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VB.2017.00750
Urteil
der Einzelrichterin
vom 20. April 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde C, vertreten durch die Sozialbehörde, Beschwerdegegnerin,
betreffend Alimentenbevorschussung,
hat sich ergeben: I. Am 5. März 2017 ersuchte A die Sozialbehörde C um Bevorschussung der ihrem Sohn D mit Eheschutzurteil des Bezirksgerichts E vom 27. Januar 2017 zugesprochenen Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'600.- monatlich. Am 3. Mai 2017 wies diese das Gesuch ab, da das anrechenbare Vermögen die Anspruchsgrenze überschreite. II. Den am 25. Mai 2017 hiergegen erhobenen Rekurs von A wies der Bezirksrat E mit Beschluss vom 6. November 2017 ab. III. Am 9. November 2017 erhob A Beschwerde beim Bezirksrat E, welche dem Verwaltungsgericht am 13. November 2017 vom Bezirksrat zuständigkeitshalber übermittelt wurde. Mit verbesserter und ergänzter Beschwerdeschrift vom 8. Dezember 2017 beantragte A dem Verwaltungsgericht unter Kosten- und Entschädigungsfolge, der Beschluss des Bezirksrats sei aufzuheben und dahingehend zu berichtigen, dass A Anspruch auf Alimentenbevorschussung habe. Sodann stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung ab dem 7. November 2017. Am 12. Januar 2018 schloss der Bezirksrat E auf Abweisung der Beschwerde und reichte dem Verwaltungsgericht die Akten ein. Am 24. Januar 2018 beantragte die Gemeinde C, vertreten durch die Sozialbehörde, Abweisung der Beschwerde. Diese Vernehmlassungen wurden dem Rechtsvertreter von A am 29. Januar 2018 mit eingeschriebener Post zugestellt. Obwohl er die Sendung nicht innert Frist abholte, gilt sie als zugestellt (VGr, 3. August 2017, VB.2017.00262, E. 2.3.1). Die Einzelrichterin erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des Streitwerts von Fr. 11'280.- (12 x Fr. 940.-, vgl. E. 2.1 sogleich) fällt die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Kommen Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, bevorschusst die Wohngemeinde des Kindes gegen Abtretung der Forderung die im massgeblichen Rechtstitel festgelegten Unterhaltsbeiträge (§ 23 Abs. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 14. März 2011, KJHG, § 34 der Verordnung über die Alimentenhilfe vom 21. November 2012, AlimV). Unterhaltsbeträge werden bis zum Höchstbetrag einer vollen Waisen- und Kinderrente gemäss Invaliden-, Alters- und Hinterlassenengesetzgebung, mithin maximal Fr. 940.- pro Monat, bevorschusst (§ 23 Abs. 2 AlimV). Ein Anspruch besteht, wenn die anrechenbaren finanziellen Mittel zur Deckung der anerkannten Lebenskosten nicht ausreichen (§ 21 Abs. 2 KJHG, § 16 AlimV). Kein Anspruch auf Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge besteht unter anderem, wenn das anrechenbare Vermögen des nicht verpflichteten alleinstehenden Elternteils Fr. 75'000.- zuzüglich Fr. 30'000.- für jedes Kind, vorliegend mithin Fr. 105'000.-, überschreitet (§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AlimV). In begründeten Sonderfällen kann die Bevorschussung gestützt auf § 17 AlimV von den in §§ 13–25 AlimV vorgesehenen Einkommens- und Vermögensgrenzen abweichen, namentlich bei einem ausserordentlich hohen Vermögensverzehr (lit. a), bei ausserordentlich hohen Krankheits- oder Unfallkosten (lit. b), aufgrund von Ausbildungskosten (lit. c), bei illiquiden Vermögenswerten (lit. d). Dabei gelten Liegenschaften nicht per se als illiquide Vermögenswerte. 2.2 Vor Verwaltungsgericht können mit Ausnahme des vorliegend nicht greifenden § 50 Abs. 2 VRG lediglich Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, nicht jedoch blosse Unangemessenheit der angefochtenen Anordnung gerügt werden (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG). Der Gesetzgeber räumte den Behörden beim Entscheid, ob ein begründeter Sonderfall im Sinn von § 17 AlimV vorliegt, einen erheblichen Ermessensspielraum ein, indem er eine Kann-Vorschrift aufstellte (vgl. VGr, 10. August 2010, VB.2010.00286, E. 4.2). 3. 3.1 Vorliegend
ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die Vermögensgrenze gemäss § 19
AlimV nicht einhält. Sie beruft sich daher auf § 17 lit. d AlimV. Sie
sei zwar Mit- 3.2 Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht, hat die Beschwerdeführerin Verkaufsbemühungen ihrer Wohnung in F nicht nachgewiesen. Sie bringt lediglich pauschal und allgemein vor, dass sich eine kleine Wohnung in einem unschicken Aussenquartier von F nicht verkaufen lasse. Belege für konkrete Verkaufsbemühungen werden nicht dokumentiert. Unter diesen Umständen misslingt ihr insbesondere bezüglich der Liegenschaft in F der Beweis der Illiquidität, sodass ihr die Berufung auf den Sonderfall gemäss § 17 lit. d AlimV bereits aus diesem Grund verwehrt bleibt und auch kein Fehler der Beschwerdegegnerin bei der Ermessensausübung erkennbar ist. Es braucht dementsprechend nicht (mehr) entschieden zu werden, ob es sich bei ihrem Mitteigentumsanteil an der Liegenschaft in Frankreich um einen illiquiden oder liquiden Vermögenswert handelt. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Nachdem die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren keine Nachweise für Verkaufsbemühungen ihrer Zweitwohnung(en) eingereicht hat und aufgrund der eingeschränkten Prüfkompetenz des Verwaltungsgerichts bei Ermessensentscheiden, erweist sich ihre Beschwerde als von vorneherein aussichtslos. Deshalb ist ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 7. Mitteilung an … |