|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2017.00743  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.01.2018
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.08.2018 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf Niederlassungsbewilligung / Familiennachzug


Widerruf der Niederlassungsbewilligung.

[Dem aus dem Kosovo stammenden Beschwerdeführer wurde gestützt auf eine erste Ehe mit einer hier niedergelassenen Landsfrau eine Niederlassungsbewilligung erteilt. Diese wurde widerrufen, nachdem der Beschwerdeführer kurz nach der Scheidung erneut geheiratet und seine neue Ehefrau und deren Kind nachziehen wollte. Da das Kind während der ersten Ehe des Beschwerdeführers gezeugt wurde und die Kindsmutter einen Vaterschaftstest verweigert, steht der Verdacht im Raum, dass der Beschwerdeführer der Kindsvater sein und mit seiner jetzigen Ehefrau noch während seiner ersten Ehe eine Parallelbeziehung geführt haben könnte].

Während vereinzelte Seitensprünge die bewilligungsbegründende Ehegemeinschaft noch nicht infrage zu stellen vermögen, kann insbesondere die Zeugung ausserehelicher Kinder und die Verfestigung der ausserehelichen Beziehung durch einen späteren Eheschluss ein starkes Indiz für eine die frühere eheliche Gemeinschaft konnkurrenzierende Parallelbeziehung bilden.

Aufgrund der gleichgelagerten Interessenslage ist vorliegend nicht nachvollziehbar, weshalb die Ehefrau des Beschwerdeführers vorliegend einen Vaterschaftstest verweigern sollte, wenn die Ehegatten nicht mit einer Vaterschaft des Beschwerdeführers rechnen müssten. Da die Eheleute entsprechende Sexualkontakte während der ersten Ehe des Beschwerdeführers aber auch auf Nachfrage in Abrede stellen, ist im Sinn des Widerrufsgrunds von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG von einer absichtlichen Täuschung auszugehen, zumal der Beschwerdeführer in der vorliegenden Konstellation auch von sich aus über die (mögliche) Zeugung eines ausserehelichen Kindes informieren müsste. Aufgrund des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers und dem von ihm gesetzten Widerrufsgrund ist dessen Niederlassungsbewilligung zurecht widerrufen worden und erübrigt sich eine weitere Prüfung der gestellten Nachzugsgesuche.

AusgangsgemässeRegelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung. Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AUSLÄNDERRECHTSEHE
AUSSEREHELICHE BEZIEHUNG
AUSSEREHELICHE KINDER
AUSSEREHELICHES KIND
BEWEISLASTUMKEHR
DNA-TEST
FALSCHE ANGABEN IM BEWILLIGUNGSVERFAHREN
FAMILIENNACHZUG
FAMILIENNACHZUGSGESUCH
MITWIRKUNGSPFLICHT
PARALLELBEZIEHUNG
PARALLELFAMILIE
RECHTSMISSBRÄUCHLICH AUFRECHTERHALTENE EHE
SCHEINEHE
VATERSCHAFT
VATERSCHAFTSTEST
VERWEIGERUNG DER MITWIRKUNG
VOREHELICHES KIND
WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 30 Abs. I lit. b AuG
Art. 43 Abs. I AuG
Art. 43 Abs. II AuG
Art. 51 Abs. II AuG
Art. 62 Abs. I lit. a AuG
Art. 63 Abs. I lit. a AuG
Art. 63 Abs. ii AuG
Art. 90 AuG
Art. 102 AuG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 Abs. I EMRK
Art. 33 GUMG
§ 13 Abs. II VRG
§ 17 Abs. II VRG
§ 20 VRG
§ 50 VRG
§ 65a VRG
Art. 31 Abs. I VZAE
Art. 87 Abs. I lit. c VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2017.00743

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 10. Januar 2018

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf Niederlassungsbewilligung/Familiennachzug,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1986 geborene kosovarische Staatsangehörige A heiratete am 28. April 2008 die 1984 geborene und im Kanton Aargau niedergelassene Landsfrau C, worauf ihm am 15. September 2008 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau und am 20. November 2013 die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Rund einen Monat später trennte sich der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau. Nachdem er sich am 11. April 2014 scheiden liess und im Kanton Zürich Wohnsitz genommen hatte, heiratete er am 11. August 2014 im Kosovo die 1987 geborene Landsfrau D. Diese brachte die 2010 geborene Tochter E in die Ehe.

