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Geschäftsnummer: VB.2017.00812  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.07.2018
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Besuchsrecht


Besuchsrecht: Kein Anspruch auf Besuch mehrerer Insassen gleichzeitig. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Abweisung seines Gesuchs, drei Gefängnisinsassen gleichzeitig besuchen zu dürfen und rügt das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage. Selbst wenn sich die Insassen im Beurteilungszeitpunkt nicht mehr in Haft befanden, ist das Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses erfüllt, da Umstände vorliegen, unter welchen sich die gleiche Frage jederzeit wieder stellen könnte (E. 1.2). Hingegen ist auf das Feststellungsbegehren, dass die Einschränkung des Besuchsrechts einer gesetzlichen Grundlage entbehre, mangels schutzwürdigen Feststellungsinteresses nicht einzutreten (E. 1.3). Rechtsgrundlagen zum Besuchsrecht (E. 3.1). Die Verweigerung einer Bewilligung zum Empfang von Besuchen kann allenfalls in die Grundrechte der inhaftierten Person eingreifen. Hingegen lässt sich kein Anspruch eines Besuchers auf Zugang zu einer Strafanstalt oder gar auf Mehrfachbesuche ableiten. Der Beschwerdeführer kann die Insassen nach wie vor besuchen, wenn auch nur einzeln, weshalb kein Eingriff in seine persönliche Freiheit im Sinn von Art. 10 Abs. 2 BV vorliegt. Hinzu kommt, dass es sich bei den Insassen gemäss Beschwerdeführer um Freunde und nicht um Familienangehörige handelt und er die Beziehungsnähe nicht weiter substanziierte. Ein Anspruch gestützt auf Art. 13 BV oder Art. 8 EMRK ist daher nicht zu prüfen (E. 3.2). Auch ist aufgrund der besonderen Umstände keine Ungleichbehandlung mit akkreditierten Organisationen ersichtlich (E. 3.2.2). Abweisung, soweit Eintreten.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
BESUCHSRECHT
BESUCHSREGELUNG
GESETZLICHE GRUNDLAGE
INSASSE
PERSÖNLICHE FREIHEIT
UNGLEICHBEHANDLUNG
Rechtsnormen:
Art. 10 BV
Art. 10 Abs. 2 BV
Art. 13 BV
Art. 8 EMRK
§ 11 JVV
§ 117 JVV
§ 150 JVV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2017.00812

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 19. Juli 2018

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,   

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Besuchsrecht,

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A ersuchte am 22. Mai 2017 um Besuchsbewilligung für B, C und D. In der Folge bewilligte ihm die Gefängnisleitung des Flughafengefängnisses, D am 2. Juni 2017 von 13:45 bis 16:15 Uhr im Flughafengefängnis zu besuchen. Mit Mail vom 31. Mai 2017 ersuchte A darum, seine Freunde gleichzeitig besuchen zu können. Am 7. Juni 2017 wurde ihm mitgeteilt, dass Mehrfachbesuche nicht möglich seien. Mit Schreiben vom 8. Juni 2017 wiederholte A sein Gesuch, in Zukunft mehr als eine der von ihm gewünschten inhaftierten Personen pro Besuchstermin sehen zu dürfen, und bat um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Mit Verfügung vom 16. Juni 2017 wies die Gefängnisleitung des Flughafengefängnisses, Vollzugseinrichtungen Zürich, A's Antrag auf Mehrfachbesuche (mehrere Insassen gleichzeitig) ab. Die grundsätzliche Möglichkeit, zwei Personen pro Besuch zu treffen, werde ausschliesslich Mitgliedern akkreditierter Besuchergruppen (wie z. B. der Gruppe E) eingeräumt.

II.  

Gegen diese Verfügung erhob A am 22. Juli 2017 Rekurs. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 wies die Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) den Rekurs ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 4. Dezember 2017 beantragte A dem Verwaltungsgericht, die Verfügung der Justizdirektion vom 30. Oktober 2017 sei vollumfänglich aufzuheben, ihm sei umgehend im Rahmen der im Besuchsreglement des Flughafengefängnisses vorgesehenen Besuchszeiten zu ermöglichen, mehrere inhaftierte Personen gleichzeitig zu besuchen. Eventualiter sei ihm zu ermöglichen, pro Besuchstermin mehrere der von ihm gewünschten Personen nacheinander zu sehen. Es sei festzustellen, dass die verfügte Einschränkung des Besuchsrechts einer gesetzlichen Grundlage entbehre. Es sei ihm sowohl für das Verfahren vor der Justizdirektion als auch für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Kosten und Entschädigung des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.

Die Justizdirektion schloss in ihrer Vernehmlassung vom 18. Dezember 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Auch der Beschwerdegegner beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2017 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtete am 11. Januar 2018 auf eine weitere Stellungnahme.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG).

1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung des Amts für Justizvollzug zur Beschwerde berechtigt. Obwohl in der Zwischenzeit gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers C und B ausgeschafft sowie D entlassen worden seien, hat der Beschwerdeführer dennoch ein schutzwürdiges Interesse, die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung überprüfen zu lassen. Davon ist auch die Vorinstanz ausgegangen, da der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben seit Jahren Personen in ausländerrechtlicher Administrativhaft besuche und es daher auch in Zukunft zu solchen Situationen kommen werde. Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses könne ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die streitige Problematik jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Klärung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse bestehe und die Frage im Einzelfall sonst kaum je rechtzeitig überprüft werden könne. Mit derselben Begründung ist die Legitimation des Beschwerdeführers auch im vorliegenden Verfahren zu bejahen, zumal sich D laut Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung erneut in Ausschaffungshaft befand, was zeigt, dass sich die Frage jederzeit wieder stellen kann.

1.3 Bezüglich des Antrags des Beschwerdeführers, es sei festzustellen, dass die verfügte Einschränkung des Besuchsrechts einer gesetzlichen Grundlage entbehre, ist Folgendes festzuhalten: Feststellungsbegehren setzen ein spezifisches schutzwürdiges Interesse voraus. Ein solches ist gegeben, wenn der Bestand, Nichtbestand oder Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten unklar ist. Kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht jedoch, wenn der Gesuchsteller das mit dem Feststellungsbegehren bezweckte Ziel auch mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erreichen könnte; insofern sind Feststellungsbegehren subsidiär (vgl. zum Ganzen VGr, 18. Dezember 2013, VB.2013.00731, E. 1.2 mit Hinweisen).

Der Entscheid über den Antrag, dem Beschwerdeführer sei zu ermöglichen, pro Besuchstermin mehrere inhaftierte Personen gleichzeitig zu besuchen, bedingt bereits die Aus­einandersetzung mit den entsprechenden gesetzlichen Grundlagen. Der mit der Beschwerdeerhebung verfolgten Absicht des Beschwerdeführers ist damit Genüge getan. Auf das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers ist daher mangels schutzwürdigen Feststellungsinteresses nicht einzutreten.

1.4 Betreffend den Eventualantrag des Beschwerdeführers, es sei ihm zu ermöglichen, pro Besuchstermin mehrere der von ihm gewünschten Personen nacheinander zu sehen, ist anzumerken, dass diese Möglichkeit von der Gefängnisleitung des Flughafengefängnisses in der angefochtenen Verfügung vom 16. Juni 2017 – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – nicht ausdrücklich abgelehnt bzw. nicht entschieden wurde. Die Gefängnisleitung verstand das Begehren des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 8. Juni 2017 so, dass er mehrere inhaftierte Personen gleichzeitig und nicht nacheinander zu sehen ersuchte. Ein anderer Antrag (als Mehrfachbesuche im Sinn von "mehrere Insassen gleichzeitig") lässt sich weder diesem Schreiben des Beschwerdeführers noch der vorangegangenen Korrespondenz entnehmen. Das Begehren, pro Besuchstermin mehrere inhaftierte Personen nacheinander zu sehen, wurde somit erstmals im Rekursverfahren gestellt. Demzufolge handelt es sich bei diesem Antrag um ein neues Sachbegehren, auf welches gemäss § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG nicht einzutreten ist. Nicht weiter einzugehen ist daher auf die Rügen des Beschwerdeführers gegen die Ausführungen der Vorinstanz, wonach zeitlich gestaffelte Mehrfachbesuche ohne Mehraufwand für eine Anstalt grundsätzlich möglich sein müssten, wobei allerdings anderen Besuchern Vorrang gegeben werden müsste.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Haftregime der Ausschaffungshaft unterscheide sich massgeblich von demjenigen der Untersuchungshaft und des Strafvollzuges. Die Ausschaffungshaft sei eine rein verwaltungsrechtliche Massnahme und soll keinen Bestrafungscharakter aufweisen. Bei der ausländerrechtlichen Haft dürfte die Ausgestaltung von Brief-, Telefonkontakt sowie Besuchen nur sehr eingegrenzt beschränkt werden. Eingriffe in die Garantie der persönlichen Freiheit seien gerade im besonders sensiblen Bereich der ausländerrechtlichen Haft nur zulässig, wenn sie auf gesetzlicher Grundlage beruhten, im öffentlichen Interesse lägen und dem Gebot der Verhältnismässigkeit entsprächen. Die gesetzliche Grundlage für die Einschränkung von Mehrfachbesuchen (sowohl von gestaffelten als auch von gleichzeitigen) sei ungenügend. So sei die Hausordnung des Flughafengefängnisses, wonach in der Regel nicht mehr als drei Besucherinnen und Besucher pro Insasse zugelassen würden, zu unbestimmt, da die Ausnahmen von dieser Regel nicht geregelt würden. Zudem bleibe unklar, wer das Merkblatt, das den Besuch in der Abteilung Ausschaffungshaft regeln soll, überhaupt erlassen habe.

Sodann sei die Unterscheidung zwischen privaten Besuchern und Besucherorganisationen aufgrund von Sicherheitsbedenken nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer habe sich aufgrund der Anwesenheit anderer Besucherinnen oder Besucher bereits mehrfach gleichzeitig mit zwei, einmal sogar mit allen drei der von ihm zu dieser Zeit besuchten inhaftierten Personen in den Besuchsräumlichkeiten befunden, was offensichtlich unter Berücksichtigung der Sicherheitsaspekte zu keinen Problemen geführt habe.

Dass der Beschwerdeführer mit den Insassen, die er besuche, nicht freundschaftlich verbunden sei, sei eine falsche Annahme ohne jede Grundlage. Mit einigen Leuten sei er eng befreundet, andere seien Bekannte, die er besuche, weil sie Gefängnis seien, sich über Besuch freuten, teilweise Sachen bräuchten oder wollten.

Schliesslich sei die von der Vorinstanz aufgestellte zusätzliche Bedingung der freien Kapazität, an welche zeitlich nacheinander stattfindende Besuche geknüpft werden sollen, nicht begründet.

2.2 Die Justizdirektion prüfte die Einschränkung des (Mehrfach-)Besuchsrechts gemäss Art. 36 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV). Zwar sei die Vorschrift des Flughafengefängnisses, wonach in der Regel nur ein Insasse zur gleichen Zeit besucht werden dürfe, nirgends ausdrücklich festgehalten. Hingegen gehe sowohl aus dem Strafgesetzbuch (Art. 84 Abs. 2 Satz 1 StGB) als auch aus der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (§ 11a Abs. 4 JVV; § 137 i. V. m. § 117 ff. JVV) hervor, dass eine Einschränkung des Besuchsrechts aus Sicherheitsgründen zulässig sei. Die Einschränkungen beträfen stärkere Eingriffe in die Freiheit des Einzelnen als die Möglichkeit von Mehrfachbesuchen. Aus den Regelungen gehe implizit hervor, dass davon ausgegangen werde, es würde jeweils ein Insasse pro Besucher bzw. pro Familie besucht. Deshalb sei es nicht zu beanstanden, dass die Praxis, wonach jeweils nur ein Insasse besucht werden darf, nicht ausdrücklich schriftlich festgehalten sei.

Das öffentliche Interesse an einer Einschränkung des Besuchsrechts bestehe darin, die Sicherheit und Ordnung in der Vollzugseinrichtung aufrechtzuerhalten und Missbräuche des Besuchsrechts zu verhindern. Im Unterschied zum Beschwerdeführer als privater Besucher bestehe bei akkreditierten Organisationen Gewähr dafür, dass es zu keinen Missbräuchen komme.

Ausserdem erweise sich die Einschränkung als angemessen, auch wenn es für den Beschwerdeführer mit grösserem Aufwand verbunden sein möge, die Insassen an verschiedenen Tagen zu besuchen.

3.  

3.1 Nach Art. 84 Abs. 1 Satz 1 StGB hat der Gefangene das Recht, Besuche zu empfangen und mit Personen ausserhalb der Anstalt Kontakt zu pflegen. Gemäss Abs. 2 kann der Kontakt kontrolliert und zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Strafanstalt beschränkt oder untersagt werden. Laut § 150 Abs. 1 JVV können die in Ausschaffungshaft inhaftierten Personen entsprechend der Verfügbarkeit der Besuchsräumlichkeiten während mindestens einer Stunde pro Woche besucht werden. Die Vollzugseinrichtungen erlassen die für die Sicherheit notwendigen Vorschriften und können wegen Fluchtgefahr sowie zur Verhinderung der Gefährdung von Besucherinnen und Besuchern, Angestellten, Mitgefangenen und von Eigentum Dritter die aufgrund der JVV zustehenden Rechte im Einzelfall dauernd oder vorübergehend allgemein einschränken (§ 137 i. V. m. § 122 Abs. 1 und 3 JVV). Die Hausordnung für die Abteilung Ausschaffungshaft des Flughafengefängnisses (Ausgabe 2009) sieht in § 65 vor, dass die Besuche aus Gründen der Gefängnissicherheit in speziell eingerichteten Besucherräumen stattfinden (Abs. 1) sowie dass in der Regel nicht mehr als drei Besucherinnen oder Besucher zugelassen werden (Abs. 4).

3.2 Vorab stellt sich die Frage, ob sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der anbegehrten Bewilligung von Mehrfachbesuchen auf die persönliche Freiheit (Art. 10 BV) oder eine andere Anspruchsgrundlage berufen kann. Sowohl Art. 84 StGB als auch § 150 JVV gewähren der inhaftierten Person einen Anspruch, Besuche zu empfangen. Die Verweigerung einer Bewilligung zum Empfang von Besuchern kann allenfalls in die Grundrechte der inhaftierten Person eingreifen. Hingegen lässt sich weder aus dem Strafgesetzbuch noch aus der kantonalen Justizvollzugsverordnung ein Anspruch eines Besuchers auf Zugang zu einer Strafanstalt oder gar auf Mehrfachbesuche ableiten (vgl. VGr, 15. Juli 2010, VB.2010.00210, E. 4.2; BGr, 6. Februar 2006, 1P.772/2005, E. 2).

Ein solcher Anspruch auf Mehrfachbesuche ergibt sich auch nicht aus der persönlichen Freiheit i. S. v. Art. 10 Abs. 2 BV. Das in Art. 10 Abs. 2 BV gewährleistete Recht auf persönliche Freiheit garantiert neben der körperlichen und geistigen Unversehrtheit auch die Bewegungsfreiheit sowie überhaupt alle Freiheiten, die elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung darstellen (BGE 127 I 6 E. 5a; 126 I 112 E. 3a; 124 I 336 E. 4a mit Hinweisen; VGr, 23. August 2012, VB.2012.00430, E. 3.2). Das Grundrecht enthält jedoch keine allgemeine Handlungsfreiheit, auf die sich der Einzelne gegenüber jedem staatlichen Akt, der sich auf seine persönliche Lebensgestaltung auswirkt, berufen kann (BGE 138 IV 13 E. 7.1). In den Schutzbereich der persönlichen Freiheit fällt zwar grundsätzlich auch das Recht, frei Beziehungen zu anderen Personen aufzubauen und zu pflegen (Rainer J. Schweizer, in: St. Galler Kommentar Art. 1–93, 3. A., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 10 BV N. 25). Indessen ist dieser Schutzbereich durch die vorliegende Verfügung vom 16. Juni 2017 der Gefängnisleitung des Flughafengefängnisses, Vollzugseinrichtungen Zürich – d. h. durch die Verweigerung von Mehrfachbesuchen – nicht tangiert: Trotz deren Anordnung bleibt es dem Beschwerdeführer weiterhin möglich, Beziehungen zu seinen Freunden in Ausschaffungshaft zu pflegen. Nach wie vor darf er sie im Flughafengefängnis besuchen, wenn auch nur einzeln und nicht im Rahmen eines Mehrfachbesuchs. Es stellt grundsätzlich keine elementare Erscheinung der Persönlichkeitsentfaltung dar, zwei oder mehr inhaftierte Personen gleichzeitig besuchen zu dürfen. Hinzu kommt, dass es sich bei den inhaftierten Personen, die der Beschwerdeführer besucht, laut eigenen Angaben um "Freunde" und nicht um Familienangehörige handelt und die Beziehungsnähe nicht weiter substanziiert wurde. Ein allfälliger Anspruch auf Mehrfachbesuche gestützt auf Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK ist daher nicht weiter zu prüfen.

Es liegt somit kein Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte persönliche Freiheit des Beschwerdeführers vor, wenn ihm Mehrfachbesuche im Flughafengefängnis verweigert werden. Folglich erübrigt es sich, die Rechtmässigkeit eines Eingriffs zu prüfen.

3.3 Zu prüfen ist jedoch, ob die Verweigerung von Mehrfachbesuchen den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) verletzt. Denn der Beschwerdeführer rügt die Unterscheidung zwischen privaten Besuchern und Besucherorganisationen, denen Mehrfachbesuche erlaubt würden, aufgrund von Sicherheitsbedenken.

3.3.1 Nach Art. 8 Abs. 1 BV sind die rechtsanwendenden Behörden gehalten, Sachverhalte, die sich durch gleiche wesentliche Tatsachen auszeichnen, gleich zu behandeln, es sei denn, ein sachlicher und vernünftiger Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung. Gemäss der durch das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung verwendeten Formel ist Gleiches nach der Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach der Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich etc. 2016, Rz. 572 ff., 587; statt vieler BGE 136 I 345 E. 5; 117 Ia 257 E. 3b).

3.3.2 Es ist fraglich, ob überhaupt ein im Sinn des Rechtsgleichheitsgebots vergleichbarer Sachverhalt vorliegt, gelten doch für Besuche von nicht dem Justizvollzug angehörenden Betreuungsorganisationen bisweilen eigene Regeln (vgl. § 147 Abs. 3 JVV).

Geht man jedoch mit dem Beschwerdeführer davon aus, dass eine Verletzung des Gebots der rechtsgleichen Behandlung in der vorliegenden Konstellation infrage kommt, ist zu prüfen, ob sachliche und vernünftige Gründe für eine ungleiche Behandlung bestehen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bieten akkreditierte Organisationen (wie derzeit E) Gewähr dafür, dass es zu keinen Missbräuchen kommt, indem die Zielsetzung der Besuche klar ist, die Ansprechpersonen bekannt sind und es einen regelmässigen Austausch mit der Gefängnisleitung gibt. Als "Missbrauch" ist dabei jeder Vorfall zu verstehen, der die Sicherheit und die Ordnung des Flughafengefängnisses gefährden könnte. Da das Flughafengefängnis über keine zusätzliche Aussenmauer verfügt, die Aussenmauer des Gebäudes mithin die einzige Sicherheit gewährleistende Mauer nach innen darstellt, und es innerhalb des Flughafengefängnisses daher keine freie Bewegungsmöglichkeit gibt, ist die Sicherheit und die Ordnung des Flughafengefängnisses schneller und durch kleinere Vorkommnisse gefährdet, als dies bei anderen Gefängnissen (z. B. bei der JVA F) der Fall wäre. Dementsprechend ist es umso wichtiger, auch kleinste "Missbräuche" möglichst zu verhindern. Auch wenn der Beschwerdeführer bei sich keinerlei Missbrauchspotenzial erblicken kann, erweist sich die Ungleichbehandlung angesichts der besonderen Umstände gerechtfertigt, sofern man überhaupt von vergleichbaren Situationen ausgehen kann.

3.4 Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

4.  

Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgewiesen hat.

4.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG kann Privaten die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen haben sie Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Eine Person gilt dabei als mittellos, wenn sie nicht in der Lage ist, innert angemessener Frist für die Prozess- bzw. Vertretungskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 16 N. 18 ff.). In Bezug auf den Nachweis ihrer Bedürftigkeit ist die gesuchstellende Person mitwirkungspflichtig (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 38, auch zum Folgenden). Ihr obliegt es, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit möglich auch zu belegen. Als offensichtlich aussichtlos sind gemäss Rechtsprechung jene Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46 f.). Massgeblich ist, ob sich eine vernünftige, nicht mittellose Partei ebenfalls zur Beschwerde entschlossen hätte. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (zum Ganzen BGr, 7. März 2014, 9C_606/2013, E. 2.2.1).

4.2 Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels genügender Substanziierung der Mittellosigkeit abgewiesen, weil jegliche Angaben über seine Einkommens- und Vermögenssituation fehlten.

4.3 Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege lediglich mit den Worten "Der Rekurrent ist bedürftig. Der Rekurs ist nicht aussichtslos.". Angesichts seiner sonstigen Ausführungen in der Rekursschrift, in seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung des Rekursgegners wie auch in früheren Eingaben durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine unbeholfene Person handelt, die allenfalls aufgefordert werden müsste, die zur Beurteilung des Gesuchs benötigten Belege einzureichen (BGr, 19. April 2013, 5A_446/2009, E. 6.2.2; BGE 120 Ia 179 E. 3a). Jedenfalls geht aus den Akten nicht hervor, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer explizit auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen hätte. Da ein solcher Hinweis indes beim offenbar rechtskundigen Beschwerdeführer unterbleiben durfte und sich die Mittellosigkeit nicht aus den Akten oder sonstigen Umständen ergibt, ist die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden.

5.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Dasselbe gilt für das Rekursverfahren. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist aus den gleichen Gründen wie für das Rekursverfahren dargelegt (E. 4) abzuweisen, zumal der Beschwerdeführer angesichts der vorinstanzlichen Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ausreichend Anlass und auch die Möglichkeit gehabt hätte, die Mittellosigkeit zu behaupten und zu belegen. Der Hinweis, er sei Student und verfüge über ein Einkommen unterhalb des gesetzlichen Existenzminimums genügt jedenfalls nicht. Ebenso wenig ist das Gesuch mit der eingereichten Steuerrechnung 2016 substanziiert.

Obwohl die aus der eingereichten Steuerrechnung 2016 nicht den aktuellen Zeitpunkt betreffen, ist die Gerichtsgebühr angesichts der daraus ersichtlichen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers massvoll zu bemessen (Plüss, Kommentar, § 13 N. 39).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    600.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    700.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …