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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
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VB.2017.00814
Urteil
der 1. Kammer
vom 19. Dezember 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. C,
2. D,
beide vertreten durch RA E,
Beschwerdegegnerschaft,
und
Gemeinderat K,
Mitbeteiligter,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 13. Februar 2017
erteilte der Gemeinderat K D und C unter Auflagen nachträglich die
baurechtliche Bewilligung für den bereits erstellten Carport.
II.
Hiergegen rekurrierten D und C am 21. März 2017 beim
Baurekursgericht und beantragten die Aufhebung der angeordneten Auflagen; unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerin. Mit Entscheid vom
9. November 2017 hiess das Baurekursgericht den Rekurs teilweise gut,
verweigerte die baurechtliche Bewilligung für den Carport und verzichtete auf
die gänzliche Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Es verpflichtete D
und C jedoch, das Vordach des Carports zu beseitigen und den Regenwasserablauf
an der nördlichen – anstatt der östlichen – Ecke des Carports anzubringen.
Im Übrigen wies das Baurekursgericht den Rekurs ab und verweigerte A (welcher
als Mitbeteiligter am Verfahren teilnahm) eine Umtriebsentschädigung.
III.
Gegen diesen Entscheid erhob A am 6. Dezember 2017 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Er beantragte, der Carport sei
vollständig oder auf ein Ausmass zurückzubauen, welches die gesetzlichen Strassen-
und Wegabstände einhalte. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands habe
bis spätestens zwei Monate nach Rechtskraft dieses Entscheids zu erfolgen. Die
Ersatzvornahme sei anzudrohen. Es seien die Beschwerdegegner zu verpflichten,
ihm für seine Umtriebe im Rekursverfahren eine Entschädigung in der Höhe von
Fr. 6'200.80 (inkl. 4 % Spesen und 8 % MWST) zu bezahlen. In
prozessualer Hinsicht beantragte er die Beiziehung der Akten der Vorinstanz
sowie die unaufgeforderte Zustellung sämtlicher Eingaben und
Prozessverfügungen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdegegnerschaft.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2017 beantragte der Vertreter von D und
C, ihm sei die Frist für eine allfällige Duplik bis zum 2. April 2018 zu
erstrecken. Mit Präsidialverfügung vom 13. Dezember 2017 stellte der
Abteilungspräsident D und C in Aussicht, dass die ihnen gegebenenfalls
anzusetzende Frist für die Duplik am 3. April 2018 ablaufen würde; diese
Frist würde nicht erstreckbar sein und durch die Gerichtsferien nicht gehemmt
werden. Das Baurekursgericht beantragte unter Einreichung der Vorakten am 14. Dezember
2017 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. D und C verlangten
am 18. Januar 2018 die Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Mit Replik vom 14. Februar 2018 hielt A an seinen
Anträgen fest. Auch D und C hielten in ihrer Duplik vom 29. März 2018 an
ihren Anträgen fest. Am 18. April 2018 reichte A eine Triplik ein. D und C
verzichteten am 9. Mai 2018 auf eine weitere Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Als direkter Nachbar ist der
Beschwerdeführer zur Beschwerde ohne Weiteres legitimiert (§ 338a Abs. 1
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Als gegenstandslos
erweist sich der beschwerdeführerische Antrag, es seien die Akten der
Vorinstanz beizuziehen. Die für die Beurteilung nötigen Akten werden vom
Gericht von Amtes wegen beigezogen (§ 57 Abs. 1 VRG). Bereits mit
Präsidialverfügung vom 7. Dezember 2017 wurde das Baurekursgericht zur
Einreichung der Akten aufgefordert. Mit Einreichung ihrer Vernehmlassungen kam
es dieser Aufforderung nach.
Zum Antrag sämtliche Eingaben und Verfügungen seien zuzustellen ist
festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht praxisgemäss und so auch im
vorliegenden Verfahren grundsätzlich zur Wahrung des rechtlichen Gehörs
sämtliche Eingaben und prozessleitenden Verfügungen ohne Aufforderung zustellt,
weshalb sich dieser Antrag als hinfällig erweist.
3.
Mit Beschluss
vom 20. Februar 2012 erteilte die Mitbeteiligte der Beschwerdegegnerschaft
die baurechtliche Bewilligung für den Umbau des Einfamilienhauses, Kat.-Nr. 01,
F-Strasse 02 in K. Projektbestandteil war auch der Anbau eines Carports.
Dieser unterschritt den Wegabstand zum angrenzenden H-Weg hin deutlich. Da sich
der H-Weg im Privateigentum der Anstösser befindet, wurde die Auflage
statuiert, die Beschwerdegegnerschaft habe vor Baubeginn entweder die
Zustimmung zur Wegabstandsunterschreitung sämtlicher Eigentümer beizubringen oder
der Carport sei so umzugestalten, dass er den Wegabstand einhalte. Anlässlich
der Baukontrolle vom 10. November 2015 wurde festgestellt, dass die Masse
des Carports nicht mit den bewilligten Plänen übereinstimmten, die Abweichungen
wurden jedoch von der Mitbeteiligten toleriert. Dagegen erhob der
Beschwerdeführer, welcher Eigentümer des Nachbargrundstücks ist und zu dessen
Gunsten auf der strittigen Parzelle ein Fahrwegrecht besteht, Rekurs beim
Baurekursgericht, welches diesen teilweise guthiess. Die Akten wurden zur
Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahren an die Mitbeteiligte
zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die
Beschwerdegegnerschaft sei bei der Erstellung des Carports nicht gutgläubig
gewesen und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erweise sich als
verhältnismässig.
4.
4.1 Erweist
sich ein eigenmächtig realisiertes Bauvorhaben als nicht bewilligungsfähig, so
hat die zuständige Behörde gemäss § 341 PBG den rechtmässigen Zustand
herbeizuführen. Als Eigentumsbeschränkung ist die Anordnung der
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nur zulässig, wenn sie auf einer
gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und
verhältnismässig ist (Art. 36 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April
1999 [BV]). Das Verhältnismässigkeitsprinzip besagt, dass die
Grundrechtseinschränkung zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und
erforderlich sein muss und dem Betroffenen in Anbetracht der Schwere der
Grundrechtseinschränkung zumutbar ist.
Die Frage nach der Verhältnismässigkeit
der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist eine Rechtsfrage, zu deren
Überprüfung das Verwaltungsgericht gemäss § 50 Abs. 1 VRG befugt ist.
Allerdings ist mit der Gewichtung der infrage stehenden öffentlichen und
privaten Interessen die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe verbunden. Der
Behörde, die solche Begriffe anzuwenden hat, ist ein gewisser
Beurteilungsspielraum einzuräumen (BGr, 2. Mai 2014, 1C_4/2014, E. 4.1;
BGr, 21. November 2013, 1C_458/2013, E. 2.2; VGr, 13. März 2013,
VB.2012.00680, E. 7.1; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014,
§ 20 N. 54 ff.). Voraussetzung ist jedoch stets, dass die
Behörde die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die
erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (Donatsch,
§ 50 N. 30 mit weiteren Hinweisen).
4.2 Im Fall
einer nicht den Bauvorschriften bzw. der Baubewilligung entsprechenden Baute
kann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unterbleiben, wenn die
Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht
im öffentlichen Interesse liegt, ebenso, wenn der Bauherr in gutem Glauben
angenommen hat, die von ihm ausgeübte Nutzung stehe mit der Baubewilligung im
Einklang, und ihre Fortsetzung nicht schwerwiegenden öffentlichen Interessen
widerspricht (BGE 132 II 21 E. 6; BGE 111 Ib 213 E. 6 mit Hinweisen).
Auf die Verhältnismässigkeit berufen kann sich auch ein Bauherr, der nicht
gutgläubig gehandelt hat. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus
grundsätzlichen Erwägungen, namentlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der
baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen
Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn allenfalls
erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen
(BGr, 7. März 2012, 1C_351/2011, E. 7.1; BGE 132 II 21 E. 6.4;
BGE 111 Ib 213 E. 6b). Ein Abbruchbefehl ist nach ständiger Rechtsprechung
dann unverhältnismässig, wenn die Abweichung vom gesetzmässigen Zustand gering
ist und die berührten allgemeinen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer
durch den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen (BGE 132 II 21 E. 6.4
vgl. zum Ganzen RB 1999 Nr. 126; VGr, 13. April 2000, VB.2000.00033 =
BEZ 2000 Nr. 23; 14. Juli 2004, VB.2004.00151 = BEZ 2004 Nr. 49;
14. Oktober 2012, VB.2012.00389 = BEZ 2012 Nr. 57; BGE 132 II 21 E. 6.4).
Weicht eine Baute jedoch erheblich von materiellen Bauvorschriften ab, so
können einzig Gründe des Vertrauensschutzes zu einem Verzicht auf die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands führen. Solche Gründe liegen dann
vor, wenn die Bauherrschaft gutgläubig angenommen hat, sie sei zur
Bauausführung ermächtigt, und wenn der Beibehaltung des ungesetzlichen Zustands
nicht schwerwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (VGr, 21. April
2016, VB.2015.00712, E. 5.3).
4.3
4.3.1
Im Einzelnen bringt der Beschwerdeführer vor, die Zustimmungen zur
Unterschreitung des Wegabstandes, namentlich diejenigen von I und J seien nicht
vor Baubeginn und teilweise nicht von den berechtigten Personen erteilt worden,
weshalb die Beschwerdegegnerschaft nicht gutgläubig sein konnte.
Die Beschwerdegegnerschaft erwidert, es sei nur die Mehrheit der
Zustimmungen der Eigentümer des H-Wegs nötig gewesen und sie hätte die
Zustimmung von J für seinen Anteil und den Anteilen seines verstorbenen Vaters
bereits 2012 per E-Mail erhalten. Zudem sei die Rüge, dass das Näherbaurecht
nicht rechtsgültig zustande gekommen sei, verspätet.
4.3.2
Entscheidet das Verwaltungsgericht, wie vorliegend als zweite gerichtliche
Instanz, sind neue Tatsachenbehauptungen nur so weit zulässig, als es durch die
angefochtene Anordnung notwendig geworden ist (§ 52 Abs. 2 VRG). Das
ist namentlich der Fall, wenn die Vorinstanz einen Neuentscheid getroffen hat
oder wenn sie die angefochtene Verfügung zwar bestätigte, jedoch neu begründete
oder auf neue Gesichtspunkte abstützte, die in der ursprünglichen Anordnung
nicht zum Ausdruck gekommen waren (Donatsch, § 52 N. 22).
4.3.3
Das Baurekursgericht verweigerte in seinem Entscheid erstmals die
Baubewilligung und sah von einer gänzlichen Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustandes ab, da es der Beschwerdegegnerschaft Gutgläubigkeit attestierte und
daher die vollständige Wiederherstellung als unverhältnismässig einstufte.
Weiter kam dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren bloss die
Stellung eines Mitbeteiligten zu und hatte er es vorgängig in der Hand, durch
die Verweigerung seiner Zustimmung zum Näherbaurecht eine vollständige Wiederherstellung
des rechtmässigen Zustandes zu erwirken. Die neue Tatsachenbehauptung der
verspäteten bzw. fehlerhaften Zustimmungen zur Wegabstandsunterschreitung ist
daher zulässig. Dass der Beschwerdeführer seine Zustimmung im ersten
Baubewilligungsverfahren erteilte, vermag daran nichts zu ändern, liegt doch im
vorliegenden Verfahren eine neue baurechtliche Bewilligung vor, da das
Baurekursgericht aufgrund dessen, dass die Bauherren abweichend von der
Baubewilligung gebaut hatten, die Notwendigkeit eines neuen
Baubewilligungsverfahrens vorsah. Demgemäss muss der Beschwerdeführer in diesem
neuen Verfahren nochmals die Möglichkeit erhalten, sämtliche Rügen vorbringen
zu können, soweit der Entscheid vom 13. Februar 2017 nicht bereits Anlass
dazu gab. Die Rüge ist demgemäss zu behandeln.
4.3.4
Die erste Baubewilligung vom 20. Februar 2012 sah die Zustimmung
sämtlicher Eigentümer des H-Weges und nicht nur deren Mehrheit vor. Die
Beschwerdegegnerschaft benötigte deshalb sämtliche Zustimmungen zur
Unterschreitung des Grenzabstandes, zur Erfüllung der Auflage.
Unbestrittenermassen war der auf dem Planungsgrundriss (auf welchem die
Eigentümer des H-Weges ihre Zustimmung zur Unterschreitung des Grenzabstandes
gaben) aufgeführte I zum Zeitpunkt der Erteilung der ersten Baubewilligung vom
20. Februar 2012 bereits verstorben. Sein Anteil am H-Weg ging mit seinem
Tod auf seine Erben (seinen Sohn sowie seine Tochter) über (Art. 560 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB]). Der Sohn des verstorbenen I
garantierte in seiner E-Mail an den Beschwerdegegner 1 vom 20. Juli
2012 in seinem sowie dem Namen seiner Schwester, dass die
Beschwerdegegnerschaft wie geplant bauen könne und sie ihre Unterstützung habe.
Demgemäss hatte die Beschwerdegegnerschaft bereits vor dem Baubeginn des
Carports die schriftliche Zustimmung/Garantie der Zustimmung sämtlicher
Eigentümer des H-Wegs. Dies, auch wenn die Zustimmung/Garantie von J sowie der
Erbengemeinschaft des verstorbenen I lediglich in Form einer E-Mail und noch
nicht auf dem Plangrundriss, auf welchem auch die anderen Eigentümer
unterzeichnet hatten, vorlagen. Daraus, dass die Unterschrift von J auf dem
Plangrundriss erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte, lässt sich nicht auf
die Bösgläubigkeit der Beschwerdegegnerschaft schliessen, durfte diese doch auf
die Garantie vertrauen. Schliesslich vermag auch der Umstand, dass auf dem
Plangrundriss noch I und nicht die Erbengemeinschaft als Eigentümer aufgeführt
war, nichts daran zu ändern, dass von den tatsächlichen Eigentümern, nämlich
der Erbengemeinschaft von I (vertreten durch J) eine Zustimmung resp. Garantie
vorlag.
4.4
4.4.1
Der Beschwerdeführer rügt, der Beschwerdegegner 1 besitze ein
Baugeschäft und sei daher kein Laie, weshalb ihm hätte bewusst sein müssen,
dass der Wegabstand hätte eingehalten werden müssen. Zumindest hätte dies aber
sein Architekt, dessen Wissen ihm zuzurechnen sei, wissen müssen.
Die Beschwerdegegnerschaft bringt vor, der Beschwerdegegner sei gelernter
Maurer, er habe sich zum Polier weitergebildet und verfüge nicht über
planungsrechtliche Kenntnisse. Zudem hätten selbst der fachkundige Gemeinderat,
das Anwaltsbüro, welches den Beschwerdeführer im Rekursverfahren vertreten
habe, und sogar das Baurekursgericht im ersten Verfahren nicht bemerkt, dass
eine Unterschreitung des Wegabstandes mittels Näherbaurecht nicht zulässig sei.
4.4.2
Die Mitbeteiligte erteilte der Beschwerdegegnerschaft am 20. Februar
2012 die baurechtliche Bewilligung für den Carport mit der Auflage, dass sie
entweder die Zustimmung zur Wegabstandsunterschreitung sämtlicher Eigentümer
beizubringen oder der Carport den Wegabstand von 3,50 m zu berücksichtigen
habe. Wie die Vorinstanz richtig festhielt, wurde zum damaligen Zeitpunkt nicht
vorgebracht, dass ein solches Näherbaurecht nicht möglich sei und die
Beschwerdegegnerschaft durfte sich darauf verlassen, dass der Carport den
Wegabstand zum H-Weg unterschreiten dürfe. Auch die Strassenabstandsunterschreitung
zur F-Strasse wurde von niemandem bemängelt, obwohl dies aus den Plänen
ersichtlich war. Hinzu kommt, dass auch im Rekursverfahren der
Beschwerdeführer, welcher von einem in Baufragen erfahrenen Anwalt vertreten
wurde, nicht vorgebracht hat, dass diese Auflage nicht zulässig gewesen sei,
und daher davon auszugehen ist, dass die Unzulässigkeit der
Wegabstandsunterschreitung wohl auch dem damaligen Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers nicht aufgefallen ist. Demgemäss kann auch von der
Beschwerdegegnerschaft (sowie deren Architekten) nicht verlangt werden, dass
sie die Unzulässigkeit der Auflage hätte erkennen müssen, weshalb ihr
dahingehend keine Bösgläubigkeit unterstellt werden kann.
4.5
4.5.1
Weiter wird vom Beschwerdeführer geltend gemacht, die Beschwerdegegnerschaft
könne nicht gutgläubig sein, da sie nicht gemäss den am 20. Februar 2012
bewilligten Plänen gebaut habe.
