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Geschäftsnummer: VB.2017.00740  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.01.2018
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Entzug Kollektiv-Fahrzeugausweis und Händlerschilder


Entzug Kollektiv-Fahrzeugausweis und Händlerschilder: Betriebsumfang; Erreichen der erforderlichen Anzahl Reparaturen. Art. 23 Abs. 1 VVV zufolge werden Kollektiv-Fahrzeugausweise an diejenigen Betriebe erteilt, welche die im Anhang 4 der Verordnung aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Die Erteilung eines Kollektiv-Fahrzeugausweises an Reparaturwerkstätten für schwere Motorwagen erfordert einen Betriebsumfang von entgeltlichen Reparaturarbeiten, welche Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 20 Fahrzeugen pro Jahr. Bei Reparaturwerkstätten für leichte Motorwagen ist gar ein Umfang von mindestens 50 Fahrzeugen pro Jahr erforderlich (E. 3.2). Vorliegend erfüllte die Beschwerdeführerin die Vorgaben an den Betriebsumfang seit 2014 nicht mehr; sie hat weder im Bereich der leichten noch der schweren Motorwagen auch nur annähernd genügend rechtserhebliche Reparaturen vorgenommen (E. 3.3 und 3.4). Die fehlende Gefährdung der Verkehrssicherheit wurde sodann zu Recht verneint. Zudem gibt es keine Hinweise darauf, dass der Betrieb der Beschwerdeführerin ohne Händlerschilder in seinem wirtschaftlichen Fortkommen ernsthaft behindert würde, was mit der Anwendung der Ausnahmeregelung von Art. 23 Abs. 2 VVV verhindert werden soll (E. 3.5). Abweisung.
 
Stichworte:
BESCHWERDEFRIST
BETRIEBSUMFANG
ENTZUG
HÄNDLERSCHILD
KOLLEKTIVFAHRZEUGAUSWEIS
PROBEFAHRT
REPARATUR
REPARATURWERKSTATT
STRASSENVERKEHRSRECHT
ZWEITER SCHRIFTENWECHSEL
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2017.00740

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 29. Januar 2018

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin Laura Diener.

 

 

 

In Sachen

 

 

A AG, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Entzug Kollektiv-Fahrzeugausweis und Händlerschilder,

hat sich ergeben:

I.  

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog der A AG mit Verfügung vom 26. August 2016 aufgrund der fehlenden Erfüllung der Voraussetzungen den Kollektiv-Fahrzeugausweis und die Händlerschilder für Motorwagen Kfz.-Nr. 01 U und ordnete an, diese innerhalb von dreissig Tagen beim Amt zu hinterlegen.

II.  

Gegen diese Verfügung erhob die A AG am 27. September 2016 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, ihr die Händlerschilder zu belassen. Mit Entscheid vom 9. Oktober 2017 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.

III.  

Am 9. November 2017 erhob die A AG dagegen Beschwerde und beantragte, den Rekursentscheid aufzuheben und ihr den Kollektiv-Fahrzeugausweis und die Händlerschilder für Motorwagen Kfz.-Nr. 01 zu belassen.

Die Sicherheitsdirektion teilte am 24. November 2017 mit, auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde zu verzichten. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich verzichtete stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

2.  

Die Beschwerdeführerin beantragt mit in ihrer Beschwerde vom 9. November 2017 einen zweiten Schriftenwechsel und verweist dazu auf den Umstand, dass ihre Geschäftsführerin am 9. September 2017 verstorben sei und ihre Kinder daran seien, die Geschäftsunterlagen zu sichten um, allenfalls weitere Dokumente einreichen zu können.

Vorliegend haben die Vorinstanz explizit und der Beschwerdegegner stillschweigend auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet. Damit entfällt ein zweiter Schriftenwechsel aus Gründen des Replikrechts. Zudem basiert der vorliegende Entscheid nicht auf neu erhobenen Beweismitteln oder auf anhin gänzlich ausser Acht gelassenen Tatsachen oder einer für die Parteien nicht vorhersehbaren rechtlichen Begründung (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechts­pflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 58 N. 27 ff.). Ein zweiter Schriftenwechsel ist daher nicht anzuordnen.

Im Übrigen kann die Begründung der Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr ergänzt werden (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 23). Als gesetzliche Frist kann die Beschwerdefrist gemäss § 12 Abs. 1 VRG zwar erstreckt werden, jedoch nur, wenn die davon betroffene Person oder ihre Vertretung im Laufe der Frist stirbt. Vorliegend ist die Geschäftsführerin aber vor Beginn der Frist gestorben, weshalb eine Erstreckung schon deshalb ausgeschlossen ist. Schliesslich ist auch kein Gesuch um Wiederherstellung der Frist gestellt worden (§ 12 Abs. 2 VRG).

3.  

3.1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen. Sodann können sie entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden (Art. 16 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 [SVG] in Verbindung mit Art. 23a Abs. 1 der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 [VVV]).

3.2 Art. 23 Abs. 1 VVV zufolge werden Kollektiv-Fahrzeugausweise an diejenigen Betriebe erteilt, welche die im Anhang 4 der Verordnung aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Zudem müssen die Betriebe über die für die Art des Betriebes erforderlichen Bewilligungen verfügen (lit. a), Gewähr für eine einwandfreie Verwendung des Kollektiv-Fahrzeugausweises bieten (lit. b) und soweit es sich um Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes handelt, die in Art. 71 Abs. 2 SVG vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen haben (lit. c). Gewähr für eine einwandfreie Verwendung des Kollektiv-Fahrzeug­ausweises ist gemäss Art. 23a Abs. 2 VVV namentlich dann nicht mehr gegeben, wenn der Inhaber eine missbräuchliche Verwendung des Ausweises veranlasst oder geduldet hat, beispielsweise durch Unterlassen der erforderlichen Aufsicht oder durch Inverkehrsetzen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs.

Ziff. 4 und 5 Anhang 4 VVV unterscheidet bei den Voraussetzungen für Reparaturwerkstätten zwischen leichten und schweren Motorwagen. Motorwagen bis zu einem Gesamtgewicht von 3500 kg sind gemäss Art. 10 Abs. 2 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge vom 19. Juni 1995 (VTS) «leichte Motorwagen» und die übrigen «schwere Motorwagen». So erfordert die Erteilung eines Kollektiv-Fahrzeugausweises an Reparaturwerkstätte für schwere Motorwagen einen Betriebsumfang von entgeltlichen Reparaturarbeiten, welche Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 20 Fahrzeugen pro Jahr (Ziff. 5.21). Bei Reparaturwerkstätten für leichte Motorwagen ist gar ein Umfang von mindestens 50 Fahrzeugen pro Jahr erforderlich (Ziff. 4.21). Zusätzlich müssen die in Anhang 4 aufgeführten Anforderungen an die Fachkenntnisse und Erfahrung des Bewerbers (Ziff. 4.1 bzw. 5.1) sowie an die Räumlichkeiten (Ziff. 4.3 bzw. 5.3) erfüllt sein.

3.3 Strittig ist im vorliegenden Verfahren, ob die Beschwerdeführerin die Anforderungen an den Betriebsumfang erfüllt indem sie die erforderliche Anzahl Reparaturen, welche Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, erreicht.

3.3.1 Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz dazu kann vorab verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Demnach wurde bereits anlässlich der Betriebskontrolle im Jahr 2014 festgestellt, dass das nötige Reparaturvolumen nicht erreicht wurde, weshalb der Nachweis über die Händlerschildernutzung nach Ablauf eines Jahrs verfügt wurde. Weiter ergibt sich aus dem Auszug über die Fahrzeugprüftermine für das Jahr 2015, dass lediglich 12 Fahrzeuge mit dem Händlerschild vorgeführt wurden. Im Jahr 2016 erfolgte sodann die Vorführung von insgesamt 13 Fahrzeugen. Inwiefern die Vorinstanz die Verhältnisse nach der im Jahr 2014 erfolgten Betriebskontrollen nicht berücksichtigt haben sollte, wie die Beschwerdeführerin insinuiert, ist nicht ersichtlich, zumal sie vor ihrem Entscheid beim Strassenverkehrsamt einen Registerauszug über die Vorführtermine eingeholt hat.

3.3.2 Die Vorschrift von Anhang 4 VVV verlangt ausdrücklich, dass es sich um Reparaturarbeiten handeln muss, die eine Probefahrt (nach Reparatur im eigenen Betrieb) oder eine Überführungsfahrt in eine Spezialwerkstatt notwendig machen. Zwar kann der Umfang der Tätigkeiten aufgrund von Buchungsbelegen wie Rechnungen an Dritte überprüft werden (Ziff. 1.3 der Weisungen und Erläuterungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements betreffend Kollektiv-Fahrzeugausweise mit Händlerschildern vom 5. August 1994). Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Buchhaltungsunterlagen und Rechnungen ist indessen in keiner Weise ersichtlich, dass die aufgeführten Reparaturarbeiten Probe- oder Überführungsfahrten erfordert hätten. Damit steht fest, dass sie den für die Erlangung des Kollektiv-Fahrzeugausweises geforderten Betriebsumfang in den Jahren 2015 und 2016 nicht erreicht hat. Betreffend das Jahr 2017 belässt es die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde dabei, lediglich sechs Fahrzeuge aufzulisten, welche beim Amt vorgeführt werden sollten. Für fünf weitere Fahrzeuge sei eine Vorführung im Jahre 2018 geplant. Hinweise auf weitere (entgeltliche) Reparaturaufträge, welche Fahrten im Sinn von Anhang 4 VVV notwendig gemacht hätten, finden sich weder in den Vorbringen der Beschwerdeführerin noch in den übrigen Akten. Mangels substanziierter Angaben oder sonstigen Anhaltspunkten, dass sie im Jahr 2017 die nötige Anzahl Fahrten wieder erreicht hätte, ist eine Anordnung einer erneuten Betriebskontrolle bzw. das Einholen weiterer Berichte beim Strassenverkehrsamt, wie sie die Beschwerdeführerin beantragt, nicht angezeigt.

3.4 Betrieben, die in mehreren Betriebsarten tätig sind, deren Betriebsumfang je Betriebsart jedoch die geforderte Mindestgrösse nicht erreicht, kann ein Kollektiv-Fahrzeugausweis abgegeben werden, wenn der gesamte Betriebsumfang den für eine Betriebsart allein vorgeschriebenen Mindestumfang erreicht und die Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen den Anforderungen für jede einzelne Betriebsart insgesamt entsprechen (Ziff. 20 Anhang 4 VVV). Die Vorinstanz hat diesbezüglich zu Recht festgehalten, dass die Beschwerdeführerin weder im Bereich der leichten noch der schweren Motorwagen auch nur annähernd genügend rechtserhebliche Reparaturen vorgenommen hat.

3.5 Die kantonale Behörde kann sodann gemäss Art. 23 Abs. 2 VVV von den Voraussetzungen des Anhangs 4 VVV zu Gunsten des Bewerbers oder Inhabers ausnahmsweise abweichen, wenn die Gesamtbeurteilung des Betriebes ergibt, dass die Händlerschilder ohne Gefahr für die Verkehrssicherheit und die Umwelt abgegeben werden können. Die Vorinstanz wies jedoch zutreffend darauf hin, dass an einem von der Beschwerdeführerin 2015 vorgeführten Trolleybus massive Mängel festgestellt worden, dieser bei der Nachkontrolle erneut beanstandet worden und schliesslich ausser Verkehr gesetzt worden sei. Zwischen den beiden Kontrollen sind zudem 2'500 km zurückgelegt worden, was auf die Durchführung von Personentransporten in dieser Zeitspanne hinweist. Die Beschwerdeführerin hat dies nicht bestritten. Dem ist anzufügen, dass dem Auszug über die Vorführungen von 2016 zufolge bei weiteren Fahrzeugen der Beschwerdeführerin eine Nachkontrolle erforderlich war. Die fehlende Gefährdung der Verkehrssicherheit wurde daher zu Recht verneint. Zudem gibt es keine Hinweise darauf, dass der Betrieb der Beschwerdeführerin ohne Händlerschilder in seinem wirtschaftlichen Fortkommen ernsthaft behindert würde, was mit der Anwendung der Ausnahmeregelung verhindert werden soll (vgl. BGr, 29. August 2007, 1C_72/2007, E. 6).

3.6 Zusammengefasst vermag die Beschwerdeführerin die gemäss Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 4 VVV erforderliche Mindestanzahl aufgrund von Reparaturarbeiten erforderliche Probe- oder Überführungsfahrten nicht zu erreichen. Sodann rechtfertigt es sich nach dem Gesagten nicht, von diesen Mindestanforderungen im Sinn von Ziff. 20 Anhang 4 bzw. Art. 23 Abs. 2 VVV abzuweichen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellkosten,
Fr. 1'580.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …