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Geschäftsnummer: VB.2017.00775  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.02.2018
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Verweigerung des umgekehrten Familiennachzugs beim zivilrechtlich nicht anerkannten biologischen Vater.

Das Verwaltungsgericht hat bereits mit rechtskräftigem Zwischenentscheid entschieden, dass der Beschwerdeführer aus einem Schreiben des Migrationsamts, in welchem ihm die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (lediglich) in Aussicht gestellt wurde, nicht ableiten kann, dass ihm bereits eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei. Auch aus Vertrauensschutzgründen kann der Beschwerdeführer hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Sodann ist der Beschwerdeführer biologischer Vater eines Schweizer Kindes, dessen zivilrechtliche Anerkennung ihm jedoch mangels Aktivlegitimation zur Vaterschaftsanfechtung verwehrt ist.

Ein konventionsrechtlich geschütztes Familienleben des biologischen Vaters setzt eine hinreichend konstante Beziehung zum Kind voraus. Sofern das Kind nicht bereits in eine stabile Elternbeziehung hineingeboren wird, ergibt sich diese regelmässig erst daraus, dass der zivilrechtlich nicht anerkannte biologische Vater über längere Zeit mit dem von ihm abstammenden Kind in intakter Gemeinschaft zusammenlebt. Lebt der biologische Vater nicht (mehr) mit dem Kind zusammen, kommt eine Bewilligungserteilung höchstens in Betracht, wenn er in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zu seinem Kind unterhält, welche über die Distanz praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte. Zudem kann das Recht auf Familienleben bei einem nicht tadellosen Verhalten eingeschränkt werden.

Der Beschwerdeführer hat zurzeit keinen regelmässigen Kontakt zu seiner Tochter und kann diesen mangels bestehendem Besuchsrecht zurzeit auch nicht gegen den Willen der Kindsmutter durchsetzen. Gemäss der diesbezüglich glaubhaften Darstellung der Kindsmutter war er bislang seinen Vaterpflichten nur unzureichend nachgekommen und hat einen Grossteil seiner Unterhaltszahlungen später wieder zurückgefordert. Eine hinreichend stabile affektive Beziehung zurTochter unter Übernahme von finanzieller Verantwortung ist damit nicht ersichtlich. Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung. Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ALIMENTE
ALIMENTENZAHLUNGEN
BESUCHSRECHT
BIOLOGISCHE ABSTAMMUNG
BIOLOGISCHER VATER
ENGE AFFEKTIVE BEZIEHUNG
ENGE BEZIEHUNG
FAIT ACCOMPLI
FAMILIENLEBEN
FAMILIENUNTERHALT
GLAUBHAFTIGKEIT
GLAUBWÜRDIGKEIT
PFLEGEELTERN
PREKÄRER AUFENTHALT
RECHTSKRAFT
TADELLOSES VERHALTEN
UMGEKEHRTER FAMILIENNACHZUG
UNTERHALTSZAHLUNG
VATERSCHAFT
VATERSCHAFTSTEST
VATERSCHAFTSVERMUTUNG
VERTRAUENSBETÄTIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 17 Abs. II AuG
Art. 62 Abs. I lit. a AuG
Art. 90 AuG
Art. 82 BGG
Art. 113 BGG
Art. 119 Abs. I BGG
Art. 13 BV
Art. 8 EMRK
Art. 3 KRK
§ 13 Abs. II VRG
§ 17 Abs. II VRG
§ 20 VRG
§ 50 VRG
§ 65a Abs. II VRG
Art. 255 Abs. I ZGB
Art. 256 ZGB
Art. 300 ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2017.00775

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 21. Februar 2018

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

 

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1981, Staatsangehöriger von Kenia, reiste am 4. Juni 2011 in die Schweiz und ersuchte um Asyl. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht sein Gesuch am 11. August 2011 letztinstanzlich abgewiesen hatte, kam er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb illegal in der Schweiz. Aufgrund seines rechtswidrigen Aufenthalts wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 28. Juni 2012 zunächst mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 350.- bestraft. Nachdem er seinen illegalen Aufenthalt weiter fortgesetzt und ohne die hierfür erforderliche Bewilligung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte, wurde er am 25. Juli 2013 von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mit einer viermonatigen Freiheitsstrafe belegt.

Am 8. Oktober 2014 stellte er ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat mit der 1966 geborenen Schweizerin C, welches am 8. September 2015 von der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion wegen des erheblichen Verdachts auf eine beabsichtigte Scheinehe rechtskräftig abgewiesen wurde. In der Folge kam A seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nach.

Am 29. Juni 2016 stellte er ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, da er der biologische Vater eines Schweizer Kindes, der 2013 geborenen D, sei. Das Migrationsamt stellte ihm am 3. August 2016 die Regelung des Aufenthalts nach Einreichung eines entsprechenden Gesuchs in Aussicht und verweigerte ihm schliesslich die Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 7. November 2016.

II.  

Hiergegen rekurrierte A am 15. Dezember 2016.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion ordnete mit Zwischenentscheid vom 18. April 2017 an, dass während der Dauer des Rekursverfahrens alle Vollzugshandlungen zu unterlassen seien, wobei sie zugleich klarstellte, dass damit kein rechtmässiger Aufenthalt und kein Recht auf Erwerbstätigkeit verbunden sei.

Mit Beschwerde vom 15. Mai 2017 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, der Zwischenentscheid der Rekursabteilung sei aufzuheben und dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zudem sei ihm zu bestätigen, dass er während des Rekursverfahrens zum Arbeitserwerb berechtigt sei. Diese Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht am 12. Juli 2017 (VB.2017.00298) abgewiesen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts ist inzwischen in Rechtskraft erwachsen.

Am 20. Oktober 2017 wies die Sicherheitsdirektion sodann den Rekurs von A vom 15. Dezember 2016 ab, soweit es diesen nicht als gegenstandslos betrachtete.

III.  

Mit Beschwerde vom 22. November 2017 liess A dem Verwaltungs­gericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid "vom 20. Oktober 2015" (recte: 2017) vollumfänglich aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter wurde darum ersucht, A einen prozeduralen Aufenthalt zu gewähren und von sämtlichen Wegweisungsvollzugshandlungen abzusehen. Zudem wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht und darum gebeten, im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels erneut Stellung nehmen zu können.

Sowohl das Migrationsamt als auch die Sicherheitsdirektion verzichteten auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. auf Vernehmlassung.

Mit Eingabe vom 11. Dezember 2017 liess A eine Begründung bezüglich seinem Gesuch um prozeduralen Aufenthalt nachreichen.

Am 11. Januar 2018 reichte das Migrationsamt ein auf den 3. Januar 2018 datiertes Schreiben von E (Mutter von D) nach, in welchem diese kundgab, nicht mehr mit A zusammenzuwohnen. Überdies behauptete sie, dass der Beschwerdeführer sie mit dem Kind nicht unterstütze und erfundene Gesundheitsgründe hierfür geltend mache, weshalb sie dessen Bemühungen für den Erhalt einer Bewilligung nicht weiter unterstützen würde. Gleichentags reichte das Migrationsamt noch das Protokoll einer polizeilichen Einvernahme von E vom 4. Januar 2018 und eine Auszugsanzeige per 4. Januar 2018 bezüglich A nach.

Mit Präsidialverfügung vom 17. Januar 2018 wurde A Frist angesetzt, zu den nachgereichten Dokumenten Stellung zu nehmen. Zugleich wurden die vorinstanzlichen Akten seiner Rechtsvertreterin zur Einsicht zugestellt.

Am 7. Februar 2018 liess der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht eine Stellungnahme zu den nachgereichten Dokumenten samt weiterer Beilagen einreichen, welche dem Migrationsamt zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Es erfolgten keine weiteren Eingaben.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Das Gesuch, dem Beschwerdeführer während der Verfahrensdauer den prozeduralen Aufenthalt im Sinn von Art. 17 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) zu gewähren, wird mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos.

2.  

Das Verwaltungsgericht hat bereits in seinem rechtskräftigen Urteil vom 12. Juli 2017 festgehalten, dass dem Beschwerdeführer mit migrationsamtlichem Schreiben vom 3. August 2016 lediglich die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt, jedoch keine solche erteilt wurde. Soweit der Beschwerdeführer sich erneut darauf beruft, dass ihm mit dem migrationsamtlichen Schreiben vom 3. August 2016 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei, ist ihm das erwähnte und rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts entgegenzuhalten, welches diese Frage bereits geklärt hat. Selbst wenn das erwähnte Schreiben als Verfügung qualifiziert würde, wurde mit diesem keine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Auf diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht näher einzugehen.

3.  

Im verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 12. Juli 2017 wurde offengelassen, ob der Beschwerdeführer aus dem migrationsamtlichen Schreiben vom 3. August 2016 aus Vertrauensschutzgründen Ansprüche ableiten kann. Wie jedoch bereits in den vorinstanzlichen Erwägungen zutreffend ausgeführt wurde, scheitert die Berufung auf einen Vertrauenstatbestand vorliegend bereits an einer nicht ohne Nachteil rückgängigmachbaren Vertrauensdisposition.

4.  

4.1 Damit bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer im Rahmen des umgekehrten Familiennachzugs zum Verbleib bei einem Schweizer Kind eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei.

