{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "31.01.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00781_31-01-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217914&W10_KEY=4467069&nTrefferzeile=99&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "788719d8cf2390df257575486981f402"}, "Num": [" VB.2017.00781"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.31.0  VB.2017.00781"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.31.0  VB.2017.00781"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.31.0  VB.2017.00781"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung\r | [Verneinung eines nachehelichen H\u00e4rtefalls. Die Beschwerdef\u00fchrerin vermag nicht glaubhaft zu machen, dass sie in dem von Art. 50 Abs. 2 AuG verlangten Ausmass in der Schweiz Opfer ehelicher Gewalt geworden ist.] Zweifellos hat die Beschwerdef\u00fchrerin psychische Probleme, welche entsprechend behandelt werden m\u00fcssen. Die zahlreich ins Recht gelegten Berichte von Beratungsstellen, \u00c4rzten und Spit\u00e4lern zeigen allerdings nicht schl\u00fcssig und unter Nennung von konkreten Gr\u00fcnden und Ausf\u00fchrungen auf, inwiefern die psychische Beeintr\u00e4chtigung der Beschwerdef\u00fchrerin in der Tat \"nur\" auf das Verhalten ihres zweiten Ex-Ehemannes w\u00e4hrend der Dauer des Zusammenlebens in der Schweiz zur\u00fcckzuf\u00fchren w\u00e4re. Es wird wohl zutreffen, dass die Beschwerdef\u00fchrerin hin und wieder von ihm beschimpft und beleidigt worden ist, inwiefern dies in solch systematischer Form, mit dem Ziel Macht und Kontrolle auszu\u00fcben von ihm ausge\u00fcbt worden sein soll, legt die Beschwerdef\u00fchrerin nicht hinreichend substanziiert dar. Nicht jede ungl\u00fcckliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung rechtfertigt bereits die Annahme eines nachehelichen H\u00e4rtefalls (E. 3.4.6). Die angebliche Bedrohung durch Angeh\u00f6rige ihres Ex-Ehemannes wird nur pauschal behauptet, wogegen weder dargetan wird, was sie genau bef\u00fcrchtet, noch, dass tats\u00e4chlich konkrete Drohungen erfolgt w\u00e4ren. Weiter l\u00e4sst sich einem \u00e4rztlichen Bericht entnehmen, dass auch in ihrer Heimat eine ad\u00e4quate Behandlung ihrer psychischen Probleme m\u00f6glich ist. Eine Unzumutbarkeit der R\u00fcckkehr kann daher nicht angenommen werden (E. 3.5). Angesichts des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdef\u00fchrerin wird der Zeitpunkt und der Vollzug der Wegweisung sorgf\u00e4ltig zu planen und durchzuf\u00fchren sein (E. 4.3). Gutheissung UP/URB. Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 20:57:58", "Checksum": "658f3baf86839b1ba5463c4b87b5af77"}