{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-05-16", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00799_2018-05-16.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218201&W10_KEY=13823227&nTrefferzeile=82&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "021e9650883c28b496bcd44cc545f44e"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2017.00799"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16.05.2018  VB.2017.00799"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16.05.2018  VB.2017.00799"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16.05.2018  VB.2017.00799"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nothilfe\r(unentgeltliche Rechtspflege) | Nothilfe: Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeist\u00e4ndung durch die Vorinstanz Hinsichtlich der Kostenauflage durch die Vorinstanz ist der Beschwerdef\u00fchrer nicht beschwert, da die Kosten infolge Uneinbringlichkeit bei der Staatskasse abgeschrieben wurden und kein Vorbehalt einer sp\u00e4teren Einforderung angebracht wurde. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 1.2). Angesichts der Nothilfeabh\u00e4ngigkeit des Beschwerdef\u00fchrers ist von seiner Mittellosigkeit auszugehen. Im Rekursverfahren ging es um nicht einfache Rechtsfragen, die sich nicht ohne Weiteres gest\u00fctzt auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts beantworten liessen. Das Rekursverfahren war ausserdem mit Grundrechtseingriffen verbunden, weshalb geringere Anforderungen an das Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit zu stellen sind. Insgesamt erscheint die Rechtslage nicht derart klar, dass der Rekurs geradezu offensichtlich aussichtslos erscheint. Der Beizug eines Rechtsvertreters erscheint notwendig. Dem Beschwerdef\u00fchrer ist deshalb f\u00fcr das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeist\u00e4ndung zu gew\u00e4hren (E. 2.3). Bei unentgeltlicher Vertretung durch Praktikanten ist jeweils im Einzelfall zu pr\u00fcfen, ob angesichts des geltend gemachten Stundenaufwands die Gew\u00e4hrung des Regelsatzes von Fr. 220.- gerechtfertigt ist (E. 2.4). Vorliegend erscheint angesichts des moderaten Stundenaufwands die Gew\u00e4hrung des Regelsatzes gerechtfertigt (E. 2.5).  Gutheissung, soweit Eintreten. Gew\u00e4hrung UP/URB f\u00fcr das Beschwerdeverfahren."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:59:11", "Checksum": "e3e36506de45db6c80738cc2bccf4ce0"}