{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-07-19", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00802_2018-07-19.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218402&W10_KEY=13823226&nTrefferzeile=74&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7512263058e4bd68bf1b10a8f0a6e14b"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2017.00802"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19.07.2018  VB.2017.00802"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19.07.2018  VB.2017.00802"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19.07.2018  VB.2017.00802"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Dachaufbaute auf Geb\u00e4ude mit asymmetrischem Grundriss und gegliederter Fassade. Legitimation (trotz Sichtkontakt nicht zu allen baulichen Ver\u00e4nderungen) bejaht (E. 3.1.2). Keine Verletzung des R\u00fcgeprinzips (E. 3.2). Das Erfordernis eines Augenscheins ist nicht in gen\u00fcgend substanziierter Form dargelegt (E. 4.2). Bei \u00c4nderung oder Erweiterung einer Baute ist der gewachsene Boden bei Einreichung des urspr\u00fcnglichen Gesuchs f\u00fcr die \"Stammbaubewilligung\" massgebend. Gem\u00e4ss den Baupl\u00e4nen ist die zul\u00e4ssige Geb\u00e4udeh\u00f6he an keiner Stelle \u00fcberschritten (E. 5.2). Eine Erw\u00e4gung der Baubewilligung ist diesbez\u00fcglich fehlerhaft. Dieser Widerspruch wiegt vorwiegend nicht schwer, da die Baubewilligungsbeh\u00f6rde ihr Versehen offenlegte und keine konkreten weiteren Hinweise die Korrektheit der eingereichten Baupl\u00e4ne in Zweifel ziehen konnten (E. 5.3). Als betreffende Fassadenl\u00e4nge im Sinn von \u00a7 292 PBG gilt jene Fassade oder jener Teil der Fassade, welche bzw. welcher eine baulich-architektonische Einheit bildet. Diese kann auch gegeben sein, wenn zwei Fassadenelemente schiefwinklig aneinanderstossen oder die Fassade seitlich gegliedert ist (E. 6.4.2). Die schiefwinklig aneinanderstossenden Fassadenelemente weisen eine einheitliche Materialit\u00e4t und Farbgebung auf und schliessen auf der gleichen H\u00f6he ab, weshalb die gegliederten Fassaden in ihrer Gesamtheit jeweils eine baulich-architektonische Einheit darstellen. Die Breite der Dachaufbauten ist - wie die Fassadenl\u00e4nge - auf eine parallel verlaufende Linie zu projizieren. Keine Verletzung von \u00a7 292 PBG (E. 6.5). Die Aussenw\u00e4rmed\u00e4mmung im Sinn von \u00a7 253a PBG ist ein Bestandteil der Fassade (E. 7.1). \u00a7 253a PBG \u00e4ndert daran nichts. Die Ansetzung der hypothetischen Dachprofillinie erfolgt somit nicht an der bestehenden, sondern an der Aussenseite der (neuen, breiteren) Fassade (E. 7.3).  Das offene Sicherungsgel\u00e4nder ist nicht an die Geb\u00e4udeh\u00f6he anzurechnen und ist eine kleinere technisch bedingte Aufbaute im Sinn von \u00a7 292 PBG (E.8). Die Kostenverlegung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden (E. 9). \r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:00:58", "Checksum": "90f366e7698c29e4674c72254d6de31b"}