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Geschäftsnummer: VB.2017.00761  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.01.2018
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.02.2018 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Submissionsrecht
Betreff:

Submission


Beschwerde gegen Zuschlagsentscheid betreffend Kaltluft-Händetrockner. Die Frist zur Anfechtung von Verfügungen im Beschaffungswesen beträgt zehn Tage ab deren Eröffnung. Diese Frist war bei Beschwerdeerhebung bereits abgelaufen, was der Beschwerdeführerin bewusst war (E. 3). Die Beschwerdeführerin hatte von der Ausschreibung und damit vom Beschaffungsverfahren Kenntnis. Da sie sich am Submissionsverfahren nicht als Anbieterin beteiligte, konnte sie nicht damit rechnen, dass ihr der Zuschlagsentscheid individuell eröffnet würde. Das Versäumnis der zehntägigen Frist zur Anfechtung des Zuschlagsentscheids erweist sich damit als grobe Nachlässigkeit, weshalb eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist ausser Betracht fällt (E. 5.1). Nichteintreten.
 
Stichworte:
BESCHWERDEFRIST
FRIST/-EN
FRISTVERSÄUMNIS
FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGESUCH
WIEDERHERSTELLUNG DER BESCHWERDEFRIST
Rechtsnormen:
§ 12 Abs. II VRG
§ 54 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2017.00761

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 4. Januar 2018

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiberin Laura Diener.

 

 

In Sachen

 

 

A AG,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich, Immobilien,
Koordination Beschaffungswesen,

Beschwerdegegnerin,

 

 

und

 

 

B SA,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Submission,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Publikation vom 21. April 2017 eröffnete die Stadt Zürich ein offenes Submissionsverfahren betreffend Lieferung von Kaltluft-Händetrocknern. Die Frist für die Einreichung von Angeboten lief bis 8. Juni 2017. Gemäss Publikation vom 6. Oktober 2017 erfolgte der Zuschlag zum Preis von Fr. 1'953'000.- an die B SA in Zürich.

II.  

Die A AG erhob am 15. November 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Begehren, den Zuschlag wegen Diskriminierung aufzuheben.

Mit Präsidialverfügung vom 17. November 2017 wurde der A AG angesichts der ungenügenden Beschwerdebegründung eine zehntägige Nachfrist zur Verbesserung angesetzt. Innert Frist erstattete die A AG eine ergänzte Beschwerdeschrift, worin sie die Neuausschreibung früherer freihändiger Vergaben sowie die Berücksichtigung aller Mitbewerber von Handtrocknungs-Systemen verlangte.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.

2.  

Da sich das Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig erweist, ist darüber durch den Einzelrichter zu entscheiden (vgl. § 38b Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Auf den Beizug von Akten kann verzichtet werden (vgl. § 57 Abs. 1 VRG).

3.  

Die Frist zur Anfechtung von Verfügungen im Beschaffungswesen beträgt gemäss Art. 15 Abs. 2 IVöB zehn Tage ab Eröffnung.

Die am 6. Oktober 2017 erfolgte Publikation des Zuschlagsentscheids enthält eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung. Mithin erweist sich die am 15. November 2017 erhobene Beschwerde als verspätet.

Dies war der Beschwerdeführerin offensichtlich bereits bei Beschwerdeerhebung bewusst, ersuchte sie doch um Behandlung der Beschwerde "ausserhalb" der in der Ausschreibung vorgegebenen Frist. Dieses Begehren ist als Fristwiederherstellungsgesuch aufzufassen (dazu unten E. 5).

4.  

Mit der Eingabe vom 27. November 2017 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Neuausschreibung von früheren freihändig vergebenen Aufträgen.

Die Anträge sind mit der Beschwerde zu stellen und können nachträglich grundsätzlich nicht mehr erweitert werden (§ 54 Abs. 1 VRG; Alain Griffel, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 23 N. 4, § 54 N. 1). Mit der Präsidialverfügung vom 17. November 2017 ist nicht etwa ein ungenügender Beschwerdeantrag festgestellt worden; vielmehr wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde keine Angaben zur Stellung der Beschwerdeführerin im diesem Vergabeverfahren enthalte, insbesondere zur Frage, ob sie selbst eine Offerte in diesem Vergabeverfahren, das am 21. April 2017 öffentlich ausgeschrieben worden war, eingereicht habe. Es besteht daher kein Grund, um eine Erweiterung des ursprünglichen Beschwerdeantrags ausnahmsweise zuzulassen.

Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag betreffend frühere freihändige Vergaben mehr als den am 6. Oktober 2017 publizierten Zuschlag bzw. die dem Zuschlag zugrundeliegende Ausschreibung vom 21. April 2017 anfechten will, ist auf die Beschwerde folglich nicht einzutreten.

5.  

5.1 Gemäss § 12 Abs. 2 VRG setzt die Wiederherstellung einer versäumten Frist voraus, dass dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt.

Wie sich aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Akten ergibt, hatte sie von der Ausschreibung und damit vom Beschaffungsverfahren zumindest ab Juni 2017 offensichtliche Kenntnis. Wenn sie es dennoch unterliess, die amtlichen Publikationen zu verfolgen, so liegt darin grundsätzlich eine grobe Nachlässigkeit im Sinn des Gesetzes, zumal sie nicht geltend macht, das Verfolgen der amtlichen Publikationen sei ihr nicht oder nur eingeschränkt möglich gewesen. Da sich die Beschwerdeführerin am Submissionsverfahren offensichtlich nicht als Anbieterin beteiligte, konnte sie auch nicht damit rechnen, dass ihr der Zuschlagsentscheid individuell eröffnet würde. Das Versäumnis der zehntägigen Frist zur Anfechtung des Zuschlagsentscheids erweist sich damit als grobe Nachlässigkeit, weshalb eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist ausser Betracht fällt.

5.2 Soweit sich die Beschwerde gegen die Ausschreibung vom 21. April 2017 richten sollte, fällt Folgendes in Betracht:

Bezüglich der Ausschreibung moniert die Beschwerdeführerin, dass ihr die Beschwerdegegnerin im Februar 2017 eine Ausschreibung im Zeitraum Herbst 2017 in Aussicht gestellt habe. Ob die Versäumnis der Beschwerdeführerin zu einer rechtzeitigen Beschwerdeerhebung gegen die Ausschreibung vom 21. April 2017 infolge dieser Auskunft entschuldbar ist, kann allerdings offengelassen werden. Denn gemäss § 12 Abs. 2 VRG setzt eine Fristwiederherstellung weiter voraus, dass der Säumige das Gesuch um Wiederherstellung innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, einreicht.

Wie gesehen, hatte die Beschwerdeführerin bereits anfangs Juni 2017 Kenntnis von der Ausschreibung vom 21. April 2017. Damit war die zehntägige Frist für ein Wiederherstellungsgesuch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vom 15. November 2017 längst abgelaufen.

5.3 Nach dem Gesagten besteht weder bezüglich der am 21. April 2017 publizierten Ausschreibung noch bezüglich des am 6. Oktober 2017 publizierten Zuschlags Raum für eine Wiederherstellung der versäumten Beschwerdefrist. Es bleibt bei der verspäteten Beschwerdeerhebung.

6.  

Zusammengefasst ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

7.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

8.  

Der Auftragswert übersteigt den im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert für Lieferungen (Art. 1 lit. a der Verordnung des WBF vom 22. November 2017 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2018 und 2019 [SR 172.056.12]). Gegen diesen Entscheid ist daher die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 lit. f BGG); andernfalls steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    110.--     Zustellkosten,
Fr. 1'310.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen diese Verfügung kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …