{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "19.07.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00812_19-07-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218404&W10_KEY=4467067&nTrefferzeile=48&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2a3465015c9ace9fdb5aaff41bd15e65"}, "Num": [" VB.2017.00812"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.19.0  VB.2017.00812"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.19.0  VB.2017.00812"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.19.0  VB.2017.00812"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Besuchsrecht | Besuchsrecht: Kein Anspruch auf Besuch mehrerer Insassen gleichzeitig. Der Beschwerdef\u00fchrer wehrt sich gegen die Abweisung seines Gesuchs, drei Gef\u00e4ngnisinsassen gleichzeitig besuchen zu d\u00fcrfen und r\u00fcgt das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage.  Selbst wenn sich die Insassen im Beurteilungszeitpunkt nicht mehr in Haft befanden, ist das Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses erf\u00fcllt, da Umst\u00e4nde vorliegen, unter welchen sich die gleiche Frage jederzeit wieder stellen k\u00f6nnte (E. 1.2). Hingegen ist auf das Feststellungsbegehren, dass die Einschr\u00e4nkung des Besuchsrechts einer gesetzlichen Grundlage entbehre, mangels schutzw\u00fcrdigen Feststellungsinteresses nicht einzutreten (E. 1.3). Rechtsgrundlagen zum Besuchsrecht (E. 3.1). Die Verweigerung einer Bewilligung zum Empfang von Besuchen kann allenfalls in die Grundrechte der inhaftierten Person eingreifen. Hingegen l\u00e4sst sich kein Anspruch eines Besuchers auf Zugang zu einer Strafanstalt oder gar auf Mehrfachbesuche ableiten. Der Beschwerdef\u00fchrer kann die Insassen nach wie vor besuchen, wenn auch nur einzeln, weshalb kein Eingriff in seine pers\u00f6nliche Freiheit im Sinn von Art. 10 Abs. 2 BV vorliegt. Hinzu kommt, dass es sich bei den Insassen gem\u00e4ss Beschwerdef\u00fchrer um Freunde und nicht um Familienangeh\u00f6rige handelt und er die Beziehungsn\u00e4he nicht weiter substanziierte. Ein Anspruch gest\u00fctzt auf Art. 13 BV oder Art. 8 EMRK ist daher nicht zu pr\u00fcfen (E. 3.2). Auch ist aufgrund der besonderen Umst\u00e4nde keine Ungleichbehandlung mit akkreditierten Organisationen ersichtlich (E. 3.2.2). Abweisung, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:48:59", "Checksum": "e4c295086b1767745fe26680712578e7"}