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Geschäftsnummer: VB.2017.00798  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.03.2018
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe.

Dem angefochtenen Beschluss kann nicht entnommen werden, dass und inwieweit die Vorinstanz die Rüge der Beschwerdeführerin betreffend die mangelhafte Aktenführung der Beschwerdegegnerin geprüft hätte. Eine Begründung, weshalb dies nicht der Fall war, fehlt gänzlich und ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Immerhin handelt es sich um ein für die Beurteilung der Voraussetzungen der angeordneten Rückerstattung wesentliches Argument, welches angesichts der von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente nicht von vornherein als unbehelflich erscheint und somit im Rekursentscheid zu behandeln gewesen wäre. Indem dies die Vorinstanz unterliess, verletzte sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin (E. 4.2). Vorliegend ist von einer Heilung der Gehörsverletzung abzusehen. Einerseits ist der Standpunkt der Beschwerdegegnerin zur Rüge der mangelhaften Aktenführung unklar und der Sachverhalt insofern nicht vollständig erstellt. Andererseits würde sich, wenn sich die Rückerstattungsforderung nicht auf § 26 lit. a SHG stützen liesse, die Frage nach einer anderen gesetzlichen Grundlage hierfür stellen, namentlich § 27 Abs. 1 lit. a SHG. Es wäre nicht zu rechtfertigen, wenn das Verwaltungsgericht darüber als einzige bzw. letzte kantonale Instanz befinden würde (E. 4.3). Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für die Beschwerdeführerin (E. 5.2).

Teilweise Gutheissung. Rückweisung der Sache im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung.
 
Stichworte:
BEGRÜNDUNG
BEGRÜNDUNGSPFLICHT
RECHTLICHES GEHÖR
RÜCKERSTATTUNG
RÜCKWEISUNGSENTSCHEID
SACHVERHALTSABKLÄRUNG
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
VERURSACHERPRINZIP
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
§ 18 Abs. I SHG
§ 26 lit. a SHG
§ 28 SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2017.00798

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 9. März 2018

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A. A wurde erstmals ab Februar 2012 und wird nunmehr seit Juni 2013 ununterbrochen von der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Entscheid vom 21. Juli 2016 verpflichtete die Stellenleitung A gestützt auf § 26 lit. a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG), die in der Zeit vom 1. Juli 2013 bis zum 30. September 2015 zu Unrecht bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 6'054.60 zurückzuerstatten. In analoger Anwendung von Art. 62 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR) verpflichtete sie A zudem, zu viel bezogene Unterstützungsleistungen von Fr. 412.50 zurückzuerstatten. Die Rückerstattungsschuld werde während vorerst zwölf Monaten mit 15 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt verrechnet.

B. Mit Entscheid vom 13. Oktober 2016 trat die die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) auf die Einsprache von A vom 6. September 2016 gegen den Entscheid vom 21. Juli 2016 wegen Verspätung nicht ein. Der Bezirksrat Zürich hiess den in der Folge von A erhobenen Rekurs am 8. Dezember 2016 indes gut und wies die Sache zur materiellen Beurteilung an die SEK zurück. Mit Entscheid vom 6. April 2016 hiess diese den Rekurs anschliessend teilweise gut und reduzierte die Rückerstattungsforderung auf Fr. 4'620.05, wobei sie sich ausschliesslich auf § 26 lit. a SHG stützte bzw. die Forderung über Fr. 412.50 als verjährt erachtete. Die Rückerstattungsforderung werde während vorerst zwölf Monaten mit 10 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt verrechnet.

II.  

A erhob daraufhin am 12. Mai 2017 erneut Rekurs beim Bezirksrat Zürich und beantragte, die Rückerstattungsforderung sei unter Berücksichtigung eines Vermögensfreibetrags von Fr. 4'000.- auf Fr. 81.76 zu reduzieren. Daneben sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Mit Beschluss vom 26. Oktober 2017 wies der Bezirksrat den Rekurs jedoch ab. Das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung schrieb er mangels Kostenerhebung als gegenstandslos geworden ab. Eine Parteientschädigung sprach er A nicht zu.

III.  

A. Am 30. November 2017 gelangte A, nunmehr anwaltlich vertreten, mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss des Bezirksrats vom 26. Oktober 2017 sowie der Entscheid der SEK vom 6. April 2017 seien ersatzlos aufzuheben. Eventualiter sei in ihrem monatlichen Budget einmalig der Betrag von Fr. 620.05 zu berücksichtigen. Daneben ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt Zürich.

B. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 verwies der Bezirksrat auf die Begründung des Beschlusses vom 26. Oktober 2017 und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde beantragte am 19. Dezember 2017 mit Verweis auf den angefochtenen Beschluss sowie den Entscheid vom 6. April 2017 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. A liess sich zu diesen Eingaben nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gestützt auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen, zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese bemisst sich grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; § 17 Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden. Zu den eigenen Mitteln gehören nach § 16 Abs. 2 lit. a SHV alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person.

2.2 Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Dieser Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne aufseiten der hilfeempfangenden Person ein schuldhaftes Verhalten vorauszusetzen. Ein unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn die betreffende Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar gegen ihre Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst oder eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt. Eine Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung der Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat (statt vieler VGr, 23. Juni 2016, VB.2016.00026, E. 2.2).

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog, je mit Valuta vom 12. Februar 2014 (Fr. 137.10), 3. März 2014 (Fr. 2'215.15), 22. Oktober 2014 (Fr. 135.85) und 27. Oktober 2014 (Fr. 2'131.95) seien Steuerrückzahlungen auf das C-Bank-Sparkonto der Beschwerdeführerin eingegangen. Diese habe die Eingänge indes nicht unverzüglich bzw. rechtzeitig gegenüber der Beschwerdegegnerin deklariert und deshalb ihre Mitwirkungspflicht gemäss § 18 Abs. 3 SHG verletzt. So habe sie den Kontoauszug, aus dem die Rückzahlungen vom 12. Februar 2014 und 3. März 2014 ersichtlich seien, erst am 24. März 2014 bei der Beschwerdegegnerin eingereicht. Über die Rückzahlung vom 3. März 2014 sei sie dabei schon mit der Schlussabrechnung für das Jahr 2012 vom 17. Februar 2014, die sie am 28. März 2014 eingereicht habe, informiert worden. Die Rückzahlungen vom 22. Oktober 2014 und 27. Oktober 2014 habe sie frühestens am 30. März 2015 bei der Beschwerdegegnerin deklariert, was dem Datum des Kontoauszugs entspreche, welcher diese Rückzahlungen ausweise. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin zwischen Ende Oktober 2014 und Ende März 2015 bereits einmal einen Kontoauszug oder Steuerabrechnungen für diese beiden Rückzahlungen eingereicht habe. Bei korrekter Erfüllung der Auskunfts- bzw. Meldepflichten wären die Steuerrückzahlungen der Beschwerdeführerin als Einnahmen angerechnet worden. Ein Vermögensfreibetrag werde nur zu Beginn der Unterstützung oder bei Abschluss einer laufenden Unterstützung zugestanden und bedeute nicht, dass eine unterstützte Person während der ganzen Dauer Anrecht auf ein Vermögen in der Höhe von Fr. 4'000.- habe. Auf Einnahmen während der Dauer der Unterstützung sei kein Vermögensfreibetrag zu gewähren. Durch die Verletzung der Mitwirkungspflichten sei es zu einem unrechtmässigen Leistungsbezug gekommen. Damit seien die Voraussetzungen von § 26 lit. a SHG erfüllt.

3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegnerin die Steuerrückzahlungen umgehend und rechtzeitig gemeldet zu haben. Relevante Dokumente habe sie in der Regel innert einer Woche nach Erhalt, stets aber spätestens innert zwei bis drei Wochen eingereicht, indem sie bei der Beschwerdegegnerin persönlich vorbeigegangen sei. Deren Aktenführung sei jedoch mangelhaft und unvollständig gewesen. Es erstaune daher nicht, dass die rechtzeitig eingereichten Belege betreffend die Steuerrückzahlungen verlorengegangen seien. Dies könne aber nicht ihr – der Beschwerdeführerin – angelastet werden. Sie habe dies bereits gegenüber der SEK und der Vorinstanz geltend gemacht, die darauf jedoch pflichtwidrigerweise und in Verletzung ihres rechtlichen Gehörs nicht eingegangen seien. Die angefochtenen Entscheide seien bereits deshalb aufzuheben. Da sie ihrer Meldepflicht immer nachgekommen sei, bestehe kein unrechtmässiger Bezug von Fürsorgeleistungen, weshalb die Rückerstattungsforderung dahinfalle.

4.  

4.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fliesst unter anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass die (Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dieser Pflicht wird dann nachgekommen, wenn die Begründung so abgefasst ist, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben vermag und gegebenenfalls – in voller Kenntnis der Gründe – ein Rechtsmittel ergreifen kann. Dabei darf sich die entscheidende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie hat sich nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand zu befassen und diese einzeln zu widerlegen (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1; VGr, 10. August 2017, VB.2014.00438, E. 4.1.2; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 5, in Verbindung mit Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 25; ausführlich Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 344 ff. und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur; die Verletzung des Gehörsanspruchs führt daher grundsätzlich unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts kann indes eine obere Instanz die Gehörsverletzung einer unteren Instanz heilen, wenn die Verletzung nicht schwer wiegt und die Rechtsmittelinstanz sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Selbst bei einer schweren Verletzung ist von einer Rückweisung abzusehen, wenn diese lediglich einen formalistischen Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde (statt vieler VGr, 17. Januar 2018, VB.2017.00097, E. 7.2, mit Hinweis auf BGE 133 I 201 E. 2.2 und BGE 132 V 387 E. 5.1). Für den Entscheid über Rückweisung oder Heilung im Einzelfall ist die konkrete Interessenlage zu berücksichtigen (vgl. RB 1995 Nr. 23).

4.2 Dem angefochtenen Beschluss vom 26. Oktober 2017 kann tatsächlich nicht entnommen werden, dass und inwieweit die Vorinstanz die Rüge der Beschwerdeführerin betreffend die mangelhafte Aktenführung der Beschwerdegegnerin, geltend gemacht in der Rekursschrift vom 12. Mai 2017, geprüft hätte. Eine Begründung, weshalb dies nicht der Fall war, fehlt gänzlich und ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Immerhin handelt es sich um ein für die Beurteilung der Voraussetzungen der angeordneten Rückerstattung wesentliches Argument (vgl. vorn E. 2.2), welches angesichts der von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente nicht von vornherein als unbehelflich erscheint und somit im Rekursentscheid zu behandeln gewesen wäre. Indem dies die Vorinstanz unterliess, verletzte sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin.

4.3 Eine Heilung der Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren wäre wohl nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vorn E. 3.2). Vorliegend ist davon jedoch aus den folgenden Gründen abzusehen: Einerseits nahm die Beschwerdegegnerin weder in der Beschwerde- noch in der Rekursantwort Stellung zu der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rüge. Ihr Standpunkt diesbezüglich ist daher unklar. Dabei wäre es seitens der Vorinstanz aufgrund der entscheidrelevanten Bedeutung unbedingt angezeigt gewesen, die Beschwerdegegnerin ausdrücklich zu einer Stellungnahme hierzu aufzufordern. Auch sonst verzichtete die Vorinstanz darauf, weitere Abklärungen zur beanstandeten Aktenführung vorzunehmen, weshalb der Sachverhalt insofern nicht vollständig erstellt ist. Andererseits würde sich, wenn tatsächlich von einer mangelhaften Aktenführung der Beschwerdegegnerin ausgegangen werden müsste, der Beschwerdeführerin keine Verletzung der Mitwirkungspflicht zur Last gelegt werden könnte und sich die Rückerstattungsforderung somit nicht auf § 26 lit. a SHG stützen liesse (vorn E. 2.2), die Frage nach einer anderen gesetzlichen Grundlage hierfür stellen. Zu prüfen wäre namentlich § 27 Abs. 1 lit. a SHG, wonach rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden kann, wenn die hilfeempfangende Person rückwirkend Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen oder von haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält. Es wäre nicht zu rechtfertigen, wenn das Verwaltungsgericht darüber als einzige bzw. letzte kantonale Instanz befinden würde. Vielmehr ist die Angelegenheit zwecks Wahrung des Instanzenzugs an die Vorinstanz zum Neuentscheid zurückzuweisen.

4.4 Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen. Der Beschluss der Vorinstanz vom 26. Oktober 2017 ist aufzuheben, und die Sache ist im Sinn der Erwägungen an diese zur neuen Entscheidung zurückzuweisen.

5.  

5.1 Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung ist in Bezug auf die Verlegung der Gerichts- und Parteikosten als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 mit Hinweisen; Donatsch, § 64 N. 5). Ergänzend zum Unterliegerprinzip kommt, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, das Verursacherprinzip zum Zug (Plüss, § 13 N. 59). Infolge der festgestellten Gehörsverletzung sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Bezirksrat Zürich aufzuerlegen. Aus demselben Grund ist die Vorinstanz zur Entrichtung einer Parteientschädigung zu verpflichten, wobei Fr. 1'000.- zusätzlich 8 % Mehrwertsteuer als angemessen erscheinen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Da der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist (unten E. 5.3), ist die Parteientschädigung direkt ihrem Rechtsvertreter zuzusprechen (Plüss, § 17 N. 45).

5.2 Nachdem die Beschwerdeführerin keine Kosten zu tragen hat, ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

5.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Parteien, denen die nötigen Mittel fehlen, deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint und die nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren, haben Anspruch auf die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung sowie auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Ein Rechtsbeistand ist notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.). Im Bereich der Sozialhilfe, wo es regelmässig um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Je nach den persönlichen Verhältnissen (Deutschkenntnisse, Schuldbildung etc.) und den sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten wird eine solche Notwendigkeit aber auch im Sozialhilferecht bejaht (statt vieler VGr, 21. September 2017, VB.2017.00241, E. 4.3.2, mit Hinweis BGr, 16. April 2013, 8C_140/2013, E. 3.2.2; BGr, 19. Juli 2012, 8C_292/2012, E. 8.2; Plüss, § 16 N. 83).

Von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin kann aufgrund der Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres ausgegangen werden. Angesichts der teilweisen Gutheissung war die Beschwerde sodann nicht aussichtslos. Die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters schliesslich ist im Hinblick auf die nicht als einfach zu qualifizierenden rechtlichen Fragen und der Bedeutsamkeit für die Beschwerdeführerin ebenfalls zu bejahen. Demnach ist ihr für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

6.  

Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt einen Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Solche Zwischenentscheide sind nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 26. Oktober 2017 wird aufgehoben, und die Sache wird im Sinn der Erwägungen an denselben zur neuen Entscheidung zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--;  die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.--   Zustellkosten,
Fr. 600.--   Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Bezirksrat Zürich auferlegt.

4.    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Der Bezirksrat Zürich wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'080.- (Fr. 1'000.- zusätzlich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils. Die Parteientschädigung wird auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands gemäss Dispositivziffer 6 hiernach angerechnet.

6.    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihr in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren unter Anrechnung der Parteientschädigung mit Fr. 725.45 (Fr. 1'805.45 / Fr. 1'080.-) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

8.    Mitteilung an …