{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "20.09.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00728_20-09-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218552&W10_KEY=4467066&nTrefferzeile=63&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "81d1edf05bc326a628b44e35cbf51561"}, "Num": [" VB.2017.00728"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.20.0  VB.2017.00728"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.20.0  VB.2017.00728"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.20.0  VB.2017.00728"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "polizeiliche Meldepflicht/Wohnsitz | Polizeiliche Meldepflicht / Wohnsitz [Der Beschwerdegegner verweigerte dem Beschwerdef\u00fchrer die Wochenaufenthaltsbewilligung und wies ihn an, sich als Niederlasser anzumelden.] Der Beschwerdef\u00fchrer bewohnt in X mit seiner Ehefrau ein Eigenheim und geht von dort aus seiner Haupterwerbst\u00e4tigkeit in der Umgebung von X nach. In Y war er bis vor Kurzem Gemeinderat und geht einer nebenberuflichen T\u00e4tigkeit als Verwaltungsrat nach. Dies reicht nicht aus, um einen Lebensmittelpunkt in Y zu begr\u00fcnden. Dass es als Verwaltungsrat bzw. Pr\u00e4sident von touristischen Organisationen aus Sicht des Beschwerdef\u00fchrers w\u00fcnschbar oder vorteilhaft w\u00e4re, sein Stimmrecht in Y aus\u00fcben zu k\u00f6nnen, ist bei der Bestimmung des Wohnsitzes nicht zu ber\u00fccksichtigen, da hierf\u00fcr nicht die W\u00fcnsche des Beschwerdef\u00fchrers massgebend sind (E. 4.3). Auch aus der Tatsache, dass sich sein Freundeskreis sowie sein Elternhaus in Y befinden und seine Geschwister in der N\u00e4he von Y leben, kann der Beschwerdef\u00fchrer nichts zu seinen Gunsten ableiten (E. 4.4). Insgesamt reichen die vom Beschwerdef\u00fchrer vorgebrachten Anhaltspunkte nicht aus, um die Vermutung zu entkr\u00e4ften, dass sich sein polizeiliches Domizil in X befindet (E. 4.6).  Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:49:24", "Checksum": "a788300b05ed7d41f5e6ac870f669534"}