|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2017.00782  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.02.2018
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.01.2019 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Niederlassungsbewilligung (Widerruf)


[Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Straffälligkeit.] Der Beschwerdeführer ist zu einer Einweisung in eine Einrichtung für junge Erwachsene verurteilt worden und erfüllt damit einen Widerrufsgrund (E. 2). Das durch die ausgesprochene Strafe indizierte leichte migrationsrechtliche Verschulden wird durch die Anzahl, Frequenz und Art (Anlassdelikt) der Delikte sowie der nicht auszuschliessenden Rückfallgefahr erheblich erschwert. Aufgrund des Rückfalls und der wiederholten (unverbesserlichen) Delinquenz besteht ein grosses öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers (E. 4) Der heute 26-jährige Beschwerdeführer ist unverheiratet und kinderlos. Er reiste im Alter von 11 Jahren in die Schweiz ein. Er ist wirtschaftlich nicht integriert und hat im ausserfamiliären Bereich keine nennenswerten Beziehungen in der Schweiz. Es sind keine unüberwindbaren Hindernisse für eine Wiedereingliederung in den Kosovo ersichtlich. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers vermögen das grosse öffentliche Interesse nicht aufzuwiegen (E. 5). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
EINBRUCHDIEBSTAHL
STRAFFÄLLIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 62 Abs. I lit. b AuG
Art. 63 Abs. I lit. a AuG
Art. 96 AuG
Art. 121 BV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2017.00782

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 21. Februar 2018

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, zzt. Massnahmenzentrum B, vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Niederlassungsbewilligung
(Widerruf),

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1991, Staatsangehöriger des Kosovo, reiste am 12. März 2003 im Alter von etwa 11 ½ Jahren mit seiner Mutter und einem Bruder zu dem bereits in der Schweiz wohnhaften Vater und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und dann die Niederlassungsbewilligung.

B. A ist in der Schweiz straffällig geworden:

-      Mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Dietikon vom 8. Februar 2010 wurde er wegen mehrfachen Diebstahls und Versuchs dazu, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Entwendung zum Gebrauch, mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG) mit einem bedingten Freiheitsentzug von 80 Tagen (Probezeit 6 Monate) bestraft.

-      Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 16. September 2010 wurde er wegen versuchten Diebstahls und Sachbeschädigung mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 20.- (Probezeit von 6 Monaten) bestraft.

Mit Verfügung vom 13. Oktober 2010 verwarnte das Migrationsamt A wegen seiner Straffälligkeit und drohte ihm den Widerruf der Niederlassungsbewilligung an.

-      Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft 1 Kriens vom 4. Mai 2011 wurde er wegen Diebstahls mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 20.- bestraft.

-      Mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis vom 25. Juli 2011 wurde er wegen mehrfachen Diebstahls und dem Versuch dazu, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs mit einem bedingten Freiheitsentzug von 180 Tagen (Probezeit von zwei Jahren), teilweise als Zusatzstrafen zur Erziehungsverfügung der Jugendanwaltschaft Limmat/Albis vom 8. Februar 2010 bzw. zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 16. September 2010, bestraft.

-      Mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis vom 25. Oktober 2011 wurde er wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.- (Probezeit von zwei Jahren), teilweise als Zusatzstrafen zum Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis vom 25. Juli 2011, bestraft.

-      Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 7. Januar 2013 wurde er wegen Diebstahls mit 200 Stunden gemeinnütziger Arbeit bestraft.

-      Mit Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 2. September 2013 wurde er wegen mehrfachen Diebstahls und dem Versuch dazu, Sachbeschädigung, mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher Übertretung des BetmG mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten (219 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigem Strafantritt seit dem 5. März 2013 erstanden) und mit einer Busse von Fr. 600.- bestraft.

A war vom 26. Januar 2013 bis am 28. Januar 2014 inhaftiert.

Mit Verfügung vom 29. November 2013 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A und wies ihn aus der Schweiz weg. Es verfügte, dass er die Schweiz unverzüglich nach Entlassung aus der Halbgefangenschaft zu verlassen habe und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung.

-      Mit Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 8. Juni 2015 wurde er wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher Übertretung des BetmG mit einer Freiheitsstrafe von acht Monaten (392 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafantritt sowie vorzeitigen Massnahmenvollzug erstanden), einer Einweisung in eine Einrichtung für junge Erwachsene und einer Busse von Fr. 300.- bestraft.

Vom 13. Mai 2014 befand sich A wieder in Haft, bis er am 25. November 2014 ins Massnahmenzentrum B eingewiesen wurde, wo er sich auch aktuell noch befindet.

II.  

Den gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 29. November 2013 erhobenen Rekurs hiess die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 12. November 2015 teilweise gut und wies die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zum neuen Entscheid an das Migrationsamt zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass im Zeitpunkt der Verfügung vom 29. November 2013 noch nicht absehbar gewesen sei, dass A die Möglichkeit einer Massnahme, einschliesslich einer Ausbildung im B zukommen werde. Unter Berücksichtigung des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. D sei zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit der erste Zwischenbericht der Massnahme miteinzubeziehen. 

III.  

Nach Erhalt des Massnahmenvollzugsberichts von B vom 28. Dezember 2015 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 9. Mai 2016 die Niederlassungsbewilligung von A erneut und wies ihn aus der Schweiz weg. Es verfügte, dass er die Schweiz unverzüglich nach Entlassung aus dem Massnahmenvollzug zu verlassen habe und entzog einem allfälligen Rekurs in Bezug auf die Wegzugsfrist die aufschiebende Wirkung.

IV.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 20. Oktober 2017 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war, und entschied, dass A die Schweiz nach der Entlassung aus der gerichtlich angeordneten Massnahme unverzüglich zu verlassen habe.

V.  

Am 27. November 2017 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 20. Oktober 2017 sei aufzuheben. Eventualiter sei das Migrationsamt einzuladen, ihn migrationsrechtlich zu verwarnen. Subeventualiter sei die Sache im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Einsetzung seines Anwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorinstanzliche Rekurs- sowie das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 

Am 1. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein.

Die Rekursabteilung verzichtete auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Betroffene zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet wurde (Art. 62 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377).

2.2 Der Beschwerdeführer ist am 2. September 2013 zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten bzw. am 8. Juni 2015 zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten und einer Einweisung in eine Einrichtung für junge Erwachsene verurteilt worden. Seit dem 25. November 2014 befindet er sich im vorzeitigen Massnahmenvollzug. Er erfüllt damit unbestrittenermassen einen Widerrufsgrund.

3.  

3.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich überdies als verhältnismässig erweisen (Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei sind die Schwere des Delikts und das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4; 135 II 377 E. 4.3). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war. Die Aufenthaltsberechtigung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen oder nicht mehr verlängert werden. Allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3; BGE 139 I 16 E. 2.2.1; 135 II 377 E. 4.3). Das trifft insbesondere zu, wenn der Betroffene besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat oder er zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1; 139 I 31 E. 2.1; 137 II 297 E. 3.3). Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter die ausländische Person eingereist ist (BGE 125 II 521 E. 2b). Neben der Dauer des Aufenthalts und dem Alter bei der Einreise ist bei der Interessenabwägung auch der bisherige, nach dem nationalen Recht mehr oder weniger gefestigte Aufenthaltsstatus zu berücksichtigen (BGr, 4. Dezember 2014, 2C_573/2014, E. 3.3 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR  Jeunesse gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014 [12738/10] § 108; BGr, 13. Februar 2015, 2C_685/2014, E. 5.3).

3.2 Treten Jugendliche oder junge Erwachsene, die im Aufnahmestaat sozialisiert worden sind, strafrechtlich in Erscheinung, so besteht im Fall überwiegend nicht gewalttätiger Delikte grundsätzlich nur wenig Raum für eine Aufenthaltsbeendigung. Diese Altersgruppe lässt sich in ihrer Entwicklung noch wesentlich beeinflussen und die meisten der "Frühdelinquenten" werden nicht mehr straffällig, weshalb ihre Wiedereingliederung im Vordergrund steht. Das Wohl eines Jugendlichen oder eines jungen Erwachsenen und dessen Wiedereingliederungschancen, die gefährdet erscheinen, wenn die familiären und sozialen Bande aufgelöst werden und er im Aufnahmestaat seine Wurzeln verliert, sind bei der Interessenabwägung jeweils von besonderem, aber nicht allein ausschlaggebendem Gewicht, falls den Jugendlichen oder den jungen Erwachsenen mit seinem Heimatstaat nicht mehr verbindet als lediglich (noch) seine reine (weitgehend nicht mehr gelebte) Staatsbürgerschaft. Handelt es sich bei den begangenen Straftaten jedoch um Gewaltdelikte, so vermag das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Straftäters, je nach Gewichtung der übrigen, ebenfalls bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Elemente, dessen privates Interesse an einem Verbleib im Aufnahmestaat zu überwiegen. Selbst eine einmalige Straftat kann eine aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen, wenn die Rechtsgutsverletzung schwer wiegt (vgl. BGr, 7. Juni 2016, 2C_34/2016, E. 2.4; BGr, 25. April 2015, 2C_896/2014, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).

3.3 Nach Art. 121 Abs. 3 lit. a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verlieren Ausländer unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diese Bestimmung zwar nicht unmittelbar anwendbar, doch ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. der Anwendung von Art. 96 AuG insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht bzw. zu Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führt, den der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) den einzelnen Konventionsstaaten bei der Umsetzung ihrer Migrations- und Ausländerpolitik im Rahmen des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens belässt (vgl. BGE 139 I 31 E. 2; 139 I 16 E. 5.3; BGr, 2. Dezember 2016, 2C_860/2016, E. 2.2 ).

3.4 Art. 8 EMRK verschafft gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat oder auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts (BGE 138 I 246 E. 3.2.1; 126 II 377 E. 2b/cc). Es kann jedoch das Recht auf Familienleben verletzen, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird; vorausgesetzt wird nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der hier weilende Familienangehörige selber ein gefestigtes Anwesenheitsrecht hat (BGE 130 II 281 E. 3.1; 126 II 377 E. 2b/aa). Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme Art. 8 EMRK (Recht auf Privatleben) verletzen (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2). Nach der Rechtsprechung des EGMR bilden die sozialen Bindungen zwischen dem Einwanderer und der Gemeinschaft, in der dieser sein Leben und seinen Platz gefunden hat, Teil des Begriffs "Privatleben" im Sinn von Art. 8 EMRK (EGMR-Urteil Vasquez gegen Schweiz vom 26. November 2013 [Nr. 1785/08] § 37), insbesondere bei jungen Erwachsenen, die im Aufnahmestaat aufgewachsen sind. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es für einen entsprechenden Anspruch auf Achtung des Privatlebens besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich in der Schweiz. In der Regel genügen hierfür eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration für sich nicht (BGE 130 II 281 E. 3.2.1; 126 II 377 E. 2c; BGr, 14. Oktober 2014, 2C_1229/2013, E. 2.2). Ein Eingriff in das Recht auf Privatleben kann unter den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV gerechtfertigt werden, sofern er gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist sowie einem legitimen Interesse des Staates entspricht (Botschaft des Bundesrats zum AuG vom 8. März 2002 [Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740). Es sind damit die im Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Das öffentliche Interesse überwiegt, wenn die Massnahme durch ein "herausragendes soziales Bedürfnis" gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig erscheint bzw. einer "fairen" Interessenabwägung entspricht (BGE 140 I 145; BGr, 2. Dezember 2014, 2C_245/2014, E. 2.3). Die anzuwendenden Kriterien stimmen inhaltlich mit denjenigen überein, welche nach innerstaatlichem Recht zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; BGr, 27. Februar 2014, 2C_718/2013, E. 3.1) zur Anwendung kommen, und bestehen aus: (1) Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen und es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht; (2) Dauer des Aufenthalts im Land; (3) seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser; (4) sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland; (5) gesundheitlichem Zustand sowie (6) mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundenen Dauer der Fernhaltung.

4.  

4.1 Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden ist – im Fall des Widerrufsgrunds der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG – die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2; BGE 129 II 215 E. 3.1).

Der Beschwerdeführer wurde zu einer Massnahme für junge Erwachsene verurteilt, was für sich alleine noch keinen Rückschluss auf das migrationsrechtliche Verschulden schliessen lässt. Das Bezirksgericht Affoltern beurteilte sein Verschulden im Urteil vom 8. Juni 2015 als noch leicht. Davon ausgehend ist von einem leichten migrationsrechtlichen Verschulden auszugehen.

4.2 Zu würdigen sind alle Umstände, welche mit der deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammenhängen und welche das öffentliche Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können. Massgebend für die Feststellung des öffentlichen Interessens an einer Wegweisung ist das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil, das Alter bei der jeweiligen Tatbegehung sowie die Art, Anzahl und Frequenz der Delikte. Aus dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden (BGr, 31. Oktober 2014, 2C_159/2014, E. 4.1).

4.2.1 Verschuldenserhöhend ist die Anzahl und Frequenz der Delikte zu werten. Der Beschwerdeführer ist seit seinem siebzehnten Lebensjahr negativ aufgefallen und hat über einen Zeitraum von sieben Jahren acht strafrechtliche Verurteilungen zu insgesamt 20 Monaten Freiheitsstrafe, 160 Tagen Freiheitsentzügen, 170 Tagessätze Geldstrafe, Fr. 600.- Busse und 200 Stunden gemeinnütziger Arbeit erwirkt. Die Straftaten hat er als junger Erwachsener (im Alter von 17 bis 22) verübt, was noch auf eine gewisse Unreife schliessen lässt und eher verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist.

4.2.2 Zur Art der Delikte ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer hat zwar keine Gewaltdelikte verübt, negativ ins Gewicht fallen aber die von ihm begangenen Einbruchdiebstähle. Der Beschwerdeführer war dabei, wie die Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis im Strafbefehl von 25. Juli 2011 festhielt, oftmals von Selbstgültigkeit getrieben und legte ein erhebliches Mass an Rücksichtslosigkeit gegenüber fremdem Eigentum an den Tag. Mehrmals habe er jeweils den potenziellen Deliktsbetrag übersteigenden Sachschaden verursacht. Einbruchdiebstähle sollen nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig von der Anwesenheitsdauer zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen soll (vgl. Art. 121 Abs. 3 BV). Mit Inkrafttreten der Gesetzesbestimmung über die Landesverweisung am 1. Oktober 2016 ist bei einer strafrechtlichen Verurteilung zu einer Anlasstat obligatorisch – mit Ausnahme der Härtefallklausel – eine Landesverweisung auszusprechen (Art. 66a Abs. 1 lit. d und Abs. 2 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 [StGB]). Die Art der Delikte (Anlassdelikt) wirkt sich erschwerend auf das Verschulden des Beschwerdeführers aus.

4.2.3 Betreffend die Rückfallgefahr ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführer bringt vor, das Massnahmenzentrum B und die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich attestierten ihm in jeder Hinsicht eine positive Entwicklung. Der zuständige Leiter der Abteilung Massnahmen und Strafen junger Erwachsener bei den Bewährungs- und Vollzugsdiensten gehe in seinem Bericht vom 27. November 2017 von einer günstigen Legalprognose aus. Der Beschwerdeführer habe während der Massnahme wichtige Fortschritte erzielt, welche sich u. a. in einer verbesserten Selbstkontrolle und in einer deutlichen Nachreifung gezeigt hätten. Auch hinsichtlich seiner Suchtproblematik sei von einem mehrheitlich positiven Verlauf auszugehen. Die Anlassdelikte wie auch die Vorstrafen seien in engem Zusammenhang mit seiner Suchtmittelproblematik und seiner Unreife bzw. der diagnostizierten Störung der Persönlichkeitsentwicklung gestanden. Rückblickend seien die begangenen Delikte wohl als lebensphasisch (Adolenszentenkrise) bedingt einzuordnen. Der Beschwerdeführer verfüge zum heutigen Zeitpunkt über die notwendige Reife, Einstellung sowie das deliktspezifische Wissen, um keine weiteren Straftaten mehr zu begehen.

Therapie- und Vollzugsberichte können zwar als Indiz für die Beurteilung einer Rückfallgefahr herangezogen werden, sind jedoch für die Einschätzung nicht hauptsächlich ausschlaggebend. Dem Wohlverhalten im Vollzug kommt nur wenig Bedeutung zu, wird doch eine gute Führung generell erwartet und lässt eine solche – angesichts der dort vorhandenen, verhältnismässig engmaschigen Betreuung – keine verlässlichen Rückschlüsse auf das Verhalten in Freiheit zu (vgl. BGr, 16. September 2010, 2C_331/2010, E. 3.3). Der Beschwerdeführer ist trotz der ihm gebotenen Chancen seit seinem siebzehnten Lebensjahr durchgehend strafrechtlich in Erscheinung getreten. Aus der Tatsache, dass es seit dem Urteil vom 8. Juni 2015 zu keiner weiteren Verurteilung mehr gekommen ist, kann nicht geschlossen werden, es liege keine Rückfallgefahr vor. Denn seither steht der Beschwerdeführer unter dem Druck der strafrechtlichen Probezeit und des hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens; seit November 2014 befindet er sich ausserdem im Massnahmenvollzug. Der zeitliche Abstand zur Tat lässt daher keine verlässliche Aussage über die Rückfallgefahr zu, weshalb der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten aus der Tatsache ableiten kann, dass er seit der Tat nicht wieder delinquiert hat. Für eine erhebliche Rückfallgefahr spricht vorliegend die Vielzahl der Delikte und die immer wieder einschlägige Delinquenz über einen langen Zeitraum. Der Beschwerdeführer hat ohne Rücksicht auf die acht erfolgten Verurteilungen zu gemeinnütziger Arbeit, Freiheits- und Geldstrafen sowie Bussen, laufenden Probezeiten und der ausgesprochenen ausländerrechtlichen Verwarnung immer weiter delinquiert. Nur zwei Monate nach dem Gefängnisaufenthalt und nachdem das Widerrufsverfahren seiner Niederlassungsbewilligung bereits eingeleitet worden war, hat er erneut einschlägig delinquiert. Der Beschwerdeführer hat mit diesen Delikten den Tatbeweis erbracht, dass er sich durch staatliche Sanktionen und Massnahmen nicht beeindrucken lässt, was auf eine Geringschätzung der öffentlichen Ordnung und eine Unbelehrbarkeit schliessen lässt. Eine Rückfallgefahr ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht auszuschliessen. Zwar trifft zu, dass gemäss Praxis des Bundesgerichts bei weniger schwerwiegenden Rechtsgüterverletzungen – wie vorliegend – keine allzu hohen Anforderungen an die Legalprognose zu stellen sind (e contrario BGr, 5. April 2012, 2C_298/2012, E. 2.2.1). Bei ausländischen Personen, welche sich wie der Beschwerdeführer nicht auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) berufen können, kommt der Rückfallgefahr jedoch nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da abgesehen von der aktuellen Gefährdung auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGE 130 II 176; BGr, 1. Februar 2016, 2C_608/201, E. 3; BGr, 13. Februar 2015, 2C_685/2014, E. 6.1.2).

4.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe ein leichtes migrationsrechtliches Verschulden indiziert, welches jedoch durch die Anzahl, Frequenz und Art (Anlassdelikt) der Delikte sowie der nicht auszuschliessenden Rückfallgefahr erheblich erschwert wird. Da sich der Beschwerdeführer weder von Verurteilungen zu gemeinnütziger Arbeit, Freiheits- und Geldstrafen sowie Bussen noch von laufenden Probezeiten oder der ausgesprochenen ausländerrechtlichen Verwarnung von weiterer Delinquenz abhalten liess, und nur zwei Monate nach dem Gefängnisaufenthalt und während des laufenden Widerrufsverfahrens seiner Niederlassungsbewilligung erneut einschlägig delinquiert hat, entsteht von ihm das Bild eines uneinsichtigen Gewohnheitsverbrechers, welcher die ihm gewährten Chancen nicht zu nutzen vermochte, und bei dem die in einem Rechtsstaat zur Verfügung stehenden Sanktionen wirkungslos sind.

4.4 Bei Rückfall sowie bei wiederholter (unverbesserlicher) Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die weitere Anwesenheit der Täterin oder des Täters zu beenden, da und soweit sie sich von straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lassen und damit zeigen, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheinen, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Unter diesen Umständen ist von einem grossen öffentlichen Interesse an der Entfernung bzw. Fernhaltung des Beschwerdeführers auszugehen.

5.  

5.1 Dem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen.

5.2 Der heute 26-jährige Beschwerdeführer ist unverheiratet und kinderlos. Er reiste im November 2004 im Alter von 11 ½ Jahren mit seinem Bruder und seiner Mutter zu seinem Vater in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzuges die Niederlassungsbewilligung. Nach Abschluss der obligatorischen Schulen hat er gemäss Aussagen anlässlich des rechtlichen Gehörs am 14. November 2013 keine Ausbildung begonnen, da er aufgrund seiner Drogenprobleme, hauptsächlich Alkohol und Kiffen, im Alter von 17 Jahren aus der elterlichen Wohnung geworfen worden sei. Mit Unterstützung des Sozialamts habe er anschliessend in einem Hotelzimmer oder bei einem Kollegen gewohnt. Das Angebot, von drei Pflegefamilien eine auszuwählen oder im Heim zu leben, habe er abgelehnt, was er bereue, da er im Heim eine Lehre hätte abschliessen können. Zur Bestreitung des Lebensunterhalts habe er immer wieder herumgejobbt und dann wieder Pausen eingelegt. Im Massnahmenvollzug hat er im Sommer 2017 eine Lehre als … mit guten Noten abgeschlossen. Zurzeit befindet er sich in der Aussenwohngruppe des Massnahmenzentrums B, einer offenen Abteilung zur Vorbereitung der bedingten Entlassung, bis er über einen externen Arbeitsgeber verfügt und ins Arbeitsexternat übertreten kann. Gemäss Angaben des Sozialamts Affoltern am Albis vom 27. November 2013, ist er vom 10. März 2010 bis 29. Februar 2012 mit über Fr. 38'300.- unterstützt worden. Darüber hinaus hat er Schulden, gemäss Angaben anlässlich des rechtlichen Gehörs hat er Betreibungen von über Fr. 20'000.-. Zudem schuldet er dem Kanton Zürich Fr. 38'527.90 aus den Strafverfahren. Es kann nach dem Gesagten nicht von einer guten wirtschaftlichen Integration die Rede sein. Demgegenüber ist in sprachlicher Hinsicht unbestritten von einer guten Integration auszugehen. Zur sozialen Integration kann Folgendes festgehalten werden: Der Beschwerdeführer pflegt gute Beziehungen zu seinem Bruder und seiner Mutter. Daneben hat er keine nennenswerten Beziehungen im ausserfamiliären Bereich in der Schweiz. Unter Berücksichtigung, dass sich der Beschwerdeführer seit über 14 Jahren in der Schweiz aufhält, wäre auch in sozialer Hinsicht eine tiefergehende Integration von ihm zu erwarten gewesen. Es kann zumindest nicht von einer über das Normale hinausgehenden sozialen Integration gesprochen werden.

5.3 Der Beschwerdeführer weist nach dem Gesagten keine besonders ausgeprägte und über die üblichen privaten Beziehungen hinausgehende Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse auf. Er vermag daher aus dem konventions- und verfassungsmässig garantierten Recht auf Privatleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (BGE 126 II 377 E. 2c.aa). Das Verhältnis zu Geschwistern und Eltern fällt nur in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, wenn eine besondere Abhängigkeit besteht, welche über die normalen affektiven Bindungen hinausgeht (BGE 139 II 393 E. 5.1). Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer macht kein solches Abhängigkeitsverhältnis geltend, zumindest nicht substanziiert, er kann daher aus seinen familiären Beziehung keinen Anspruch auf Achtung des Familienlebens ableiten.

5.4 Demgegenüber sind weder in wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliederung in den Kosovo ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist im Kosovo aufgewachsen und ist im Rahmen des Familiennachzugs im Alter von 11 ½ Jahren in die Schweiz gekommen. Er hat somit die prägenden Kindheitsjahre in seinem Heimatland verbracht. Seinen Angaben zufolge war er zwei Mal besuchshalber in seinem Heimatland. Er spricht Albanisch. Der Beschwerdeführer weist damit zwar noch einen gewissen Bezug zu seinem Heimatland auf, jedoch keinen besonders engen. Dennoch kann nach dem Gesagten davon ausgegangen werden, dass ihm die Kultur und die Verhältnisse seiner Heimat noch immer vertraut sind bzw. er sich schnell wieder eingewöhnen würde. In seinem Heimatland leben ein älterer Bruder, eine ältere Schwester sowie mehrere Onkel und Tanten. Auch wenn er angibt, zuletzt vor einem Jahr mit seinen dort lebenden Geschwistern telefonischen Kontakt gehabt zu haben, kann von ihm erwartet werden, dass er die familiären Kontakte in seinem Heimatland im Hinblick auf die Rückkehr wiederaufnimmt, um eine Wiedereingliederung zu erleichtern. Es wird nicht verkannt, dass die Wiedereingliederungschancen im Heimatland in Anbetracht, dass sich praktisch das gesamte familiäre und soziale Umfeld des Beschwerdeführers in der Schweiz befindet, bei einer Ausreise in seinen Heimatstaat, den er im Alter 11 ½ Jahren verlassen hat und zu dem er keinen engen Bezug aufweist, als gefährdet erscheinen und ihn eine Wegweisung aus der Schweiz hart treffen würde. Allerdings kann dem jungen und gesunden Beschwerdeführer grundsätzlich zugemutet werden, in sein Heimatland zurückzukehren und sich dort eine neue Existenz aufzubauen. Mit seiner erfolgreich abgeschlossenen Lehre als … hat er gute Chancen, eine Anstellung zu finden. Soweit er geltend macht, ohne soziales oder familiäres Beziehungsnetz aufgrund der im Kosovo herrschenden mächtigen Familienclans, schwierigere Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu haben, ist festzustellen, dass dies generelle Umstände sind, welche die ganze im Kosovo lebende Bevölkerung betreffen und für eine auf die spezifischen Umstände des Einzelfalls zugeschnittene Verhältnismässigkeitsprüfung kein besonderes Gewicht haben können (BGr, 30. Dezember 2013, 2C_5366/2013, E. 2.5.4). Sodann ist die Rechtsprechung, wonach bei jungen Erwachsenen Straftätern, die im Aufnahmestaat sozialisiert wurden, bei überwiegend nicht gewalttätigen Delikten nur wenig Raum für eine aufenthaltsbeendende Massnahme besteht, vorliegend nicht anwendbar (E. 3.2). Der Beschwerdeführer ist erst im Alter von 11 ½ Jahren in die Schweiz eingereist, womit er seine Kindheit und einen nicht unerheblichen Anteil seiner Jugend im Heimatland verbracht und dort zu einem wesentlichen Teil sozialisiert wurde. Darüber hinaus verbindet den Beschwerdeführer nach dem Gesagten auch weitaus mehr mit seinem Heimatland als die reine Staatsbürgerschaft.

5.5 Bei den privaten Interessen fällt damit ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer seit langer Zeit in der Schweiz lebt. Indessen schliesst auch eine langjährige Anwesenheit in der Schweiz den Widerruf der Bewilligung nicht aus (Art. 63 Abs. 2 AuG), namentlich bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 26, mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat über einen langjährigen Zeitraum wiederholt (einschlägig) delinquiert, und sich dabei von keinen staatlichen Sanktionen, Massnahmen und Verwarnung beeindrucken lassen. Selbst nach Erlass der Verfügung des Migrationsamts betreffend Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung hat er erneut einschlägig delinquiert, was auf eine erhebliche Einsichtslosigkeit schliessen lässt. Erschwerend zu berücksichtigen ist auch die im Migrationsrecht geltenden Strenge bei Anlassdelikten gemäss Art. 121 BV. Trotz der im Hinblick auf die lange Aufenthaltsdauer gebotenen Zurückhaltung bei der Aufenthaltsbeendigung vermögen die privaten Interessen des Beschwerdeführers dieses grosse öffentliche Interesse nicht aufzuwiegen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.  

6.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und ihm steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und des unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen, und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt vieler VGr, 18. August 2016, VB.2016.0019, E. 5.).

6.3 Sein Begehren muss angesichts der wiederholten Delinquenz und der im Migrationsrecht bei Anlassdelikten herrschenden Strenge bei Anlassdelikten als zum Vornherein offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren ist daher abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Gleiches gilt für das bezüglich des vorinstanzlichen Rekursverfahrens gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.

7.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.   2'000.--;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.        60.--      Zustellkosten,
Fr.   2'060.--      Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …