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VB.2017.00777
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. Februar 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung hat sich ergeben: I. A. A, geboren 1992, Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, reiste am 6. Oktober 1996 im Familiennachzug zu seinem Vater in die Schweiz ein, wo ihm am 30. Januar 2002 eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. B. A ist in der Schweiz straffällig geworden: - Am 15. Oktober 2007 verurteilte ihn das Jugendgericht Zürich wegen mehrfachem teilweise gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl und dem Versuch dazu, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und dem Versuch dazu, mehrfacher falscher Anschuldigung, mehrfacher Entwendung zum Gebrauch, mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, mehrfacher Widerhandlung gegen das Transportgesetz vom 15. Dezember 1998 ([TG], neu Bundesgesetz über die Personenbeförderung vom 20. März 2009 [PBG]) und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG) und sprach als Sanktion eine Unterbringung im Sinn von Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafecht vom 20. Juni 2003 (JStG) und eine persönliche Leistung von acht Tagen (erstanden durch die Untersuchungshaft von 23 Tagen) aus. - Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. April 2011 wurde er wegen mehrfachem Diebstahl und dem Versuch dazu, fahrlässiger Körperverletzung, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und dem Versuch dazu, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Beamte und dem Versuch dazu, mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung, mehrfacher grober Verletzung von Verkehrsregeln, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch und dem Versuch dazu, mehrfachen Mitfahrens in einem zum Gebrauch entwendeten Motorfahrzeug, mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, Verletzung von Verkehrsregeln und mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis zu sieben Monaten Freiheitsentzug (teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Oktober 2007) und einer Busse von Fr. 200.- verurteilt. Der Vollzug des Freiheitszugs wurde zugunsten einer Unterbringung nach Art. 15 Abs. 1 JStG aufgeschoben. - Mit Urteil und Beschluss der Jugendanwaltschaft vom 9. Juni 2011 wurde er wegen mehrfachem teilweise geringfügigem Diebstahl und dem Versuch dazu, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung des Lernfahrausweises, mehrfachen teilweise qualifizierten Fahrens in fahrunfähigem Zustand, mehrfacher Verletzung von Verkehrsregeln und mehrfacher Übertretung des BetmG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten (78 Tage durch Untersuchungshaft erstanden) und einer Busse von Fr. 400.- verurteilt. Mit Verfügung vom 8. August 2011 verwarnte das Migrationsamt A im Sinn einer letzten Chance wegen seiner Straffälligkeit und drohte ihm den Widerruf der Niederlassungsbewilligung an. - Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 22. September 2015 wurde er wegen mehrfachem Diebstahl und dem Versuch dazu, Sachbeschädigung, Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Übertretung des BetmG zu gemeinnütziger Arbeit von 600 Stunden und einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2015 verwarnte das Migrationsamt A erneut im Sinn einer letzten Chance wegen seiner Straffälligkeit und drohte ihm wiederum den Widerruf der Niederlassungsbewilligung an. - Mit Urteil des Bezirksgericht Zürich vom 2. Juni 2016 wurde er wegen mehrfachem Diebstahl und dem Versuch dazu, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, mehrfachen Nichtgenügens der Meldepflicht und mehrfachen Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten und einer Busse von Fr. 1'500.- verurteilt. - Mit Urteil des Bezirksgericht Bülach vom 23. Mai 2017 wurde er wegen mehrfachem Diebstahl und dem Versuch dazu, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten bestraft. A bezog seit dem 1. September 2011 – mit Unterbrüchen – Sozialhilfe im Betrag von Fr. 42'245.- (Stand 30. September 2017). Er weist fünf offene Verlustscheine über einen Gesamtbetrag von Fr. 74'559.05 auf und schuldet der zentralen Inkassostelle der Gerichte, Zürich, Fr. 70'648.15. Mit Verfügung vom 3. Juli 2017 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A und wies ihn aus der Schweiz weg. Es verfügte, dass er die Schweiz unverzüglich nach Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen habe und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung. II. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 24. Oktober 2017 ab und verfügte, dass A die Schweiz unverzüglich nach Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen habe. III. Am 24. November 2017 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 24. Oktober 2017 sei aufzuheben und es sei vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen. Eventualiter sei ihm eine Härtefallbewilligung zu erteilen. Es sei ihm zu bestätigen, dass er sich während des laufenden Verfahrens in der Schweiz aufhalten und einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Einsetzung seines Anwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Mit Präsidialverfügung vom 27. November 2017 hielt der Abteilungspräsident fest, dass für die Bestätigung, während des laufenden Verfahrens in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu dürfen, das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) zuständig sei, und merkte an, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben. Am 24. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung und weitere Beweismittel zu den Akten. Die Rekursabteilung verzichtete auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Betroffene zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet wurde (Art. 62 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377). 2.2 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich als verhältnismässig erweisen (Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei sind die Schwere des Delikts und das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4; 135 II 377 E. 4.3). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war. Die Aufenthaltsberechtigung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen oder nicht mehr verlängert werden. Allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3; BGE 139 I 16 E. 2.2.1; 135 II 377 E. 4.3). Das trifft insbesondere zu, wenn der Betroffene besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat oder er zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1; 139 I 31 E. 2.1; 137 II 297 E. 3.3). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe 1992 mit vier Jahren auf Wunsch seines Vaters seine in Bosnien-Herzegowina zurückgebliebene Mutter verlassen und zum Vater in die Schweiz kommen müssen, was ein erstes traumatisches Erlebnis gewesen sei. Hier in der Schweiz sei er regelmässig von seinem Vater, einem Alkoholiker, geschlagen worden. Als er sechs Jahre alt gewesen sei, hätten die Behörden eingegriffen und ihn in einem Kinderheim untergebracht. Gegen seinen Willen sei er erneut in die Obhut seines Vaters gegeben worden, hernach wieder fremdplatziert worden und mit 12 Jahren erstmals ausgerissen, habe zunächst Alkohol und später auch Kokain konsumiert. Trotz weiteren Fremdplatzierungen sei es dann zu Delikten gekommen, vor allem Beschaffungskriminalität. Das Bezirksgericht G habe in seinem Urteil vom 23. Mai 2017 auf eine Landesverweisung verzichtet, weswegen es Treu und Glauben widerspreche und ein widersprüchliches Verhalten der Behörden darstelle, wenn nun der Widerruf der Niederlassungsbewilligung verfügt werde. Zudem sei der Widerruf nicht verhältnismässig, insbesondere weil der Beschwerdeführer sich jetzt mit seiner Beschaffungskriminalität auseinandersetze und seine Prognose bei Fortsetzung der suchtspezifischen Psychotherapie und geeigneten flankierenden psychosozialen Massnahmen als gut eingeschätzt werde. Die aktuelle Therapie laufe erfolgreich. Zu seinem Heimatland habe er keine Beziehung mehr, habe es letztmals mit 9 Jahren besucht und spreche auch die Landessprache nicht. Allenfalls sei eine Härtefallbewilligung zu erteilen. 3.2 Auch der Beschwerdeführer anerkennt, dass er mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich am 2. Juni 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt wurde. Der Widerrufsgrund liegt damit ohne Weiteres vor und es kann offenbleiben, inwieweit das Verhalten des Beschwerdeführers nicht auch noch den Widerrufsgrund der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG) erfüllt. Das Bezirksgericht G hat zwar in seinem Urteil vom 21. Juli 2017 trotz des Vorliegens einer Anlasstat auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Verweis auf Art. 66a Abs. 2 StGB explizit auf eine Landesverweisung verzichtet. Es ist aber fraglich, ob im strafrechtlichen Verfahren überhaupt eine diesbezügliche Interessensabwägung stattgefunden hat. Gemäss Empfehlungen des Vorstandes der Schweizerischen Staatsanwälte Konferenz (SSK) betreffend Ausschaffung verurteilter Ausländerinnen und Ausländer nach Art. 66a bis 66d StGB ist keine Landesverweisung zu beantragen, wenn ein Ausländer eine enge Bindung mit der Schweiz hat und eine bedingte Strafe von nicht mehr als 12 Monaten beantragt wird (Ziff. 2.4 lit. a). Die Staatsanwaltschaft hat in jenem Verfahren gegen den Beschwerdeführer eine unbedingte Freiheitsstrafe von 10 Monaten beantragt, weshalb sie zur Wahrung einer einheitlichen Praxis bei den Strafverfolgungsbehörden auch nicht gehalten war, eine Landesverweisung zu beantragen. Der Hintergrund des Verzichts auf eine Landesverweisung braucht vorliegend jedoch nicht abschliessend geprüft zu werden, da das Migrationsamt den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht auf diese Verurteilung stützt, sondern auf die frühere Verurteilung durch das Bezirksgericht Zürich im Jahre 2016. Das Absehen von einer Landesverweisung im strafrechtlichen Verfahren vor Bezirksgericht G steht damit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht entgegen (e contrario Art. 63 Abs. 3 AuG). 4. 4.1 Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden ist – im Fall des Widerrufsgrunds der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG – die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2; BGE 129 II 215 E. 3.1). Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Das Strafmass indiziert ein mittleres migrationsrechtliches Verschulden, liegt es zwar über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist, jedoch nicht besonders weit. 4.2 Davon ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammenhängen und welche das öffentliche Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können. Massgebend für die Feststellung des öffentlichen Interessens an einer Wegweisung ist das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil, das Alter bei der jeweiligen Tatbegehung sowie die Art, Anzahl und Frequenz der Delikte. Aus dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden (BGr, 31. Oktober 2014, 2C_159/2014, E. 4.1). 4.2.1 Verschuldenserhöhend ist die Anzahl und Frequenz der Delikte zu werten. Der Beschwerdeführer ist über einen Zeitraum von zehn Jahren immer wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten, was zu sechs Verurteilungen geführt hat. Die Verurteilungen haben im Oktober 2007 begonnen, als er wegen mehrfachem teilweise gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl und dem Versuch dazu, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und dem Versuch dazu, mehrfacher falscher Anschuldigung, mehrfacher Entwendung zum Gebrauch, mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, mehrfacher Widerhandlung gegen das TG und mehrfacher Übertretung des BetmG schuldig gesprochen wurde; im April 2011 folgte die Verurteilung wegen mehrfachem Diebstahl und dem Versuch dazu, fahrlässiger Körperverletzung, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und Versuch dazu, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Beamte und dem Versuch dazu, mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung, mehrfacher grober Verletzung von Verkehrsregeln, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch und dem Versuch dazu, mehrfachen Mitfahrens in einem zum Gebrauch entwendeten Motorfahrzeug, mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, Verletzung von Verkehrsregeln und mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis; im Juni 2011 eine solche wegen mehrfachem teilweise geringfügigem Diebstahl und Versuchs dazu, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachem Hausfriedensbruch, mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, mehrfachem Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung des Lernfahrausweises, mehrfachem teilweise qualifiziertem Fahren in fahrunfähigem Zustand, mehrfacher Verletzung von Verkehrsregeln und mehrfacher Übertretung des BetmG; im September 2015 wegen mehrfachem Diebstahl und dem Versuch dazu, Sachbeschädigung, Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, mehrfachem Führen eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung, Fahren in fahrunfähigem Zustand und Übertretung des BetmG; im Juni 2016 wegen mehrfachem Diebstahl und dem Versuch dazu, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachem Hausfriedensbruch, mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachem Fahren ohne Berechtigung, mehrfachem Fahren in fahrunfähigem Zustand, mehrfachem Nichtgenügen der Meldepflicht und mehrfacher Übertretung des SVG und schliesslich im Mai 2017 wegen mehrfachem Diebstahl und dem Versuch dazu, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachem Hausfriedensbruch. Der das vorliegende Verfahren auslösenden Verurteilung lagen gemäss dem Urteil des Bezirksgericht Zürich vom 2. Juni 2016 folgende Sachverhalte zugrunde: Der Beschwerdeführer beging im Sommer 2015 diverse Einbruchdiebstähle bzw. Versuche dazu zu Lasten von diversen Unternehmen, u. a. von Garagen, eines Hallenbads, einer Kirchgemeinde, der Klinik C, dem Bildungszentrum D, dem Museum E etc. Weiter entwendete der Beschwerdeführer ein Auto und verursachte infolge mangelnder Beherrschung des Fahrzeugs eine Kollision mit einem parkierten Fahrzeug. Nur einen Tag später entwendete er im Autocenter F erneut ein Auto, montierte die Schilder eines anderen Fahrzeugs an dieses Auto, fuhr mit dem Auto herum, bis er eine Polizeistreife erblickte. Angesichts der Polizei beschleunigte er massiv, verlor die Beherrschung über das Fahrzeug und kollidierte mit einem parkierten Auto. Nach der Kollision flüchtete er zu Fuss. Der Beschwerdeführer verfügte dabei über nicht über den erforderlichen Führerschein und seine Fahrfähigkeit war ihm infolge Alkoholkonsums in beiden Fällen abzusprechen. 4.2.2 Den Grossteil der Straftaten hat der Beschwerdeführer zwar als Jugendlicher und junger Erwachsener (im Alter von 12 bis 21) verübt. Bei den das vorliegende Verfahren auslösenden Straftaten war er allerdings bereits 23 Jahre alt und hat diese somit als Erwachsener begangen. Das Alter bei den Tatbegehungen wirkt sich damit nicht mehr verschuldensmildernd aus. 4.2.3 Zur Art der Delikte ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer hat zwar keine Gewaltdelikte verübt, jedoch – wie die vorstehende Aufstellung erhellt – eine ganze Reihe von Delikten unterschiedlichster Art begangen. Mit seinen SVG-Delikten hat er zudem eine (abstrakte) Gefährdung für die körperliche Integrität anderer geschaffen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mehrfach Einbruchdiebstähle und damit ein Delikt begangen hat, das nach Art. 121 Abs. 3 lit. a BV zum Verlust seines Aufenthaltsrechts führt. Auch wenn die gesetzlichen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Verfassungsnorm (Art. 66a ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937) bei der Tatbegehung bzw. Verurteilung noch nicht in Kraft gewesen sind, sind einschlägige Straftaten gemäss ständiger Rechtsprechung bei der Verhältnismässigkeitsprüfung dergestalt zu berücksichtigen, dass von einem ausserordentlich grossen öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Betroffenen auszugehen ist (vgl. VGr, 23. September 2015, VB.2015.00161, E. 3.3; 23. Oktober 2013, VB.2013.00635, E. 3.2.2). Folglich muss aufgrund der grossen Zahl von Verurteilungen, der damit gezeigten Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers und den mehrfachen Einbruchdiebstählen von einem sehr hohen öffentlichen Interesse an seiner Wegweisung ausgegangen werden. 4.3 Betreffend die Rückfallgefahr ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer ist trotz der ihm gebotenen Chancen seit seinem zwölften Lebensjahr bis heute immer wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten. Zwar gab es zwischenzeitlich eine Episode im Alter von 19 bis 23 Jahren, in der er nicht delinquiert hat. Indessen ist er danach wieder rückfällig geworden und hat in den letzten Jahren regelmässig, zuletzt im Januar/Februar 2017, zu Klagen Anlass gegeben. Weder fünf Verurteilungen zu Freiheitsstrafen, Bussen, gemeinnütziger Arbeit, persönlicher Leistung sowie Unterbringungen noch die zwei migrationsrechtlichen Verwarnungen, beide ausdrücklich als letzte Chance bezeichnet, haben ihn von weiteren Straftaten abhalten lassen. Dass der Beschwerdeführer Suchtprobleme als Ursache seiner Delinquenz anführt, entschuldigt ihn nicht wirklich: Trotz seines Aufenthaltes im Therapiezentrum K ist er alkoholrückfällig geworden. Sowohl der Bericht der Fachstelle für Abhängigkeitserkrankungen Bezirk G vom 3. August 2017, wie auch das Schreiben von der Fachstelle für Abhängigkeitserkrankung Bezirk H vom 23. November 2017, wo sich der Beschwerdeführer aktuell befindet, zeigen einen langwierigen und anspruchsvollen Therapieplan auf: Nach einem fünfmonatigen stationären Aufenthalt in der K G ist der Beschwerdeführer in eine Wohngemeinschaft gezogen. Indessen habe ihn die ungewohnte selbstbestimmte Lebensführung überfordert und er sei der Suchterkrankung im offenen Rahmen nicht gewachsen gewesen. Die Prognose bezüglich der Abhängigkeitserkrankung wird nur bei Fortsetzung einer suchtspezifischen Psychotherapie und geeigneten flankierenden psychosozialen Massnahmen als gut eingeschätzt. Auch der Therapieplan des Rehazentrums der Stiftung H geht von einem Aufenthalt von voraussichtlich einem Jahr aus, bis sich das Suchtverhalten stabilisiert habe. Ob der Beschwerdeführer mit diesem anspruchsvollen Therapiesetting erfolgreich ist bzw. bleibt, ist indessen nicht entscheidwesentlich: Bei ausländischen Personen, welche sich wie der Beschwerdeführer nicht auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) berufen können, kommt der Rückfallgefahr nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da abgesehen von der aktuellen Gefährdung auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGE 130 II 176; BGr, 1. Februar 2016, 2C_608/2015, E. 3; 13. Februar 2015, 2C_685/2014, E. 6.1.2). 5. 5.1 Dem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen. 5.2 Der heute 25-jährige Beschwerdeführer ist unverheiratet und kinderlos. Er reiste im November 2004 im Alter von vier Jahren mit seiner Schwester zu seinem Vater in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzuges die Niederlassungsbewilligung. Nach zwei Jahren wurden wegen Gewaltvorfällen gegenüber dem Beschwerdeführer Kinderschutzmassnahmen ergriffen. Im Alter von acht Jahren wurde er in diversen Institutionen platziert. In seinem zwölften Lebensjahr begann er Zigaretten, Alkohol, Cannabis und Kokain in grossen Mengen zu konsumieren. Er hat hier die Primar- und Sekundarschule B besucht. Nach der obligatorischen Schule absolvierte er ein zehntes Schuljahr und schnupperte während einem Jahr in verschiedenen Berufsfeldern. Danach leistete er verschiedene Arbeitseinsätze in .., .. und .. und machte ein einjähriges Praktikum in ... In der Folge war er während zwei Jahren als .. tätig. Ab August 2018 kann er eine Lehrstelle als .. antreten. Der Beschwerdeführer wird seit seinem 18. Lebensjahr zusätzlich von der Sozialhilfe unterstützt und hat bislang Leistungen in der Höhe von Fr. 41'600.- bezogen. Darüber hinaus hat er Schulden, gemäss Auskunft des Betreibungsregisteramtes Kreis .. Zürich vom 19. Juni 2017 existieren 5 Verlustscheine in der Höhe von Fr. 74'559.05. Zudem schuldet er dem Kanton Zürich Fr. 70'648.15 aus Strafverfahren. Es kann nach dem Gesagten von einer guten wirtschaftlichen Integration nicht die Rede sein. Seine Kenntnisse der deutschen Sprache können angesichts der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz vorausgesetzt werden; diesen ist im Rahmen der Interessenabwägung keine nennenswerte Bedeutung beizumessen (BGr, 2. August 2016, 2C_64/2016, E. 2.4.3). Zur sozialen Integration: Der Beschwerdeführer pflegt gute Beziehungen zu seiner Schwester und seinen Cousins. Weiter behauptet er neben den Verwandten auch Freunde in der Schweiz aufzuweisen. Indessen führt er gegenüber dem Verwaltungsgericht konkret lediglich I und J an, welche er an einem nicht näher definierten Kurs kennengelernt hat. Zudem respektiert der Beschwerdeführer die rechtsstaatliche Ordnung nicht, was ebenfalls als ein Element der sozialen Integration zu beachten ist (vgl. Art. 4 Abs. 1 AuG und Art. 4 lit. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA], BGr, 2. August 2016, 2C_64/2016, E. 2.4.3; BGr, 16. Juni 2014, 2C_865/2013, E. 2.4; BGr, 15. April 2014, 2C_764/2013, E. 3.5). Der Beschwerdeführer hat 21 Jahre in der Schweiz gelebt, den Grossteil seiner Kindheit in der Schweiz verbracht, hier Schulen besucht und hier hat wohl ein markanter Anteil der Sozialisierung stattgefunden; dennoch ist er weder wirtschaftlich noch sozial auch nur ansatzweise so integriert, wie es zu erwarten wäre. 5.3 Nach dem Gesagten weist der Beschwerdeführer jedenfalls keine besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich in der Schweiz auf, weshalb er aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, fällt das Verhältnis zu Geschwistern nur in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, wenn eine besondere Abhängigkeit besteht, welche über die normalen affektiven Bindungen hinausgeht (BGE 139 II 393 E. 5.1). Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer macht kein solches Abhängigkeitsverhältnis geltend, zumindest nicht substanziiert, er kann daher aus seiner Beziehung zu seiner Schwester (und Cousins) keinen Anspruch auf Achtung des Familienlebens ableiten. 5.4 In seinem Heimatland hat der Beschwerdeführer gemäss unbestrittener Feststellung der Vorinstanz – allenfalls mit Ausnahme seiner Mutter - weder Verwandte noch Bekannte. Im Alter von vier Jahren ist er in die Schweiz zu seinem Vater gereist. Er scheint weder mit der Kultur noch der heimatlichen Sprache vertraut zu sein und abgesehen von der Staatsangehörigkeit kaum einen Bezug zu seinem Heimatland aufzuweisen. Der Beschwerdeführer müsste wohl zunächst Sprachkenntnisse erwerben, um sich im Heimatland einzugliedern. Das Erlernen dieser Sprache erscheint jedoch mit Blick auf das junge Alter des Beschwerdeführers – er ist 26 Jahre alt - zumutbar. Hinzu kommt, dass er als Kind diese Sprache mindestens bis zum Alter von vier Jahren als einzige gesprochen hat und auch nach Ankunft in der Schweiz mit seinem Vater jedenfalls zwei weitere Jahre wohl in seiner Muttersprache kommuniziert hat. Bei dieser Ausgangslage sollte ihm der Erwerb der in seinem Heimatland gesprochenen Sprache zusätzlich leichter fallen. Ebenso erscheint es zumutbar, dass er sich in seiner Heimat ein neues Beziehungsnetz sowie eine neue Existenz aufbaut. Er hat in der Schweiz zwar eine Schulbildung genossen, stünde aber auch hier vor der Aufgabe, sich beruflich zu orientieren und eine Ausbildung in Angriff zu nehmen. Die Suchtproblematik schränkt den Beschwerdeführer ein, ist jedoch auch in seinem Heimatland behandelbar. Als einem jungen, hier bloss beschränkt integrierten Erwachsenen ist es dem Beschwerdeführer damit durchaus zumutbar, sich in seiner Heimat eine neue Existenz aufzubauen, nachdem er sämtliche ihm hier gebotenen Chancen unbenutzt liess. Seine in der Schweiz lebende Familie kann ihn in der Startphase allenfalls finanziell wie auch psychisch von hier unterstützen. 6. 6.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer über Jahre hinweg eine Vielzahl an Delikten zu Schulden hat kommen lassen und sich verschuldet hat. Er hat damit einen Widerrufsgrund gesetzt. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer trotz zweier ausdrücklich als "letzte Chance" bezeichneten ausländerrechtlichen Verwarnungen immer weiter delinquiert hat, was auf eine Geringschätzung der öffentlichen Ordnung und eine Unbelehrbarkeit schliessen lässt, sowie des hinreichend schweren Rückfallrisikos, besteht ein grosses öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers. Trotz der im Hinblick auf die lange Aufenthaltsdauer gebotenen Zurückhaltung bei der Aufenthaltsbeendigung für Ausländer, welche derart lange in der Schweiz gelebt haben, hier eigentlich sozialisiert wurden und beinahe ihr ganzes bisheriges Leben hier verbracht haben, vermögen die privaten Interessen des Beschwerdeführers dieses grosse öffentliche Interesse nicht aufzuwiegen. Gerade in Anbetracht dieser langen Anwesenheit ist der Beschwerdeführer mangelhaft wirtschaftlich und sozial integriert. Dem Beschwerdeführer ist eine Übersiedlung nach Bosnien-Herzegowina zumutbar. 6.2 Kann sich eine ausländische Person nicht auf eine Norm des Landesrechts oder eines Staatsvertrages berufen, welche ihr Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Anwesenheitsbewilligung vermittelt, hat die Behörde ermessenweise über die weitere Bewilligung des Aufenthalts zu entscheiden. Dabei berücksichtigt sie die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers (vgl. Art. 96 AuG). Zur Abklärung der persönlichen Verhältnisse des Verlängerungsgesuchstellers werden in der Praxis oft die Härtefallkriterien gemäss Art. 31 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) herangezogen (vgl. statt vieler VGr, 7. Dezember 2016, VB.2016.00432, E. 4.1). Zu berücksichtigen sind insbesondere der Integrationsgrad, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. Der massgebliche Härtefall setzt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts voraus, dass sich der betreffende Ausländer in einer persönlichen Notlage befindet. Das bedeutet, dass seine Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein müssen bzw. dass die Verweigerung der Härtefallbewilligung für den Betroffenen schwere Nachteile zur Folge hätte (BGE 119 Ib 33 E. 4c). Bei Ausländern, die sich seit zehn und mehr Jahren in der Schweiz aufhalten, ist in der Regel vom Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG) auszugehen, sofern diese finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut integriert sind und sich bis dahin klaglos verhalten haben (vgl. BGE 124 II 110 E. 3). Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines Härtefalls sowie die Erteilung einer Bewilligung im freien Ermessen verneint, was nicht zu beanstanden ist: Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist dem Beschwerdeführer die Rückkehr in sein Heimatland im Licht seines ungenügenden Integrationsgrads in der Schweiz, der fehlenden Respektierung der Rechtsordnung und der übrigen zu würdigenden Umstände zuzumuten. Sein Schicksal unterscheidet sich nicht in einem derartigen Ausmass vom durchschnittlichen Schicksal von Ausländern, dass er schwere Nachteile im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu erdulden hätte. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer wohl seit mehr als zehn Jahren in der Schweiz lebt, jedoch die übrigen Voraussetzungen einer Härtefallbewilligung klarerweise nicht erfüllt (wirtschaftliche und soziale Integration, klagloses Verhalten). 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer grundsätzlich die Gerichtskosten aufzuerlegen und steht ihm keine Parteientschädigung zu (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt sein Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). 7.2 Der Beschwerdeführer, welcher sich nach wie vor im Massnahmevollzug befindet und hohe Schulden aufweist, erscheint ohne Weiteres als mittellos. Auch erscheinen seine Begehren nicht von vornherein aussichtslos. Somit ist ihm für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Dem Beschwerdeführer ist damit in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. 7.3 Rechtsanwalt B weist in seiner Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 10,85 Stunden aus, was zu einer Entschädigung von Fr. 2'424.30.- (Stundenansatz von Fr. 220.- inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) führt. Dieser zeitliche Aufwand erscheint für das vorliegende Verfahren als angemessen. 7.4 Der Beschwerdeführer ist sodann auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. 8. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren bestellt. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Rechtsanwalt B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'424.30 (inkl. MWST) entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG wird vorbehalten. 7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 8. Mitteilung an …
Abweichende Meinung der Gerichtsschreiberin: (§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG]) Die Gerichtsschreiberin ist der Ansicht, dass die Beschwerde hätte gutgeheissen werden müssen. Mit folgender Begründung: 1. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz sozialisiert worden, hat sich keine Gewaltverbrechen zu Schulden kommen lassen und die Delikte als Jugendlicher bzw. junger Erwachsener begangen. Es besteht daher praxisgemäss nur wenig Raum für eine Aufenthaltsbeendigung (vgl. BGr, 9. Januar 2017, 2C_431/2016, E. 3.3; BGr, 7. Juni 2016, 2C_34/2016, E. 2.4 mit weiteren Hinweisen; VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00531). Bei straffälligen Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen steht die Wiedereingliederung im Vordergrund. Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte stehen im direkten Zusammenhang mit seiner Suchterkrankung. Hintergrund seiner Alkoholsucht sind gemäss dem Bericht der Fachstelle G vom 3. August 2017 die in seiner Kindheit und Jugend erlebten traumatischen Erlebnissen. Der Beschwerdeführer ist im Alter von vier Jahren zu seinem gewalttätigen Vater in die Schweiz gekommen und musste nur kurze Zeit danach fremdplatziert werden. In der Folge wuchs er in verschiedenen Heimen und Pflegefamilien auf. Im Alter von 12 begann er die nur schwer aushaltbaren Gefühlszustände mit Alkohol zu betäuben. Nach den Taten hat sich der Beschwerdeführer jeweils selbst gestellt und sich bei den Geschädigten entschuldigt. Seine Delinquenz erscheint weniger Ausdruck krimineller Energie zu sein als ein Zeichen dafür, dass der Beschwerdeführer sein Leben (noch) nicht im Griff hatte. Gemäss Einschätzung der Fachstelle G, war er seiner Suchterkrankung im offenen Rahmen nicht gewachsenen gewesen, mit dem nun erfolgten stationären Aufenthalt und der suchspezifischen Psychotherapie sowie geeigneten flankierenden psychosozialen Massnahmen, wird die Prognose bezüglich der Abhängigkeitserkrankung als gut eingeschätzt. Die positiven neuen Entwicklungen sprechen für eine erfolgreiche Wiedereingliederung. 2. Demgegenüber sind die Wiedereingliederungschancen im Heimatland als gefährdet anzusehen. Der Beschwerdeführer verfügt über keinerlei Beziehungen in Bosnien und Herzegowina. Er ist weder mit der Kultur noch der heimatlichen Sprache vertraut und weist abgesehen von der Staatsangehörigkeit keinen Bezug zu seinem Heimatland auf. Es wird für den mittellosen Beschwerdeführer sehr schwer bei einer Rückkehr ohne Berufsausbildung, Sprachkenntnissen und Unterstützung durch Verwandte oder Bekannte wirtschaftlich und sozial Fuss zu fassen. Darüber hinaus würden gemäss Einschätzung der Fachstelle G erneute Beziehungsabbrüche zu einer Retraumatisierung führen und den Therapieerfolg gefährden. Im August 2018 könnte er in der Schweiz eine Berufsausbildung als .. beginnen. Seine Chancen im ersten Arbeitsmarkt tätig zu sein werden, werden als realistisch eingestuft. Die Vorinstanz hat in ihrer Würdigung zur Feststellung des öffentlichen Interesses nicht alle Faktoren (gehörig) mitberücksichtigt und die dem Beschwerdeführer drohenden Nachteile und damit gewichtige persönliche Interessen des Beschwerdeführers nicht gebührend beachtet. Ihr Schluss, die Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegzuweisen, erweist sich daher als unverhältnismässig und rechtsverletzend. Für richtiges Protokoll, Die Gerichtsschreiberin: |