{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00775_2018-02-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217985&W10_KEY=13823228&nTrefferzeile=91&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "57c9907a1bbbd46771f045341e4830ab"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2017.00775"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.02.2018  VB.2017.00775"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.02.2018  VB.2017.00775"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.02.2018  VB.2017.00775"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Verweigerung des umgekehrten Familiennachzugs beim zivilrechtlich nicht anerkannten biologischen Vater. Das Verwaltungsgericht hat bereits mit rechtskr\u00e4ftigem Zwischenentscheid entschieden, dass der Beschwerdef\u00fchrer aus einem Schreiben des Migrationsamts, in welchem ihm die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (lediglich) in Aussicht gestellt wurde, nicht ableiten kann, dass ihm bereits eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei. Auch aus Vertrauensschutzgr\u00fcnden kann der Beschwerdef\u00fchrer hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Sodann ist der Beschwerdef\u00fchrer biologischer Vater eines Schweizer Kindes, dessen zivilrechtliche Anerkennung ihm jedoch mangels Aktivlegitimation zur Vaterschaftsanfechtung verwehrt ist.  Ein konventionsrechtlich gesch\u00fctztes Familienleben des biologischen Vaters setzt eine hinreichend konstante Beziehung zum Kind voraus. Sofern das Kind nicht bereits in eine stabile Elternbeziehung hineingeboren wird, ergibt sich diese regelm\u00e4ssig erst daraus, dass der zivilrechtlich nicht anerkannte biologische Vater \u00fcber l\u00e4ngere Zeit mit dem von ihm abstammenden Kind in intakter Gemeinschaft zusammenlebt. Lebt der biologische Vater nicht (mehr) mit dem Kind zusammen, kommt eine Bewilligungserteilung h\u00f6chstens in Betracht, wenn er in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zu seinem Kind unterh\u00e4lt, welche \u00fcber die Distanz praktisch nicht aufrechterhalten werden k\u00f6nnte. Zudem kann das Recht auf Familienleben bei einem nicht tadellosen Verhalten eingeschr\u00e4nkt werden. Der Beschwerdef\u00fchrer hat zurzeit keinen regelm\u00e4ssigen Kontakt zu seiner Tochter und kann diesen mangels bestehendem Besuchsrecht zurzeit auch nicht gegen den Willen der Kindsmutter durchsetzen. Gem\u00e4ss der diesbez\u00fcglich glaubhaften Darstellung der Kindsmutter war er bislang seinen Vaterpflichten nur unzureichend nachgekommen und hat einen Grossteil seiner Unterhaltszahlungen sp\u00e4ter wieder zur\u00fcckgefordert. Eine hinreichend stabile affektive Beziehung zurTochter unter \u00dcbernahme von finanzieller Verantwortung ist damit nicht ersichtlich. \r\rAusgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung.\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:33:03", "Checksum": "18818afe31c323ba52d31504ce91df14"}