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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2017.00752
Urteil
des Einzelrichters
vom 12. Dezember 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B, vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
und
Stadtpolizei E,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz
GS170083,
hat sich ergeben:
I.
A (geboren 1951) und B (geboren 1980) haben im Juni 2010
im Ausland geheiratet. Sie haben einen gemeinsamen Sohn D (geboren 2015). Mit
der gerichtlichen Trennung im Juli 2016 wurde die Obhut über diesen B
übertragen.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 ordnete die Stadtpolizei E
gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen ein Rayonverbot um den
Wohnort von B sowie um die Kinderkrippe des Sohnes sowie ein Kontaktverbot
gegenüber den beiden an.
II.
Am 1. November 2017 ersuchte B das
Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht E um Verlängerung der
Schutzmassnahmen gemäss Verfügung der Stadtpolizei E vom 30. Oktober
2017 um drei Monate.
Nach getrennter Anhörung von A und B verlängerte das
Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht E die Schutzmassnahmen mit Urteil vom
6. November 2017 unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292
des Strafgesetzbuchs (StGB) bis am 13. Januar 2018. Vom Kontaktverbot
ausgenommen wurden Treffen im Rahmen von gerichtlichen Verhandlungen oder von
anderen Behörden, zu denen die Parteien vorgeladen werden. Die Gerichtskosten
wurden A auferlegt.
III.
Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 12. November
2017 an das Verwaltungsgericht und beantragte die sofortige Aufhebung der
missbräuchlich angeordneten Schutzmassnahmen, da die Stadtpolizei E für
diesen simplen Zwischenfall nicht zuständig sei. Weiter sei ihm der gemeinsame
Sohn zu mindestens 50 % zur Betreuung zu überlassen. Zudem sei gegenüber B
ein Rayonverbot auszusprechen, da sie immer wieder versuche, sich seiner
Liegenschaft zu nähern. Die Gerichtskosten des Bezirksgerichts E seien
schliesslich B aufzuerlegen, und er sei mit Fr. 1'500.- für seine Unkosten bei
der Stadtpolizei als auch vor Bezirksgericht und der Erstellung der Beschwerde
zu entschädigen.
Das Bezirksgericht E verzichtete am 17. November 2017
auf eine Stellungnahme. Die Stadtpolizei E verzichtete gleichentags auf
die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde.
B, anwaltlich vertreten, reichte am 22. November 2017
ihre Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zulasten von A.
A nahm hierzu am 27. November nochmals Stellung und
stellte die ergänzenden Anträge, dass über B ein psychiatrisches Gutachten zu
erstellen und eine direkte Befragung unter Eid sowie die Befragung eines Zeugen
vorzunehmen seien.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2017 verlangte A die
Zustellung des Entscheids des Verwaltungsgerichts an seinen Rechtsvertreter
sowie an ihn selbst per E-Mail.
Die Akten des Zwangsmassnahmengerichts am Bezirksgericht E
wurden beigezogen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni
2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen
Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes
zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der
Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese
Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Beurteilung der
Beschwerde in die einzelrichterliche Kompetenz fällt.
2.
2.1 Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen
Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt
vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären
oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder
psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung
oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder
Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG).
2.2 Die Vorinstanz
erwog, die Schilderungen des Beschwerdeführers erschienen wenig glaubhaft, da
er die Vorwürfe pauschal bestritten und wenig plausible Erklärungen vorgebracht
habe. Er habe vielmehr darauf beharrt, dass die Beschwerdegegnerin eine
Lügnerin und Betrügerin sei. Seine widersprüchlichen Aussagen hätten die
Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin nicht zu entkräften vermocht, sondern
zeigten vielmehr seine ablehnende und erniedrigende Haltung gegenüber der Beschwerdegegnerin.
Letztere habe die Vorfälle lebensnah und detailreich geschildert, und es
bestehe keine Veranlassung, daran zu zweifeln. Es erscheine daher glaubhaft,
dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin durch sein Verhalten in Angst
und Schrecken versetzt und dadurch ihre psychische Integrität und Gesundheit
gefährdet habe. Jedenfalls sei vorliegend von einem Fall häuslicher Gewalt im
Sinn von § 2 Abs. 1 lit. a GSG auszugehen. Es sei unbestritten,
dass auch nach der gerichtlichen Trennung der Parteien vom 15. Juli 2016
ein anhaltender Konflikt herrsche, welcher direkt vor dem gemeinsamen Sohn
ausgetragen werde. Angesichts der Vorgeschichte und der aktuellen Ereignisse
erscheine es nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin Angst habe, und es bestünden
keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation in der kurzen Zeit seit
Anordnung der Schutzmassnahmen beruhigt hätte. Der Fortbestand der Gefährdung
sei deshalb zu bejahen. Es sei davon auszugehen, dass der Sohn nicht nur das
erniedrigende Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin
anlässlich des aktuellen Vorfalls und weiterer Vorfälle in der Vergangenheit,
sondern auch die Drohungen ebenfalls regelmässig mitbekommen habe. Der Sohn sei
deshalb als von Gewalt betroffene Person anzusehen und schutzbedürftig. Es sei
davon auszugehen, dass er verunsichert und verängstigt sei und Ruhe brauche.
Deshalb seien die Schutzmassnahmen auch ihm gegenüber um zwei Monate zu
verlängern.
2.3 Liegt ein
Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus
der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete,
eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten
und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3
Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen
ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).
Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen
ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut,
wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1
GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate
nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
2.4 Im
Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter
ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im
Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von
der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu
entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von
Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung
ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG).
2.5 Was den
Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das
Gewaltschutzgesetz keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung
dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt jedoch bereits
dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher
Gewalt ist somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente
sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht
verwirklicht haben könnte (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2).
In Bezug auf den Gefährdungsfortbestand, der bei der Beurteilung von
Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt von Gesetzes
wegen das Beweismass der Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1 Satz 1
GSG). Demnach genügt es, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung
sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht
besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich,
in: Sicherheit & Recht 3/2011 S. 127 ff., S. 134).
Es rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der
vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse
im Detail zu rekonstruieren (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2
mit Hinweis auf VGr, 15. Dezember 2015, VB.2015.00672, E. 2.3; VGr,
26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.3).
2.6 Nicht
selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage
gegen Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der
involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein
Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen
mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und
realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und
authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können
demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel,
nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes
Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (Conne/Plüss, S. 135).
3.
3.1 Auslöser
der Schutzmassnahmen war ein Vorfall, der sich am 25. Oktober 2017 bei der
Kindsübergabe ereignet haben soll, da der Beschwerdeführer den Sohn zu spät
zurückgebracht habe. Der Beschwerdeführer habe der Beschwerdegegnerin bei
dieser verbalen Auseinandersetzung gedroht, irgendwann komme der Sohn nicht
mehr nach Hause, und er werde sie fertig und ihr das Leben schwermachen. Des
Weiteren habe er sie als "Sau…, Psychopathin, fette Betrügerin, Lügnerin
und Gewalttäterin" betitelt.
3.2 Dagegen wendet der
Beschwerdeführer ein, bei dem Vorfall vom 25. Oktober 2017 bezüglich der
Kindsrückgabe habe es sich um ein schon mehrmals vorgekommenes
"Rencontre" gehandelt. Jedes Mal, wenn er sich verspäte, habe die
Beschwerdegegnerin ein "Riesentheater" aufgeführt und ihm gedroht,
ihm den Sohn nicht mehr zu geben. Es gehe hier nicht um häusliche Gewalt,
sondern Falschspielereien und Intrigen. Die Strategie der Beschwerdegegnerin
sei, sich als Opfer darzustellen. Sie sei zudem erzürnt gewesen, weil er sich
geweigert habe, das Reiseformular für den Sohn zu unterzeichnen. Die Aussagen,
er habe gedroht, den Sohn nicht zurückzubringen oder ihn ins Ausland zu
entführen, seien lächerlich. Vielmehr sei es auch die Beschwerdegegnerin
gewesen, welche während der Schwangerschaft mehrmals ausser Kontrolle geraten
sei und ihn attackiert habe.
3.3 Die
Beschwerdegegnerin machte geltend, bereits 2015 hätten Gewaltschutzmassnahmen
ergriffen werden müssen, deren Aufhebung sie damals nur zugestimmt habe, weil
der Beschwerdeführer um eine letzte Chance gebettelt habe. Er kümmere sich
nicht angemessen um den Sohn, und beim Abholen bzw. Zurückbringen sei es
regelmässig zu wüsten Beschimpfungen und Drohungen ihr gegenüber gekommen. Am
25. Oktober 2017 habe er sie heftig beschimpft und massive Drohungen ihr
und dem Sohn gegenüber ausgesprochen, wobei darunter mehrere Todesdrohungen
fielen.
4.
Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, der Sohn sei ihm zu
mindestens 50 % zur Betreuung zu überlassen und es sei ein Rayonverbot
gegenüber der Beschwerdegegnerin betreffend seine Liegenschaft in E auszusprechen.
Es liegt jedoch weder in der Kompetenz der Gewaltschutzmassnahmen anordnenden
Instanzen noch des Verwaltungsgerichts, über die Obhut über ein Kind zu
entscheiden bzw. ein Besuchsrecht und dessen Modalitäten anzuordnen (VGr, 18. Dezember
2015, VB.2015.00723, E. 4.6). Ebenso wenig liegt es in der Kompetenz des
Verwaltungsgerichts, erstinstanzlich Rayonverbote auszusprechen. Auf diese
Anträge des Beschwerdeführers ist demzufolge nicht einzutreten.
5.
5.1 Zunächst
ist zu prüfen, ob die Gewaltschutzmassnahmen (Rayon- und Kontaktverbot)
gegenüber der Beschwerdegegnerin zu Recht verlängert worden sind.
5.2 Gewaltschutzmassnahmen
sollen zwar der Deeskalation und der Beruhigung der Situation dienen, und es
ist ein wichtiges Anliegen des Gewaltschutzgesetzes, dass die gefährdete Person
wieder Sicherheit gewinnen und zur Ruhe kommen kann, doch kann lediglich ein
Streit oder Konflikt für sich allein noch nicht genügen, um in jedem Fall
Gewaltschutzmassnahmen zu rechtfertigen (VGr, 2. September 2016,
VB.2016.00416, E. 4.1).
5.3 Unter den
Begriff der häuslichen Gewalt fallen unter anderem strafbare Handlungen wie
Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und
Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten Situation geeignet sind,
gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu
haben (vgl. die Weisung des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 6. Juli
2005 zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005 S. 762 ff., S. 772).
Als psychische Gewalt werden dabei alle Formen der emotionalen bzw. seelischen
Schädigung und Verletzung einer Person, beispielsweise durch kontinuierliches
und systematisches Erniedrigen, Beschimpfen, Beleidigen, Einschüchtern oder
kontrollierendes Verhalten, verstanden (vgl. dazu die Ausführungen der
Kantonspolizei Zürich unter www.kapo.zh.ch, Prävention, IST –
Interventionsstelle gegen Häusliche Gewalt; siehe ebenso Elisabeth Gutjahr,
Häusliche Gewalt – häufiger Bestandteil fester Beziehungen, in: ZESO 4/2003
S. 42 ff., S. 42). Psychische Gewalt kann als momentanes
Geschehen in einem extremen Verhaltensakt – etwa einer verbalen Attacke –
bestehen. Sie kann sich aber auch als chronisches Interaktionsmuster ausdrücken
(vgl. Nadine Ryser Büschi, Familiäre Gewalt an Kindern, in: ZStStr 2012
Nr. 64 S. 9 ff., S. 21).
5.4 Soweit der
Beschwerdeführer verlangt, es sei die Gegenpartei (unter Eid) oder ein
Zeuge zu befragen, ist auf eine solche Beweismassnahme aus nachfolgenden
Gründen zu verzichten.
Zur Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen genügt die
Glaubhaftmachung des Fortbestands der Gefährdung (vgl. vorn E. 2.4). Dem
Zwangsmassnahmengericht kommt insbesondere bei der Beurteilung der
Glaubhaftigkeit der Parteien ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu (vgl.
VGr, 2. September 2016, VB.2016.00416, E. 2.3; VGr, 17. August
2016, VB.2016.00427, E. 2.3). Angesichts der relativ geringen
Anforderungen an das Beweismass der fortbestehenden Gefährdung, der beschränkten
Kognition des Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung der haftrichterlichen
Anordnung und vor allem des auf eine kurze Dauer und einen möglichst raschen
Entscheid ausgelegten Gewaltschutzverfahrens fällt eine Zeugeneinvernahme durch
das Verwaltungsgericht in der Regel bereits aus grundsätzlichen Überlegungen
nicht in Betracht (vgl. VGr, 5. März 2015, VB.2015.00077, E. 5.2;
VGr, 21. Juli 2011, VB.2011.00410, E. 3.2). Hinzu kommt, dass der –
für die sich hier stellenden Rechtsfragen – massgebliche Sachverhalt aus den
Akten hinreichend hervorgeht und diese eine ausreichende Entscheidgrundlage
darstellen. Ein psychiatrisches Gutachten über die Beschwerdegegnerin ist
ebenfalls nicht einzuholen, weil ein solches aus den gleichen Gründen nicht
infrage kommt und überdies mit Blick auf die angestrebte
Verfahrensbeschleunigung den Rahmen des Gewaltschutzverfahrens sprengen würde.
Diese Anträge sind deshalb abzuweisen.
5.5 Der Konflikt
zwischen den Parteien besteht unbestrittenermassen seit längerer Zeit und
gipfelt jeweils in emotionalen Ausbrüchen bei den Kindsübergaben. Bei der
Übergabe vom 25. Oktober 2015 schien die Eskalation derart intensiv zu
sein, dass sie die Beschwerdegegnerin veranlasste, zur Polizei zu gehen.
Der Beschwerdeführer beschimpfte
die Beschwerdegegnerin nach deren plausiblen Darstellung während des Vorfalls
jedoch nicht zum ersten Mal als "Sau…, Psychopathin, fett, Lügnerin und
Gewalttäterin". Er habe ihr bereits mehrfach gedroht, eines Tages den Sohn
nicht mehr zurückzubringen. In der Gesamtbetrachtung ist ein solches Verhalten
durchaus geeignet, verletzende Auswirkungen auf die psychische Integrität der
Beschwerdegegnerin zu haben. Auch wenn die Aussagen der Parteien sich
widersprechen, führen die Ausführungen des Beschwerdeführers – welcher überdies
keinen Hehl aus seiner abneigenden Haltung gegenüber der Beschwerdegegnerin zu
machen scheint – nicht dazu, die Aussagen der Beschwerdegegnerin zu entkräften.
Vielmehr lassen seine Äusserungen und auch die zu den Akten gereichte
Kommunikation mit der Beschwerdegegnerin deren Aussagen plausibel erscheinen.
Auch seine in den Befragungen durch die Mitbeteiligte und die Vorinstanz
geäusserte Meinung über die Beschwerdegegnerin stützen die Beurteilung als
systematisches und regelmässiges Heruntermachen.
Die von der Beschwerdegegnerin
geschilderten Ereignisse weisen in ihrer Gesamtheit deshalb eine derartige
Intensität auf, dass von einer Ausübung psychischer Gewalt des
Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin im Sinn des
Gewaltschutzgesetzes ausgegangen werden kann. Auseinandersetzungen und
Wortgefechte dürften auch in anderen, nicht von Gewalt geprägten Beziehungen
vorkommen, insbesondere, wenn diese im Begriff sind, zu zerbrechen. Vorliegend
stellen die verbalen Auseinandersetzungen jedoch regelmässige Vorkommnisse dar,
weshalb davon ausgegangen werden kann, dass diese auf ein systematisches
Beschimpfen und Abwerten der Beschwerdegegnerin gerichtet sind, sodass dies in
den Anwendungsbereich des Gewaltschutzgesetzes fällt. Überdies ist glaubhaft,
dass die den Sohn betreffenden Äusserungen die Beschwerdegegnerin verängstigten.
Aus dieser Gesamtheit der Ereignisse ist deshalb auf eine (fortbestehende)
Gefährdungssituation in Form von psychischer Gewalt zu schliessen.
Selbst wenn auch die Aussagen
des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin sei ausser sich gewesen, als er
den Sohn zu spät zurückgebracht habe, soweit glaubhaft sind, sind vorliegend
nur die angeordneten Gewaltschutzmassnahmen und nicht eine allfällige
Gefährdung des Beschwerdeführers, welche er geltend macht, zu überprüfen.
5.6 Wie die
Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte, ist ihre Wohnsituation für das
vorliegende Verfahren nicht relevant. Ebenso wenig relevant sind die
Ausführungen der Parteien, welche in der Vergangenheit liegende Ereignisse wie
den Hauskauf im Ausland oder Spitalaufenthalte des Sohnes betreffen. Diese sind in der Gesamtwürdigung höchstens am Rande zur
Kenntnis zu nehmen.
5.7 Zusammengefasst
liegt eine konfliktgeladene Situation in der getrennten Ehe vor, in welcher es
nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz den von der Beschwerdegegnerin
geschilderten psychischen Druck durch das Verhalten des Beschwerdeführers als
glaubhaft erachtete und als derart intensiv beurteilte, dass sie von einem Fall
häuslicher Gewalt (mit dem Beschwerdeführer als gefährdender Person) ausging.
5.8 Indem die
Vorinstanz hier keinen Fall sah, welcher eine Verlängerung um das gesetzlich
zulässige Maximum von drei Monaten erforderte, sondern eine Verlängerung um
zwei [recte: zweieinhalb] Monate anordnete, hat sie die Verhältnismässigkeit
gewahrt. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt abzuweisen.
6.
6.1 Weiter
sind das Kontaktverbot gegenüber dem Sohn sowie das Rayonverbot für das Gebiet
um dessen Kinderkrippe zu prüfen.
6.2 Zunächst
ist fraglich, ob der Sohn selber von häuslicher Gewalt betroffen, d. h. in seiner
körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet ist
(§ 2 Abs. 1 GSG). Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass
dies regelmässig oder gewissermassen automatisch der Fall ist, wenn vom Vater
gegenüber der Mutter oder umgekehrt Gewalt ausgeübt wird. Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darf ein minderjähriges Kind nicht
bereits dann als gefährdete Person erachtet werden, wenn die Eltern nicht in
der Lage sind, das Kind aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten,
und wenn die Konflikte der Eltern zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und
schulischen Problemen des Kindes führen; solche Schwierigkeiten bestehen häufig
auch bei gewaltfreien Konflikten und stellen für sich keine Gefährdung durch
häusliche Gewalt dar. Übt jedoch die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen
die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes aus, so kann dies zu einer
Traumatisierung des Kindes führen, die es selber zu einer von (psychischer) Gewalt
betroffenen Person macht (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 6.1
mit weiteren Hinweisen; vgl. Andrea Büchler/Margot Michel, Besuchsrecht und
häusliche Gewalt, in: FamPra 2011 S. 525 ff., S. 540). Zudem
sind Kinder als Zeugen von häuslicher Gewalt in ihrem Wohl gefährdet, da das
Miterleben von Gewalt in der Elternbeziehung Auswirkungen auf ihre psychische
Gesundheit zeitigt (vgl. Büchler/Michel, S. 551).
Ein gänzliches Kontaktverbot
gegenüber dem eigenen Kind stellt einen schweren Eingriff in das
verfassungsmässige Recht – der gefährdenden Person wie des Kindes – auf
Familienleben dar. Die Anordnung eines solchen Verbots kommt deshalb nur
infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht mittels milderer Massnahmen begegnet
werden kann (VGr, 2. September 2016, VB.2016.00416, E. 4.3 mit
weiteren Hinweisen).
6.3 Der Sohn der
Parteien war zweifelsohne bei der Auseinandersetzung vom 25. Oktober 2017
direkt zugegen. Aus den Ausführungen der
Beschwerdegegnerin geht hervor, dass der Sohn solche Streitigkeiten zwischen
den Parteien drei Mal pro Woche bei den Übergaben miterleben müsse. Selbst wenn
die Intensität der verbal ausgetragenen Differenzen zwischen den Eltern nicht
jedes Mal diejenige des die Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfalls
erreichen dürfte, ist der Sohn trotzdem ständig den Unstimmigkeiten zwischen
seinen Eltern ausgesetzt. Unter diesen
Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nach Anhörung der
Parteien den Sohn als gefährdete Person im Sinn von § 2 Abs. 3 GSG
eingestuft hat.
6.4 Sodann ist
eine gewisse Traumatisierung des Sohnes aufgrund der Gesamtsituation nicht
ausgeschlossen. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass er angesichts der
angespannten Situation zwischen den Eltern Zeit benötige, um zur Ruhe zu
kommen. Immerhin ist dem Bericht der Kriseninterventionsstelle Fachbereich
Mutter-Kind vom 5. Juli 2016 zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer Kontakte mit dem Sohn ermöglichen möchte und dass der
Beschwerdeführer Freude an seinem Sohn habe und mit ihm spiele. Doch kommt auch
darin die Sorge der Beschwerdegegnerin bezüglich der heftigen Konflikte vor dem
Sohn bei dessen Übergaben zum Ausdruck. Auch die Mitbeteiligte erachtete den
Sohn als schutzbedürftig. Nicht zuletzt war es der Beschwerdeführer selbst,
welcher ein an die Beschwerdegegnerin adressiertes Schreiben in Kopie offenbar
an die Stadt E und das Sozialamt sowie den Verein F verschickte und im
vorliegenden Verfahren zu den Akten reichte, in welchem er die
Beschwerdegegnerin diffamierte und mitteilte, er werde bis zum bitteren Ende
weitermachen, und das werde auch einen negativen Einfluss auf den Sohn haben.
Ein Fortbestand der Gefährdung ist deshalb zu bejahen.
6.5 Die
Vorinstanz hat auch hier zu Recht erkannt, dass eine maximale Verlängerung aufgrund
der Ereignisse jedoch nicht mehr verhältnismässig gewesen wäre, und sie verlängerte
die Schutzmassnahmen deshalb um zweieinhalb Monate, was auch in Bezug auf den
Sohn noch im Rahmen der Verhältnismässigkeit lag. Wie die Vorinstanz bereits
ausführte und wie oben (vgl. E. 4) erwähnt, liegt es nicht in der
Kompetenz der im Gewaltschutzverfahren zuständigen Instanzen, ein begleitetes
Besuchsrecht oder andere diesbezügliche Modalitäten anzuordnen, weshalb der
Beschwerdeführer an die dafür zuständigen Behörden verwiesen sei.
6.6 Die
Verlängerung des Kontakt- und Rayonverbots gegenüber dem Sohn bis am 13. Januar
2018 lag damit im Ermessen der Vorinstanz. Dies führt zur Abweisung der
Beschwerde.
7.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des
Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 GSG).
Angesichts seines Unterliegens ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 VRG). Er ist hingegen zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine
angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Als angemessen erscheint ein
Betrag von Fr. 800.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer).
8.
Wunschgemäss ist der vorliegende Entscheid dem vom
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Dezember 2017 bezeichneten
Zustellempfänger, Rechtsanwalt G, zuzustellen. Für eine (Vorab-)Zusendung per
E-Mail an den Beschwerdeführer sind hingegen weder Gründe geltend gemacht noch
ersichtlich. Eine elektronische Zusendung entspricht überdies nicht der
gerichtlichen Zustellpraxis.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 1'150.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der
Beschwerdegegnerin innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils eine
Parteientschädigung von Fr. 800.-, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer,
total Fr. 864.-, zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …