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Geschäftsnummer: VB.2017.00807  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.03.2018
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Rekurslegitimation: Nichteintretensentscheid wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse.

Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin an sich ohne Weiteres rechtsmittellegitimiert. Entspricht der angefochtene Beschluss jedoch wie vorliegend vollumfänglich dem gestellten Gesuch, fehlt der Gesuchstellerin das für die Berechtigung zum Rekurs erforderliche Rechtsschutzinteresse (E. 2.2). Im Übrigen kann nur Gegenstand des Rekursverfahrens sein, was bereits Gegenstand des angefochtenen Beschlusses war (E. 2.3).

Abweisung.
 
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BESCHWERDEGEGENSTAND
NICHTEINTRETENSENTSCHEID
RECHTSSCHUTZINTERESSE
REKURSLEGITIMATION
Rechtsnormen:
§ 338a PBG
§ 21 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2017.00807

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 1. März 2018

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Laura Diener.

 

 

 

In Sachen

 

 

A AG, vertreten durch B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Gemeinderat Aeugst am Albis,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Der Gemeinderat Aeugst am Albis erteilte der A AG am 5. September 2017 unter Nebenbestimmungen, Bedingungen und Auflagen die baurechtliche Bewilligung für den Neubau von sechs Reiheneinfamilienhäusern, einem Wohnhaus mit Maschinenhalle, zwei offenen Unterständen und vier Geräteschöpfen auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der C-Strasse 02 in D.

II.  

Dagegen rekurrierte die A AG mit Eingabe vom 6. Oktober 2017 an das Baurekursgericht und beantragte sinngemäss die Bewilligung von Solarpanels. Der Einzelrichter am Baurekursgericht trat mit Entscheid vom 24. Oktober 2017 auf den Rekurs mangels Legitimation nicht ein und auferlegte die Verfahrenskosten der Rekurrentin.

III.  

Gegen diesen Nichteintretensentscheid gelangte die A AG mit Beschwerde vom 24. November 2017 an das Baurekursgericht und verlangte dessen Aufhebung sowie die Prüfung einer Erweiterung der Solaranlagen auf drei Gebäuden. Das Baurekursgericht leitete diese Eingabe zuständigkeitshalber am 30. November 2017 an das Verwaltungsgericht weiter.

Das Baurekursgericht beantragte am 19. Dezember 2017 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2018 beantragte der Gemeinderat Aeugst am Albis, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell diese abzuweisen sowie eine Parteientschädigung. Am 22. Januar 2018 machte die A AG eine weitere Eingabe.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vor­liegenden Beschwerde zuständig. Die Vorinstanz trat auf den Rekurs der Beschwerdeführerin nicht ein, weil sie diese nicht als legitimiert erachtete. Die Beschwerdeführerin ist befugt, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], §§ 19-28a Rz. 58).

2.  

Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz die Legitimation verneinen durfte bzw. zu Recht auf den Rekurs nicht eingetreten ist.

2.1 Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 21 Abs. 1 VRG, § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Mit dieser Umschreibung verlangt das Gesetz zunächst eine besondere, beachtenswerte, nahe Beziehung zum Streitgegenstand, kraft derer die Rekurrentin stärker als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit von der angefochtenen Verfügung betroffen ist. Das vom Gesetz alsdann verlangte schutzwürdige Interesse der Rekurrentin besteht in der Abwendung eines Nachteils bzw. in der Erlangung eines praktischen Nutzens im Fall des erfolgreichen Rekurrierens. Das Interesse der Rekurrentin kann rechtlicher, tatsächlicher, wirtschaftlicher, ideeller oder anderer Natur sein (Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 10 ff.).

2.2 Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin an sich ohne Weiteres rechtsmittellegitimiert. Doch hat der Beschwerdegegner – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – ihr Baugesuch gutgeheissen und ihr unter Nebenbestimmungen, Bedingungen und Auflagen die baurechtliche Bewilligung für das eingereichte Bauprojekt erteilt. Gegenstand der eingereichten Pläne und damit der erteilten Baubewilligung ist – wie die Beschwerdeführerin selber ausführte – ein Bauprojekt mit Schleppgauben und ohne Solarpanels. Entspricht der angefochtene Beschluss wie vorliegend vollumfänglich dem gestellten Gesuch, fehlt der Gesuchstellerin das für die Berechtigung zum Rekurs erforderliche Rechtsschutzinteresse (Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 41). Die Vorinstanz ist daher zu Recht nicht auf den Rekurs eingetreten. Auf die entsprechenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

Die Beschwerdeführerin setzte sich im Übrigen in ihrer Beschwerdeschrift mit diesen Erwägungen nicht auseinander, sondern machte einzig Ausführungen zu den (ökologischen) Vorteilen der gewünschten Solarpanels. Daraus, sowie auch aus dem Vorbringen, in einem früheren Projektierungsstand hätte der Beschwerdegegner die Pläne mit Solarpanels nicht akzeptiert und stattdessen Schleppgauben verlangt, vermag die Beschwerdeführerin indessen keinen legitimationsbegründenden praktischen Nutzen abzuleiten.

2.3 Wie die Vorinstanz sodann zutreffend ausgeführt hat, kann nur Gegenstand des Rekursverfahrens sein, was bereits Gegenstand des angefochtenen Beschlusses war (Martin Bertschi, Kommentar VRG, §§ 19–28a N. 45). Die gewünschten Solarpanels bildeten indessen nicht Gegenstand der angefochtenen Baubewilligung, sondern, wie gesehen, einer früheren Version des Bauprojekts. Um die funktionelle Zuständigkeit der Baubehörde nicht zu untergraben, hat sich die Rekursinstanz zu Recht inhaltlich nicht damit befasst. Wenn die Beschwerdeführerin eine Erweiterung der Solaranlagen bewilligt haben möchte, müsste sie dazu bei der erstinstanzlichen Behörde erneut ein entsprechendes Baugesuch einreichen.

2.4 Zusammengefasst ergibt sich damit, dass die Vorinstanz die Rekurslegitimation der Beschwerdeführerin mit Bezug auf die streitgegenständliche Bewilligung zu Recht verneint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat sie keine beantragt und wäre ihr im Übrigen mangels Obsiegens ohnehin nicht zuzusprechen (vgl. § 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner erhält ebenfalls keine Parteientschädigung, da ihm kein besonderer Aufwand im Sinn von § 17 Abs. 2 VRG entstanden ist.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 1'600.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …