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Geschäftsnummer: VB.2017.00801  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.05.2018
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Rechtsverzögerung


Gegen Handlungen eines Gemeindesteueramts ausserhalb eines Einschätzungsverfahrens steht die Aufsichtsbeschwerde an die Finanzdirektion zur Verfügung; dabei handelt es sich um ein förmliches Rechtsmittel. Der angerufene Bezirksrat ist für die Rechtsvorkehr des Beschwerdeführers deshalb nicht zuständig (E. 2).
Abweisung.
 
Stichworte:
AUFSICHTSBESCHWERDE
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 111 Abs. 1 StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2017.00801

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 9. Mai 2018

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Steueramt der Stadt Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Rechtsverzögerung,

I.  

A ersuchte das Steueramt der Stadt Zürich am 9. März 2016, in den Datenbanken "OMEGA" und "ALPHA" zu seiner Person sämtliche Einträge für die Steuerjahre 1999 bis 2012, alle Einträge ab dem Steuerjahr 2013, soweit noch keine definitive Veranlagung vorliege, sowie "sämtliche Werte in den Spalten Steuertarif, Stornocode, Veranlagungscode, Faktura-Datum, ges. St. Einkommen und ges. St. Vermögen" zu löschen. Das Steueramt teilte A mit Schreiben vom 8. April 2016 mit, aufgrund einer grundsätzlichen Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der fraglichen Datenbankeinträge sistiere man das Verfahren und lösche die A betreffenden Daten für die Dauer der Sistierung in der Datenbank OMEGA; später erliess das Steueramt offenbar eine Verfügung mit gleichem Inhalt.

Mit Schreiben vom 22. Juni 2016 erweiterte A sein Begehren dahingehend, dass sämtliche ihn betreffenden Daten in der Datenbank OMEGA definitiv zu löschen seien und sicherzustellen sei, dass "weder über diese noch eine andere Plattform in Zukunft Steuerdaten über meine Person an andere Organe im Abrufverfahren bekanntgegeben werden"; zudem sei der Zugriff auf die ihn betreffenden Daten auch insofern zu sperren, als das Steueramt anderen "Organen […] direkten Zugang zu seinen Applikationen" gewähre. Mit Verfügungen vom 22. August 2016 sowie 2. Dezember verlängerte das Steueramt die Verfahrenssistierung bis zum 31. Januar 2017.

Am 11. Dezember 2016 gelangte A erneut ans Steueramt der Stadt Zürich und beantragte zusätzlich, es sei festzustellen, dass das Steueramt "widerrechtlich Daten über meine Person bearbeitete", indem es Daten über ihn verschiedenen Stellen zugänglich gemacht habe. Mit Verfügung vom 27. Januar 2017 verlängerte das Steueramt die Sistierung bis zum 31. März 2016 (recte: 2017), hielt die vorläufige Löschung der Daten in der Datenbank OMEGA aufrecht und wies die Begehren um Sperrung sämtlicher A betreffender Daten gegenüber jenen Organen, welchen direkter Zugang gewährt werde, sowie um Feststellung einer widerrechtlichen Datenbearbeitung ab.

A verlangte am 3. September 2017, seine Begehren seien nunmehr unverzüglich zu behandeln. Darauf verlängerte das Steueramt die Verfahrenssistierung bis zum 31. Januar 2018.

II.  

Mit Rekurs vom 18. Oktober 2017 beantragte A dem Bezirksrat Zürich, die Stadt Zürich sei anzuweisen, innert 30 Tagen über sein Begehren vom 22. Juni 2016 zu entscheiden. Der Bezirksrat Zürich trat auf den Rekurs mit Beschluss vom 9. November 2017 nicht ein und überwies die Sache an die Finanzdirektion des Kantons Zürich.

III.  

A erhob am 28. November 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, es sei der Rekursentscheid aufzuheben und der Bezirksrat anzuweisen, "die Behandlung des Rekurses […] unverzüglich an die Hand zu nehmen". Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 15. Dezember 2017 auf eine Vernehmlassung. Das Steueramt der Stadt Zürich schloss mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2018 darauf, unter Entschädigungsfolge sei das Rechtsmittel abzuweisen, soweit auf es eingetreten werden könne. Mit weiteren Eingaben von A vom 29. Januar 2018 und des Steueramts der Stadt Zürich vom 9. Februar 2018 wurde an den jeweiligen Anträgen festgehalten.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Angelegenheit nach § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 1 und Abs. 2 lit. c Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Streitgegenstand bildet die Frage, welche Rekursinstanz für die Beurteilung der Rechtsvorkehr des Beschwerdeführers zuständig ist. Die Vorinstanz trat auf den Rekurs nicht ein, weil die Angelegenheit in die Zuständigkeit der Finanzdirektion falle, da es sich um eine Streitigkeit im Zusammenhang mit dem Steuergeheimnis handle.

2.2 Hintergrund des Rekursverfahrens bildet ein Gesuch des Beschwerdeführers, wonach sämtliche in einer Datenbank erfassten Steuerdaten über seine Person zu löschen seien und sicherzustellen sei, dass seine Steuerdaten in Zukunft anderen Organen nicht im "Abrufverfahren" zur Verfügung gestellt würden. Es geht mithin um den Erlass einer Anordnung über die Frage, inwiefern der Beschwerdegegner anderen Organen Auskünfte über Steuerdaten des Beschwerdeführers gewähren darf.

Gemäss § 110 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG, LS 631.1) stehen die Verwaltungs- und Einschätzungsbehörden unter der Aufsicht der Finanzdirektion; dieser Aufsicht unterstehen insbesondere auch die Gemeindesteuerämter, und zwar in ihrer Funktion sowohl als Einschätzungs- als auch als Verwaltungsbehörde (Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A, Zürich 2013, § 110 N. 5). Gegen pflichtwidrige Amtsführung, Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung durch Verwaltungs- und Einschätzungsbehörden kann nach § 111 Abs. 1 StG innert 30 Tagen ab Entdeckung des Grunds Beschwerde bei der Finanzdirektion erhoben werden. Dabei handelt es sich nicht um eine Aufsichtsanzeige, sondern um ein förmliches Rechtsmittel, das jedoch nur subsidiär zum ordentlichen Verfahren zur Anwendung kommt (VGr, 12. März 2014, SB.2013.00062, E. 1.2 und 2).

Hier rügt der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerung durch ein Gemeindesteueramt in seiner Funktion als Verwaltungsbehörde; es handelt sich mithin um eine in den Anwendungsbereich von § 111 Abs. 1 StG fallende Materie. Weil die Streitigkeit keinen Zusammenhang mit einem Einschätzungsverfahren hat, steht der Rekurs ans Steuerrekursgericht (§ 147 ff. StG) nicht offen. Die Vorinstanz kommt deshalb zu Recht zum Schluss, dass die Finanzdirektion für die Behandlung des Rechtsmittels des Beschwerdeführers zuständig ist. Unerheblich ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer in seiner Rekursschrift die Stadt Zürich als Gegnerin bezeichnete, weil dies nichts daran zu ändern vermag, dass er in der Sache eine Rechtsverzögerung durch das Steueramt der Stadt Zürich rügt.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

3.  

3.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

3.2 Der Beschwerdegegner ersucht um eine Parteientschädigung. Dem Gemein­wesen steht in der Regel keine Parteientschädigung zu, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.1 Abs. 2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 51). Es liegen keine besonderen Umstände vor, welche die ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung rechtfertigten.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    180.--     Zustellkosten,
Fr. 2'180.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …