|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2017.00794
Urteil
des Einzelrichters
vom 12. Juni 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, Beschwerdeführerin,
gegen
Beschwerdegegnerin,
betreffend Jugendhilfe, hat sich ergeben: I. A. A (geboren 1975) ist die Mutter von drei Kindern: B (geboren 2005), C (geboren 2011) und D (geboren 2013). B. Die Alimentenstelle der Sozialen Dienste der Stadt Zürich bewilligte mit Entscheid vom 6. September 2013 die Ausrichtung von Kleinkinderbetreuungsbeiträgen (KKBB) in der Höhe von Fr. 2'808.- für das jüngste Kind D. Mit Entscheid vom 25. November 2014 hielt sie fest, dass eine Überprüfung der Verhältnisse keine massgebliche Veränderung gezeigt habe und deshalb die Voraussetzungen zur Ausrichtung von KKBB weiterhin gegeben seien. Der Anspruch betrage weiterhin Fr. 2'808.-. Per 8. Mai 2015 seien die KKBB einzustellen, zumal D dann zwei Jahre alt werde. C. Nach einem Überprüfungsverfahren über den Aufenthalt von A und ihren Kindern sowie mehrmaliger erfolgloser Vorladung zum persönlichen Erscheinen unter Androhung der Einstellung und Rückforderung der KKBB bei Fernbleiben stellte die Alimentenstelle mit Verfügung vom 16. April 2015 die Ausrichtung von KKBB rückwirkend per 1. Oktober 2014 ein und forderte Fr. 16'884.- für die zwischen Oktober 2014 und März 2015 zu Unrecht ausbezahlten KKBB zurück. D. Dagegen erhob A am 10. Mai 2015 Einsprache an den Stadtrat Zürich, welche dieser nach weiteren Sachverhaltsabklärungen mit Beschluss vom 6. April 2016 abwies. II. Dagegen erhob A am 23. Mai 2016 Rekurs an den Bezirksrat Zürich und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Rückerstattungsverpflichtung der KKBB. In derselben Eingabe erhob sie ebenfalls Rekurs gegen einen weiteren Beschluss des Stadtrats Zürich vom 6. April 2016 betreffend die Rückerstattung von bevorschussten Alimenten in der Höhe von Fr. 4'518.-, welchen der Bezirksrat Zürich in einem separaten Verfahren behandelte. Mit Beschluss vom 19. Oktober 2017 wies der Bezirksrat Zürich den Rekurs ab. Gleichentags wies er ebenfalls mit einem Beschluss den Rekurs bezüglich der Rückerstattung der Alimentenbevorschussung ab. III. Dagegen erhob A am 16. November 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 19. Oktober 2017 bezüglich der Rückerstattung der KKBB. In der gleichen Eingabe erhob sie ebenfalls Beschwerde gegen den anderen Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 19. Oktober 2017 betreffend die Rückerstattung der Alimentenbevorschussung, welche in einem separaten Verfahren geführt wird (vgl. Verfahren VB.2017.00796). Am 11. Dezember 2017 überbrachte A dem Verwaltungsgericht noch eine weitere Eingabe mitsamt Beilagen. Der Bezirksrat Zürich verwies am 12. Dezember 2017 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Stadt Zürich beantragte am 14. Dezember 2017 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten würde. A nahm am 6. Februar 2018 dazu Stellung. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Rückerstattung von Kleinkinderbetreuungsbeiträgen in der Höhe von Fr. 16'884.-. Angesichts des damit unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Sache in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1lit. c VRG). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdefrist eingehalten, zumal ihr der vorinstanzliche Entscheid vom 25. Oktober 2017 zugestellt und ihre Beschwerde gemäss Poststempel am 24. November 2017 der Schweizerischen Post übergeben wurde (§ 11 VRG). Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten. 2. 2.1 Der Kantonsrat des Kantons Zürich hat mit Entscheid vom 30. November 2015 die Abschaffung der Kleinkinderbetreuungsbeiträge (KKBB) beschlossen. Der Regierungsrat setzte die entsprechende Änderung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 14. März 2011 (KJHG) auf den 1. April 2016 in Kraft (RRB-Nr. 195/2016). Gemäss der Übergangsbestimmung wurden Gesuche nach dem bisherigen Recht behandelt, wenn der Anspruch vor dem 1. April 2016 entstanden war und bis zum 30. April 2016 geltend gemacht wurde (Verordnung über die Alimentenhilfe und die Kleinkinderbetreuungsbeiträge [aAKV], Änderung vom 9. März 2016, RRB-Nr. 195/2016, S. 5; neu: Verordnung über die Alimentenhilfe vom 21. November 2012 [AlimV]). Beiträge wurden längstens bis zum 30. September 2016 ausgerichtet. Da der Anspruch der Beschwerdeführerin vorliegend vor dem 1. April 2016 entstanden (2. September 2013) und auch geltend gemacht worden war, ist vorliegend das Kinder- und Jugendhilfegesetz vom 14. März 2011 in der bis 31. März 2016 geltenden Fassung anwendbar (aKJHG). 2.2 Eltern, die sich persönlich der Pflege und Erziehung ihrer Kleinkinder widmen möchten, dazu aber aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage sind, hatten Anspruch auf Beiträge für die Betreuung von Kleinkindern (§ 25 aKJHG). Vorausgesetzt wurde, dass die Betreuung durch Dritte gesamthaft drei Tage in der Woche nicht überstieg. Die Erwerbstätigkeit bei zusammenlebenden Eltern musste zudem mindestens ein volles und durfte höchstens eineinhalb Arbeitspensen betragen (§ 25 Abs. 1lit. b und Abs. 2lit. b aKJHG). Die Beiträge wurden frühestens ab Geburt des Kindes bis längstens zur Vollendung des zweiten Altersjahres ausgerichtet (§ 25 Abs. 3 aKJHG). Bei den Gesuchen um KKBB war der gesuchstellende Elternteil massgebend. Massgebend waren zusätzlich unter anderem Kinder und Enkelkinder des gesuchstellenden Elternteils, wenn sie mit diesem im gleichen Haushalt lebten (§ 18 Abs. 2 und 3lit. a aAKV). 2.3 Da die Ausrichtung von KKBB durch die Wohnsitzgemeinde erfolgte (§ 25 aKJHG in Verbindung mit § 4 KJHG), ist der Wohnsitz des Kindes zu bestimmen. Als Wohnsitzgemeinde gilt diejenige Gemeinde, in der die in diesem Gesetz genannte Person gemäss Art. 23–26 des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) ihren Wohnsitz hat (§ 4 KJHG). Nach dem Wortlaut von Art. 25 Abs. 1 ZGB gilt als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Daniel Staehelin in: Honsell/Vogt/Geiser, Basler Kommentar ZGB I, 5. A:, 2014, Art. 25 N. 4 f.). 2.4 Haben Kinder und Jugendliche, für die finanzielle Leistungen beansprucht werden, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, besteht kein Anspruch auf finanzielle Leistungen. Vorbehalten bleibt der Aufenthalt zu Ausbildungszwecken während höchstens eines Jahres an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule (§ 22 KJHG). 2.5 Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts wird im Gesetz nicht definiert. Wie bereits die Vorinstanzen es zutreffend taten, ist dessen Auslegung durch die rechtsanwendende Behörde bzw. das Gericht vorzunehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Zusammenhang sich die Frage nach dem gewöhnlichen Aufenthalt stellt. Allgemein kann gesagt werden, dass stärker als bei der Festlegung des zivilrechtlichen Wohnsitzes auf den äusseren Anschein und weniger auf subjektive Momente, insbesondere den Willen, abzustellen ist. Massgebend ist aber grundsätzlich wie bei der Festlegung des zivilrechtlichen Wohnsitzes die Klärung der Frage, wo sich der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse befindet (BGE 117 II 334 E. 4a). 2.6 Das Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister vom 11. Mai 2015 (MERG) definiert im Kanton Zürich den Aufenthalt dahingehend, wenn sich eine Person zu einem bestimmten Zweck ohne Absicht des dauernden Verbleibens mindestens während dreier aufeinanderfolgender Monate oder dreier Monate innerhalb eines Jahres in einer Gemeinde aufhalten muss (§ 1lit. b). In sachverwandten Gebieten finden sich folgende Definitionen: Als Aufenthalt gilt gemäss dem Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) die tatsächliche Anwesenheit in einem Kanton; dieser wird als Aufenthaltskanton bezeichnet (Art. 11 Abs. 1). Als Aufenthalt nach dem Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG) gilt die tatsächliche Anwesenheit in einer Gemeinde (§ 39 Abs. 1). Schliesslich ist für den zivilrechtlichen Wohnsitz unmassgebend, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat (Staehelin, BSK ZGB I, Art. 23 N. 23). 2.7 Die gesuchstellende Person hat die nötigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen, ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten wird bzw. die Leistungen eingestellt werden. Auch hat sie der Jugendhilfestelle Veränderungen, die sich auf die Leistungen auswirken können, unverzüglich mitzuteilen (§§ 2 und 3 AlimV). 2.8 Im Fall der Beweislosigkeit fällt ein Entscheid zulasten derjenigen Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will. Dieser in Art. 8 ZGB statuierte allgemeine Rechtsgrundsatz gilt auch im öffentlichen Recht (BGr, 10. Mai 2006, 2A.669/2005, E. 3.5.2). 2.9 Zu Unrecht ausgerichtete Leistungen werden von der gesuchstellenden Person zurückgefordert (§ 27 Abs. 1 und 2 KJHG). 3. 3.1 Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder seien an der angegebenen Adresse in Zürich gemeldet. Diese Meldung sei jedoch nur ein Indiz für den dortigen tatsächlichen Aufenthalt. Die Alimentenstelle habe erst im März 2015 von Tatsachen erfahren, welche berechtigte Zweifel am Aufenthaltsort der Familie geweckt und deshalb eine ausserordentliche Überprüfung gerechtfertigt hätten. Die Beschwerdeführerin sei das letzte Mal am 30. August 2013 persönlich bei der Alimentenstelle erschienen. Am 27. Januar 2014 habe die Alimentenstelle eine Antwort der Beschwerdeführerin aus F, USA, erhalten; ebenso sei bei einem Telefonat mit ihr am 17. November 2014 festgestellt worden, dass der Anruf aus den USA erfolgt sei. Die eingeforderten Unterlagen seien daraufhin von der Mutter der Beschwerdeführerin bei der Alimentenstelle abgegeben worden. Da die Beschwerdeführerin die Auslandaufenthalte gegenüber der Alimentenstelle als nur 20 Tage dauernde Ferienaufenthalte erklärt habe, habe sich diese nicht zu weiteren Abklärungen veranlasst gesehen. Drei Monate später habe die Kindes- und Erwachseneschutzbehörde (KESB) jedoch mitgeteilt, die Beschwerdeführerin und die Kinder würden sich nicht an der Meldeadresse aufhalten. In der Folge habe die Alimentenstelle weitere Sachverhaltsabklärungen vorgenommen. Gestützt auf die im Auftrag der KESB erfolgten Abklärungen der Stadtpolizei über den Aufenthalt und die Wohnverhältnisse der Beschwerdeführerin und ihrer Familie sei davon auszugehen, dass sich diese im Zeitraum vom 27. November 2013 bis 27. Dezember 2013 nicht an der Meldeadresse aufgehalten hätten. Gemäss Auskunft der Kreisschulpflege vom 10. Februar 2016 hätten zudem die Kinder B seit Februar 2012 und C seit Sommer 2015 trotz Schulpflicht weder die öffentliche Schule noch den Kindergarten in der Stadt Zürich besucht. Schliesslich sei die Aufnahme der Beschwerdeführerin und von B ins RIPOL-Verzeichnis erfolgt, damit die Polizei bei einem allfälligen Antreffen der Genannten die KESB informiere. Dennoch hätten sie bisher nicht ausfindig gemacht werden können. Bei der Wohnung an der Meldeadresse handle es sich zudem um eine Einzimmerwohnung, welche sich für eine vierköpfige Familie nicht eigne. Gestützt auf diese Abklärungen sei davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin und ihre Familie zum strittigen Zeitpunkt, 1. Oktober 2014 bis März 2015, auch nicht in der Schweiz aufgehalten hätten. Es wäre an der Beschwerdeführerin diesen Verdacht zu widerlegen, was ihr mit der blossen Behauptung, sie habe zwei Mal Ferien in den USA gemacht, nicht gelungen sei. Selbst wenn sie geltend mache, nicht zu Terminen mit der KESB erschienen zu sein, da diese ihr die Kinder wegnehmen wolle, wäre es ihr zumutbar gewesen, sich zumindest schriftlich zu ihrem Aufenthalt zu äussern und die geforderten Unterlagen einzureichen. 3.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, die KESB – und nicht die Polizei – habe lediglich an einem Tag und dies zu gewöhnlichen Bürozeiten ihre Wohnungstüre kontrolliert; zudem existierten keine Beweise. Es habe keine 31-tägige Nonstop-Untersuchung ihrer Wohnungstüre stattgefunden. Wegen Bagatellen habe die KESB beschlossen, ihre Kinder fremdzuplatzieren. Da die KESB sofort gekommen wäre, sei es für sie in dieser Zeit nicht infrage gekommen, Termine bei der Alimentenstelle wahrzunehmen. Dass sie im RIPOL ausgeschrieben gewesen sei, beweise, dass sie sich niemals mit ihren Kindern hätte ins Ausland absetzen können. Sie sei damals lediglich auf eigene Faust in die USA gereist, um die exakte Wohnadresse des Vaters von B ausfindig zu machen, damit die Unterhaltsbeiträge hätten durchgesetzt werden können. Ohne diese Mithilfe hätte die Alimentenstelle keine Anhaltspunkte zum Kindsvater gehabt. Vielmehr schulde ihr die Beschwerdegegnerin das Geld, welches dem Kindsvater aufgrund des amerikanischen Gerichtsbeschlusses als Kindesunterhalt direkt von dessen Lohn abgezogen werde. Es bestünden keine Vorschriften, dass man beim Bezug von Alimentenbevorschussung und KKBB keine Ferien im Ausland machen dürfe. Sie reise seit eh und je in die USA, wo sie auch den Vater von B kennengelernt habe. Aufgrund der Wohnungsnot, welche in der Stadt Zürich herrsche, habe sie keine grössere Wohnung gefunden. Sie habe sich unterdessen längst mit der KESB geeinigt und sei nicht mehr im RIPOL ausgeschrieben. 3.3 Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe sich auch nach mehrmaliger Aufforderung im Einspracheverfahren nicht zu den beigezogenen Unterlagen vernehmen lassen und habe keinerlei Unterlagen eingereicht, welche ihren Aufenthalt in der Stadt Zürich belegten. Die Abklärungen liessen keine Zweifel daran, dass sich die Beschwerdeführerin und ihre Familie von 1. Oktober 2014 bis März 2015 nicht in der Stadt Zürich aufgehalten hätten. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der elterlichen Sorge über ihr Kind D, für welches sie KKBB bezog, und ist mit diesem an der bekannten Adresse in Zürich gemeldet. Strittig ist jedoch, ob sie sich zwischen dem 1. Oktober 2014 und März 2015 an dieser Adresse tatsächlich aufhielten. 4.2 Die Beschwerdeführerin äusserte sich über ihren Aufenthalt im strittigen Zeitraum nicht. Weder machte sie geltend, tatsächlich in der Wohnung an der Meldeadresse gelebt zu haben, noch machte sie Angaben über einen anderen Aufenthalt, sei es aus beruflichen oder familiären Gründen oder ferienhalber. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, kann es zur Entkräftung eines Verdachts, dass die Beschwerdeführerin und damit auch D hier keinen Aufenthalt haben, nicht genügen, wenn die Beschwerdeführerin pauschal behauptete, sie habe zwei Mal Ferien in den USA gemacht. Weitere Angaben, welche den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse in Zürich begründeten, wie beispielsweise Freizeitaktivitäten, Freunde, Kurse etc. der Kinder, blieben ebenfalls aus. Soweit die Beschwerdeführerin Ausführungen dazu macht, dass sie den Vater von B wegen dessen Unterhaltspflicht habe ausfindig machen wollen, sind diese hier für die Frage, ob sie die KKBB für D zu Recht bezogen habe, nicht von Bedeutung. 4.3 Hätte sich der gewöhnliche Aufenthalt der Beschwerdeführerin im strittigen Zeitraum an der gemeldeten Adresse in Zürich befunden, so hätte es weiter keinen Grund gegeben, weshalb ihr ältestes Kind B nicht auch die hiesige Schule hätte besuchen sollen. Nach den Sportferien 2012 ist B jedoch nie mehr in der Schule erschienen. Es fällt wesentlich ins Gewicht, dass B im Abklärungszeitpunkt bereits seit drei Jahren schulabwesend war. Dass auch das zweite Kind C trotz Schulpflicht ab Sommer 2015 nicht in den Kindergarten ging, festigt die Annahme, dass sich der Aufenthalt der Beschwerdeführerin auch in diesem Zeitpunkt nicht in Zürich befand. Die Beschwerdeführerin machte weder geltend, dass die Kinder im betreffenden Zeitraum eine private Schule besuchten, noch äusserte sie sich sonst in irgendeiner Weise zu den ihre Kinder betreffenden schulischen Tatsachen, welche unzweifelhaft gegen einen Aufenthalt an der Meldeadresse bzw. in Zürich sprechen. Eine Einschulung in einem anderen Kanton wurde ebenso wenig geltend gemacht. Das einzige Vorbringen der Beschwerdeführerin, B sei nicht zur Schule gegangen, weil die KESB ihre Kinder wegen nicht optimaler Wohnbedingungen habe fremdplatzieren wollen, ist unter diesen Umständen unbehelflich. Dies gilt auch für das unentschuldigte Versäumen von Terminen bei der Alimentenstelle, welche die Beschwerdeführerin auch ohne ihre Kinder hätte wahrnehmen können. 4.4 Aus dem Bericht der Stadtpolizei Zürich betreffend Abklärung des Aufenthaltsorts und der Wohnverhältnisse der Familie vom 13. Januar 2014 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 27. November 2013 bis 27. Dezember 2013 zu verschiedenen Tageszeiten nie an ihrem Wohnort anzutreffen gewesen sei, Gegenstände über einen Monat unverändert im Milchkasten gelegen hätten und die Briefpost nie entnommen worden sei. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Kontrolle habe zu Bürozeiten stattgefunden, erklärt diese Umstände nicht. Dazu, dass die Wohnungstür präpariert wurde und ein Betreten der Wohnung nicht ersichtlich gewesen sei, äusserte sich die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht, weshalb ihre Vorbringen, die Einschätzungen der Polizei, dass in der Wohnung niemand anwesend war, nicht zu entkräften vermochten. Eine vierwöchige Überwachung der Wohnungstür während 24 Stunden täglich war dazu ebenfalls weder angezeigt noch verhältnismässig. Auch wenn die Überwachung nicht genau den vorliegend strittigen Zeitraum betraf, konnten diese Abklärungen von der Beschwerdegegnerin dennoch als Indiz, dass die Beschwerdeführerin sich nicht dauernd an der Meldeadresse aufhalte, bei der Beurteilung berücksichtigt werden. Schliesslich sollen Hausabwart und Verwaltung der Wohnung an der E-Strasse mitgeteilt haben, dass die Beschwerdeführerin darin seit Langem nicht mehr gesehen worden sei. Ebenso wenig vermag das Argument der Beschwerdeführerin, dass niemand ihr einen Schrebergarten vermieten würde, wenn er nicht genutzt würde, die Feststellung der Polizei infrage stellen, wonach ein Besuch im Areal der Schrebergärten ergeben habe, dass das Gartenhaus der Beschwerdeführerin seit Längerem nicht mehr besucht worden sei und sich sämtliches Mobiliar auf einem Haufen auf dem Boden befunden habe. Wenn die Vorinstanz davon ausging, der Schrebergarten gehöre der Schwester der Beschwerdeführerin, so ist dies wohl als Versehen zu qualifizieren, welches jedoch den Entscheid in seinem Resultat nicht beeinflusste. 4.5 Des Weiteren gaben diese Umstände Anlass dazu, dass die KESB die Familie der Beschwerdeführerin im RIPOL ausschreiben liess und damit die Polizei ersuchte, bei Antreffen der Familie umgehend die KESB zu informieren und die Aufenthaltsadresse einzufordern. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin – gemäss ihren Angaben – heute nicht mehr ausgeschrieben sei, ist vorliegend irrelevant, zumal nur die Beurteilung des strittigen Zeitraums bezüglich der Rückerstattung der KKBB vorliegend Prozessthema ist. 4.6 Der Beschwerdeführerin musste zudem bewusst gewesen sein, dass sie Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen, worunter auch ausdrücklich ein Auslandaufenthalt fällt, der Alimentenstelle umgehend zu melden gehabt hätte, wurde sie schliesslich mit dem Überprüfungsfragebogen als auch in den Verfügungen über die Ausrichtung von KKBB darauf hingewiesen. Die Vorinstanz würdigte die Erfüllung der Mitwirkungspflichten der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zutreffend als ungenügend. Anders als die Beschwerdeführerin vorbrachte, handelte es sich dabei auch nicht um Vorschriften, wo sie ihre Ferien zu machen habe. An dieser Beurteilung ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin heute gemäss ihren Angaben seit ca. zwei Monaten wieder Alimentenbevorschussung für B erhalte. 4.7 Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, die letzten Zahlungen von Alimentenbevorschussung und KKBB seien auf den falschen Monat ausgerechnet worden. Mit Verfügung vom 25. November 2014 hielt die Alimentenstelle fest, dass sich die massgebenden Verhältnisse nicht verändert hätten, die Voraussetzungen weiterhin gegeben seien und die KKBB für die Zeit ab 1. Oktober 2014 auf Fr. 2'808.- festgelegt würden. Dass die Einstellung im März 2015 erfolgte, war Folge des Fernbleibens der Beschwerdeführerin zu den Terminen zwecks Klärung des Aufenthalts der Familie. Der strittige Zeitraum betrifft somit die Monate Oktober 2014 bis März 2015, und der zurückgeforderte Betrag von total Fr. 16'884.- wurde korrekt berechnet (1. Oktober 2014 bis 31. Dezember 2014: drei Monate à Fr. 2'808.-; 1. Januar 2015 bis 31. März 2015: drei Monate à Fr. 2'820.-). 4.8 Der Antrag der Beschwerdeführerin um Auszahlung der vollen Summe der zurückbehaltenen Alimentengelder von Januar 2015 bis heute 2018, inklusive Verzugszinsen, betrifft die Alimente für das Kind B und wurde deshalb im Verfahren VB.2017.00796 betreffend Alimentenbevorschussung behandelt (vgl. dortige E. 4.8). 4.9 Nachdem Gesagten erfolgte die Ausrichtung von KKBB mangels erfüllter Voraussetzungen zu deren Bezug in der Zeit von 1. Oktober 2014 bis März 2015 zu Unrecht und ist von der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten (§ 27 Abs. 2 KJHG). Anders als das SHG unterscheidet das KJHG ausserdem nicht zwischen unrechtmässigem oder rechtmässigem Bezug. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat keine solche beantragt. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 6. Mitteilung an … |