indizien ist demnach eine
sorgfältige Berücksichtigung und Gewichtung sämtlicher Berufs-, Familien- und
Lebensumstände vorzunehmen. Die Entkräftung der natürlichen Vermutung setzt
somit nicht den lückenlosen Nachweis klar definierter abweichender Indizien
voraus. Es muss vielmehr genügen, wenn Anhaltspunkte für den Wochenendwohnort
in einer Weise nachgewiesen werden, die so gewichtig und überzeugend sind, dass
sie geeignet sind, die Domizilvermutung zu entkräften (VGr, 22. September
2011, VB.2011.00362, E. 4.4 mit weiteren Hinweisen).
4.3 Somit ist
der Beschwerdeführer bezüglich der Entkräftung der Vermutung, dass sich sein
Lebensmittelpunkt in X befinde, insoweit mitwirkungspflichtig, als es ihm
obliegt, dem Gericht genügend Anhaltspunkte hierfür zu unterbreiten.
Der Beschwerdeführer ist Verwaltungsratspräsident der G AG
und Verwaltungsrat der H AG. Er führte im vorinstanzlichen Verfahren aus, da
diese Gesellschaften Anlagen im Namen der Gemeinde betrieben bzw. von
öffentlichen Geldern profitierten, sei es wichtig, dass er als
Stimmberechtigter in der Gemeinde mitbestimmen könne. Sodann verbringe er neben
den Wochenenden einen Tag pro Woche in Y, um diese Aufgaben erfüllen zu können.
Letzteres wurde in der Beschwerde nicht näher substanziiert.
Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass Mandate in zwei Verwaltungsräten einmal
wöchentlich einen solchen Aufenthalt nötig machen würden, ist doch nicht davon
auszugehen, dass die Sitzungen wöchentlich stattfinden und lässt sich in der
Regel die mit einem solchen Mandat verbundene Arbeit mehrheitlich erledigen,
ohne dafür vor Ort sein zu müssen. Zudem wurde nicht ausgeführt und ist auch
nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seine Haupterwerbstätigkeit in
leitender Stellung in F in einem Teilzeitpensum ausübe und so einen ganzen
zusätzlichen Tag in der Woche in Y verbringen könnte. Selbst wenn es aber zuträfe,
dass sich der Beschwerdeführer immer an den Wochenenden sowie einmal
wöchentlich in Y aufhielte, so täte er dies zwecks Erholung und Freizeit an den
Wochenenden bzw. zur Ausübung einer nebenberuflichen Tätigkeit als
Verwaltungsrat, was insgesamt nicht ausreicht, um einen Lebensmittelpunkt zu
begründen. Dass es als Verwaltungsrat bzw. Präsident von touristischen
Organisationen aus Sicht des Beschwerdeführers wünschbar oder vorteilhaft wäre,
sein Stimmrecht in Y ausüben zu können, ist bei der Bestimmung des Wohnsitzes
nicht zu berücksichtigen, da hierfür nicht die Wünsche des Beschwerdeführers
massgebend sind, sondern die Frage, wo sich der Lebensmittelpunkt nach
objektiven Gesichtspunkten tatsächlich befindet. Gleiches gilt für die Frage,
ob das Haus des Beschwerdeführers in Y bei einem Wohnsitz in X einen Status als
Zweitwohnung erhalten würde.
4.4 Der
Beschwerdeführer macht geltend, sein Freundeskreis sowie derjenige seiner
Ehefrau befinde sich in Y, ebenso lebten seine Geschwister in der Nähe und
liege dort sein Elternhaus.
Zunächst ist es für die Bestimmung des Lebensmittelpunkts des
Beschwerdeführers nicht von Bedeutung, wo sich der Freundeskreis seiner Ehefrau
befindet, sondern vielmehr, dass diese selbst in X niedergelassen ist und dass
das Ehepaar dort ein gemeinsames Domizil besitzt.
Das Bundesgericht geht in ständiger Praxis davon aus, dass
die Beziehungen – selbst unverheirateter Personen – zur elterlichen Familie
nicht mehr hinreichend ausgeprägt sind, um den Lebensmittelpunkt am Familienort
aufrechtzuerhalten, wenn eine Person das dreissigste Altersjahr überschritten
hat oder sich seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen am selben Ort aufhält
(BGr, 1. Dezember 2012, 2C_270/2012, E. 2.5, mit weiteren Hinweisen).
Umso mehr muss dies für den verheirateten Beschwerdeführer gelten, welcher
schon seit 2003 in X mit seiner dort niedergelassenen Ehefrau in einem
gemeinsamen Eigenheim lebt. Aus der Tatsache, dass sich das Elternhaus des
Beschwerdeführers in Y befindet und seine Geschwister in der Nähe von Y leben,
kann der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dasselbe
muss für freundschaftliche Beziehungen gelten.
Das gemeinsame eheliche Domizil des Beschwerdeführers und
seiner Ehefrau ist somit stärker zu gewichten als weitere Beziehungen zu
Freunden und Geschwistern sowie zu seinem Elternhaus. Hinzu kommt, dass der
Beschwerdeführer in der Umgebung von X seine Haupterwerbstätigkeit ausübt.
4.5 Der
Beschwerdegegner stellte sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer könne in
Y einen anderen Ausweis als den Heimatschein deponieren und dadurch politischen
Wohnsitz begründen. Dem kann nicht ohne Weiteres gefolgt werden:
Wer in der Gemeinde stimmberechtigt ist, bestimmt sich gemäss
Art. 39 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) nach kantonalem
Recht. Nach Art. 39 Abs. 2 BV werden die politischen Rechte am
Wohnsitz ausgeübt. Niemand darf die politischen Rechte in mehr als einem Kanton
ausüben (Art. 39 Abs. 3 BV). Im Kanton Zürich sind gemäss Art. 22
der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) und § 3
Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die politischen Rechte vom
1. September 2003 (GPR, LS 161) volljährige Schweizer Bürger mit
politischem Wohnsitz in der Gemeinde stimmberechtigt. Der politische Wohnsitz
richtet sich nach dem Bundesgesetz über die politischen Rechte vom
17. Dezember 1976 (BPR, SR 161.1). Gemäss Art. 3 Abs. 1 BPR
gilt als politischer Wohnsitz die Gemeinde, wo der Stimmberechtigte wohnt und
angemeldet ist. Gemäss Art. 3 Abs. 2 BPR erwirbt, wer statt des
Heimatscheins einen anderen Ausweis (Heimatausweis, Interimsschein usw.)
hinterlegt, nur politischen Wohnsitz, wenn er nachweist, dass er am Ort, wo der
Heimatschein liegt, nicht im Stimmregister eingetragen ist.
Die Frage, ob der Beschwerdeführer in Y durch Hinterlegung
eines anderen Ausweises als des Heimatscheins politischen Wohnsitz erwerben
könnte, richtet sich somit nach dem Recht des Kantons St. Gallen und ist
nicht von der Gemeinde X festzustellen. Immerhin ist anzumerken, dass das
einschlägige kantonale Recht nicht wie die zürcherische Gesetzgebung auf das
Bundesgesetz über die politischen Rechte verweist, sondern das Stimmrecht in
der Kantonsverfassung und dem Gemeindegesetz regelt, wobei Art. 32 Abs. 1
lit. b der Verfassung des Kantons St. Gallen vom 10. Juni 2001
(SR 131.225) vorsieht, dass in Gemeindeangelegenheiten stimmberechtigt
ist, wer in der Gemeinde wohnt, wobei das Gesetz Ausnahmen vorsehen kann. Das
Gemeindegesetz verweist auf die Kantonsverfassung (Art. 69 Abs. 1 des
Gemeindegesetzes des Kantons St. Gallen vom 21. April 2009, SGS 151.2).
Die Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Y vom 28. November 2011
enthält keine Bestimmungen zur Stimmberechtigung. Somit kann nicht davon ausgegangen
werden, dass der Beschwerdeführer in der Gemeinde Y ohne Weiteres durch
Hinterlegung eines Ausweises sowie unter dem Nachweis, dass er in der Gemeinde X
nicht in das Stimmregister eingetragen ist, das Stimmrecht erwerben könnte.
Dies kann jedoch vorliegend offengelassen werden, da die
Frage, ob der Beschwerdeführer nach Zürcher Recht in X sein polizeiliches
Domizil hat, nicht davon abhängt, ob er nach dem für die Gemeinde Y anwendbaren
Recht dort die Stimmberechtigung erwerben könnte.
4.6 Insgesamt
reichen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Anhaltspunkte nicht aus, um die
Vermutung zu entkräften, dass sich sein polizeiliches Domizil in X befindet.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 3'100.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteienentschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …