{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "14.03.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00758_14-03-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218040&W10_KEY=4467069&nTrefferzeile=33&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2473d009914c7736eb94df4c050a0c46"}, "Num": [" VB.2017.00758"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.14.0  VB.2017.00758"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.14.0  VB.2017.00758"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.14.0  VB.2017.00758"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Informationszugangsgesuch | [Einsicht in Kontrollergebnisse der Tripartiten Kommission f\u00fcr arbeitsmarktliche Massnahmen] Das in Art. 360c OR festgehaltene Amtsgeheimnis f\u00fcr Mitglieder tripartiter Kommissionen steht einer Offenlegung von Informationen gest\u00fctzt auf das \u00d6ffentlichkeitsprinzip nur insofern entgegen, als es sich um private Informationen der kontrollierten Betriebe handelt. Die Zusammenstellungen \u00fcber das Ergebnis von Kontrollen d\u00fcrfen deshalb insofern nicht offengelegt werden, als sie R\u00fcckschl\u00fcsse auf die Daten einzelner Betriebe zulassen. Im \u00dcbrigen steht das Amtsgeheimnis der Offenlegung jedoch nicht entgegen (E. 2.3). Die streitgegenst\u00e4ndlichen Dokumente sind fertiggestellt oder lassen sich auf einfache Weise fertigstellen. Die Beschwerdegegnerin kann die Offenlegung nicht einzig dadurch vereiteln, dass sie die \u00dcbersichten zu Kontrollergebnissen laufend erg\u00e4nzt und deshalb auf den Standpunkt stellen kann, es handle sich um nicht fertiggestellte Dokumente im Sinn von \u00a7 3 zweites Lemma IDG (E. 2.4). Der interne Meinungsbildungsprozess ist hier bereits abgeschlossen, und im \u00dcbrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Ver\u00f6ffentlichung den internen Meinungsbildungsprozess gef\u00e4hrden k\u00f6nnte (E. 2.5). In Rechtsmittelverfahren betreffend Informationszugangsgesuche ist bei der Kostenauflage dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die um Einsicht ersuchende Person den Inhalt der fraglichen Dokumente nicht kennt (E. 3.2). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:48:06", "Checksum": "8ee0236bff30adbb14c8b66e441d623e"}