{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-31", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00748_2018-01-31.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217923&W10_KEY=13823230&nTrefferzeile=18&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e6e78964c5943107904a8fa0d5000edb"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2017.00748"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 31.01.2018  VB.2017.00748"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 31.01.2018  VB.2017.00748"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 31.01.2018  VB.2017.00748"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung nach jahrelanger R\u00fcckkehr in die Heimat. [Der aus Japan stammende Beschwerdef\u00fchrer war mit einer Schweizerin verheiratet, hat eine erwachsene Schweizer Tochter und lebte jahrelang in der Schweiz. Nachdem er jedoch f\u00fcr rund 7 1/2 Jahre zur Pflege seiner Eltern in seine japanische Heimat zur\u00fcckgekehrt war, erlosch seine hiesige Niederlassungsbewilligung.] Das Verfahren der Tochter des Beschwerdef\u00fchrers ist als durch R\u00fcckzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben, unter Auflage der reduzierten Verfahrenskosten an die Tochter. Der Beschwerdef\u00fchrer ist aufgrund seines jahrelangen Aufenthalts in seinem Heimatland nach seiner R\u00fcckkehr nach Japan nicht mehr derart heimatentfremdet und in der Schweiz verwurzelt, als dass ihm die Wiedereingliederung in Japan nicht mehr zuzumuten w\u00e4re. Sodann stehen seine hiesigen Beziehungen zu seiner erwachsenen Schweizer Tochter, seiner Schweizer Exfrau und seiner Schweizer Lebenspartnerin nicht im Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung. Es ist ihm und seinen Angeh\u00f6rigen zuzumuten, ihre Beziehungen wie bis anhin \u00fcber die Distanz zu pflegen. Abweisung der Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers unter ausgangsgem\u00e4sser Kostenauflage an denselben."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:57:06", "Checksum": "97847ea4c9727dd582ee009038c2fc14"}