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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2017.00739
Urteil
des Einzelrichters
vom 13. Dezember 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Universitätsspital Zürich, Direktion Finanzen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Spitaltaxen,
hat
sich ergeben:
I.
A. C wurde
vom 3. bis 24. März 2015 stationär und am 27. März 2015 ambulant in
der D-Klinik des Universitätsspitals Zürich (USZ) behandelt. Die Kosten in Höhe
von Fr. 19'324.30 für die Behandlung in der D-Klinik wurden C im Juni bzw.
Juli 2015 in Rechnung gestellt. Da C nach "unbekannt" umgezogen sei,
jedoch keinen neuen Wohnsitz begründet habe und die Ehe mit A nicht gerichtlich
getrennt worden sei, mahnte die Direktion Finanzen des USZ ihren Ehemann A.
Trotz mehrfacher Mahnungen beglich A die Rechnung nicht, weshalb die Direktion
Finanzen des USZ am 21. September 2016 die Betreibung einleitete. Dagegen
erhob A am 28. September 2016 Rechtsvorschlag.
B. Am
30. September 2016 verfügte die Direktion Finanzen des USZ, A werde
verpflichtet, dem USZ die Kosten von Fr. 19'324.30 nebst Zins zu
5,0 % seit 8. September 2015 zu bezahlen (Dispositivziffer I).
Der Rechtsvorschlag von A werde in diesem Umfang zuzüglich Betreibungskosten
von Fr. 103.30 sowie Mahnspesen von Fr. 20.- aufgehoben
(Dispositivziffer II). Die Gebühr von Fr. 250.- wurde A auferlegt
(Dispositivziffer III).
II.
Dagegen erhob A am 19. Oktober 2016 Rekurs und
beantragte, die Verfügung vom 30. September 2016 sei aufzuheben,
namentlich die Dispositivziffern I und II. Mit Beschluss vom
11. Oktober 2017 wies die Spitaldirektion des USZ den Rekurs ab und
auferlegte die Verfahrenskosten A.
III.
Am 9. November 2017 gelangte A mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 11. Oktober 2017 sei
unter Neuregelung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich
aufzuheben, und es sei zu erkennen, dass der Beschwerdeführer nicht für die
Kosten seiner ehemaligen Gattin gegenüber der Beschwerdegegnerin hafte. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der
Beschwerdegegnerin.
Die Direktion Finanzen des USZ beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2017 die Abweisung der Beschwerde unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Die
Spitaldirektion des USZ verzichtete gleichentags auf eine Vernehmlassung. Dazu
liess sich A nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Universitätsspital Zürich ist nach § 1 des Gesetzes
über das Universitätsspital Zürich vom 19. September 2005 (USZG) eine
Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Die Behandlung von Patienten in öffentlichen Spitälern gilt als Erfüllung einer
öffentlichen Aufgabe, wobei der Patient zum Spital in ein
öffentlich-rechtliches Verhältnis tritt (BGE 115 Ib 175 E. 2; Tomas
Poledna/Brigitte Berger, Öffentliches Gesundheitsrecht, Bern 2002, S. 99).
