{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "10.01.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00743_10-01-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217861&W10_KEY=4467070&nTrefferzeile=25&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0b949060ba2e6b7f8e0c69e1520e0c8f"}, "Num": [" VB.2017.00743"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.10.0  VB.2017.00743"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.10.0  VB.2017.00743"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.10.0  VB.2017.00743"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf Niederlassungsbewilligung / Familiennachzug | Widerruf der Niederlassungsbewilligung. [Dem aus dem Kosovo stammenden Beschwerdef\u00fchrer wurde gest\u00fctzt auf eine erste Ehe mit einer hier niedergelassenen Landsfrau eine Niederlassungsbewilligung erteilt. Diese wurde widerrufen, nachdem der Beschwerdef\u00fchrer kurz nach der Scheidung erneut geheiratet und seine neue Ehefrau und deren Kind nachziehen wollte. Da das Kind w\u00e4hrend der ersten Ehe des Beschwerdef\u00fchrers gezeugt wurde und die Kindsmutter einen Vaterschaftstest verweigert, steht der Verdacht im Raum, dass der Beschwerdef\u00fchrer der Kindsvater sein und mit seiner jetzigen Ehefrau noch w\u00e4hrend seiner ersten Ehe eine Parallelbeziehung gef\u00fchrt haben k\u00f6nnte]. W\u00e4hrend vereinzelte Seitenspr\u00fcnge die bewilligungsbegr\u00fcndende Ehegemeinschaft noch nicht infrage zu stellen verm\u00f6gen, kann insbesondere die Zeugung ausserehelicher Kinder und die Verfestigung der ausserehelichen Beziehung durch einen sp\u00e4teren Eheschluss ein starkes Indiz f\u00fcr eine die fr\u00fchere eheliche Gemeinschaft konnkurrenzierende Parallelbeziehung bilden.  Aufgrund der gleichgelagerten Interessenslage ist vorliegend nicht nachvollziehbar, weshalb die Ehefrau des Beschwerdef\u00fchrers vorliegend einen Vaterschaftstest verweigern sollte, wenn die Ehegatten nicht mit einer Vaterschaft des Beschwerdef\u00fchrers rechnen m\u00fcssten. Da die Eheleute entsprechende Sexualkontakte w\u00e4hrend der ersten Ehe des Beschwerdef\u00fchrers aber auch auf Nachfrage in Abrede stellen, ist im Sinn des Widerrufsgrunds von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG von einer absichtlichen T\u00e4uschung auszugehen, zumal der Beschwerdef\u00fchrer in der vorliegenden Konstellation auch von sich aus \u00fcber die (m\u00f6gliche) Zeugung eines ausserehelichen Kindes informieren m\u00fcsste. Aufgrund des rechtsmissbr\u00e4uchlichen Verhaltens des Beschwerdef\u00fchrers und dem von ihm gesetzten Widerrufsgrund ist dessen Niederlassungsbewilligung zurecht widerrufen worden und er\u00fcbrigt sich eine weitere Pr\u00fcfung der gestellten Nachzugsgesuche. Ausgangsgem\u00e4sseRegelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung.\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:47:39", "Checksum": "cc87a77c27d4fbf4ce74fe103359e76f"}