{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-18", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00804_2017-12-18.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217788&W10_KEY=13823230&nTrefferzeile=86&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1d35ec5b3c05b22b23011cc51cb6424b"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2017.00804"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18.12.2017  VB.2017.00804"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18.12.2017  VB.2017.00804"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18.12.2017  VB.2017.00804"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz\rGS170086 | Gewaltschutz: Verl\u00e4ngerung der Schutzmassnahmen gegen\u00fcber den T\u00f6chtern Die Verl\u00e4ngerung der Schutzmassnahmen gegen\u00fcber der Beschwerdegegnerin und dem Sohn blieb unangefochten (E. 1.2). Die beiden T\u00f6chter waren nicht unmittelbar von h\u00e4uslicher Gewalt durch den Beschwerdef\u00fchrer betroffen. Sie waren beim Gewaltschutzmassnahmen ausl\u00f6senden Vorfall nicht zugegen. Es gibt keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die T\u00f6chter regelm\u00e4ssig Zeuginnen von h\u00e4uslicher Gewalt des Beschwerdef\u00fchrers gegen\u00fcber der Beschwerdegegnerin wurden. Die T\u00f6chter sind deshalb keine gef\u00e4hrdeten Personen im Sinn des GSG (E. 4.3). Es bestehen keine Hinweise daf\u00fcr, dass der Beschwerdef\u00fchrer die T\u00f6chter gegen die Beschwerdegegnerin instrumentalisieren w\u00fcrde. Es besteht deshalb kein Grund, die Schutzmassnahmen auf die T\u00f6chter als der Beschwerdegegnerin nahestehende Personen auszudehnen (E. 4.4). Eine Verl\u00e4ngerung der Schutzmassnahmen um die Maximaldauer ist deshalb nicht gerechtfertigt. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die polizeilichen Schutzmassnahmen von 14 Tagen f\u00fcr die T\u00f6chter ausgereicht haben (E. 4.5). Das Kontaktverbot zur Beschwerdegegnerin ist insofern aufzuheben, als ein Kontakt \u00fcber Drittpersonen zur Vereinbarung einer Besuchsm\u00f6glichkeit mit den T\u00f6chtern n\u00f6tig ist (E. 4.6).  Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:33:41", "Checksum": "beb2c3af37a97377db55c5f910b2a9ef"}