Am 27. August 2014 ersuchte A um den Nachzug seiner neuen Ehefrau und deren Tochter. Da das Migrationsamt aufgrund von verschiedenen Indizien den Verdacht hegte, dass A noch während seiner ersten Ehe eine Parallelbeziehung zu seiner zweiten Ehefrau unterhalten haben und biologischer Vater von deren Tochter sein könnte, forderte es A am 6. November 2015 dazu auf, seine leibliche Vaterschaft durch einen DNA-Test zu widerlegen. Mit Eingabe vom 30. November 2015 teilte A mit, dass seine Ehefrau die Zustimmung zur Durchführung eines DNA-Tests an ihrer Tochter verweigere und er beabsichtige, deren Tochter baldmöglichst zu adoptieren. Hierauf widerrief das Migrationsamt am 10. Oktober 2016 die Niederlassungsbewilligung von A, verfügte unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis 9. Dezember 2016 dessen Wegweisung aus der Schweiz und wies überdies die Nachzugsgesuche seiner Ehefrau und deren Tochter ab.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 11. Oktober 2017 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis "10. Januar 2017 [recte: 10. Januar 2018]".

III.  

Mit Beschwerde vom 20. November 2017 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der angefochtene Rekursentscheid vollumfänglich aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, vom Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und seiner Wegweisung abzusehen bzw. ihm eventualiter eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Weiter sei das Migrationsamt anzuweisen, über das Familiennachzugsgesuch betreffend seine Ehefrau und deren Tochter neu zu entscheiden. Zudem ersuchte er um die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Mit Eingabe vom 15. Dezember 2017 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein auf den 12. Dezember 2017 datiertes Schreiben des Beschwerdeführers ein, in welchem dieser seine persönliche Situation schilderte und auf seine beiden Ehen und den verweigerten Vaterschaftstest Bezug nahm. Zudem gab er Scheidungsabsichten bekannt. Es folgten keine weiteren Eingaben.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessens­unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Nach Art. 43 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. De­zember 2005 (AuG) haben die ausländischen Ehegatten von in der Schweiz niedergelassenen Ausländern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Entscheidend ist damit nicht das formelle Bestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Lebensgemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren besteht gemäss Art. 43 Abs. 2 AuG überdies ein Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Die Ansprüche aus Art. 43 AuG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des Ausländergesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen, oder Widerrufsgründe vorliegen (Art. 51 Abs. 2 AuG).

2.2 Dem Beschwerdeführer wurde gestützt auf seine Ehe mit seiner hier niedergelassenen ersten Ehefrau und die genannten Bestimmungen zunächst die Aufenthalts- und hernach die Niederlassungsbewilligung erteilt. Es ist zu klären, ob ihm diesbezüglich ein rechtsmissbräuchliches Verhalten respektive das Setzen eines Widerrufsgrundes vorzuwerfen ist.

3.  

3.1  

3.1.1 Eine Niederlassungsbewilligung kann unter anderem widerrufen werden, wenn der betroffene Ausländer im Bewilligungsverfahren (in Täuschungsabsicht) falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 62 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG) und sich noch nicht mehr als 15 Jahre ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält (Art. 63 Abs. 2 AuG). Als offenzulegende, bewilligungsrelevante Tatsache gilt insbesondere das Führen einer Scheinehe oder einer ausserehelichen Parallelbeziehung sowie die Existenz ausserehelicher Kinder (Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AuG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Bern [Oktober] 2013 [aktualisiert am 3. Juli 2017], Ziff. 8.3.1; VGr, 23. Oktober 2013, VB.2013.00630, E. 2.1 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; vgl. hierzu auch die Präzisierungen in E. 3.2.4 ff. nachstehend).

3.1.2 Das Vorliegen einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven begründeten oder aufrechterhaltenen Ehe bzw. einer die Ehegemeinschaft infrage stellenden ausserehelichen Parallelbeziehung entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um vornehmlich innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher meist nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGr, 27. Januar 2016, 2C_868/2015, E. 3.1; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.1; BGE 130 II 113 E. 10.2 f.; BGE 122 II 289 E. 2b). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Zwar obliegt der Beweis für die Tatsachen, welche einen Entzug einer Bewilligung nach sich ziehen, grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine nur aus ausländerrechtlichen Motiven begründete oder aufrechterhaltene Ehe hin, obliegt der Gegenbeweis der betroffenen ausländischen Person (BGr, 2. Juli 2015, 2C_1127/2014, E. 3.2; BGE 130 II 482 E. 3.2; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2; vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 28).

3.1.3 Gemäss Art. 102 AuG in Verbindung mit Art. 87 Abs. 1 lit. c der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) und Art. 33 des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen vom 8. Oktober 2004 (GUMG) kann die Bewilligungserteilung in einem ausländerrechtlichen Verfahren von der Erstellung von DNA-Profilen abhängig gemacht werden, wenn begründete Zweifel über die Abstammung einer Person vorliegen, die sich nicht auf andere Weise ausräumen lassen (VGr, 23. Oktober 2013, VB.2013.00630, E. 3.3.2). Betroffene Ausländer haben hierbei nach Massgabe von Art. 90 AuG an der Sachverhaltserstellung mitzuwirken. Wird trotz bestehender Verdachtsmomente eine Vaterschaft bestritten, zugleich aber auch ein klärender Vaterschaftstest verweigert, kann in der Regel von der leiblichen Vaterschaft des mitwirkungspflichtigen Ausländers ausgegangen werden – respektive diesem zumindest unterstellt werden, seine Vaterschaft auch selbst nicht ausschliessen zu können. Soweit dessen Interessen und die Interessen der Kindsmutter gleichgelagert sind und keine vernünftigen Gründe für die Verweigerung eines Vaterschaftstests ersichtlich sind, kann sich der betroffene Ausländer, welcher seine biologische Vaterschaft bestreitet, hierbei auch nicht darauf berufen, dass sich die Kindsmutter einem Vaterschaftstest widersetzt (BGr, 3. Februar 2014, 2C_1117/2013, E. 2.3; VGr, 23. Oktober 2013, VB.2013.00630, E. 3.3.2).

3.1.4 Ist durch einen Vaterschaftstest ein ausserehelicher Sexualkontakt nachgewiesen oder lässt die Verweigerung eines Vaterschaftstests auf derartige aussereheliche Sexualkontakte schliessen, fällt der Weiterbestand der bewilligungsbegründenden Ehegemeinschaft noch nicht zwingend ausser Betracht: So vermögen vereinzelte Seitensprünge die bewilligungsbegründende Ehegemeinschaft noch nicht ernsthaft infrage zu stellen. Jedoch kann der Nachweis ausserehelicher Sexualkontakte zumindest im Zusammenspiel mit weiteren Indizien durchaus Zweifel an der Qualität des ehelichen Zusammenlebens aufkommen lassen (VGr, 22. Juni 2016, VB.2016.00162, E. 2.3, mit Hinweisen). So können insbesondere die Zeugung ausserehelicher Kinder und die Verfestigung der ausserehelichen Beziehung durch einen späteren Eheschluss ein starkes Indiz für eine die frühere eheliche Gemeinschaft konkurrenzierende Parallelbeziehung bilden. Entsprechend hat im Sinn der dargelegten Beweislastumkehr in solchen Konstellationen auch der betroffene Ausländer darzulegen, weshalb die ihm nachgewiesenen ausserehelichen Sexualkontakte die bewilligungsrelevante eheliche Gemeinschaft nicht infrage zu stellen vermögen (vgl. auch BGr, 20. Juli 2016, 2C_1115/2015, E. 5.2; BGr, 10. Dezember 2004, 2A.346/2004, E. 3.3).

3.2  

3.2.1 Der Beschwerdeführer hat nach vorinstanzlicher Auffassung mit seiner heutigen Ehefrau schon während seiner vorangegangenen Ehe eine Parallelbeziehung geführt, aus welcher eine gemeinsame Tochter entstammen soll. So soll die Scheidung kurz nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung, die kurz darauf erfolgte Wiederverheiratung mit einer gleichaltrigen Landsfrau aus der gleichen Gemeinde sowie die fehlenden Identitätsangaben zum leiblichen Vater von deren Tochter einem bekannten Verhaltensmuster entsprechen (vgl. dazu BGr, 10. Dezember 2004, 2A.346/2004, E. 3.3, mit Hinweisen) und zusammen mit dem verweigerten Vaterschaftstest den Verdacht erhärten, dass der Beschwerdeführer bereits während seiner ersten Ehe eine Parallelbeziehung zu seiner jetzigen Ehefrau unterhalten hat und biologischer Vater von deren Tochter ist. Wäre diese eheähnliche Parallelbeziehung pflichtgemäss offengelegt worden, wäre dies sowohl der Erteilung der Niederlassungs- als auch der Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung entgegengestanden.

3.2.2 Sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen jetzige Ehefrau behaupten hingegen, dass deren Kind von einem nicht identifizierten Dritten abstammt. Ein Vaterschaftstest sei jedoch nicht möglich, da die Ehefrau und Kindsmutter die Durchführung einer DNA-Analyse bei ihrer Tochter verweigere. Der Beschwerdeführer begründet die Verweigerungshaltung seiner Ehefrau damit, dass der DNA-Test für diese eine zu grosse psychische und familiäre Belastung sei, diese die Vergangenheit nicht nochmals "hervorholen" wolle und seine Ehefrau zudem Angst vor registerrechtlichen Folgen und einer Stigmatisierung durch Verwandte und Nachbarn habe.

3.2.3 Die geforderte DNA-Analyse dient jedoch nicht dazu, den leiblichen Vater festzustellen; vielmehr sollte einzig die Vaterschaft des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden. Die Durchführung der DNA-Analysen hätte somit das allfällige Interesse der Ehefrau an der Geheimhaltung des leiblichen – und nach ihren Aussagen vom Beschwerdeführer verschiedenen – Vaters ihrer Tochter nicht beeinträchtigt (VGr, 23. Oktober 2013, VB.2013.00630, E. 3.3.2). Zudem besteht keine Gefahr, dass ein negativer Vaterschaftstest irgendwelche registerrechtlichen Folgen haben könnte, ist der Beschwerdeführer doch auch nach seiner eigenen Darstellung gegenwärtig nicht der registrierte Vater, vielmehr soll seine Eintragung als Vater baldmöglichst mittels Adoption erfolgen. Registerrechtliche Folgen könnte der Vaterschaftstest somit nur dann haben, wenn sich eine Vaterschaft des Beschwerdeführers bestätigen würde. Sodann stünde es dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau frei, sowohl den DNA-Test als solchen als auch dessen Ergebnis gegenüber ihrer Verwandtschaft und ihrer Nachbarschaft geheim zu halten, weshalb nicht ersichtlich ist, weshalb damit eine Stigmatisierung einhergehen soll. Ohnehin würde ein negativ ausfallender Vaterschaftstest lediglich die von beiden Ehegatten behauptete Nichtvaterschaft des Beschwerdeführers bestätigen, ohne dass sich hieraus für deren soziales Umfeld neue Erkenntnisse ergeben würden. Die angeführten Gründe gegen einen Vaterschaftstest erscheinen damit nicht schlüssig, zumal auch die Ehefrau des Beschwerdeführers ein grosses eigenes Interesse am Nachweis der Nichtvaterschaft des Beschwerdeführers hat und als Nutzniesserin des beabsichtigten Familiennachzugs auch selbst mitwirkungspflichtig ist. Ihre Verweigerungshaltung indiziert damit, dass ein Vaterschaftstest eben nicht den von ihr und dem Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt nachweisen, sondern vielmehr die biologische Vaterschaft des Beschwerdeführers bestätigen würde – oder der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau aufgrund ihrer früheren Sexualkontakte zumindest mit einem derartigen Resultat rechnen müssen.

3.2.4 Zwar trifft es zu, dass das Verschweigen eines ausserehelichen Kindes während dem Bewilligungsverfahren nicht zwangsläufig zu einem Bewilligungswiderruf führen muss, solange nicht zugleich eine dauerhafte Parallelbeziehung zur bewilligungsbegründenden Ehebeziehung geführt und verschwiegen wird (vgl. BGr, 24. Mai 2016, 2C_706/2015 E. 3.2, diesbezüglich auch publiziert in BGE 142 II 265 und in Pr 106 [2017] Nr. 10). So müssen – wie bereits dargelegt – vereinzelte Seitensprünge die bewilligungsbegründende Ehegemeinschaft noch nicht ernsthaft infrage stellen (vgl. E. 3.1.4 vorstehend). Ebenso kann es unter Umständen unschädlich sein, wenn voreheliche Kinder aus einer Drittbeziehung verschwiegen werden – oder erst nach einer offengelegten respektive für den Bewilligungsentscheid nicht mehr relevanten Ehetrennung ein nacheheliches Kind gezeugt und den Bewilligungsbehörde gegenüber verschwiegen wird: So wurden auch im bereits zitierten BGE 142 II 265 die im Bewilligungsverfahren verschwiegenen Kinder vor bzw. nach der für die Bewilligungserteilung relevanten Ehegemeinschaft gezeugt (vgl. hierzu auch die nicht in der amtlichen Publikation erscheinende Sachverhaltszusammenfassung von BGr, 24. Mai 2016, 2C_706/2015). Jedoch hat der mitwirkungspflichtige Ausländer gemäss zitierter Bundesgerichtspraxis zumindest auf konkrete Rückfrage der Bewilligungsbehörde korrekte Angaben zu vor- und ausserehelichen Kindern zu machen, damit die Bewilligungsbehörde den sich hieraus allenfalls ergebenden Verdachtsmomenten für eine aussereheliche Parallelbeziehung überhaupt erst nachgehen kann (vgl. BGE 142 II 265 E. 3.2; noch weitergehend BGr, 20. Juli 2016, 2C_1115/2015, E. 4.3.1 [vgl. dazu E. 3.2.6 nachstehend]).

3.2.5 Da vorliegend aufgrund der Verweigerung des Vaterschaftstests davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer wegen entsprechender Sexualkontakte zumindest in Betracht zieht, leiblicher Vater der Tochter seiner jetzigen Ehefrau zu sein, die Eheleute jedoch genau dies weiterhin auch auf konkrete Rückfrage leugnen, ist der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG somit selbst dann gegeben, wenn man mit der in BGE 142 II 265 E. 3.2 präzisierten Praxis das blosse Verschweigen ausserehelicher Kinder noch nicht als Widerrufsgrund genügen lässt.

3.2.6 Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG dient zudem dazu, den bewilligungsrelevanten Sachverhalt festzustellen und eine hinreichende Mitwirkung des betroffenen Ausländers bei der Sachverhaltsfeststellung sicherzustellen. Entsprechend ist nicht entscheidend, ob der Bewilligungsentscheid bei vollständigen oder richtigen Angaben anders ausgefallen wäre. Vielmehr genügt es, wenn bewilligungsrelevante Umstände verschwiegen und der Bewilligungsbehörde damit die korrekte Sachverhaltsermittlung verunmöglicht wurde (vgl. auch BGr, 20. Juli 2016, 2C_1115/2015, E. 4.3.1; BGE 142 II 265 E. 3.2; BGr, 20. Februar 2004, 2A.485/2003, E. 2.3). Die Existenz von vor- und nachehelich gezeugten Kindern ist schon aufgrund des fehlenden zeitlichen Konnexes nur ausnahmsweise geeignet, eine die Ehegemeinschaft konkurrenzierende Parallelbeziehung nachzuweisen. Da in derartigen Fällen die Bewilligungsrelevanz oft nicht offenkundig ist, kann von der Bewilligungsbehörde auch eher erwartet werden, die Sachlage durch entsprechende Rückfragen oder eigene Untersuchungen zu klären (vgl. hierzu die Argumentationslinie in BGE 142 II 265 E. 3.2). Im Gegensatz dazu hat die Bewilligungsbehörde kaum eine Möglichkeit, von einem während der behaupteten und bewilligungsrelevanten Ehegemeinschaft gezeugten ausserehelichen Kind zu erfahren, sofern dieser Umstand nicht von den Eltern oder einem der Ehegatten offenbart wird oder zumindest registerrechtliche Folgen zeigt. Der vorliegende Fall ist damit nicht mit der in BGE 142 II 265 dargelegten Situation zu vergleichen, wo es um verschwiegene Kinder ging, welche vor und nach der bewilligungsrelevanten Ehegemeinschaft gezeugt wurden und deren biologische Abstammung nicht mehr umstritten war (vgl. hierzu auch die Sachverhaltsschilderung in BGr, 24. Mai 2016, 2C_706/2015). Ein während einer angeblich weiterhin gelebten Ehegemeinschaft ausserehelich gezeugtes Kind indiziert zumindest die ernsthafte Möglichkeit einer die eheliche Gemeinschaft konkurrenzierenden Parallelbeziehung. Wird dieses gleichwohl den Bewilligungsbehörden gegenüber bewusst verschwiegen, wird sowohl der Nachweis einer Ausländerrechtsehe als auch der Gegenbeweis einer weiter gelebten Ehegemeinschaft stark erschwert, sind doch die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeugungszeitpunkt mit fortschreitendem Zeitablauf immer schwieriger zu eruieren (vgl. BGr, 20. Juli 2016, 2C_1115/2015, E. 4.3.1). Da hier die Bewilligungsrelevanz aber offenkundig ist und die Bewilligungsbehörde erst bei Offenlegung des Kindsverhältnisses eigene Abklärungen treffen kann, ist die Beweislosigkeit, die sich nach jahrelangem Verschweigen eines derart gezeugten ausserehelichen Kindes einstellt, dem mitwirkungspflichtigen Ausländer zumindest ab dem Zeitpunkt anzulasten, in welchem er seine Vaterschaft in Betracht ziehen muss. Daher hat dieser diesfalls mindestens den retrospektiven Nachweis zu erbringen, dass der Zeugung keine die (bewilligungsrelevante) eheliche Gemeinschaft konkurrenzierende Parallelbeziehung zugrundelag. Es erscheint damit auch im Licht der neusten bundesgerichtlichen Praxis vertretbar, dass der Beschwerdeführer bereits mit dem Verschweigen seines ausserehelich gezeugten Kindes den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG gesetzt haben könnte, hat er doch hiermit eine frühzeitige Überprüfung des Scheineheverdachts vereitelt (so auch BGr, 20. Juli 2016, 2C_1115/2015, E. 4.3.1; BGr, 21. November 2003, 2A.551/2003, E. 2.2). Da er jedoch entgegen der klaren Indizienlage seine Vaterschaft weiterhin aktiv leugnet und nicht bloss verschweigt, kann diese Frage letztlich unbeantwortet bleiben.

3.2.7 Selbst wenn ein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG zu verneinen wäre, wäre es aufgrund der klaren Indizienlage Sache des Beschwerdeführers gewesen, den hieraus resultierenden Verdacht einer Parallelbeziehung durch Antreten des Gegenbeweises zu entkräften (vgl. BGr, 20. Juli 2016, 2C_1115/2015, E. 4.3.1 und 5.2; BGr, 10. Dezember 2004, 2A.346/2004, E. 3.3). Da die Tochter der Ehefrau des Beschwerdeführers überdies bereits vor Ablauf der in Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG statuierten Dreijahresfrist gezeugt wurde, erscheint von vornherein irrelevant, ob die Parallelbeziehung des Beschwerdeführers von Anfang an bestand oder sich erst im Verlauf seiner ersten Ehe (aber noch vor Ablauf der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) entwickelt hat.

3.2.8 Weitere Sachverhaltsabklärungen erübrigen sich. Die vom Beschwerdeführer beantragte Befragung seiner früheren Ehefrau erscheint in antizipierter Beweiswürdigung nicht erforderlich: Selbst wenn die frühere Ehefrau die Darstellung des Beschwerdeführers vollumfänglich bestätigen würde, ist aufgrund des ohne nachvollziehbaren Grund verweigerten Vaterschaftstests bereits rechtsgenügend nachgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer und dessen jetzige Ehefrau eine Vaterschaft des Beschwerdeführers zumindest nicht ausschliessen können und im Zeugungszeitpunkt der Tochter sexuell miteinander verkehrten. Dies stellt die damalige Ehegemeinschaft bereits hinreichend infrage: Da sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen jetzige Ehefrau bestreiten, sich schon während der vorangegangenen Ehe des Beschwerdeführers gekannt und sexuell miteinander verkehrt zu haben, fehlt auch eine hinreichend substanziierte Darlegung, weshalb ihr aufgrund der Indizien bereits nachgewiesener Sexualkontakt bloss eine die damalige eheliche Beziehung des Beschwerdeführers nicht infrage stellende aussereheliche Affaire gewesen sein soll. Nachdem sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Ehefrau zu ihrer wechselseitigen Beziehung und zur im Raum stehenden Vaterschaft befragt wurden, ist auch die beantragte erneute Befragung der derzeitigen Ehefrau des Beschwerdeführers nicht angezeigt.

3.2.9 Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits während seiner ersten Ehe eine eheähnliche Beziehung mit seiner heutigen Ehefrau unterhalten hat und seinen Aufenthalt in der Schweiz planmässig darauf ausrichtete, sich hier ein Anwesenheitsrecht zu verschaffen oder zumindest zu erhalten und hernach seine Ehefrau und sein mit dieser gezeugtes Kind in die Schweiz nachzuziehen. Ein derartiges Verhalten erscheint rechtsmissbräuchlich. Zudem hat er mit dem Verschweigen seiner Parallelbeziehung respektive Leugnen entsprechender Kontakte einen Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG gesetzt.

3.2.10 Im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen erscheint der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung auch verhältnismässig, da sein hiesiger Aufenthalt nur unter Berufung auf seine rechtsmissbräuchliche erste Ehe zustande gekommen ist und er weder seiner Heimat derart entfremdet noch in der Schweiz derart verwurzelt ist, dass ihm die Rückkehr in den Kosovo nicht mehr zuzumuten ist.

3.2.11 Aufgrund seines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens und dem von ihm gesetzten Widerrufgrundes fällt auch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung oder die Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 VZAE ausser Betracht (vgl. hierzu die vorinstanzlichen Erwägungen).

3.2.12 Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers wurde damit zurecht widerrufen und dieser ist aus der Schweiz wegzuweisen. Da der Nachzug von Familienangehörigen ein gesichertes Aufenthaltsrecht voraussetzt, erübrigt sich die weitere Prüfung der Nachzugsgesuche für seine Ehefrau und deren Tochter. Mangels gefestigten Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers entfällt auch eine Prüfung von Ansprüchen aus dem Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV). Die Eheleute können ihre eheliche Beziehung in ihrem gemeinsamen Heimatland leben. Es kann offenbleiben, inwieweit noch von einer intakten ehelichen Beziehung auszugehen ist, nachdem der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 12. Dezember 2017 Scheidungsabsichten geäussert hatte.

Damit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …