{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "28.03.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00757_28-03-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218085&W10_KEY=4467069&nTrefferzeile=11&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "61a245c1261bbfee89e5d965f0f4845d"}, "Num": [" VB.2017.00757"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.28.0  VB.2017.00757"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.28.0  VB.2017.00757"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.28.0  VB.2017.00757"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "R\u00fcckforderung von Subventionsbeitr\u00e4gen | R\u00fcckweisungsentscheide sind als Endentscheide zu qualifizieren, wenn der unteren Instanz, an welche zur\u00fcckgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt; ein solcher Fall liegt hier vor (E. 1.2). Staatsbeitr\u00e4ge sind zu k\u00fcrzen, wenn sie den ohne ihre Gew\u00e4hrung resultierenden Aufwand\u00fcberschuss \u00fcbersteigen und die subventionierte Leistung des Privaten damit gewinnbringend ist (E. 3.4).  Bei den streitgegenst\u00e4ndlichen R\u00fcckstellungen aus der Subventionierung bestimmter Bildungskurse handelt es sich um solche Gewinne. Da der Regierungsrat die Subventionierung per Anfang 2015 eingestellt hat, k\u00f6nnen die R\u00fcckstellungen auch nicht mehr zweckgebunden eingesetzt werden (E. 3.5). Im Umfang der gebildeten R\u00fcckstellungen sind die Staatsbeitr\u00e4ge deshalb grunds\u00e4tzlich zur\u00fcckzuzahlen (E. 4.1). Weder das MBA noch der Regierungsrat haben eine Vertrauensgrundlage geschaffen, die einer R\u00fcckforderung entgegenst\u00fcnde (E. 4.3). Daraus, dass die Beschwerdef\u00fchrerin die unrechtm\u00e4ssige Verwendung der R\u00fcckstellungen gegen\u00fcber dem MBA erw\u00e4hnte, ohne je ausdr\u00fccklich um Genehmigung der beabsichtigten Verwendung zu ersuchen, ergibt sich ebenfalls kein Vertrauensschutz (E. 4.4).  Die Voraussetzungen f\u00fcr einen R\u00fcckforderungsverzicht gem\u00e4ss \u00a7 14 Abs. 3 StaatsbeitragsG m\u00fcssen kumulativ erf\u00fcllt sein; hier ist keine der Voraussetzungen erf\u00fcllt (E. 4.5). Die fraglichen Kurse waren prim\u00e4r durch Kursgelder und nur sekund\u00e4r durch Staatsbeitr\u00e4ge zu finanzieren, weshalb der Beschwerdegegner die Subventionen zu Recht im vollen Betrag der R\u00fcckstellungen und nicht nur entsprechend dem Finanzierungsanteil der Staatsbeitr\u00e4ge zur\u00fcckgefordert hat (E. 5). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:48:14", "Checksum": "ecf2ab290c88395a2eaa4975d370060f"}