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Geschäftsnummer: VB.2017.00776  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.08.2018
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe (Prozessvoraussetzungen)

Rechtsgrundlagen zur Anfechtbarkeit eines Rückweisungsentscheids (E. 3). Da die Vorinstanz keine verbindlichen materiellen Anordnungen getroffen hat, hat die Rückweisung keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil für die Beschwerdeführerin zur Folge (E. 3.3). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern durch einen allfälligen Endentscheid ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde. Damit sind die Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht (kumulativ) erfüllt (E. 3.4). Selbst wenn aber ein anfechtbarer Entscheid vorliegen würde, wäre die Beschwerdeführerin nicht zur Beschwerde legitimiert, da die Rückweisung keine erheblichen finanziellen Auswirkungen für sie hat und eine präjudizielle Wirkung weder geltend gemacht noch ersichtlich ist (E. 4.2). Abweisung des Gesuchs des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mangels Notwendigkeit (E. 5.3.3).

Nichteintreten.
 
Stichworte:
ANFECHTBARKEIT
BESCHWERDELEGITIMATION
NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL
PROZESSVORAUSSETZUNGEN
RÜCKWEISUNGSENTSCHEID
SOZIALHILFE
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 93 BGG
Art. 93 Abs. I BGG
§ 19a VRG
§ 19a Abs. II VRG
§ 21 VRG
§ 21 Abs. II VRG
§ 41 Abs. III VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2017.00776

 

 

 

Beschluss

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 23. August 2018

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.  

 

 

 

In Sachen

 

 

Gemeinde A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

B, vertreten durch RA C,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Sozialhilfe,

 

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A. B, geboren 1997, wohnt mit seinen Eltern und Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt. Mit Beschluss vom 4. April 2016 wurde für ihn eine Beistandschaft errichtet mit dem Auftrag, ihn beim Erledigen der administrativen und finanziellen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten und ihn in seiner beruflichen Entwicklung zu unterstützen und wenn nötig zu vertreten. Aktuell wird das Mandat von E, Berufsbeiständin im Bezirk G), geführt.

B. Am 9. Mai 2016 stellte die Beiständin beim Sozialdienst der Gemeinde A für B ein "Gesuch um Kostengutsprache ab 1. Juni 2016" mit der Begründung, dass B arbeits- und mittellos sei. Aktuell werde er durch seine Eltern finanziert, die jedoch mit ihrem Einkommen nahe dem Existenzminimum lebten und daher ihren Sohn nicht weiter mitfinanzieren könnten. Mit Schreiben vom 7. Juni 2016 erteilte die Leiterin des Sozialdienstes A B "subsidiäre Kostengutsprache" für den Lebensunterhalt für die Zeit vom 1. Juni 2016 bis 31. Mai 2017. Auf Gesuch der Beiständin erteilte die Leiterin des Sozialdienstes A B am 15. Juli 2016 "subsidiäre Kostengutsprache" für den Besuch eines Berufseinstiegsjahres bei der Berufswahlschule Bezirk G für die Zeit von August 2016 bis Juli 2017. In der Folge leistete die Gemeinde A B von Juni 2016 bis Februar 2017 monatlich ordentliche wirtschaftliche Hilfe für den Lebensunterhalt im Betrag von total Fr. 8'560.45 sowie im Dezember 2016 total Fr. 530.- im Zusammenhang mit dem Berufseinstiegsjahr.

C. Mit Schreiben vom 28. Februar 2017 teilte der Sozialdienst A der Beiständin mit, dass die "Kostengutsprachen" vom 15. Juli 2016 und 7. Juni 2016 per sofort widerrufen würden mit der Begründung, dass die Eltern gegenüber B unterhaltspflichtig und gemäss Abklärungen des Sozialdienstes in der Lage seien, für seinen Unterhalt aufzukommen. Die Beiständin wurde aufgefordert, dem Sozialdienst eine Fürsorgeabrechnung zukommen zu lassen und darüber informiert, dass nach Erhalt der Abrechnung geprüft werde, ob auf eine Rückerstattung der bereits bezogenen Sozialhilfeleistungen verzichtet werden könne. Am 3. März 2017 ersuchte die Beiständin den Sozialdienst A um Erlass einer formellen Verfügung.

Mit Präsidialverfügung vom 27. März 2017 ordnete der Präsident der Sozialkommission der Gemeinde A die Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe für B per 1. März 2017 an und widerrief die Kostengutsprachen vom 7. Juni 2016 und 15. Juli 2016. Die unrechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen seien zurückzuerstatten. Der Sozialdienst werde beauftragt, nach Eingang der Abrechnung der Beiständin die Höhe der zurückzuerstattenden Leistungen zu berechnen und B mitzuteilen. Die Rückforderung der ab Juni 2016 ausbezahlten Leistungen sei durch den Sozialdienst zu prüfen.

II.  

Gegen diese Präsidialverfügung erhob die Beiständin am 9. Mai 2017 in Vertretung von B Rekurs beim Bezirksrat G und beantragte, die Präsidialverfügung sei aufzuheben, und B sei ab 1. März 2017 wirtschaftliche Hilfe zu leisten. Sodann seien B die Kosten für eine Zahnbehandlung vom 15. März 2017 zu vergüten. Mit Beschluss vom 27. Oktober 2017 hiess der Bezirksrat den Rekurs insoweit gut, als die angefochtene Präsidialverfügung aufgehoben und im Sinn der Erwägungen zur Ergänzung des Sachverhalts und zum erneuten Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen werde. Auf den Antrag, wonach B Zahnarztkosten von Fr. 225.75 für eine Behandlung vom 15. März 2017 zu ersetzen seien, trat der Bezirksrat nicht ein.

III.  

Am 23. November 2017 gelangte die Gemeinde A, vertreten durch H der I GmbH, mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss vom 27. Oktober 2017 sei aufzuheben, und der Beschwerdegegner sei zur Rückzahlung von Sozialhilfeleistungen zu verurteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Der Bezirksrat G verzichtete am 4. Dezember 2017 auf eine Vernehmlassung. Nach Gewährung von Akteneinsicht beantragte B, vertreten durch die Beiständin E, diese vertreten durch Rechtsanwältin C, am 12. Januar 2018 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Mit Schreiben vom 29. Januar 2018 teilte die Gemeinde A mit, dass sie nicht länger durch H vertreten werde.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gestützt auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Streitgegenstand ist die Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe für den Beschwerdegegner sowie die Rückerstattung von bezogenen Sozialhilfeleistungen. Insgesamt liegt der Streitwert über Fr. 20'000.-, weshalb die Kammer zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario).

2.  

Die Parteien haben sich weder zur Anfechtbarkeit des vorinstanzlichen Entscheids noch zur Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin geäussert. Das Verwaltungsgericht prüft das Vorliegen dieser Prozessvoraussetzungen indes von Amtes wegen (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 53).

3.  

3.1 Gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG können Entscheide, die das Verfahren abschliessen, mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden (sogenannte Endentscheide; Regula Kiener, Kommentar VRG, § 41 N. 29; vgl. Bertschi, § 19a N. 13 ff.). Teil-, Vor- und Zwischenentscheide sind demgegenüber gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nur nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) anfechtbar.

Rückweisungsentscheide gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide (VGr, 21. April 2016, VB.2015.00305, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen; BGE 142 II 20, E. 1.2). Sie sind jedoch ausnahmsweise als Endentscheide zu behandeln, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des höherinstanzlich Angeordneten dient (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3; Bertschi, § 19a N. 64 f.). Eine solche Konstellation liegt bei einem Rückweisungsentscheid, mit dem – wie hier – unter anderem eine ergänzende Sachverhaltsabklärung verlangt wird, jedoch nicht vor. Diese erfordert namentlich eine Würdigung und Subsumption des ergänzend festgestellten Sachverhalts, sodass es nicht um eine blosse "rechnerische" Umsetzung im Sinn der erwähnten Rechtsprechung geht, sondern der Beschwerdeführerin noch ein eigener Entscheidungsspielraum verbleibt. Daran ändert auch nichts, dass die zurückweisende Instanz bereits gewisse Rechtsfragen verbindlich beantwortet hat (BGr, 27. März 2009, 2C_258/2008, E. 3.3).

3.2 Selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, können unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden (BGE 133 V 477 E. 4.2; BGE 137 V 57 E. 1.1; § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG). Eine Beschwerde ist demnach zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären; soweit sie aber nicht in die Augen springen, sind sie zu substanziieren (Bertschi, § 19a N. 47 und N. 54).

3.3 Ein Rückweisungsentscheid, mit dem eine Sache zur neuen Abklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, erfüllt in der Regel die Voraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht. Anders verhält es sich, wenn eine Behörde oder eine Gemeinde durch materielle Anordnungen im Rückweisungsentscheid gezwungen wird, eine ihres Erachtens rechtswidrige neue Verfügung zu erlassen, die sie anschliessend nicht mehr anfechten könnte. Dies gilt aber nur, soweit der Rückweisungsentscheid materiell-rechtliche Vorgaben enthält, welche die untere Instanz bei ihrem neuen Entscheid befolgen muss. Erschöpft sich der Rückweisungsentscheid darin, dass eine Frage ungenügend abgeklärt worden und deshalb näher zu prüfen sei, ohne dass damit materiell-rechtliche Vorgaben verbunden sind, so entsteht der Behörde, an die zurückgewiesen wird, kein nicht wiedergutzumachender Nachteil (BGr, 23. Januar 2014, 2C_742/2013, E. 2.4 mit weiteren Hinweisen).

Vorliegend hat die Vorinstanz die Sache an die Beschwerdeführerin zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zum erneuten Entscheid zurückgewiesen. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Beschwerdeführerin habe den Sachverhalt, insbesondere die Bedürftigkeit des Beschwerdegegners, nicht korrekt abgeklärt. Es fehlten methodisch korrekt erstellte Budgets/Bedarfsberechnungen für die Zeit von Juni 2016 bis Februar 2017. Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung sei insofern nicht eindeutig, als unklar bleibe, ob die Beschwerdeführerin die Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe verbindlich anordne oder ob sie den Bestand einer Rückerstattungsforderung erst prüfen möchte. Es sei zudem unklar, auf welche gesetzliche Grundlage sie sich diesbezüglich stütze. Die Beschwerdeführerin habe sodann das rechtliche Gehör des Beschwerdegegners verletzt, indem dieser nicht vorgängig zur Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe habe Stellung nehmen können und indem die Anordnung in nicht genügender Weise begründet worden sei. Damit hat die Vor­instanz keine verbindlichen materiellen Anordnungen getroffen. Sie hat die Gemeinde lediglich dazu verpflichtet, den Sachverhalt, d. h. insbesondere die Bedürftigkeit des Beschwerdegegners, abzuklären und gestützt darauf einen neuen Entscheid zu treffen. Wie dieser Entscheid zu lauten hat, wurde von der Vorinstanz nicht vorweggenommen. Die Rückweisung hat damit keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil für die Beschwerdeführerin zur Folge.

3.4 Ferner sind selbständig eröffnete Zwischenentscheide anfechtbar, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Ein sofortiger End­entscheid ist möglich, wenn das Verwaltungsgericht einen reformatorischen Entscheid fällen könnte (VGr, 21. November 2013, VB.2013.00387, E. 1.2.1; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 10). Mit der Voraussetzung des Ersparens eines weitläufigen Beweisverfahrens sind prozessökonomische Gründe gemeint; solange es nur um Kosteneinsparungen und somit um finanzielle Interessen einer Partei geht, fallen diese von vornherein ausser Betracht (BGE 139 V 42 E. 3.2). Sodann muss es sich um ein Beweisverfahren handeln, das den üblichen Rahmen sprengt, was beispielsweise dann nicht der Fall ist, wenn sich das Beweisverfahren auf die Befragung der Parteien, die Würdigung der eingereichten Unterlagen und die Befragung von wenigen Zeugen beschränkt oder auch eine nicht übermässig aufwendige Expertise umfasst (BGr, 6. Mai 2015, 5A_897/2014, E. 5.3.1). Die Voraussetzung ist in Fällen als erfüllt zu betrachten, in denen Zeugen im entfernten Ausland (rechtshilfeweise) zu befragen wären oder wenn eine oder mehrere aufwendige Expertisen zu komplexen Sachverhaltsfragen erforderlich sind (BGr, 11. September 2013, 4A_103/2013, E. 1.1.3; BGr, 7. Juli 2011, 2C_111/2011, E. 1.1.3).

Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern durch einen allfälligen Endentscheid ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde. Die der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz auferlegte Sachverhaltsabklärung betrifft weder komplexe Sachverhaltsfragen noch sind dazu Zeugen zu befragen oder eine aufwendige Expertise zu erstellen. Die Beschwerdeführerin hat lediglich aufgrund der (allenfalls noch einzuholenden) Akten die Bedürftigkeit des Beschwerdegegners für den Zeitraum von Juni 2016 bis Februar 2017 zu ermitteln. Sodann hat sie dem Beschwerdegegner das rechtliche Gehör zu gewähren. Ein weitläufiges, über den üblichen Rahmen hinausgehendes Beweisverfahren resultiert daraus nicht. Damit sind die Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht (kumulativ) erfüllt.

3.5 Andere Gründe, welche ausnahmsweise dennoch ein Eintreten auf die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid erforderlich machen würden (vgl. dazu VGr, 28. Februar 2013, VB.2012.00558, E. 1.2.5), sind nicht erkennbar.

4.  

Selbst wenn aber ein anfechtbarer Entscheid vorliegen würde, wäre die Beschwerdeführerin – wie sogleich zu zeigen sein wird – nicht zur Beschwerde legitimiert.

4.1 Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c).

Im Bereich der Sozialhilfe sind Gemeinden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich in spezifischer Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen. Sie sollen sich daher gegen Entscheide zur Wehr setzen können, die ihr Verwaltungshandeln einschränken. In der Regel ist daher ihre Beschwerdelegitimation gegeben. Diese ist jedoch dann zu verneinen, wenn die präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend gemacht noch ersichtlich ist oder wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung anstehen. In solchen Fällen kann nicht mehr von einem besonderen schutzwürdigen Interesse der Gemeinde gesprochen werden, sondern es muss angenommen werden, dass es nur noch um die richtige Rechtsanwendung geht, welche keine Legitimation begründet (VGr, 22. September 2016, VB.2013.00181–184, E. 1.4.4 mit Hinweis auf BGE 140 V 328 E. 4 f., 6.1, 6.4 ff.).

4.2 Die Vorinstanz hat nicht darüber entschieden, ob die Einstellung der Sozialhilfe sowie die Rückerstattungsverpflichtung rechtmässig ist (vgl. vorn E. 2.3). Die Rückweisung der Sache zur Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid hat auch mindestens keine erheblichen finanziellen Auswirkungen für die Beschwerdeführerin. Dies macht die Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend, ebenso wenig eine präjudizielle Bedeutung des angefochtenen Entscheids. Ohne sich auch nur ansatzweise zur Frage ihrer Beschwerdelegitimation zu äussern, legt die Beschwerdeführerin nämlich im Wesentlichen ausschliesslich dar, weshalb die angefochtene Präsidialverfügung vom 27. März 2017 rechtmässig ergangen sei. Inwiefern dem angefochtenen Entscheid über den vorliegenden konkreten Fall hinaus Bedeutung zukommen könnte, ergibt sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht und ist auch nicht ersichtlich. Da sie überdies auch keine Verletzung von ihr von der Kantons- oder Bundesverfassung gewährten Garantien geltend macht, ist ihre Beschwerdelegitimation zu verneinen.

5.  

5.1 Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten, weshalb die Beschwerdeführerin unterliegt. Da die Rechtsmittelbelehrung im Rekursentscheid trotz Zwischenentscheids vorbehaltlos erfolgte, könnten die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse genommen werden (vgl. VGr, 7. Juni 2018, VB.2017.00593, E. 3.1; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 64). Vorliegend erscheint dies aber nicht gerechtfertigt, denn selbst wenn ein anfechtbarer Zwischenentscheid vorgelegen hätte, wäre die Beschwerdeführerin nicht zur Beschwerde legitimiert gewesen (vorn E. 4.2). Aus diesem Grund sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da keine materielle Prüfung erfolgte, ist die Gerichtsgebühr entsprechend zu reduzieren (§ 4 Abs. 2 Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr]). Mangels Obsiegens steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Entsprechend ihrem Unterliegen hat die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Angemessen erscheint vorliegend eine solche von Fr. 1'000.- (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer, Fr. 77.-).

5.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

5.3.1 Da dem Beschwerdegegner keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind, ist sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Im Rechtsmittelverfahren gilt das Kriterium der fehlenden offensichtlichen Aussichtslosigkeit einzig für die Rechtsmittelklägerin, nicht aber für die gegnerische Partei, die selber kein Rechtsmittel erhebt. Zum einen kann die Gegenpartei nicht selber entscheiden, ob sie am Verfahren teilnimmt oder nicht. Zum anderen können ihre Begehren bereits deshalb nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden, weil sie vor der Vorinstanz mit ihren Anliegen durchgedrungen ist. In Bezug auf Gegenparteien genügt somit die Mittellosigkeit als Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Plüss, § 16 N. 44).

Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.). Im Bereich der Sozialhilfe, wo es regelmässig um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Je nach den persönlichen Verhältnissen (Deutschkenntnisse, Schuldbildung etc.) und den sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten wird eine solche Notwendigkeit aber auch im Sozialhilferecht bejaht (VGr, 9. März 2018, VB.2017.00798, E. 5.3 mit weiteren Hinweisen; Plüss, § 16 N. 83).

5.3.2 Angesichts der eingereichten Unterlagen ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdegegners auszugehen. Soweit sich der Beschwerdegegner hinsichtlich der Notwendigkeit des Beizugs einer Rechtsvertreterin auf die Waffengleichheit beruft, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht durch einen Anwalt vertreten war. Hinzu kommt, dass der Beschwerdegegner eine (Berufs-)Beiständin hat, die aufgrund ihrer Tätigkeit in der Lage gewesen sein dürfte, die persönlichen Umstände des Beschwerdegegners darzulegen. Zumal es in materieller Hinsicht in erster Linie um die finanziellen Verhältnisse und die dazu zu erstellenden bzw. bereits erstellten Budgets des Beschwerdegegners und seiner Familie ging. Die Waffengleichheit war deshalb auch ohne Beizug einer Rechtsvertreterin gegeben. Unter diesen Umständen erscheint der Beizug einer Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren als nicht notwendig. Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist deshalb mangels Notwendigkeit abzuweisen.

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden Beschlussdispositiv ist Folgendes zu erläutern: Da der angefochtene Entscheid der Vorinstanz einen Zwischenentscheid darstellt, ist der vorliegende Beschluss ebenfalls ein solcher. Das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des Art. 93 Abs. 1 BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bertschi, § 19a N. 31 f. und 48; VGr, 21. April 2016, VB.2015.00305, E. 9).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.   1'000.--;        die übrigen Kosten betragen:
Fr.      100.--         Zustellkosten,
Fr.   1'100.--         Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer, Fr. 77.-) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Beschlusses.

5.    Das Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

6.    Das Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

7.    Gegen diesen Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

8.    Mitteilung an …