Bei den strittigen Kosten für die Behandlung im
Universitätsspital Zürich handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche
Geldforderung (VGr, 24. Januar 2013,
VB.2012.00232/VB.2012.00233, E. 1.1; VGr, 3. März 2011, VB.2011.00046, E. 3.4.2). Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Beschluss
der Spitaldirektion des USZ vom 11. Oktober 2017. Die Beschwerdegegnerin
kann ihre Forderungen grundsätzlich auf dem Verfügungsweg geltend machen. Denn
mit der Aufnahme in ein öffentliches Spital wird zwischen Spital und Patient
aufgrund einer hoheitlichen Anordnung ein öffentlich-rechtliches
Benützungsverhältnis begründet (BGr, 29. September 2011, 2C_336/2011,
E. 4.1; Walter Fellmann, in: Moritz W. Kuhn/Tomas Poledna [Hrsg.],
Arztrecht in der Praxis, 2. A., Zürich etc. 2007 [nachfolgend: Arztrecht
in der Praxis], S. 159 ff.). Gemäss § 29 Abs. 2 USZG in
Verbindung mit § 41 Abs. 1 und 2 und § 19 Abs. 3 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist demnach das
Verwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der
Streitwert liegt bei Fr. 19'324.30, weshalb die Sache in die Zuständigkeit
des Einzelrichters fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1 Die
Vorinstanz erwog, es könne offenbleiben, ob § 26 der Taxordnung des
Universitätsspitals Zürich vom 25. März 2009 (TO USZ) für sich allein
betrachtet den Anforderungen an das Legalitätsprinzip zu genügen vermöge. Nebst
der TO USZ finde die Solidarhaftung des in rechtlich ungetrennter Ehe lebenden
Ehegatten für Gebühren öffentlich-rechtlicher Spitäler auch in § 16
Abs. 3 lit. a des Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetzes vom
2. Mai 2011 (SPFG) eine Grundlage. Dabei handle es sich um eine vom
Kantonsrat und damit vom Parlament erlassene Bestimmung. Die gesetzliche
Grundlage der Solidarhaftung sei deshalb nicht zu beanstanden. Die Abmeldung
bei einer Einwohnerkontrolle begründe entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers keine rechtlich getrennte Ehe. Die Solidarhaftung des
Beschwerdeführers für die Behandlungskosten des USZ sei damit gegeben.
2.2 Dagegen
wendet der Beschwerdeführer ein, er habe sich am 10. Mai 2014 von C
getrennt. Da sie seines Wissens in das Land E abgereist sei, habe er C bei
der Krankenkasse abgemeldet. Dieses Vorgehen sei nicht zu beanstanden. Die
Schweizer Behörden, namentlich das Migrationsamt und das Steueramt, gingen im
Fall einer Abmeldung eines Ehegatten bei der Einwohnerkontrolle von einer
Trennung aus. Eine getrennte Ehe im Sinn von § 26 TO USZ und § 16
Abs. 3 lit. a SPFG sei so zu verstehen, dass eine faktische Trennung
mitsamt Abmeldung bei der Einwohnerkontrolle genüge. C habe sich bei der
Einwohnerkontrolle abgemeldet. Gerade im vorliegenden Fall sei nicht
nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer Fr. 19'324.- zuzüglich
Verzugszinsen bezahlen müsse, obwohl die Ehegatten schon getrennt und kurze
Zeit danach geschieden gewesen seien. Das USZ hätte durch eine kurze Abklärung
bei der Krankenkasse selber feststellen müssen, dass kein Versicherungsschutz
mehr bestanden habe.
2.3 Die
Beschwerdegegnerin macht geltend, dass C anlässlich des stationären Aufenthalts
vom 3. bis 24. März 2015 als Notfall eingetreten sei, weshalb das USZ zur
Aufnahme der Patientin verpflichtet und eine vorgängige Abklärung bei der
Krankenversicherung nicht möglich gewesen sei. Das USZ sei aber auch in Fällen,
in welchen keine Aufnahmepflicht bestehe, nicht verpflichtet, vorgängig
abzuklären, ob eine Krankenversicherung bestehe, da eine fehlende Krankenversicherung
keine Konsequenzen für die Behandlung habe. Vielmehr sei dann die Patientin
Schuldnerin der Behandlungskosten, wobei die in § 16 Abs. 3 SPFG bzw.
§ 26 TO USZ genannten Personen mithaften würden. Wenn lediglich der
gemeinsame Haushalt aufgehoben sei, sei die Ehe allenfalls tatsächlich, nicht
aber rechtlich getrennt. § 16 Abs. 3 SPFG bzw. § 26 TO USZ
setzten indessen eine rechtlich getrennte Ehe voraus, was im Fall des
Beschwerdeführers nicht gegeben gewesen sei. Im Gegensatz dazu sähen die
Steuergesetze, auf welche der Beschwerdeführer verweise, eine getrennte
Besteuerung bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung vor.
