{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "17.05.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00806_17-05-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218204&W10_KEY=4467068&nTrefferzeile=54&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b497b891f95caa3e1f46e50c41a8239a"}, "Num": [" VB.2017.00806"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.17.0  VB.2017.00806"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.17.0  VB.2017.00806"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.17.0  VB.2017.00806"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hundehaltung | Hundehaltung: Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids betreffend die Anordnung einer Beweismassnahme (Wesensbeurteilung des Hundes). Rechtsmittelentscheide gegen Zwischenentscheide sind ihrerseits Zwischenentscheide, die nur nach den Voraussetzungen von Art. 91-93 BGG angefochten werden k\u00f6nnen. Dies gilt auch, wenn mit dem angefochtenen Entscheid auf ein Rechtsmittel gegen den Zwischenentscheid nicht eingetreten wurde. Es liegt kein nicht wiedergutzumachender Nachteil vor; ebenso wenig kann bei einer Gutheissung des Rechtsmittels ein Endentscheid herbeigef\u00fchrt werden, da sich ein Endentscheid mit der Frage befassen m\u00fcsste, ob und allenfalls welche Massnahmen im Sinn von \u00a7 18 Abs. 1 HuG zu treffen sind; angefochten ist jedoch eine Verf\u00fcgung zur Abkl\u00e4rung der Gef\u00e4hrlichkeit nach \u00a7 17 HuG (E. 2).  Die Heilung der Verletzung des Akteneinsichtsrechts ist trotz der Anonymisierung m\u00f6glich, da vorliegend das Interesse, dass die Akten keine R\u00fcckschl\u00fcsse auf die meldenden Personen erlauben, im Verfahrensstadium der Sachverhaltsabkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Interesse der Beschwerdef\u00fchrerin an der Akteneinsicht \u00fcberwiegt (\u00a7 9 VRG, E. 3).  Das Ausstandsgesuch gegen die wissenschaftliche Mitarbeiterin des Beschwerdegegners erfolgte erstmals vor Verwaltungsgericht, obwohl der Beschwerdef\u00fchrerin die entsprechenden Umst\u00e4nde bereits fr\u00fcher bekannt gewesen waren. Das Gesuch erfolgte somit versp\u00e4tet (E. 4).  Abweisung, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:48:26", "Checksum": "49d43f6b99b6933ad1f7e3e49355793d"}