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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2017.00804
Urteil
des Einzelrichters
vom 18. Dezember 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B,
Beschwerdegegnerin,
und
Stadtpolizei F, Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat
sich ergeben:
I.
A. B und A
sind seit 2010 verheiratet und haben drei gemeinsame Kinder, C (geboren 2013), D
(geboren 2014) und E (geboren 2017).
B. Nach
einer Auseinandersetzung zwischen B und A in der Nacht vom 14. auf den
15. November 2017 ordnete die Stadtpolizei F mit Verfügung vom
16. November 2017 gegenüber A für die Dauer von 14 Tagen und unter
Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 die Wegweisung aus der Wohnung, ein
Rayonverbot im Umkreis der ehelichen Wohnung und der Spielgruppe sowie ein
Kontaktverbot zu B und den Kindern C, D und E an.
II.
Mit Eingabe vom 21. November 2017 ersuchte B das
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts F um Verlängerung der
Schutzmassnahmen um drei Monate, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
des Gesuchsgegners. Sodann beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Die Parteien wurden daraufhin am 24. November 2017
getrennt voneinander angehört. Gleichentags verlängerte der Haftrichter die mit
der Verfügung der Stadtpolizei F vom 16. November 2017 angeordneten
Schutzmassnahmen bis am 28. Februar 2018 und erweiterte das Rayonverbot um
das Kindergartenareal der Sprachheilschule.
III.
Dagegen gelangte A am 30. November 2017 mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, das Urteil des
Zwangsmassnahmengerichts F vom 24. November 2017 sei insofern aufzuheben,
als die Schutzmassnahmen gegenüber den Töchtern C und D verlängert worden
seien.
Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts F
verzichtete am 5. Dezember 2017 auf Stellungnahme. Die Stadtpolizei F
verzichtete am 6. Dezember 2017 auf die freigestellte Mitbeantwortung der
Beschwerde. B teilte am 8. Dezember 2017 mit, dass sie kein Interesse am
Verfahren habe.
Die Akten des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts
F (Geschäftsnummer 01) wurden beigezogen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Gemäss
§ 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG)
ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide
des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig.
Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem
Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und
Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese
Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Beurteilung der
Beschwerde in die einzelrichterliche Kompetenz fällt.
1.2 Der
Beschwerdeführer beantragt mit der Beschwerde, es seien seine "beiden
Töchter aus der Verlängerung herauszunehmen, sodass diese nur für [seine] Frau
und den kleinen E" gelte. Damit bleibt die Verlängerung der
Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin und des Sohns E
unangefochten. Der Streitgegenstand beschränkt sich demnach auf die
Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber den Töchtern C und D.
2.
2.1 Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen
Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt
vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären
oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder
psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung
oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder
Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG).
2.2 Liegt ein
Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus
der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei
bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den
gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt
aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten
während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3
Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um
Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses
heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft
ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten
Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6
Abs. 3 GSG).
2.3 Im
Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter
ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im
Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von
der Situation verschaffen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu
entscheiden hat. Zum anderen greift das Gericht nur im Fall von
Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung
ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG).
2.4 Was den
Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das
Gewaltschutzgesetz keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung
dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt jedoch bereits
dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher
Gewalt ist somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente
sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht
verwirklicht haben könnte (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403,
E. 5.2). In Bezug auf den Gefährdungsfortbestand, der bei der Beurteilung
von Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt von
Gesetzes wegen das Beweismass der Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1
Satz 1 GSG). Demnach genügt es, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende
Gefährdung sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie
doch nicht besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im
Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011
S. 127 ff., S. 134). Es rechtfertigt sich daher eine gewisse
Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es
nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr,
3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2 mit Hinweis auf VGr,
15. Dezember 2015, VB.2015.00672,
E. 2.3 und VGr, 26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.3).
2.5 Nicht
selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage
gegen Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der
involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein
Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen
mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und
realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und
authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können
demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel,
nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes
Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (Conne/Plüss, S. 135).
3.
3.1 Die
Mitbeteiligte begründete die Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen damit, dass
der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin bei der Auseinandersetzung in der
Nacht vom 14. auf den 15. November 2017 mit dem Tod bedroht habe, indem er
ihr ein Messer ans Augenlid gehalten und gesagt habe, dass er sie umbringen
werde. Zudem habe er die Beschwerdegegnerin am Hals gepackt und heftig
zugedrückt. Die Beschwerdegegnerin habe dabei Todesangst gehabt. Der
Beschwerdeführer habe ihr mehrmals ins Gesicht geschlagen und ihr Haare
ausgerissen. Da weitere Vorfälle von Gewalt nicht ausgeschlossen werden
könnten, seien die Beschwerdegegnerin und die gemeinsamen Kinder
schutzbedürftig.
3.2 Die
Vorinstanz erwog, es bestehe keine Veranlassung, an den Aussagen der
Beschwerdegegnerin zu zweifeln, zumal keine Anhaltspunkte für eine bewusste
Falschaussage ersichtlich seien. Die Beschwerdegegnerin habe die Vorfälle
lebensnah und detailreich geschildert und habe während der Anhörung vor dem
Zwangsmassnahmengericht mit Tränen zu kämpfen gehabt, was auf Erlebtes
schliessen lasse und klare Betroffenheit zum Ausdruck bringe. Es sei deshalb
von einem Fall von häuslicher Gewalt auszugehen. Aus den Aussagen der Parteien
erhelle, dass ihre Beziehung von vielen Konflikten geprägt gewesen sei, welche
sich häufig in Gewalttätigkeiten geäussert hätten. Die Situation zwischen den
Parteien sei nach wie vor angespannt, und es bestehe weiteres Konfliktpotenzial.
Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdegegnerin und der erlebten Gewalt
erscheine es nachvollziehbar, dass sie sich vor dem Beschwerdeführer fürchte
und Angst vor dessen Todesdrohungen habe. Hinweise darauf, dass sich diese
Situation innerhalb der zweiwöchigen Schutzmassnahme beruhigen würde, bestünden
nicht. Der Fortbestand der Gefährdung sei zurzeit zu bejahen. Eine Verlängerung
der Schutzmassnahmen um drei Monate erscheine deshalb angezeigt. Aufgrund der
Ausführungen der Parteien sei erstellt, dass sich die Kinder bei den Schlägen
und Drohungen mit dem Messer nicht im gleichen Raum wie die Parteien befunden
hätten. Eines der Kinder sei aber am Abend der Auseinandersetzung aufgewacht.
Die Beschwerdegegnerin habe glaubhaft ausgeführt, dass die Kinder die Probleme
der Eltern mitbekommen hätten und der Beschwerdeführer gar damit gedroht habe,
den kleinen Sohn zu zerstückeln, wenn sie ihm nicht sage, mit wem sie ihn betrogen
habe. Die Kinder seien damit als von Gewalt betroffene Personen anzusehen und
erschienen schutzbedürftig. Es sei davon auszugehen, dass die Kinder durch die
erlebten Gewaltvorfälle zwischen den Parteien verunsichert und verängstigt
seien und Ruhe brauchen würden. Entsprechend sei es gerechtfertigt, die
Schutzmassnahmen auch gegenüber den Kindern zu verlängern. Zur Vermeidung des
Aufeinandertreffens der Beschwerdegegnerin und der Tochter mit dem
Beschwerdeführer sei es zudem angezeigt, das Rayonverbot auf den Kindergarten
der Tochter auszuweiten.
3.3 Der
Beschwerdeführer macht geltend, der Alkohol und vor allem seine krankhafte
Eifersucht hätten schon oft dazu geführt, dass er sich mit der
Beschwerdegegnerin gestritten habe. Letzte Woche sei es "richtig aus den
Fugen geraten". Was er getan habe, sei schlimm, aber die von der
Beschwerdegegnerin dargestellten Drohungen seien übertrieben. Er habe diese
Drohungen nie wahrmachen wollen. Er wünsche sich, dass er seine Kinder hin und
wieder sehen könne. C und D würden sehr an ihm hängen und er wünsche sich, dass
ein bisschen Normalität für sie bewahrt würde. Er sei überzeugt, dass der
Kontakt mit seinen Töchtern möglich sei und garantiere, dass er die
Kinderkontakte seriös und ohne Probleme durchführen werde.
4.
4.1 Die Aussagen
der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Geschehnisse in der Nacht vom 14. auf
den 15. November 2017 sind detailreich, nachvollziehbar und ohne
erkennbare Widersprüche. Sodann wurden ihre Aussagen zumindest teilweise durch
die Eingeständnisse des Beschwerdeführers anlässlich der polizeilichen
Einvernahme sowie der Anhörung vor dem Haftrichter bestätigt. Insgesamt
erscheinen die Schilderungen der Beschwerdegegnerin damit glaubhaft. Es ist
deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einem gewaltschutzrechtlich
relevanten Verhalten des Beschwerdeführers ausging.
4.2 Fraglich
ist, ob die Kinder selber von häuslicher Gewalt betroffen, d. h. in ihrer körperlichen,
sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet sind (§ 2
Abs. 1 GSG). Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies
regelmässig oder gewissermassen automatisch der Fall ist, wenn vom Vater
gegenüber der Mutter oder umgekehrt Gewalt ausgeübt wird. Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darf ein minderjähriges Kind nicht
bereits dann als gefährdete Person erachtet werden, wenn die Eltern nicht in
der Lage sind, das Kind aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten,
und wenn die Konflikte der Eltern zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und
schulischen Problemen des Kindes führen; solche Schwierigkeiten bestehen häufig
auch bei gewaltfreien Konflikten und stellen für sich keine Gefährdung durch
häusliche Gewalt dar. Übt jedoch die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen
die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes aus, so kann dies zu einer
Traumatisierung des Kindes führen, die es selber zu einer von (psychischer)
Gewalt betroffenen Person macht (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403,
E. 6.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. Andrea Büchler/Margot Michel, Besuchsrecht
und häusliche Gewalt, in: FamPra 2011 S. 525 ff., S. 540). Zudem sind
Kinder als Zeugen von häuslicher Gewalt in ihrem Wohl gefährdet, da das
Miterleben von Gewalt in der Elternbeziehung Auswirkungen auf ihre psychische
Gesundheit zeitigt (vgl. Büchler/Michel, S. 551). Ist
ein Kind nicht selber von häuslicher Gewalt betroffen, so stellt sich in einem
zweiten Schritt die Frage, ob ein Grund für eine Ausdehnung der
Schutzmassnahmen auf eine nahestehende Person im Sinn von § 3 Abs. 2
lit. c GSG vorliegt.
4.3 Den Akten
kann nicht entnommen werden, dass C und D jemals direkt von Gewalt seitens des
Beschwerdeführers betroffen gewesen wären. So erklärte die Beschwerdegegnerin
anlässlich der polizeilichen Einvernahmen, dass der Beschwerdeführer seine Kinder
liebe und lieb zu ihnen sei. Sodann richteten sich auch seine Drohungen nicht
gegen die Töchter, sondern gegen die Beschwerdegegnerin und den Sohn. Aufgrund
der Aussagen der Parteien ist deshalb davon auszugehen, dass C und D nicht
unmittelbar von häuslicher Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 GSG durch
den Beschwerdeführer betroffen waren.
Aus den Akten ergibt sich zudem, dass die Kinder beim
Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfall nicht zugegen waren. Die
Beschwerdegegnerin machte geltend, die Kinder hätten in einem anderen Zimmer
geschlafen und den Streit nicht bemerkt. Der Beschwerdeführer führte zwar aus,
eines der Kinder sei aufgewacht. Er konnte jedoch nicht sagen, wann genau das
war. Gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin habe er die eine Tochter, die
mit der Beschwerdegegnerin auf einer Matratze am Boden geschlafen habe [D],
umplatziert und die Beschwerdegegnerin dazu angehalten, leise zu sprechen. Dies
war, bevor die Parteien das Zimmer verliessen, um ihren Streit auszutragen.
Entsprechend ist davon auszugehen, dass D die Auseinandersetzung zwischen den
Parteien nicht mitbekommen hat. Soweit die Beschwerdegegnerin im Rahmen des
Verlängerungsgesuchs geltend machte, die Kinder hätten die Probleme der
Parteien mitbekommen, bleibt diese Aussage unsubstanziiert. Insbesondere legte
die Beschwerdegegnerin nicht dar, ob es sich bei den "Problemen" um
Gewalttätigkeiten im Sinn des Gewaltschutzgesetzes oder lediglich um
gewaltfreie Auseinandersetzungen gehandelt hat. Sodann ist nicht klar, wie und
wie oft die Kinder die Probleme mitbekommen haben sollen. Die Vorinstanz
versäumte es, die Beschwerdegegnerin diesbezüglich näher zu befragen. Es gibt jedoch
keine Anhaltspunkte dafür, dass C und D regelmässig Zeuginnen von häuslicher
Gewalt des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin wurden. Dies
macht die Beschwerdegegnerin denn auch nicht geltend. Der Umstand, dass die
Parteien nicht in der Lage waren, die Kinder aus ihren partnerschaftlichen
Problemen herauszuhalten, stellt für sich alleine noch keine Gefährdung durch
häusliche Gewalt dar. Es sind jedenfalls keine Hinweise aktenkundig, dass C und
D infolge der bisher gegenüber der Beschwerdegegnerin ausgeübten häuslichen
Gewalt bereits traumatisiert und aufgrund dessen als selber von (psychischer)
Gewalt betroffene Personen zu erachten wären, zumal unklar ist, ob und in
welchem Ausmass sie von den Auseinandersetzungen zwischen ihren Eltern
überhaupt Kenntnis nahmen (vgl. VGr, 5. August 2016, VB.2016.00414,
E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
Nach dem Gesagten handelt es sich bei den Töchtern C und D
nicht um gefährdete Personen im Sinn von § 2 Abs. 3 GSG.
4.4 Es bleibt
zu prüfen, ob ein Grund dafür besteht, die Schutzmassnahmen auf die Töchter als
der Beschwerdegegnerin nahestehende Personen im Sinn von § 3 Abs. 2 lit. c
GSG auszudehnen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist eine
solche Ausdehnung dann zulässig, wenn dies zum Schutz des gefährdeten
Elternteils notwendig ist, weil beispielsweise Hinweise dafür bestehen, dass
der Kontakt mit dem Kind zur verbotenen Kontaktaufnahme zur gefährdeten Person
missbraucht wird, um diese weiterhin zu bedrohen (VGr, 18. Dezember 2015,
VB.2015.00723, E. 4.4; VGr, 7. April 2011, VB.2011.00142,
E. 4.2; Conne/Plüss, S. 137). Vorliegend gibt es jedoch keinerlei
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die Kinder gegen die
Beschwerdegegnerin instrumentalisieren würde. Dies macht die Beschwerdegegnerin
denn auch nicht geltend.
4.5 Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist
zwar nicht anzuzweifeln, dass sich die für die Beschwerdegegnerin belastende
Situation auch auf die Kinder auswirkte. Dass diese somit, wie die Vorinstanz
ausführte, zur Ruhe kommen und das Erlebte verarbeiten mussten, ist soweit
nicht zu beanstanden. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist jedoch in Bezug
auf die vorliegenden Umstände festzuhalten, dass keine Situation vorliegt,
welche eine Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber den Töchtern C und D um
das gesetzlich vorgesehene Maximum von drei Monaten rechtfertigte. Vielmehr ist
im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die beiden Töchter während der polizeilichen
Schutzmassnahmen von 14 Tagen zur Ruhe kommen konnten. Immerhin machte
auch die Beschwerdegegnerin geltend, sie sei nicht dagegen, dass der
Beschwerdeführer Kontakt zu seinen Kindern habe, sie würden aber dringend Ruhe
und Erholung brauchen. Hinzu kommt, dass ein gänzliches Kontaktverbot gegenüber
dem eigenen Kind einen schweren Eingriff in das verfassungsmässige Recht – der
gefährdenden Person wie des Kindes – auf Familienleben darstellt. Die Anordnung
eines solchen Verbots kommt deshalb nur infrage, wenn den drohenden Gefahren
nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann (BGr, 19. Oktober
2007, 1C_219/2007, E. 2.3 ff.; VGr, 2. September 2016,
VB.2016.00416, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).
4.6 Während die Beschwerdegegnerin im Verlängerungsgesuch
ausgeführt hatte, die Parteien hätten kein soziales Netz, das die Übergaben der
Kinder organisieren könnte, macht der Beschwerdeführer geltend, es würden sich
sicher gemeinsame Bekannte und Freunde für die Übergabe der Kinder finden. Da
das – unangefochtene – Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin auch über
Drittpersonen besteht, wäre aber solch ein Vorgehen grundsätzlich
ausgeschlossen. Sinngemäss ist in den Ausführungen des Beschwerdeführers den
Antrag zu erblicken, das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin sei in
dem Umfang zu lockern, als es die Vereinbarung einer Besuchsmöglichkeit der Töchter
über Drittpersonen (Verwandte oder Bekannte) erfordere. Angesichts des Alters der
beiden Töchter (3 und 4 Jahre) ist es nicht möglich, dass der
Beschwerdeführer mit ihnen selbst die Besuche vereinbart oder sie sich alleine
zu einem Treffpunkt begeben könnten. Zur Begründung der Aufrechthaltung eines
Kontaktverbots gegenüber den Töchtern kann aber nicht pauschal auf das
Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin abgestellt werden, während sich
dasjenige gegenüber den Töchtern als unverhältnismässig erweist. Eine Aufhebung
des Kontaktverbots gegenüber den Töchtern bliebe so folgenlos, wenn der
Beschwerdeführer den Kontakt überhaupt nicht wahrnehmen könnte. Der
Beschwerdeführer macht auch gar nicht geltend, dass er mit der Beschwerdegegnerin
selbst in irgendeiner Weise in Kontakt treten möchte. Vielmehr führte er in der
Beschwerde aus, er werde die Wegweisung und das Kontaktverbot [gegenüber der
Beschwerdegegnerin] akzeptieren. Es ist somit angezeigt, das Kontaktverbot
gegenüber der Beschwerdegegnerin in diesem beschränkt definierten Umfang nur
über Drittpersonen zur Vereinbarung einer Besuchsmöglichkeit der beiden Töchter
ebenfalls aufzuheben. Es liegt jedoch weder in der Kompetenz der Gewaltschutzmassnahmen
anordnenden Instanzen noch des Verwaltungsgerichts, ein (begleitetes oder
unbegleitetes) Besuchsrecht und dessen Modalitäten anzuordnen.
4.7 Nach dem Gesagten erweist
sich die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber den beiden Töchtern um drei
Monate als nicht rechtmässig und ist per sofort aufzuheben. Demzufolge ist die
Beschwerde gutzuheissen. Das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts
des Bezirksgerichts F vom 24. November 2017 ist insoweit aufzuheben, als damit
das Kontaktverbot des Beschwerdeführers zu seinen Töchtern C und D verlängert
wurde. Das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin ist insoweit
aufzuheben, als ein Kontakt über Drittpersonen zur Organisation des Besuchsrechts
nötig ist.
Das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin und dem
Sohn E bleibt in Kraft, genauso die Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung und
das mit Verfügung der Stadtpolizei F vom 16. November 2017 angeordnete und
mit Urteil vom 24. November 2017 ausgedehnte Rayonverbot. Die
Weitergeltung des Rayonverbots um das Spielgruppen- und Kindergartenareal ist
insbesondere daher gerechtfertigt, als dadurch eine Begegnung zwischen der
Beschwerdegegnerin, welche die Kinder jeweils zur Spielgruppe bringt, und dem
Beschwerdeführer vermieden werden kann.
4.8 Nachdem
die Vorinstanz keine Gerichtskosten in Rechnung gestellt und die
Dolmetscherkosten auf die Gerichtskasse genommen hat, ist die Kostenverteilung
gemäss Dispositivziffer 2 und 3 entsprechend zu belassen.
Parteientschädigungen für das vorinstanzliche Verfahren sind keine
zuzusprechen.
5.
Die Gerichtskosten sind
ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat weder
der Beschwerdeführer noch die Beschwerdegegnerin beantragt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositivziffer 1 des
Urteils des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts F vom
24. November 2017 wird insofern aufgehoben, als das Kontaktverbot des
Beschwerdeführers zu seinen Töchtern C und D verlängert wurde. Das
Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin wird insoweit aufgehoben, als
ein Kontakt über Drittpersonen zur Organisation von Besuchen der beiden Töchter
nötig ist.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellkosten,
Fr. 1'090.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14
einzureichen.
5. Mitteilung an
…