3.
Im vorinstanzlichen Verfahren rügte der Beschwerdeführer,
die Solidarhaftung der Ehegatten der Patientinnen und Patienten müsse in einem
formellen Gesetz begründet werden. Eine blosse Verwaltungsverordnung genüge
dazu nicht. Hierzu ist festzuhalten, dass die Gebühren öffentlich-rechtlicher
Spitäler im Kanton Zürich in § 16 SPFG geregelt sind. Beim SPFG handelt es
sich um ein vom Kantonsrat beschlossenes und damit dem fakultativen Referendum
unterliegendes Gesetz. Es handelt sich demnach um ein Gesetz im formellen Sinn.
§ 16 Abs. 1 SPFG sieht vor, dass Leistungen der vom Kanton und den
Gemeinden betriebenen öffentlich-rechtlichen Spitäler gebührenpflichtig sind.
Abs. 3 derselben Bestimmung hält fest, dass die Vergütung – soweit sie
nicht von den Sozialversicherern oder der öffentlichen Hand geschuldet ist –
von den Patientinnen und Patienten zu tragen ist, wobei namentlich die in
rechtlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten solidarisch haften (lit. a).
Dementsprechend ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass das SPFG eine genügende
gesetzliche Grundlage für die Solidarhaftung von Ehegatten der Patientinnen und
Patienten darstellt. Dies hat der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren denn
auch nicht mehr beanstandet.
4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, das USZ hätte
vorgängig zur Behandlung von C die Versicherungsdeckung abklären müssen.
4.1 Das Spital
hat eintretende Patienten namentlich über die voraussichtlichen Kosten der
Behandlung aufzuklären; insbesondere sind sie bei nicht ausreichender
Versicherungsdeckung auf die von ihnen persönlich zu übernehmenden,
voraussichtlichen Kosten aufmerksam zu machen (§ 7 Abs. 1 lit. c
des Patientinnen- und Patientengesetzes vom 5. April 2004; vgl. § 24
Abs. 1 lit. e TO USZ; vgl. BGE 119 II 456 = Pra 84 [1995] Nr. 72
E. 2). Bei notfallmässig eingelieferten Personen gelten zwar im
Allgemeinen keine allzu strengen Anforderungen, doch sind auch sie bzw. die für
sie handelnden Personen in adäquater Weise zu informieren (VGr,
16. November 2001, VB.2001.00199, E. 2d; VGr, 23. September
1997, VB.1996.00214, E. 2a). Gemäss § 24 Abs. 1 lit. d TO
USZ hat die Patientin oder der Patient bei der Aufnahme bei stationärer
Behandlung eine vorbehaltlose Kostengutsprache eines Versicherers, einer
Amtsstelle oder eines anderen vom Spital anerkannten Garanten vorzulegen. Wird
diese bei der Aufnahme nicht vorgelegt oder bei Notfällen nicht innert fünf
Arbeitstagen nachgereicht, kann das Spital eine unverzinsliche Sicherstellung
im Umfang des mutmasslichen Rechnungsbetrags verlangen (§ 24 Abs. 2
TO USZ).
4.2 Aus den
oben genannten Bestimmungen ergibt sich somit keine Pflicht des USZ, die
Deckung der Behandlungskosten durch eine Krankenkasse abzuklären. Der
Beschwerdegegnerin ist dahingehend zuzustimmen, dass sich auch bei einer
fehlenden Krankenversicherung keine Konsequenzen für die Behandlung ergeben. Vielmehr
besteht gerade für diesen Fall die Pflicht des Spitals, die Patientin oder den
Patienten über die von ihnen persönlich zu übernehmenden, voraussichtlichen
Kosten aufzuklären (vorn E. 4.1). Aus den Akten ergibt sich nicht, ob
diese Aufklärungspflicht bei der Aufnahme von C ins USZ eingehalten wurde.
Indes macht der Beschwerdeführer Gegenteiliges nicht geltend. Die Frage der
Aufklärungspflicht wurde weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht noch von
der Vorinstanz erwogen. Eine allfällige Verletzung der Aufklärungspflicht ist
nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. Martin Bertschi,
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 29). Festzuhalten bleibt deshalb
lediglich, dass das USZ weder verpflichtet war, die Deckung der Kosten der
Behandlung von C durch eine Krankenkasse abzuklären noch die Sicherstellung der
voraussichtlichen Kosten zu verlangen, zumal es sich bei § 24 Abs. 2
TO USZ um eine Kann-Bestimmung handelt. Vielmehr wird in diesem Fall die
Patientin oder der Patient Schuldner der entstehenden Spitaltaxen (§ 25
lit. a TO USG; § 16 Abs. 3 SPFG).
5.
5.1 Gemäss
§ 16 Abs. 3 lit. a SPFG werden die Gebühren in erster Linie von
der Patientin oder vom Patienten geschuldet, wobei die in rechtlich
ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten dem Spital solidarisch haften. Streitig ist
vorliegend, ob auch eine bloss faktische Trennung die Solidarhaftung des
Ehegatten nach § 16 Abs. 3 lit. a SPFG wegzubedingen vermag.
Diese Frage ist in erster Linie durch Auslegung der Bestimmung zu beantworten.
5.2 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist
der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss
nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller
Auslegungselemente, namentlich von Sinn und Zweck sowie der dem Text zugrunde
liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext
zukommt. Vom klaren, d. h. eindeutigen und unmissverständlichen
Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür
vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt.
Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus
ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben
(BGE 140 II 289 E. 3.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 179). Eine
Lücke im Gesetz besteht, wenn sich eine Regelung als unvollständig erweist,
weil sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig bleibt oder
eine Antwort gibt, die aber als sachlich unhaltbar angesehen werden muss. Bevor
eine ausfüllungsbedürftige Lücke angenommen werden darf, ist durch Auslegung zu
ermitteln, ob das Fehlen einer ausdrücklichen Anordnung nicht eine bewusst
negative Antwort des Gesetzes bedeutet, d. h. ein sogenanntes qualifiziertes Schweigen
darstellt. Liegt ein qualifiziertes Schweigen vor, besteht kein Platz für
Analogie und richterliche Lückenfüllung. Die herrschende Lehre und
bundesgerichtliche Rechtsprechung unterscheiden zwischen echten und unechten
Lücken. Eine echte Lücke liegt vor, wenn das Gesetz für eine Frage, ohne deren
Beantwortung die Rechtsanwendung nicht möglich ist, keine Regelung enthält. Von
einer unechten Lücke ist hingegen die Rede, wenn dem Gesetz zwar eine Antwort,
aber keine befriedigende, zu entnehmen ist. Während echte Lücken durch das
Gericht gefüllt werden können, verbietet das Legalitätsprinzip grundsätzlich
die Schliessung von unechten Lücken (BGE 144 II 281 E. 4.5.1;
Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 202 ff.).
5.3 § 16
Abs. 3 lit. a SPFG sieht vor, dass neben den Patientinnen und
Patienten "die in rechtlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten"
solidarisch für die Spitalgebühren haften. Nach dem Wortlaut der Bestimmung
genügt folglich eine bloss tatsächlich getrennte Ehe nicht, um die
Solidarhaftung des Ehegatten wegzubedingen; vorausgesetzt ist eine rechtlich
getrennte Ehe. Der Wortlaut von § 16 Abs. 3 lit. a SPFG ist
damit eindeutig und unmissverständlich. Es stellt sich die Frage, ob triftige
Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der
Bestimmung wiedergibt.
Die Materialien geben darüber keinen Aufschluss. So war im
Antrag des Regierungsrates vom 19. Januar 2011 die Solidarhaftung des
Ehegatten weder enthalten noch thematisiert worden. Vielmehr wurde beantragt,
§ 23 Abs. 3 aUSZG, der bislang die Solidarhaftung der Ehegatten
vorsah, (ersatzlos) aufzuheben (ABl 2011 S. 291 ff.). Der Antrag der
Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 4. April 2011 sah die
Solidarhaftung von in rechtlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten zwar vor.
Weitere Ausführungen wurden dazu jedoch nicht gemacht (ABl 2011
S. 1187 ff., S. 1196). Zu berücksichtigen ist, dass auch der bis
zum Inkrafttreten des SPFG am 1. Januar 2012 geltende § 23
Abs. 3 Ziff. 1 aUSZG vorsah, dass neben den Patientinnen und
Patienten lediglich die in rechtlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten
solidarisch haften. Auch unter der alten Taxordnung der kantonalen
Krankenhäuser vom 1. April 1992 haftete neben dem Patienten lediglich der in
rechtlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatte für die Spitaltaxen (§ 20
lit. a). Gemäss der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung dazu genügte
eine bloss faktische Trennung aufgrund des klaren Wortlauts der Bestimmung
nicht, um der solidarischen Haftbarkeit zu entgehen (VGr, 8. Dezember
2000, VB.2000.00250, E. 2c; VGr, 27. November 1997, VB.97.00489,
E. 2a).
Demgegenüber sieht die geltende Verordnung über Leistungen
und Gebühren der kantonalen Spitäler (Taxordnung) vom 20. Oktober 2004 in
§ 26 lit. a vor, dass der in "rechtlich und tatsächlich
ungetrennter Ehe lebende Ehegatte" für die Spitaltaxen solidarisch haftet.
Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine Bestimmung auf Verordnungsstufe,
die auf das USZ als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener
Rechtspersönlichkeit nicht anwendbar ist (vgl. § 16 Abs. 4 SPFG).
Insgesamt gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der
Wortlaut von § 16 Abs. 3 lit. a SPFG nicht den wahren Sinn der
Bestimmung wiedergibt. Vielmehr ist der Umstand, dass § 16 Abs. 3
lit. a SPFG im Gegensatz zu § 26 lit. a der Taxordnung nur die
"rechtlich ungetrennte Ehe" erwähnt, dahingehend auszulegen, dass es
auf eine tatsächliche/faktische Trennung der Ehegatten gerade nicht ankommt. Es
besteht deshalb kein Raum für eine Lückenfüllung durch das Gericht.
Dementsprechend ist auch keine Analogie zum Steuerrecht herzustellen – wie dies
der Beschwerdeführer tut –, zumal die Bestimmungen des Steuerrechts ohnehin
nicht vergleichbar sind mit § 16 Abs. 3 lit. a SPFG, sehen § 12
Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) und Art. 13
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom
14. Dezember 1990 doch im Gegensatz zu § 16 Abs. 3 lit. a
SPFG ausdrücklich eine Solidarhaftung der Ehegatten bei rechtlich und
tatsächlich ungetrennter Ehe vor. Nach dem Gesagten vermag gemäss § 16
Abs. 3 lit. a SPFG bzw. § 26 lit. a TO USZ eine bloss
faktische Trennung die Solidarhaftung des Ehegatten für die Spitalgebühren der
Patientin oder des Patienten nicht wegzubedingen.
5.4 Zu prüfen
bleibt, ob der Beschwerdeführer und C zum Zeitpunkt ihrer Behandlung im März
2015 rechtlich getrennt waren. Der Beschwerdeführer macht geltend, die
Ehegatten hätten sich nach elfmonatiger Ehe am 10. Mai 2014, mithin vor
der Behandlung von C im USZ, getrennt. Dafür spricht auch die Auskunft der
Einwohnerkontrolle H vom 22. Januar 2015, wonach C per 10. Mai
2014 nach F im Land E weggezogen ist. Mit Urteil vom 21. Oktober 2016
des Bezirksgerichts G wurden die Ehegatten gestützt auf Art. 114 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) geschieden.
Zum Zeitpunkt ihrer Behandlung im USZ waren C und der Beschwerdeführer dagegen
noch verheiratet.
Eine rechtliche Trennung im Sinn von § 16 Abs. 3
lit. a SPFG bzw. § 26 lit. a TO USZ liegt bei einer Scheidung
nach Art. 111 ff. ZGB oder einer gerichtlichen Trennung nach
Art. 117 f. ZGB ohne Weiteres vor. Es stellt sich die Frage, ob auch
das zweijährige Getrenntleben im Vorfeld einer Scheidung auf Klage eines
Ehegatten nach Art. 114 ZGB als rechtliche Trennung im Sinn von § 16
Abs. 3 lit. a SPFG bzw. § 26 lit. a TO USZ zu qualifizieren
ist. Das Getrenntleben im Sinn von Art. 114 ZGB umfasst zunächst jede Art
einer zwischen den Ehegatten gerichtlich angeordneten Trennung. Ein hinreichendes
Getrenntleben gemäss Art. 114 ZGB liegt aber auch bei einem bloss faktischen
Getrenntleben vor, wenn sich die Ehegatten ohne Anrufung des Gerichts lediglich
in einer privaten, ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung geeinigt
haben (Daniel Steck, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser
[Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. A., Basel 2014,
Art. 114 N. 3, 5 f.; Heinz Hausheer/Thomas Geiser/Regina
E. Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches,
5. A., Bern 2014, Rz. 10.06, 10.09; Roland Fankhauser, in:
Ingeborg Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Bern 2005, Art. 114
N. 13).
Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Ehe sei im
Zeitpunkt der Behandlung von C im USZ gerichtlich getrennt gewesen. Dies ergibt
sich auch nicht aus den Akten. Die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts – auch
wenn damit die Abmeldung bei der Einwohnerkontrolle einhergeht – stellt für
sich alleine lediglich eine faktische Trennung dar. Dies bestreitet auch der
Beschwerdeführer nicht. Soweit der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen
Verfahren geltend machte, bei einer faktischen Trennung mit Abmeldung bei der
Einwohnerkontrolle liege eine rechtliche Trennung vor, weil die Ehegatten
diesfalls getrennt besteuert werden, ist ihm nicht zuzustimmen. Im Gegensatz zu
§ 16 Abs. 3 lit. a SPFG lässt das Steuerrecht bereits eine
tatsächliche Trennung für eine getrennte Besteuerung der Ehegatten genügen
(vgl. § 7 Abs. 1 StG; Kreisschreiben Nr. 30 der Eidgenössischen
Steuerverwaltung vom 21. Dezember 2010 zur Ehepaar- und
Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG],
S. 5 f.; VGr, 30. Oktober 2013, SB.2013.00026,
E. 2.1 f.; vorn E. 5.3). Von einer getrennten Besteuerung der
Ehegatten kann deshalb nicht auf eine rechtlich getrennte Ehe im Sinn
von § 16 Abs. 3 lit. a SPFG geschlossen werden. Nach dem
Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und C im Zeitpunkt der
Verfügung des Beschwerdegegners vom 30. September 2016 lediglich faktisch,
nicht aber rechtlich getrennt waren. Unter diesen Umständen kann offenbleiben,
ob namentlich ein Eheschutzurteil den Anforderungen an eine rechtliche Trennung
im Sinn von § 16 Abs. 3 lit. a SPFG bzw. § 26 lit. a
TO USZ genügen würde.
Dementsprechend haftet der Beschwerdeführer gemäss § 16
Abs. 3 lit. a SPFG bzw. § 26 lit. a TO USZ für die
Spitalgebühren von C, die vor der rechtlichen Trennung am 21. Oktober 2016
entstanden sind, solidarisch. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahren sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm
entsprechend nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin
hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da die Erhebung und
Beantwortung von Rechtsmitteln zu ihrem Aufgabenbereich gehört und vorliegend
keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die das Zusprechen einer
Parteientschädigung gerechtfertigt erscheinen liessen (Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 17 N. 51 f.).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …