{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-01", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00767_2018-03-01.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218009&W10_KEY=13823228&nTrefferzeile=73&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4477e8264fce8a47d9e4babd53dd9fa5"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2017.00767"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 01.03.2018  VB.2017.00767"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 01.03.2018  VB.2017.00767"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 01.03.2018  VB.2017.00767"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eingrenzung/kurzfristige Festhaltung (G.-Nr. GI170172-L/U) | Eingrenzung auf die Gemeindegebiete Uster bzw. Urdorf; kurzfristige Festhaltung; rechtliches Geh\u00f6r im Zusammenhang mit der Anpassung einer Eingrenzungsverf\u00fcgung. Grunds\u00e4tzlich muss die einzugrenzende Person nicht nur bei der erstmaligen Eingrenzung, sondern auch bei der Anpassung der Eingrenzungsverf\u00fcgung vorg\u00e4ngig angeh\u00f6rt werden. In besonderen F\u00e4llen ist es ausnahmsweise zul\u00e4ssig, eine Anpassungsverf\u00fcgung ohne vorg\u00e4ngige Anh\u00f6rung zu erlassen; diesfalls muss das rechtliche Geh\u00f6r im Nachhinein zeitnah gew\u00e4hrt werden (E. 2.2.1). Im vorliegenden Fall wurde der Geh\u00f6rsanspruch verletzt, da weder vorg\u00e4ngig noch nachtr\u00e4glich eine Anh\u00f6rung stattfand. Die (nicht schwerwiegende) Geh\u00f6rsverletzung konnte jedoch im Rechtsmittelverfahren geheilt werden; die Rechtslage war bislang ungekl\u00e4rt und zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht von einer systematischen Geh\u00f6rsverletzung auszugehen (E. 2.3). Auch eine allf\u00e4llige ungen\u00fcgende Begr\u00fcndung der Anpassungsverf\u00fcgung konnte im vorinstanzlichen Gerichtsverfahren geheilt werden (E. 2.5.1). Voraussetzungen der Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG (E. 3.2, 3.3). Der Beschwerdef\u00fchrer kann die angepasste Eingrenzungsverf\u00fcgung in s\u00e4mtlichen Punkten anfechten, obwohl er fr\u00fchere Eingrenzungsverf\u00fcgungen in Rechtskraft erwachsen liess. Gem\u00e4ss der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht ein grundlegendes \u00f6ffentliches Interesse daran, abgewiesene Asylbewerbende durch die Eingrenzung zu einer freiwilligen Ausreise zu bewegen. Die Massnahme ist damit erst dann untauglich zur Erreichung ihres Zwecks, wenn sowohl die Ausschaffung als auch die freiwillige Ausreise objektiv unm\u00f6glich sind, was vorliegend nicht der Fall ist (E. 3.3). Meldepflichten stellen keine geeigneten Ersatzmassnahmen f\u00fcr Eingrenzungen dar (E. 3.4). Insbesondere mit Blick auf die Straff\u00e4lligkeit des Beschwerdef\u00fchrers ist sodann eine Eingrenzung auf das Gebiet einer Gemeinde grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig, da das \u00f6ffentliche Interesse daran in solchen F\u00e4llen vergleichsweise schwerwiegt (E. 3.5.1). Indessen ist der Beschwerdef\u00fchrer aus medizinischen Gr\u00fcnden auf eine oberirdische Wohnsituation angewiesen, was in der Notunterkunft Urdorf nicht der Fall ist. Insgesamt \u00fcberwiegt das \u00f6ffentliche Interesse am Weiterbestand der Eingrenzung auf die Gemeinde Uster. Die angefochtene Verf\u00fcgung ist hingegen insoweit aufzuheben, als der Beschwerdef\u00fchrer damit auf die Gemeinde Urdorf eingegrenzt wird (E. 3.5.2, 3.5.3).\rDie Anordnung einer alternativen Eingrenzung (auf die Gemeindegebiete Uster bzw. Urdorf) erf\u00fcllt die Voraussetzungen f\u00fcr die Annahme von Nichtigkeit nicht (E. 4.1).\rGem\u00e4ss Art. 73 Abs. 1 lit. a AuG kann die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde eine Person ohne Aufenthaltstitel zur Er\u00f6ffnung einer Verf\u00fcgung im Zusammenhang mit ihrem Aufenthaltsstatus kurzfristig festhalten (E. 5.1). Dies ist ausreichende gesetzliche Grundlage f\u00fcr eine kurzfristige Festhaltung zwecks Er\u00f6ffnung der Eingrenzungsverf\u00fcgung (E. 5.2). Mit einer kurzfristigen Festhaltung soll die Er\u00f6ffnung der Verf\u00fcgung in einer dem Betroffenen verst\u00e4ndlichen Sprache innert n\u00fctzlicher Frist gew\u00e4hrleistet werden (E. 5.3). Als milderes Mittel steht grunds\u00e4tzlich die schriftliche Vorladung an die Adresse der betreffenden Notunterkunft oder des Rechtsvertreters des Beschwerdef\u00fchrers zur Verf\u00fcgung. Vorliegend bestehen keine gen\u00fcgenden Anzeichen daf\u00fcr, dass der Beschwerdef\u00fchrer einer Vorladung keine Folge leisten w\u00fcrde. Die kurzfristige Festhaltung erweist sich als unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig. Feststellung der Widerrechtlichkeit (E. 5.4.1, 5.4.2).\r\rTeilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:57:41", "Checksum": "afa5ac337ce860d6244d36d8209b07d9"}