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Geschäftsnummer: VB.2017.00781  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 31.01.2018
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 20.11.2018 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


[Verneinung eines nachehelichen Härtefalls. Die Beschwerdeführerin vermag nicht glaubhaft zu machen, dass sie in dem von Art. 50 Abs. 2 AuG verlangten Ausmass in der Schweiz Opfer ehelicher Gewalt geworden ist.]
Zweifellos hat die Beschwerdeführerin psychische Probleme, welche entsprechend behandelt werden müssen. Die zahlreich ins Recht gelegten Berichte von Beratungsstellen, Ärzten und Spitälern zeigen allerdings nicht schlüssig und unter Nennung von konkreten Gründen und Ausführungen auf, inwiefern die psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin in der Tat "nur" auf das Verhalten ihres zweiten Ex-Ehemannes während der Dauer des Zusammenlebens in der Schweiz zurückzuführen wäre. Es wird wohl zutreffen, dass die Beschwerdeführerin hin und wieder von ihm beschimpft und beleidigt worden ist, inwiefern dies in solch systematischer Form, mit dem Ziel Macht und Kontrolle auszuüben von ihm ausgeübt worden sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht hinreichend substanziiert dar. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung rechtfertigt bereits die Annahme eines nachehelichen Härtefalls (E. 3.4.6).
Die angebliche Bedrohung durch Angehörige ihres Ex-Ehemannes wird nur pauschal behauptet, wogegen weder dargetan wird, was sie genau befürchtet, noch, dass tatsächlich konkrete Drohungen erfolgt wären. Weiter lässt sich einem ärztlichen Bericht entnehmen, dass auch in ihrer Heimat eine adäquate Behandlung ihrer psychischen Probleme möglich ist. Eine Unzumutbarkeit der Rückkehr kann daher nicht angenommen werden (E. 3.5).
Angesichts des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin wird der Zeitpunkt und der Vollzug der Wegweisung sorgfältig zu planen und durchzuführen sein (E. 4.3).
Gutheissung UP/URB.
Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
EHELICHE GEWALT
GLAUBHAFTMACHUNG
PSYCHISCHE GEWALT
PSYCHISCHE PROBLEME
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VOLLZUG DER WEGWEISUNG
WIEDEREINGLIEDERUNG
Rechtsnormen:
Art. 50 Abs. I lit. b AuG
Art. 50 Abs. II AuG
Art. 83 AuG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2017.00781

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 31. Januar 2018

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Stefanie Peter.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,


hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1969 und türkische Staatsangehörige, heiratete am 18. Oktober 2011 den in der Schweiz niederlassungsberechtigten Landsmann C. In der Folge erhielt A eine Aufenthaltsbewilligung, letztmals verlängert bis am 4. März 2013.

Am 29. Juni 2012 reiste ihr Sohn aus erster Ehe, D, geboren 1995, in die Schweiz und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis am 4. März 2013.

Mit Verfügung vom 16. Mai 2013 wies das Migrationsamt die Gesuche von A und ihrem Sohn um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und wies sie aus der Schweiz.

B. Den gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 16. Mai 2013 erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 4. August 2014 ab.

Am 9. Juli 2014 erhob die Staatsanwaltschaft See/Oberland gegen C Anklage wegen mehrfacher Drohung und mehrfacher Tätlichkeiten zum Nachteil der Ehefrau.

C. Mit Urteil vom 12. November 2014 wies das Verwaltungsgericht die gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde vom 4. September 2014 ab.

D. Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 12. November 2014 erhoben A und D am 8. Januar 2015 Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses trat mit Urteil vom 21. Juli 2015 auf die Beschwerde von D nicht ein, hiess die Beschwerde von A gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. November 2014 in Bezug auf A auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurück.

Das Bezirksgericht K sprach mit Urteil vom 27. Januar 2015 C vom Vorwurf der mehrfachen Drohung und der mehrfachen Tätlichkeiten frei. Hiergegen wurde Berufung angemeldet.

Am 7. Juli 2015 wurde die Ehe A/C rechtskräftig geschieden.

E. Mit Urteil vom 9. September 2015 nahm das Verwaltungsgericht das Verfahren betreffend A wieder auf, hiess die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zur neuen Beurteilung an die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion zurück.

Infolge Rückzugs der Berufung schrieb das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 2. Oktober 2015 das Berufungsverfahren gegen C als gegenstandslos geworden ab und das Urteil des Bezirksgerichts K vom 27. Januar 2015 erwuchs in Rechtskraft.

F. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion nahm mit Entscheid vom 30. Oktober 2015 von der teilweisen Gutheissung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht Vormerk und nahm das Rekursverfahren in Sachen A wieder auf. Zugleich wies es die Sache im Sinn der Erwägungen des Bundesgerichts im Urteil vom 21. Juli 2015 und derjenigen des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 9. September 2015 zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zum Neuentscheid an das Migrationsamt zurück.

Mit Verfügung vom 22. März 2016 wies das Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erneut ab.

G. Den gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 22. März 2016 erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 24. März 2017 ab.

H. Mit Urteil vom 23. August 2017 hiess das Verwaltungsgericht die gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde vom 11. Mai 2017 teilweise gut, und wies die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion zurück.

II.  

Mit Entscheid vom 20. Oktober 2017 nahm die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion das Verfahren betreffend A wieder auf, wies den Rekurs ab und setzte Letztgenannter Frist zum Verlassen der Schweiz bis 31. Dezember 2017.

III.  

Mit Beschwerde vom 27. November 2017 liess A dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, der Entscheid der Rekursabteilung sei aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung zu verl.gern. Eventualiter sei die Sache zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, beim Staatssekretariat für Migration die vorläufige Aufnahme zu beantragen. Weiter sei ihr für das vorinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung zuzusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse. Eventualiter sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person ihrer Rechtsanwältin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion schloss in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde und nahm zum Vorwurf der Gehörsverletzung Stellung.

Mit Schreiben vom 23. Januar 2018 legt die Beschwerdeführerin einen weiteren ärztlichen Bericht ins Recht.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden und rügen, die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion habe sich nicht mit ihren umfassenden Ausführungen zum Urteil des Bezirksgerichts K betreffend Strafverfahren gegen den Ex-Ehemann auseinandergesetzt und habe sogar festgehalten, dass sie sich nicht ernsthaft mit diesem Urteil auseinandergesetzt habe.

In seiner Vernehmlassung vom 4. Dezember 2017 nahm die Rekursabteilung Stellung zum Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin und betonte, dass es sehr wohl von den Einwänden der Beschwerdeführerin Kenntnis genommen habe und diese in der gebotenen Kürze würdigte. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs könne keine Rede sein.

2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Rüge der Gehörsverletzung ist deshalb vorweg zu prüfen (BGE 124 V 389, E. 1; BGE 117 Ia 5, E. 1a; VGr, 12. August 2005, VB.2005.00271 mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst den Anspruch auf einen begründeten Entscheid, der sich mit den Parteivorbringen auseinandersetzt. Dabei wird nicht verlangt, dass jede einzelne Parteibehauptung ausdrücklich geprüft werden muss; es genügt, wenn aus der Entscheidbegründung hervorgeht, dass sich die entscheidende Behörde mit den Parteivorbringen befasst hat und ersichtlich ist, aus welchen Gründen sie diese für unerheblich bzw. unrichtig gehalten hat (vgl. BGE 134 I 83, E. 4.1). In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 126 I 97 E. 2b mit Hinweisen).

2.3 Vorliegend hat sich die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion sehr wohl mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Im Zusammenhang mit dem Strafurteil des Bezirksgerichts K verweist die Beschwerdeführerin vor allem auf den Bericht des medizinischen Zentrums E vom 20. April 2016. Zu diesen Ausführungen nahm die Vorinstanz in seiner Erwägung 17.2. Stellung und kam dabei im Rahmen der freien Beweiswürdigung zum Schluss, dass dieser vorliegend nichts zu ändern vermag. Damit hat die Vorinstanz ihre Überlegungen zumindest in knapper Form dargelegt und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit nicht ersichtlich.

3.  

Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei Opfer ehelicher Gewalt geworden und macht ein Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) geltend.

3.1 Nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG besteht ein Anspruch auf nachehelichen Aufenthalt, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt des Ausländers in der Schweiz erforderlich machen. Solche können namentlich vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG i. V. m. mit Art. 50 Abs. 2 AuG jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei sie körperlicher oder psychischer Natur, ernst zu nehmen. Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Auch psychische bzw. sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann den Grad unzulässiger Oppression erreichen. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f.; BGr, 19. Februar 2016, 2C_1066/2014, E. 3.3).

Die eheliche Gewalt ist von der betroffenen Person in geeigneter Weise glaubhaft zu machen, wobei diese eine weitreichende Mitwirkungspflicht trifft (BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Als Beweismittel kommen Arztberichte, psychologische oder psychiatrische Gutachten, Berichte von Fachstellen wie Frauenhäusern oder Opferhilfestellen, Polizeirapporte oder Zeugenaussagen infrage (vgl. auch Art. 77 Abs. 5, 6 und 6bis der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (BGE 138 II 229 E. 3.2.3).

3.2 Die Vorinstanz verneint das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls und stützt sich dabei insbesondere auf das Urteil des Bezirksgerichts K vom 27. Januar 2015 betreffend Strafverfahren gegen den Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin. Danach sei es vorstellbar, dass die von den Ärzten beschriebenen psychischen Probleme der Beschwerdeführerin eine andere Ursache als die von ihr behaupteten Vorfälle mit ihrem Ex-Ehemann haben könnten. So habe die Beschwerdeführerin wiederholt betont, dass sie nicht in ihre Heimat zurückkehren könne, da ihre Familie eine zweite Scheidung nicht akzeptieren und sie damit ihre Würde verlieren würde. Weiter habe die Beschwerdeführerin im ausländerrechtlichen Verfahren geltend gemacht, es bestehe die konkrete Gefahr eines Ehrenmordes, wenn sie in die Türkei zurückkehre. Das Bezirksgericht K sah diese Umstände als offensichtlich geeignet, um die erwähnten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin auszulösen. Hinzukomme, dass die Beschwerdeführerin offenbar während ihrer ersten Ehe in der Türkei Opfer massiver physischer und psychischer Gewalt geworden sei, was ebenfalls als Ursache für ihre psychischen Probleme in Betracht komme. Die Aussagen der Beschwerdeführerin qualifizierte das Bezirksgericht K und in der Folge auch die Vorinstanz als nicht glaubhaft, zumal diese durch die widersprüchlichen Angaben ihres Sohnes nicht einmal ansatzweise gestützt würden. Demgegenüber seien die Angaben des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin glaubhaft und das Bezirksgericht K hielt fest, dass er freizusprechen sei und der ihm vorgeworfene Sachverhalt klar nicht bewiesen werden könne.

3.3 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass die massive Unterdrückung durch ihren Ex-Ehemann, welche sich insbesondere durch massive Beschimpfungen, Beleidigungen, Duschverboten, Zwang zur Abgabe ihres Lohnes, absichtlichen Verschmutzung der Wohnung und Denunzierungen bei den Behörden auszeichnete, nicht nur durch ihre, sondern auch durch die Aussagen ihres Sohnes und des Ex-Ehemannes gestützt würden. Zudem lägen noch entsprechende Beweisfotos bei den Akten vor. Diese Verhaltensweisen würden eine systematische Misshandlung und damit häusliche Gewalt darstellen. Weiter sei für die Beurteilung von häuslicher Gewalt nicht ausschlaggebend, wie intensiv diese ausgeübt, sondern ob die betroffene Person Opfer systematischer Machtausübung geworden sei. Die Beschwerdeführerin führt aus, dass die im Urteil vom Bezirksgericht K gemachten und von der Vorinstanz übernommenen Vorbringen nicht stichhaltig seien und wendet Folgendes ein: Es treffe nicht zu, dass die Beschwerdeführerin erstmals im Frühjahr 2013 das Vorliegen von ehelicher Gewalt geschildert habe. Bereits bei der Befragung der Polizei am 13. April 2012 habe sie zahlreiche Aussagen gemacht, welche die von ihrem Ex-Ehemann ausgeübte psychische Gewalt beschreiben würden. Solche Aussagen habe sie auch anlässlich der Befragung vom 8. November 2012 zu Protokoll gegeben. Aus den Protokollen gehe zudem eindeutig hervor, dass die Beschwerdeführerin nicht ernstgenommen worden sei und der befragende Polizist voreingenommen gewesen sei. Daher sei es auch plausibel, dass ein Polizist von demselben Polizeiposten den Versuch der Beschwerdeführerin ihren Ex-Ehemann anzuzeigen als chancenlos bezeichnet habe und in der Folge hiervon auch keinen Rapport erstellt habe. Darüber hinaus stelle es ein bekanntes Phänomen dar, dass Opfer häuslicher Gewalt ihren Täter nicht oder erst nach längerer Zeit anzeigen. Ein derartiges Verhalten sei opfertypisch, was sich auch den Berichten des medizinischen Zentrums E entnehmen lasse. Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ex-Ehemann habe ein strukturelles Machtgefälle vorgelegen: Von ihm sei ihre Bewilligung abhängig gewesen, er sei in F zuhause und ihr einziger Kontakt in der Schweiz gewesen. Zudem sei sie von ihm finanziell abhängig gewesen, da er den Grossteil ihres Lohnes eingezogen habe. Weiter habe die Beschwerdeführerin keine Kenntnisse über ihre rechtlichen Möglichkeiten in der Schweiz gehabt. Hinzu komme, dass eheliche Gewalt in der kurdischen Kultur weitgehend akzeptiert sei. Das Zuwarten der Beschwerdeführerin mit der Anzeige gegen ihren Ex-Ehemann spreche somit nicht gegen das Vorliegen von ehelicher Gewalt. Gleich verhalte es sich bezüglich ihrem Festhalten an der Ehe und die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, dass in der kurdischen Kultur jeder Scheidungswille einer Frau als Verletzung der Ehre des Mannes ausgelegte werde und selbst nach erfolgter Scheidung würden Frauen der Untreue bezichtigt und Opfer von Ehrenmorden. Um solchen Konsequenzen in ihrer Heimat entgehen zu können, habe sie an der Ehe weiterhin festgehalten.

Bezüglich dem Vorwurf, dass die Beschwerdeführerin erst mit der Zeit immer mehr Beschuldigungen gegen ihren Ex-Ehemann vorbrachte, verweist sie auf die Ausführungen in den Berichten des medizinischen Zentrums E: Danach sind aufgrund eines Verdrängungsmechanismus traumatisierende Erlebnisse erst nach und nach wieder ins Bewusstsein der Beschwerdeführerin gekommen und es sei typisch, dass gerade die gravierendsten Vorfälle am stärksten unterdrückt worden seien. Die Beschwerdeführerin wendet zudem ein, es könne nicht an ihrer Glaubhaftigkeit gezweifelt werden, nur, weil sie keine weitere Anzeige gegen ihren Ex-Ehemann erhoben habe, nachdem sie sich an die sexuellen Übergriffe erinnern konnte. Nach dem Strafverfahren betreffend häusliche Gewalt sei sie psychisch nicht mehr in der Lage gewesen ein weiteres solches Verfahren durchzustehen.

Auch hinsichtlich dem Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe ihre Beschuldigungen nicht konstant wiedergeben können, verweist sie wiederum auf die Berichte des medizinischen Zentrums E. Danach sind traumatisierte Patienten oft nicht in der Lage, das ihnen Widerfahrende konstant und widerspruchsfrei zu schildern.

Zum Freispruch des Ex-Ehemanns führt die Beschwerdeführerin aus, dass im Strafverfahren ein anderes Beweismass als im ausländerrechtlichen Verfahren verlangt werde und vorliegend die Glaubhaftmachung der ehelichen Gewalt ausreiche. Ein Freispruch bedeute daher nicht, dass es zu keiner ehelichen Gewalt gekommen sei. Vorliegend würde die eheliche Gewalt nicht nur durch ihre Aussagen, sondern auch durch diejenigen ihres Sohnes und teils durch diejenigen des Ex-Ehemannes selbst belegt. Weiter befinden sich bei den Akten ärztliche Berichte und eine Stellungnahme der Beratungsstelle G, welche die vorgebrachte psychische Gewalt und den direkten Zusammenhang ihrer psychischen Probleme mit der in der Schweiz erlebten häuslichen Gewalt belegen würden.

3.4 Im bisherigen Verfahren legte die Beschwerdeführerin mehrere Berichte der Beratungsstelle G, des medizinischen Zentrums E, des Spitals H und der Klinik I vor.

3.4.1 Dem Bericht vom 3. Juli 2013 der Beratungsstelle G lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 16. April 2013 regelmässig Beratungstermine wahrgenommen und ihre Geschichte allgemein und bezüglich häuslicher Gewalt schlüssig und glaubhaft erzählt habe. Sie habe in erster Ehe massive physische und auch psychische Gewalt erlitten. Nach der Scheidung habe sie Gewalt durch einen ihrer Brüder erfahren. Dann habe sie erneut geheiratet und sei zu ihrem Ehemann in die Schweiz gezogen. Dieser habe sie vom ersten Tag an beschimpft, verleumdet, eingesperrt, geschlagen und mit dem Tod bedroht. Dieser Bericht beruht einzig auf den Aussagen der Beschwerdeführerin und enthält insbesondere keine konkreten Ausführungen zu der behaupteten in der Schweiz erlebten ehelichen Gewalt. Weiter ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin erst nach der Trennung von ihrem Ex-Ehemann und nach Einleitung des ausländerrechtlichen Verfahrens von der Beratungsstelle G beraten liess.

3.4.2 Aus dem Bericht des medizinischen Zentrums E vom 16. Februar 2016 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit Februar 2014 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung ist und mehrmals stationär behandelt werden musste. Es wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin über eine lange Zeit von ein bis zwei Jahren Opfer von Gewalt und Vergewaltigung durch ihren Ex-Ehemann geworden sei und sich Symptome in Form wiederholter aufdrängender Erinnerungen (Flashbacks) und in Träumen, sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, welche Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten, zeigten. In den Therapiesitzungen sei häusliche Gewalt ein wichtiges Thema, da die Beschwerdeführerin, auch wenn sie dieser Gewalt aktuell nicht mehr ausgesetzt sei, an den Folgen leide. Aus der Sicht der behandelnden Ärzte am medizinischen Zentrum E liege ein direkter Zusammenhang zwischen der von der Beschwerdeführerin geschilderten häuslichen Gewalt und ihren psychischen Störungen vor. Unklar bleibt aber, ob nicht auch die von der Beschwerdeführerin geschilderte eheliche Gewalt aus erster Ehe für ihre psychischen Probleme (mit)ausschlaggebend sein könnte.

3.4.3 Mit Schreiben vom 20. April 2016 beantwortete das medizinische Zentrum E diverse Fragen betreffend dem bisherigen Verhalten der Beschwerdeführerin. Die behandelnden Ärzte halten unter anderem fest, dass bei der Beschwerdeführerin viele Faktoren vorliegen würden, welche es aus psychologischer Sicht opfertypisch erscheinen lassen, dass sie keine Anzeige gegen ihren Ex-Ehemann erhoben habe. Ebenfalls opfertypisch sei das Verharren in einer gewalttätigen Ehe, vorliegend komme der kulturelle Hintergrund der Beschwerdeführerin hinzu. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin sei es in der kurdischen Kultur nicht vorgesehen, dass eine Trennung oder Scheidung von der Frau ausgehe und dies mit Ehrenmorde vergolten werden könne. Dem aktuellsten Bericht des medizinischen Zentrums E vom 19. September 2016 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor unter einer schweren Depression mit psychotischen Symptomen der posttraumatischen Belastungsstörung leide. Weiter habe sie Albträume, Schmerzen im ganzen Körper, Angst, Zittern, Schreckhaftigkeit, Hypervigilanz, Flashbacks, Wiedererleben der Gewalt, wenn sie die Augen schliesse und gehe Männern aus dem Weg, welche ihrem Ex-Ehemann gleichen würden.

3.4.4 Die Klinik I hielt im Eintrittsrésumé vom 4. Mai 2017 folgende vorläufige Diagnose fest: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode fraglich mit psychotischen Symptomen; Aktenanamnestisch: Posttraumatische Belastungsstörung und v. a. dissoziative Krampfanfälle. Weiter lässt sich diesem Bericht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit der Ausschaffung ihres Sohnes innerlich zerbrochen sei und von vielen Ängsten berichte, aktuell liege die Angst in ihre Heimat abgeschoben zu werden im Vordergrund. Dass die Beschwerdeführerin vorwiegend aufgrund der von ihr behaupteten in der Schweiz erlebten ehelichen Gewalt behandelt werden müsste, geht aus diesem Bericht nicht hervor. Die Beschwerdeführerin musste bereits zuvor stationär in der Klinik I Zürich behandelt werden. Gemäss dem Austrittsbericht vom 15. August 2016 habe die Beschwerdeführerin eine Krise gehabt und sei deshalb freiwillig in die Klinik eingetreten. In solchen Krisen sehe und höre sie Menschen in ihrer Wohnung, könne dies aber als Phantasie einordnen. Auch ihr Schlaf sei stark beeinträchtigt. Weiter sei sie verzweifelt und leide unter der Trennung von ihrem Sohn, sei einsam und könne als Kurdin nicht zurück in die Türkei, da sie dort in Lebensgefahr schweben würde. Sie habe Angst, fühle sich verfolgt und gehe sehr selten allein aus dem Haus.

3.4.5 Das medizinische Zentrum E nahm mit Schreiben vom 22. Januar 2018 nochmals zur ganzen Situation der Beschwerdeführerin Stellung und führte aus, dass der Beschwerdeführerin eine erneute Entwurzelung nicht zumutbar wäre und zu einer akuten Suizidalität führen würde. Aufgrund welcher konkreten Hinweisen die Ärzte zu diesem Schluss gelangten, wird im Bericht nicht festgehalten. Auch dass nun aufgrund dieser Feststellung eine intensivere, erweiterte oder andere Betreuung der Beschwerdeführerin notwendig wäre, lässt sich dem Bericht ebenfalls nicht entnehmen. Weiter wird im Bericht festgehalten, dass während der ersten Ehe der Beschwerdeführerin kaum Gewalt vorhanden war und es nicht wegen der Gewalt zur Scheidung gekommen sei. Die Beschwerdeführerin sei zudem bei Einreise in die Schweiz psychisch gesund gewesen. Dass die behandelnden Ärzte eine solche Feststellung im Nachhinein machen können, insbesondere angesichts der Tatsache, dass sie die Beschwerdeführerin erst nach rund drei Jahren nach ihrer Einreise in die Schweiz psychologisch behandelten, erscheint fraglich. Insgesamt erscheint diese ärztliche Stellungnahme doch etwas konstruiert.

3.4.6 Zweifellos hat die Beschwerdeführerin psychische Probleme, welche entsprechend behandelt werden müssen. Gemäss den aktuellsten ärztlichen Berichten liegt es nahe, dass zumindest zum aktuellen Zeitpunkt, die Trennung von ihrem Sohn und die Angst der Beschwerdeführerin in ihre Heimat zurückkehren zu müssen, sich negativ auf ihre psychische Verfassung auswirken. Es fällt auf, dass alle ins Recht gelegten Berichte nach der Trennung von ihrem Ex-Ehemann und nach Einleitung des ausländerrechtlichen Verfahrens erstellt wurden. Inhaltlich attestieren alle Berichte der Beschwerdeführerin eine Traumatisierung bzw. eine depressive Störung und/oder eine posttraumatische Belastungsstörung, ohne jedoch schlüssig und unter Nennung von konkreten Gründen und Ausführungen aufzuzeigen, inwiefern diese psychischen Beeinträchtigungen in der Tat "nur" auf das Verhalten ihres zweiten Ex-Ehemannes während der Dauer des Zusammenlebens zurückzuführen wären. Vorliegend könnten durchaus die von der Beschwerdeführerin dargestellten Erlebnisse aus erster Ehe und nach der ersten Scheidung in Kombination mit der Trennung von ihrem Sohn für ihre gesundheitliche Verfassung ausschlaggebend gewesen sein. Auch trotz den Äusserungen im ärztlichen Bericht vom 16. Februar 2016 vom medizinischen Zentrum E  bleibt auffällig und erscheint es fraglich, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der polizeilichen Befragung problemlos auch auf intime Fragen antworten konnte und dabei die behauptete massive Unterdrückung und angeblich erlebte sexuelle Gewalt nicht erwähnte. Es wird wohl zutreffen, dass die Beschwerdeführerin hin und wieder von ihrem Ex-Ehemann beschimpft und beleidigt worden ist, was Letztgenannter anlässlich der polizeilichen Befragung denn auch teilweise selbst eingestanden hat. Inwiefern dies in solch systematischer Form, mit dem Ziel Macht und Kontrolle auszuüben, vom Ex-Ehemann ausgeübt worden sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht hinreichend substanziiert dar. Anlässlich der polizeilichen Befragung gab die Beschwerdeführerin zudem zu Protokoll, dass seit sie einer Arbeit nachgehe, sie ihren Ehemann kaum sehe. In diesem Zusammenhang führt die Beschwerdeführerin nicht konkret aus und vermag nicht überzeugend darzulegen, dass trotz des seltenen persönlichen Kontakts, dennoch eine massive psychische Gewalt seitens ihres Ex-Ehemann ausgeübt worden sei. Auch ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Abgabe eines Teils ihres Lohnes für die Lebenskosten der Familie zur geltend gemachten systematischen Unterdrückung beitragen soll. Was die Verschmutzung der Wohnung durch den Ex-Ehemann betrifft ist festzuhalten, dass auf den durch die Polizei erstellten Fotos nichts davon zu erkennen ist. Unter welchen Umständen die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Fotos zustande gekommen sind, lässt sich nicht nachvollziehen. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung rechtfertigt bereits die Annahme eines nachehelichen Härtefalls (BGr, 23. Juni 2017, 2C_58/2017, E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Auch begründet die Beschwerdeführerin nicht substanziiert, inwiefern ihr Ex-Ehemann sie bei den Behörden angeschwärzt haben soll. Die nachgereichte Stellungnahme des medizinischen Zentrums E vom 22. Januar 2018 enthält keine konkretisierten und substanziierten Ausführungen zur geltend gemachten ehelichen Gewalt in der Schweiz und vermag an der Ausgangslage somit nichts zu ändern. Bei einer Gesamtbetrachtung der genannten Umstände vermag die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft zu machen, dass sie in dem von Art. 50 Abs. 2 AuG verlangten Ausmass in der Schweiz Opfer ehelicher Gewalt geworden ist.

3.5 Auch bezüglich der angeblich gefährdeten Wiedereingliederung in der Türkei bringt die Beschwerdeführerin vage und unbestimmte Ausführungen vor. Die angebliche Bedrohung durch Angehörige ihres Ex-Ehemannes wird nur pauschal behauptet, wogegen weder dargetan wird, was sie genau befürchtet, noch, dass tatsächlich konkrete Drohungen erfolgt wären. Weiter steht es der Beschwerdeführerin frei sich in einem anderen Landesteil als ihre eigene noch verbleibende Familie wohnt, niederzulassen und kann somit auch allfälligen Repressalien ihrer eigenen Familie entgehen. Hinsichtlich der geltend gemachten mangelhaften Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Problemen in der Türkei, verweist die Beschwerdeführerin auf die ärztlichen Berichte des medizinischen Zentrums E und legt zudem eine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 28. November 2013 ins Recht. Letztgenannte Auskunft ist bereits mehrere Jahre alt und bezieht sich vorwiegend auf stationäre Behandlungsmöglichkeiten. Dem ärztlichen Bericht des medizinischen Zentrums E vom 16. Februar 2016 lässt sich sodann entnehmen, dass auch in der Türkei eine adäquate Behandlung der Beschwerdeführerin möglich ist. Eine Unzumutbarkeit der Rückkehr kann daher nicht angenommen werden.

3.6 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass keine wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 50 Abs. 2 AuG vorliegen, die für eine Aufenthaltsverlängerung genügten.

Aufgrund des Gesagten besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

4.  

4.1 Der vorinstanzliche Entscheid liegt im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nach Art. 96 AuG. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass die Vorinstanz ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt hat. Die Beschwerdeführerin ist erst im Alter von 43 Jahren in die Schweiz eingereist, in der Türkei aufgewachsen, besuchte dort die Schule und arbeitete vor ihrer Einreise in die Schweiz wohl als Immobilienverkäuferin. Das Gericht verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin psychische Probleme aufweist und ein Wechsel des Behandlungssettings mit Schwierigkeiten verbunden ist. Dass der Beschwerdeführerin eine adäquate Behandlung in ihrer Heimat nicht zur Verfügung steht, ist den ins Recht gelegten ärztlichen Berichten allerdings nicht zu entnehmen. Es liegen auch keine Hinweise vor, welche auf eine über das Übliche hinausgehende Integration der Beschwerdeführerin schliessen lassen, weshalb auch keine Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG zu erteilen ist.

4.2 Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, es sei ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu beantragen.

4.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Die kantonalen Behörden können dem SEM die vorläufige Aufnahme eines Ausländers beantragen (Art. 83 Abs. 6 AuG). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer weder in den Heimat- oder Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

4.2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, im Falle einer Ausweisung drohe ihr Tod durch Suizid oder Ehrenmord. Ihr Vorbringen begründet sie allerdings nicht substanziiert und legt nicht dar, aufgrund welcher konkreter Anhaltspunkte sich ihre Befürchtung bewahrheiten könnte. Damit vermag sie nicht darzulegen, dass einer der vorgenannten Gründe für eine vorläufige Aufnahme erfüllt sein soll. Der Eventualantrag ist damit abzuweisen.

4.3 Der Zeitpunkt und der Vollzug der Wegweisung wird allerdings in Anbetracht des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin sorgfältig zu planen und durchzuführen sein. Gemäss dem Eintrittsrésumé der Klinik I vom 4. Mai 2017 weist die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Suizidgedanken keine Pläne und keine fremdgefährdenden Aspekte auf. Zudem sei sie bezüglich Suizidalität absprachefähig. Aufgrund den Ausführungen in der Stellungnahme des medizinischen Zentrums E vom 22. Januar 2018 ist auf diese Absprachefähigkeit der Beschwerdeführerin besonders Acht zu geben. Daher ist allenfalls eine qualifizierte Begleitung auf dem Flug in die Türkei und nötigenfalls dort eine Übergabe an eine psychologische Betreuungsperson zu prüfen. Nur wenn der Vollzug der Wegweisung auch mit adäquater psychologischer Rückkehrhilfe längerfristig nicht möglich wäre, stellt sich die Frage einer Unzumutbarkeit oder eine Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 AuG).

4.4 Die Beschwerde ist damit sowohl im Hauptantrag als auch in Bezug auf die Eventualbegehren abzuweisen.

5.  

5.1 Da die Beschwerdeführerin unterliegt, sind ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Gemäss den Akten kann die Beschwerdeführerin als mittellos gelten. Auch erscheinen ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos. Somit ist ihr für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Der Beschwerdeführerin ist damit in der Person von RA B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.

5.3 Für ihre Bemühungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren macht RA B gemäss der von ihr eingereichten Honorarnote vom 23. Januar 2018 eine Entschädigung von gesamthaft Fr. 3'064.- (inkl. MWST) geltend. Dieser Aufwand erscheint angemessen.

5.4 Die Beschwerdeführerin ist sodann auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltlichen Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

6.  

Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

 1.   Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von RA B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren bestellt.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    RA B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'064.- (inkl. MWST) entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG wird vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …