{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "08.12.2017", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00746_08-12-2017.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217814&W10_KEY=4467070&nTrefferzeile=65&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "84211c300e172923c3624625744866b4"}, "Num": [" VB.2017.00746"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17..2.08.1  VB.2017.00746"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17..2.08.1  VB.2017.00746"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17..2.08.1  VB.2017.00746"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wegweisung nach Art. 28b Abs. 2 und 4 ZGB | Wegweisung nach Art. 28b Abs. 2 und 4 ZGB (Kostenauflage). [Der Haftrichter schrieb das Begehren des Beschwerdef\u00fchrers um gerichtliche Beurteilung infolge Gegenstandslosigkeit ab, da die befristete Wegweisung keine Geltung mehr hatte, und wies das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Verl\u00e4ngerung der Wegweisung mangels gesetzlicher Grundlage hierf\u00fcr ab. Die Verfahrenskosten auferlegte der Haftrichter den Parteien je zur H\u00e4lfte.] Aufgrund der vom kantonalen Gesetzgeber angestrebten Vereinheitlichung des Gewaltschutzverfahrens und des Verfahrens nach Art. 28b Abs. 4 ZGB ist das Verwaltungsgericht auch f\u00fcr die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide zust\u00e4ndig, die von der Haftrichterin oder dem Haftrichter anl\u00e4sslich einer gerichtlichen Beurteilung gest\u00fctzt auf Art. 28b Abs. 4 ZGB getroffen wurden (E. 2). Obwohl das angefochtene Urteil insofern keine Begr\u00fcndung enth\u00e4lt, ist davon auszugehen, dass der Haftrichter die Verfahrenskosten den Parteien gest\u00fctzt auf das Verursacherprinzip je zur H\u00e4lfte auferlegte. In Bezug auf den Beschwerdef\u00fchrer ist indes zu beachten, dass die angeordnete Wegweisung allein aus zeitlichen Gr\u00fcnden dahingefallen war und ihm die Gegenstandslosigkeit deshalb nicht angelastet werden durfte (E. 3.3). Der Haftrichter h\u00e4tte somit (nicht nur) deshalb mindestens summarisch \u2013 auch \u2013 die Prozessaussichten pr\u00fcfen m\u00fcssen, was er indes nicht getan hat. Dies erscheint wenigstens insofern verst\u00e4ndlich, als eine solche Pr\u00fcfung einer weitergehenden Abkl\u00e4rung des Sachverhalts \u2013 beispielsweise mittels Durchf\u00fchrung eines Schriftenwechsels oder einer Anh\u00f6rung der Parteien \u2013 bedurft h\u00e4tte. Angesichts des Dahinfallens der Wegweisung bzw. der Gegenstandslosigkeit der Angelegenheit h\u00e4tte dies wohl zu einem unverh\u00e4ltnism\u00e4ssigen Aufwand gef\u00fchrt, zumal im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 28b Abs. 2 und 4 ZGB in Verbindung mit \u00a7 42a Abs. 3 EG ZGB die Wegweisung ohnehin auf eine Dauer von 14 Tagen beschr\u00e4nkt ist und nicht verl\u00e4ngert werden kann. Ohne weitereAbkl\u00e4rungen h\u00e4tte der Haftrichter aber \u2013 bei entsprechender Pr\u00fcfung \u2013 auch nicht auf die Aussichtslosigkeit des Gesuchs des Beschwerdef\u00fchrers bzw. von einem vermutlichen Unterliegen ausgehen d\u00fcrfen. Vielmehr h\u00e4tte er unter diesen Umst\u00e4nden die Verfahrenskosten in diesem Zusammenhang auf die Gerichtskasse nehmen m\u00fcssen (E. 3.4).\r\rGutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:47:24", "Checksum": "127393966e77d03c07df637c015204a3"}