4.2  

4.2.1 Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der inhaltlich gleichwertige Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) garantieren den Anspruch auf Familienleben. Unter dem Schutz der zitierten Bestimmungen steht vor allem die Kernfamilie. Darunter ist insbesondere das Zusammenleben minderjähriger Kinder mit ihren Eltern zu verstehen. Dabei soll nur das intakte und tatsächlich gelebte Familienleben geschützt werden (BGE 137 I 284 E. 1.3; vgl. auch Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [KRK], welcher eine vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls vorsieht, jedoch eher programmatischer Natur ist und nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung [vgl. z. B. BGE 135 I 153 E. 2.2.2] keinen unmittelbaren Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung einräumt). Insoweit ist namentlich zu berücksichtigen, ob der Ausländer in einer schützenswerten Beziehung zu einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind steht (vgl. BGE 137 I 247).

4.2.2 Bei der ausländerrechtlichen Bewilligungserteilung sind grundsätzlich die zivilrechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, solange diese nicht auf den vorgesehenen Rechtsweg abgeändert werden (BGr, 19. Mai 2011, 2C_841/2009, E. 3.4). Die biologische Vaterschaft als solche vermag grundsätzlich noch keinen Aufenthaltsanspruch zu begründen (BGr, 1. Mai 2017, 2C_76/2017, E. 4.2.1; VGr, 17. Dezember 2014, VB.2014.00553, E. 2.4.2).

4.2.3 Das Bundesgericht und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gehen bei der Anwendung von Art. 8 EMRK von einem weiten, flexiblen und inhaltlich nicht genau umrissenen Familienbegriff aus. Geschützt wird nicht in erster Linie rechtlich begründetes, sondern tatsächlich gelebtes Familienleben. Neben der eigentlichen Kernfamilie werden auch weitere familiäre Verhältnisse erfasst, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 135 I 143 E. 3.1). Hieraus folgt, dass einerseits eine rechtliche Beziehung nicht ausreicht, wenn es zugleich an einer tatsächlichen Beziehung mangelt. Umgekehrt vermag auch eine rein tatsächliche Beziehung ausnahmsweise genügen, wenn sie von hinreichender Intensität und Stabilität ist. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR ist insbesondere auch das intakte Familienleben des biologischen Vaters, der sein Kind aus rechtlichen Gründen nicht anerkennen kann, durch Art. 8 EMRK geschützt (vgl. EGMR, Kroon, 27. Oktober 1994, 18535/91).

4.2.4 Ein konventionsrechtlich geschütztes Familienleben des biologischen Vaters setzt damit regelmässig eine hinreichend konstante Beziehung zum Kind voraus. Sofern das Kind nicht bereits in eine stabile Elternbeziehung hineingeboren wird, ergibt sich eine solche regelmässig erst, nachdem der zivilrechtlich nicht anerkannte biologische Vater über längere Zeit mit dem von ihm abstammenden Kind in intakter Gemeinschaft zusammengelebt hat (vgl. EGMR, 27. Oktober 1994, Kroon, 18535/91, § 30; VGr, 17. Dezember 2014, VB.2014.00553, E. 2.4).

4.2.5 Soweit ersichtlich ist eine Konstellation wie die vorliegende noch nie höchstrichterlich entschieden worden. Lebt das Kind mit seinem biologischen Vater zusammen, erscheint naheliegend, hierzu die auch von der Vorinstanz angeführte EGMR-Recht­sprechung in Bezug auf die Beziehung zwischen Pflegeeltern und Pflegekinder beizuziehen (EGMR, 17. Januar 2012, Kopf und Liberda, 1598/06 und EGMR, 27. April 2010, Moretti und Benedetti, 16318/07). Der EGMR betrachtete in den genannten Entscheiden ein faktisches, familienähnliches Zusammenleben während 46 Monaten im Kleinkindalter bzw. 19 Monaten im Säuglingsalter als durch das Recht auf Familienleben geschützt, wobei den Entscheiden aber jeweils keine migrationsrechtliche Problematik zugrunde lag. Es ist damit nicht auszuschliessen, dass in einem migrationsrechtlichen Kontext die faktische Familiengemeinschaft allenfalls über einen längeren Zeitraum gelebt werden muss, zumal bei der Anwendung von Art. 8 EMRK auch dem Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik Rechnung getragen werden darf (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.2). Im Gegensatz zur Stellung des zivilrechtlich nicht anerkannten biologischen Vaters ist die Stellung von Pflegeeltern im Schweizer Recht zudem nicht nur eine rein faktische, räumt ihnen das Gesetz doch beispielsweise auch weitgehende Vertretungs- und Anhörungsrechte ein (vgl. Art. 300 des Zivilgesetzbuchs [ZGB]) und basiert das Pflegeverhältnis auf einen Pflegevertrag mit der Kindesschutzbehörde. Hingegen hat der zivilrechtlich nicht anerkannte Vater gegenüber seinem biologischen Kind von Gesetzes wegen weder Unterhaltsverpflichtungen noch ein Mitsprache- oder Besuchsrecht. Schon mangels rechtlicher Verbindlichkeit ist die Stellung des zivilrechtlich nicht anerkannten Vaters damit in der Regel schwächer und instabiler als diejenige von Pflegeeltern, insbesondere im Vergleich zu unentgeltlichen Pflegeelternverhältnissen, welche auf eine spätere Adoption des Kindes abzielen.

4.2.6 Die rein faktische Familiengemeinschaft zwischen dem zivilrechtlich nicht anerkannten Vater und dem von ihm abstammenden Kind ist damit eher mit der bundesgerichtlich in einem migrationsrechtlichen Kontext bereits behandelten Konstellation vergleichbar, wo neben dem kurz nach der Geburt verstorbenen Kindsvater und der Kindsmutter von Beginn an auch deren Schwester Hauptbezugsperson des Kindes war und die beiden Geschwister das Kind zusammen in einer Art Familiengemeinschaft betreuten (vgl. den bereits mehrfach zitierten BGE 135 I 143). Demgemäss kann der zivilrechtlich nicht anerkannte biologische Vater nur dann einen Anwesenheitsanspruch zum Verbleib bei seinem von ihm abstammenden Kind ableiten, wenn er zu diesem im Zeitverlauf sowohl in affektiver als auch wirtschaftlicher Hinsicht eine enge Beziehung aufgebaut hat und diese trotz fehlender rechtlicher Bindung ähnlich gefestigt erscheint wie ein gelebtes und rechtlich anerkanntes Kindsverhältnis (vgl. BGE 135 I 143 E. 3).

4.2.7 Lebt der biologische Vater nicht (mehr) mit dem Kind zusammen, dürfte nur ganz ausnahmsweise eine Bewilligungserteilung in Betracht zu ziehen sein. So kann nach der Rechtsprechung der (zivilrechtlich anerkannte) Elternteil, der weder die elterliche Sorge noch die Obhut des Kindes hat, mit diesem ohnehin nur eine eingeschränkte familiäre Beziehung pflegen, indem er das ihm verliehene Besuchsrecht wahrnimmt. Folglich ist es grundsätzlich nicht nötig, dem ausländischen Elternteil zur Ausübung dieses Besuchsrechts zu ermöglichen, sich dauerhaft im gleichen Land niederzulassen, wo sein Kind lebt, sofern in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht nicht zugleich eine besonderes enge Beziehung zum Kind besteht, welche wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.2). Dies muss erst recht in Bezug auf das rein faktische Verhältnis des zivilrechtlich nicht anerkannten biologischen Vaters gelten, welcher grundsätzlich nicht einmal über ein Besuchsrecht verfügt.

4.2.8 Überdies kann das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK allenfalls eingeschränkt werden, wenn der Kindsvater kein tadelloses Verhalten an den Tag legt, wobei insbesondere Vorstrafen und offene Betreibungen zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.2). Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Aufenthalt, um ein konventionsrechtlich geschütztes Familienleben erst noch zu entwickeln. Ein illegaler Aufenthalt ist in der Regel auch nicht geeignet, erst noch vollendete Tatsachen im Sinn eines "fait accompli" für einen konventionsrechtlich geschützten Aufenthalt zu schaffen, sofern der betroffene Ausländer nicht wenigstens vernünftigerweise mit der Fortsetzung des Familienlebens im Gastland rechnen konnte (EGMR, 13. Mai 2003, Chandra et al., 53102/99; EGMR, 31. Januar 2006, Rodrigues da Silva und Hoogkramer, 50435/99, § 43). Auch bei einem bösgläubig gesetzten "fait accompli" ist aber zu berücksichtigen, dass von einem Wegweisungsentscheid allenfalls auch die Interessen eines Kindes mitbetroffen sind, welches für das Verhalten seiner Eltern nicht verantwortlich gemacht werden kann.

4.3  

4.3.1 Der Beschwerdeführer behauptet, biologischer Vater des 2013 geborenen Schweizer Kindes D zu sein, zu welchem er eine intensive Beziehung aufgebaut habe und welches er auch finanziell unterstütze. Kindsmutter ist die 1970 geborene kenianische Staatsangehörige E, welche bis zu dessen Tod im Januar 2016 mit dem 1929 geborenen Schweizer F verheiratet war. Während der Beschwerdeführer seine biologische Vaterschaft auf einen DNA-Test stützt, ist diese zivilrechtlich nicht anerkannt, da aufgrund der Vermutung von Art. 255 Abs. 1 ZGB der (inzwischen verstorbene) Schweizer Ehegatte der Kindsmutter als Vater gilt und weder der Beschwerdeführer noch die Kindsmutter gemäss Art 256 ZGB aktivlegitimiert sind, dessen Vaterschaft anzufechten. Eine Anfechtung der Vaterschaft des verstorbenen Ehegatten wäre allenfalls durch einen (Prozess-)Beistand des Kindes möglich.

4.3.2 Der Beschwerdeführer hielt sich bislang überwiegend illegal in der Schweiz auf. Gleichwohl wurde sein Aufenthalt nach der Geburt der Tochter zumindest faktisch geduldet, nachdem er am 29. Juni 2016 beim Migrationsamt um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und prozeduralen Aufenthalt während der Verfahrensdauer ersucht hatte. Spätestens mit Empfang des bereits erwähnten migrationsamtlichen Schreibens vom 3. August 2016 konnte der Beschwerdeführer von einem vorübergehenden Bleiberecht für die Dauer der migrationsamtlichen Gesuchsprüfung ausgehen. Danach verfügte er aufgrund der ihm angesetzten Ausreisefristen und den prozessleitenden Anordnungen der Vorinstanz und des Verwaltungsgerichts über ein prozedurales Aufenthaltsrecht. In die Phase seines prozedural zumindest geduldeten Aufenthalts fällt auch ein Grossteil des von ihm behaupteten Beziehungsaufbaus zu seiner (biologischen) Tochter, weshalb ihm entgegen den vor­instanzlichen Erwägungen nur bedingt vorgeworfen werden kann, hierbei bösgläubig ein "fait accompli" gesetzt zu haben. Zudem kann der illegale Aufenthalt ihres biologischen Vaters der Tochter nicht vorgeworfen werden. Damit fällt auch mit Blick auf die Kindsinteressen nicht massgeblich ins Gewicht, ob der Beschwerdeführer sein (behauptetes) Familienleben während seines illegalen Aufenthalts etabliert hat (vgl. E. 4.2.8 vorstehend).

4.3.3 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer und die Kindsmutter bei Geburt der gemeinsamen Tochter nicht zusammenlebten und diese zunächst in eine andere stabile familiäre Struktur eingegliedert war, nämlich in diejenige der Kindsmutter und deren inzwischen verstorbenen Ehemannes (vgl. auch Rz. 34 der Beschwerdeschrift). Entsprechend konnte eine konventionsrechtlich geschützte Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner (biologischen) Tochter nicht bereits mit ihrer Geburt entstehen (vgl. E. 4.2.4 vorstehend). Zu prüfen ist vielmehr, ob sich im Zeitverlauf eine hinreichend stabile und intensive affektive und wirtschaftliche Beziehung entwickelt hat, welche in den konventions- und verfassungsmässig garantierten Schutzbereich des Rechts auf Familienleben fällt.

4.3.4 Gemäss den Angaben in der Beschwerdeschrift und in der Stellungnahme vom 7. Februar 2018 lebte der Beschwerdeführer bis vor Kurzem "seit ungefähr 22 Monaten" – somit seit ungefähr Januar 2016 – mit seiner (biologischen) Tochter, deren nicht von ihm abstammenden Halbbruder und deren Mutter in einem gemeinsamen Haushalt. Zuvor will er seine Tochter zuerst täglich im Krankenhaus und danach mindestens zweimal wöchentlich zuhause besucht und gehütet haben. Zudem überweist er gemäss seinen eigenen Angaben der Kindsmutter seit September 2016 monatlich Fr. 400.- und kommt zusätzlich auch noch für die Kosten der Kinderkrippe in Höhe von rund Fr. 150.- pro Monat auf. Eine erstmalige Zahlung von Fr. 800.- an die Kindsmutter erfolgte bereits am 26. August 2016. Gemäss einem auf den 22. November 2017 datierten und an die Kindsmutter adressierten Schreiben hat er sich darüber hinaus auch verpflichtet, bis zum Abschluss einer Erstausbildung seine (biologische) Tochter im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit zu unterstützen.

4.3.5 Die Angaben des Beschwerdeführers sind mit Zahlungsbelegen, Fotos sowie Referenzschreiben untermauert, bleiben jedoch ansonsten weitgehend unbelegt und werden auch durch die Kindsmutter nur teilweise bestätigt: So lässt sich der behauptete Einzug des Beschwerdeführers in die Wohnung der Kindsmutter und der gemeinsamen Tochter im Januar 2016 nicht aus den Meldeverhältnissen nachvollziehen, erfolgte doch erst per 12. März 2016 eine entsprechende Anmeldung des Beschwerdeführers. Gemäss einem Bestätigungsschreiben der Kindsmutter gegenüber dem Migrationsamt vom 17. Mai 2016 soll der Beschwerdeführer zudem zwar "mindestens dreimal wöchentlich mehrere Stunden" mit seiner Tochter verbringen und ihr eine Vaterfigur sein, jedoch gleichwohl nicht mit der Familie zusammenleben ("Ohne zusammen zu leben"). Anlässlich einer Befragung durch die Stadtpolizei J vom 4. Januar 2018 und in einem Schreiben an das Migrationsamt vom 3. Januar 2018 gab die Kindsmutter bekannt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr bei ihr und dem gemeinsamen Kind wohne. Überdies soll er seinen Vaterpflichten nur unzureichend nachgekommen sein und das Kind zur Erschleichung seines hiesigen Aufenthalts benutzt haben. Zwar überweise er ihr für die Tochter monatlich Fr. 400.- und bezahlte auch das Krippengeld, jedoch würde er das ihr überwiesene Geld später wieder unter Vorwänden zurückverlangen. Sodann arbeite er schwarz, plane zur Aufenthaltserschleichung erneut die Eingehung einer Scheinehe und unterstütze in seiner kenianischen Heimat seine traditionell geehelichte Frau und einen Sohn. Ähnliche Vorwürfe wurden von der Kindsmutter bereits in einem Schreiben vom 25. September 2017 erhoben, jedoch mit Schreiben vom 3. Oktober 2017 wieder zurückgenommen.

4.3.6 Der Beschwerdeführer bestritt die gegen ihn von der Kindsmutter erhobenen Vorwürfe in der Stellungnahme vom 7. Februar 2018 weitgehend. Demnach soll er zwar nicht mehr mit der Kindsmutter zusammenleben, jedoch seien deren jüngste Vorwürfe auf Beziehungsprobleme zwischen den Eltern und nicht auf mangelndes Interesse des Beschwerdeführers am Kind zurückzuführen. Die Kindsmutter sei eine überaus unberechenbare Person, die zu viel ausgehe, zu viel Alkohol trinke sowie wütend und eifersüchtig auf den Beschwerdeführer sei, da dieser nicht in eine Heirat mit ihr eingewilligt habe. Es habe in den letzten Monaten erhebliche Probleme zwischen den Eltern gegeben und die Beziehung zwischen den beiden sei bereits vor der Geburt der gemeinsamen Tochter von Problemen geprägt gewesen. Die Kindsmutter habe den unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers ausgenutzt und ihn wie einen Sklaven im Haushalt schuften lassen. Weiter wurden mehrere Schreiben von Personen aus dem Umfeld des Beschwerdeführers eingereicht, welche eine Beziehung zur Tochter und deren Halbbruder sowie eine Ausnutzung des Beschwerdeführers durch die Kindsmutter bestätigten. Zudem wurde eine neue Liebesbeziehung des Beschwerdeführers zu einer Drittperson belegt und die Kopie einer Eingabe an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt J vom 30. Januar 2018 betreffend Regelung des Besuchsrechts eingereicht.

4.3.7 Unbestrittenermassen lebt der Beschwerdeführer derzeit nicht mehr mit seiner Tochter und der Kindsmutter zusammen. Auch verfügt er nicht über ein Besuchsrecht, vielmehr ist die Einräumung eines solchen erst Gegenstand seines am 30. Januar 2018 bei der KESB der Stadt J eingereichten Gesuchs. Gemäss eigenen Angaben kann er seine Tochter seit seinem Auszug nicht mehr regelmässig sehen. Folglich wäre ihm eine Aufenthaltsbewilligung nur ausnahmsweise zu erteilen, sofern in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht weiterhin eine besonderes enge Beziehung zum Kind bestünde, welche wegen der Distanz zwischen seinem Heimatland und der Schweiz praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte, und er überdies bislang ein tadelloses Verhalten an den Tag gelegt hätte (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.2 sowie E. 4.2.7 f. vorstehend). Zudem wäre vorauszusetzen, dass ihm zumindest zukünftig ein Besuchsrecht eingeräumt würde und er damit wieder einen regelmässigen Kontakt zu seiner Tochter aufbauen könnte.

4.3.8 Die Aussagen der Kindsmutter zur Beziehung des Beschwerdeführers sind mit Vorsicht zu würdigen, hat sie doch bereits bei früherer Gelegenheit die Qualität der Beziehung des Beschwerdeführers zur gemeinsamen Tochter und dessen Motive zunächst infrage gestellt und ihre Äusserungen später wieder relativiert. Ihre negative Darstellung des Beschwerdeführers könnte auch durchaus Folge enttäuschter Erwartungen sein. Sodann ist nicht auszuschliessen, dass die Kindsmutter auch aus vorwiegend monetären Gründen das Gesuch des Beschwerdeführers zunächst unterstützt hatte, hat dieser ihr doch bis anhin monatlich Geld als "Alimente" überwiesen.

4.3.9 Gleichwohl erscheint ihre Darstellung in den entscheidwesentlichen Punkten glaubhafter als diejenige des Beschwerdeführers. Die der Stellungnahme vom 7. Februar 2018 beigelegten Schreiben von G, H und I bestätigen letztlich, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und der Kindsmutter zu Konflikten über den Beitrag des Beschwerdeführers an den Familienunterhalt gekommen ist, wenngleich die diesbezüglichen Forderungen der Kindsmutter jeweils als überzogen dargestellt wurden. Indes ist den Schreiben ohnehin nur ein geringer Beweiswert zuzuerkennen, stammen sie doch allesamt von Personen aus dem näheren Umfeld des Beschwerdeführers oder von Personen, welche sich mit der Kindsmutter zerstritten haben. Entscheidender ist jedoch, dass auch der Beschwerdeführer selbst noch in seiner Beschwerdeschrift vom 22. November 2017 ein gänzlich anderes Bild von der Beziehung zwischen ihm und der Kindsmutter gezeichnet hatte. Demnach habe diese nie Probleme damit gehabt, ihm ihr Kind anzuvertrauen. Vielmehr sei sie für die Unterstützung, welche er ihr immer angeboten habe, dankbar gewesen und habe ihm vollkommen vertraut. Dies stimmt nicht mit dem in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2018 und in den als Beilage eingereichten Schreiben von der Kindsmutter gezeichneten Bild überein, wonach es in den letzten Monaten erhebliche Probleme zwischen den Eltern gegeben habe und die Beziehung zwischen den beiden bereits vor der Geburt der gemeinsamen Tochter von Problemen geprägt gewesen sei. Selbst wenn der Beschwerdeführer sich tatsächlich um seine Tochter bemüht haben sollte, erscheint überdies aufgrund der nunmehr auch vom Beschwerdeführer eingeräumten Konflikte zwischen den Eltern zweifelhaft, dass sich hieraus eine ausreichend stabile affektive Beziehung zu seiner Tochter etablieren konnte.

4.3.10 Sodann erscheint aufgrund der Aktenlage auch glaubhaft, dass der Beschwerdeführer zwar finanzielle Beiträge an die Kindsmutter überwiesen, diese aber später teilweise wieder zurückgefordert hat, sollten die Zahlungen überhaupt der Alimentierung gedient haben: Zwar gehen die vom Beschwerdeführer behaupteten Zahlungen an die Kindsmutter und die Kinderkrippe aus mehreren eingereichten Kontobelegen und Postquittungen hervor, jedoch erschliesst sich hieraus noch nicht der eigentliche Zahlungszweck: So wohnte der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bis vor Kurzem bei der Kindsmutter zur Untermiete und dürfte sein finanzieller Beitrag an die Familie damit nicht einmal seinen Anteil an der Miete gedeckt haben. Zudem gab der Beschwerdeführer anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 28. Juli 2016 noch zu Protokoll, über keinerlei Vermögen zu verfügen und am Vortag einen offenen Bussenbetrag von Fr. 2'150.- mit der Bankkarte der Kindsmutter beglichen zu haben. Zumindest die vom Beschwerdeführer an die Kindsmutter entrichteten Zahlungen können deshalb auch als Mietanteil oder blosse Schuldentilgung interpretiert werden, zumal unklar ist, welche Vereinbarungen diesbezüglich mit der Kindsmutter getroffen wurden. Ob das Schreiben vom 22. November 2017, in welchem sich der Beschwerdeführer zu monatlichen Unterhaltszahlungen verpflichtete, tatsächlich an die Kindsmutter versandt wurde und einer mit ihr getroffenen Abmachung entspricht, erschliesst sich nicht aus den Akten. Es ist damit auch unklar, inwieweit sich der Beschwerdeführer mit der Kindsmutter über Unterhaltszahlungen verständigt hat und zu welchem Zeitpunkt dies geschehen ist.

Da der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge aber nur kurzzeitig einem Arbeitserwerb nachgegangen ist und in der Schweiz auch nicht arbeiten darf, erscheint fraglich, woher er überhaupt die finanziellen Mittel zur Alimentierung seiner Tochter hatte. So hat er bereits im August 2016 der Kindsmutter erstmals Fr. 800.- überwiesen und hernach fortlaufend die erwähnten monatlichen Überweisungen getätigt, auch nachdem er nicht mehr offiziell einem Arbeitserwerb nachging. Insofern erscheint es durchaus schlüssig, dass ein Grossteil seiner Zahlungen an die Kindsmutter im Sinn ihrer Darstellung bislang lediglich fingiert und von ihm später wieder zurückverlangt wurden, könnte der Beschwerdeführer doch mangels Verdienst ansonsten kaum seinen eigenen Existenzbedarf decken. Würde er wiederum entgegen seiner eigenen Darstellung weiterhin "schwarz" arbeiten, würde sich dies mit der diesbezüglichen Aussage der Kindsmutter decken und ebenfalls seine eigene Glaubwürdigkeit schwächen. Sodann hat der Beschwerdeführer mutmasslich bereits bei früherer Gelegenheit versucht, seinen Aufenthalt zu erschleichen (vgl. den rechtskräftigen Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 8. September 2015 und die dort vorgenommene summarische Prüfung einer Scheinehe, vgl. dazu E. I vorstehend), was seine Glaubwürdigkeit weiter beeinträchtigt.

4.3.11 Aus der Stellungnahme vom 7. Februar 2018 und den darin enthaltenen Beilagen ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer seit längerer Zeit eine eigene Wohnung sucht und im Juli 2017 eine neue Liebesbeziehung eingegangen ist. Diese Umstände lassen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer bereits seit längerem die Haushaltsgemeinschaft mit seiner Tochter und der (nicht mehr mit ihm liierten) Kindsmutter auflösen wollte, was für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens von Interesse gewesen wäre und deshalb frühzeitig hätte offengelegt werden müssen (Art. 90 AuG, vgl. auch den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG). Gleichwohl verschwieg der Beschwerdeführer seine neue Liebesbeziehung und seine Absichten zur Gründung eines eigenen Haushaltes bis zur erwähnten Stellungnahme vom 7. Februar 2018. In einer Stellungnahme vom 13. August 2017 liess er über seine Rechtsvertreterin sogar verlauten, dass er "nach einem Missverständnis betreffend das zukünftige weitere Zusammenleben mit E" wieder an deren Adresse registriert sei und sich am "familiären Zusammenleben" zwischenzeitlich "nichts geändert" habe. Dies lässt weitere Zweifel an der generellen Glaubwürdigkeit und Ehrlichkeit des Beschwerdeführers aufkommen. Zwar mag die Aufnahme einer neuen Liebesbeziehung durch den Beschwerdeführer auch ursächlich für die von ihm behaupteten Eifersüchteleien der Kindsmutter gewesen sein und diese mitbewogen haben, ihn beim Migrationsamt anzuschwärzen. Allein deshalb müssen die Aussagen der Kindsmutter aber noch nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden, zumal die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Aufnahmen eines eigenen Haushaltes gerade auch deren Darstellung stützt.

4.3.12 Auch aus dem bei der KESB der Stadt J eingereichten Gesuch um Regelung des Besuchsrechts vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da dies die Qualität der bisherigen Beziehung zu seiner Tochter nicht näher dokumentiert. Hingegen geht aus dem eingereichten Gesuch hervor, dass derzeit keine Regelung des Besuchsrechts besteht und der Beschwerdeführer seine Tochter nicht mehr regelmässig bzw. nur mit Einwilligung der Kindsmutter sehen kann.

4.3.13 Damit legen die Aktenlage im Allgemeinen und die Darstellung der Kindsmutter im Besonderen zwar gewisse Kontakte und allenfalls ein vorübergehendes Zusammenwohnen, nicht aber eine besonders intensive und über längere Zeit stabile Beziehung zum Kind nahe. Gerade weil der Beschwerdeführer in mehreren Phasen des von ihm behaupteten Zusammenlebens nicht erwerbstätig war, wären bei einem eigentlichen Zusammenleben der Familie und der Übernahme wesentlicher Vaterpflichten überdies auch intensivere, tägliche Kontakte zum Kind zu erwarten gewesen. Vor diesem Hintergrund erscheint verständlich, wenn die Kindsmutter weitergehende Anstrengungen bei der Kinderbetreuung vom Beschwerdeführer verlangte. Es bestehen zahlreiche Ungereimtheiten in der Darstellung des Beschwerdeführers, während die Darstellung der Kindsmutter in den entscheidwesentlichen Punkten zu überzeugen vermag. Unbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer – wenngleich allenfalls unfreiwillig – derzeit keinen regelmässigen Kontakt zur Tochter und kann diesen mangels bestehendem Besuchsrecht zurzeit auch nicht gegen den Willen der Kindsmutter durchsetzen. Eine hinreichend stabile affektive Beziehung zur Tochter unter Übernahme von finanzieller Verantwortung, welche allenfalls unter dem Schutz des konventions- und verfassungsmässig geschützten Rechts auf Familienleben stünde, ist damit zu verneinen. Nur wenn der Beschwerdeführer sich von Anfang an intensiv um seine (biologische) Tochter gekümmert und sie auch stets im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten unterstützt hätte, wäre eine Bewilligungserteilung im Rahmen eines umgekehrten Familiennachzugs überhaupt in Betracht gekommen.

4.3.14 Da die Sache spruchreif erscheint, ist von weiteren Beweiserhebungen abzusehen, namentlich von der Einvernahme weiterer Zeugen oder einer erneuten Befragung des Beschwerdeführers, welcher bereits ausreichend Gelegenheit hatte, zu den Vorwürfen der Kindsmutter und seiner Beziehung zur gemeinsamen Tochter Stellung zu beziehen.

Damit ist die Beschwerde ohne weitere Abklärungen abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzulegen und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …