{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "09.03.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00798_09-03-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218034&W10_KEY=4467069&nTrefferzeile=36&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7d79e7da865abee561ddf2f2da7f04c8"}, "Num": [" VB.2017.00798"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.09.0  VB.2017.00798"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.09.0  VB.2017.00798"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.09.0  VB.2017.00798"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe. Dem angefochtenen Beschluss kann nicht entnommen werden, dass und inwieweit die Vorinstanz die R\u00fcge der Beschwerdef\u00fchrerin betreffend die mangelhafte Aktenf\u00fchrung der Beschwerdegegnerin gepr\u00fcft h\u00e4tte. Eine Begr\u00fcndung, weshalb dies nicht der Fall war, fehlt g\u00e4nzlich und ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Immerhin handelt es sich um ein f\u00fcr die Beurteilung der Voraussetzungen der angeordneten R\u00fcckerstattung wesentliches Argument, welches angesichts der von der Beschwerdef\u00fchrerin eingereichten Dokumente nicht von vornherein als unbehelflich erscheint und somit im Rekursentscheid zu behandeln gewesen w\u00e4re. Indem dies die Vorinstanz unterliess, verletzte sie das rechtliche Geh\u00f6r der Beschwerdef\u00fchrerin (E. 4.2). Vorliegend ist von einer Heilung der Geh\u00f6rsverletzung abzusehen. Einerseits ist der Standpunkt der Beschwerdegegnerin zur R\u00fcge der mangelhaften Aktenf\u00fchrung unklar und der Sachverhalt insofern nicht vollst\u00e4ndig erstellt. Andererseits w\u00fcrde sich, wenn sich die R\u00fcckerstattungsforderung nicht auf \u00a7 26 lit. a SHG st\u00fctzen liesse, die Frage nach einer anderen gesetzlichen Grundlage hierf\u00fcr stellen, namentlich \u00a7 27 Abs. 1 lit. a SHG. Es w\u00e4re nicht zu rechtfertigen, wenn das Verwaltungsgericht dar\u00fcber als einzige bzw. letzte kantonale Instanz befinden w\u00fcrde (E. 4.3). Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Rechtsverbeist\u00e4ndung f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrerin (E. 5.2). Teilweise Gutheissung. R\u00fcckweisung der Sache im Sinn der Erw\u00e4gungen an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:48:05", "Checksum": "7d47c7fac9c6ae61f303d03be8a90e96"}