4.5.2
Bezüglich der Breite des Carports stellte die Vorinstanz in ihrem
Augenscheinprotokoll fest, der Carport weise eine Breite von etwa 3,22 m
auf. Ursprünglich bewilligt wurde jedoch eine breite von 3,20 m. Die
minimale Abweichung von ca. 2 cm ist vorliegend unerheblich und vermag
weder öffentliche Interessen noch die Interessen des Beschwerdeführers an
seinem Fahrwegrecht erheblich zu beeinträchtigen.
4.5.3
Im Rahmen der Baukontrolle vom 10. November 2015 wurde sodann
festgestellt, dass der Baueingabeplan offensichtliche Fehler aufweise, so sei
aussen eine Höhe von 3,08 m vermasst, tatsächlich seien es aber 2,15 m.
Innen seien 3,93 m vermasst, es seien aber lediglich 3,05 m. Das
Vordach betrage 0,70 m, vermasst sei es mit 0,80 m. Die Dachneigung
und die übrigen Grundmasse würden mit der Baueingabe übereinstimmen. Das Dach
sei ausserdem nicht wie angegeben mit Bieberschwanzziegeln eingedeckt, sondern
mit Muldenziegeln.
Die Abweichung des Carports von den bewilligten Plänen in Bezug auf die
Höhe ergibt sich aufgrund falscher oder ungenauer Pläne. Sowohl auf der
ursprünglichen Baueingabe als auch auf derjenigen vom 31. August 2016 ist
der oberste Punkt des Carports an der Nord-West Fassade in einer Linie mit der
Unterseite des Fensters des ersten Obergeschosses. Dies wurde so realisiert und
auch die bewilligte Neigung des Daches von 15 Grad wurde eingehalten. Die
Abweichung in der Höhe von den bewilligten Plänen ergibt sich dadurch, dass in
den Plänen der Untergrund falsch eingezeichnet war. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts kann sich nicht auf den guten Glauben berufen, wer
vorsätzlich oder fahrlässig in Abweichung einer Baubewilligung baut (VGr, 16. November
2017, VB.2017.00011, E. 4.3). Dabei kann sich, wer dem Baugesuch für einen
Umbau fahrlässig ungenaue alte Archivpläne zugrunde legt, sodass die
Bauausführung vom bewilligten Projekt abweicht, gegenüber dem Befehl zur
Wiederherstellung des bewilligten Zustands nicht auf Gutgläubigkeit berufen
(VGr, 4. März 1992, VB 90/0245 = BEZ 1992 Nr. 13). Der
Beschwerdeführer kann sich demgemäss bezüglich der Höhe des Carports aufgrund
der fehlerhaften Pläne nicht auf guten Glauben berufen. Sodann muss er auch
betreffend der in Abweichung von der Baubewilligung kürzeren Breite des
Vordaches sowie der Verwendung falscher Ziegel grundsätzlich als bösgläubig
gelten.
4.6
4.6.1
Weiter wird vom Beschwerdeführer gerügt, die Nutzung seines Fahrwegrechts
sei nicht mehr uneingeschränkt möglich.
4.6.2
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern sein Fahrwegrecht nach dem
Rückbau des Vordaches noch beeinträchtigt sein soll. Die Vorinstanz hielt in
ihrem Augenscheinprotokoll fest, der Carport halte einen Abstand von 2,25 m
zum H-Weg ein. Dieser Abstand erscheint genügend gross, um das Fahrwegrecht
(dessen Umfang grundsätzlich vom Zivilrichter zu beurteilen ist) weiter nutzen
zu können. Zumal Motorfahrzeuge und Anhänger in der Regel nicht breiter als 2,55 m
sein dürfen (vgl. Art. 64 Abs. 1 Verkehrsregelverordnung vom 13. November
1962 [VRV]). Für den Fall, dass ein über 2,25 m breites Fahrzeug, wie
beispielsweise ein Lastwagen zum Haus des Beschwerdeführers gelangen müsste,
stünde zudem die Möglichkeit offen, auch auf einem Stück des H-Weges zu fahren,
um zum Haus des Beschwerdeführers zu gelangen. Demgemäss wäre, selbst wenn eine
Beeinträchtigung des Fahrwegrechts des Beschwerdeführers angenommen werden
müsste, sein Interesse daran als gering einzustufen.
4.7
4.7.1
Schliesslich bringt der Beschwerdeführer gesamthaft vor, die
Wiederherstellung erweise sich als verhältnismässig.
4.7.2
Den wie von der Vorinstanz korrekt festgestellten geringen öffentlichen
Interessen und dem nach dem Rückbau des Vordaches (allenfalls noch vorhandenen)
geringen privaten Interessen des Beschwerdeführers stehen die Kosten und
Umtriebe, welche die Beschwerdegegnerschaft bei einem Rückbau (dessen Umfang
keine Nutzung als Carport mehr zulassen würde) treffen würde, entgegen. Die
Verwendung einer anderen Ziegelart ist in Bezug auf die Einhaltung der
Strassenabstände, aufgrund dessen Fehlens die baurechtliche Bewilligung
verweigert wurde und in Bezug auf das geltend gemachte Fahrwegrecht des
Beschwerdeführers nicht relevant. Zudem stehen in casu der Verwendung von
anderen Ziegeln keine wesentlichen öffentlichen oder privaten Interessen
entgegen. Die Vorinstanz hat durch die Anordnung des Rückbaus des Vordachs, dem
allenfalls durch die niedrigere Höhe beeinträchtigten Fahrwegrecht des
Beschwerdeführers sowie der Bösgläubigkeit der Beschwerdegegnerschaft in Bezug
auf die Höhe (sowie des zu kurzen Vordachs) adäquat Rechnung getragen, eine
weitere Berücksichtigung rechtfertigt sich nicht. In Anbetracht dessen, dass
die Beschwerdegegnerschaft in Bezug auf die Unterschreitung des Wegabstandes
gutgläubig war, der Bösgläubigkeit in Bezug auf die Höhe des Carports und die
nicht ins Gewicht fallende kürzere Breite des Vordachs bereits durch den
Rückbau des Vordaches angemessen Rechnung getragen wurde und die bösgläubige
Verwendung anderer Ziegel nicht von Bedeutung ist, erweist sich ein (weiterer)
Rückbau des Carports nicht als verhältnismässig. Denn die Interessen der
Beschwerdegegnerschaft am Bestand des Carports überwiegen die geringen
öffentlichen und privaten Interessen trotz teilweiser Bösgläubigkeit deutlich.
Dies auch unter der Annahme, dass das Fahrwegrecht des Beschwerdeführers
tatsächlich noch in geringem Ausmass betroffen ist.
Demgemäss erweist sich der teilweise Verzicht auf die Wiederherstellung
des rechtmässigen Zustandes als rechtskonform.
5.
5.1 Der
Beschwerdeführer bringt abschliessend vor, er habe vor der Vorinstanz obsiegt,
weshalb ihm eine Parteientschädigung zugestanden hätte.
5.2 Gemäss § 17
Abs. 2 VRG kann im Rekursverfahren sowie im Verfahren vor
Verwaltungsgericht die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer
angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden,
namentlich wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und
schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines
Rechtsbeistandes rechtfertigte (lit. a), oder ihre Rechtsbegehren oder die
angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet waren (lit. b). Die
Auferlegung einer Parteientschädigung setzt ein Unterliegen der betreffenden
Partei bzw. ein Obsiegen der Gegenpartei voraus. Gemäss der Rechtsprechung
genügt es, wenn die Gegenpartei überwiegend obsiegt bzw. mit ihren Begehren
mehrheitlich durchdringt. Obsiegt eine Partei weniger als zur Hälfte, so wird
ihr keine Parteientschädigung zugesprochen. Falls beide Seiten zu gleichen
Teilen obsiegen, werden die Kosten wettgeschlagen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 17 N. 21).
5.3 Der
Beschwerdeführer beantragte im vorinstanzlichen Verfahren in materieller
Hinsicht die Abweisung des Rekurses sowie die Verweigerung der Baubewilligung
für den Carport und die Anordnung dessen Abbruchs. Die vollumfängliche
Abweisung des Rekurses hätte zur Folge gehabt, dass der Beschwerdeführer durch
eine Verweigerung seiner Zustimmung zum Näherbaurecht, einen Rückbau des
Carports auf das zulässige Mass erwirkt hätte. Die Vorinstanz hiess den Rekurs
hingegen teilweise gut und ordnete lediglich den Rückbau des Vordaches des
Carports an. Da die Anträge des Beschwerdeführers auf einen gänzlichen Abbruch
bzw. eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands abzielten, die
Vorinstanz jedoch lediglich den Rückbau des Vordachs anordnete, hat dieser
nicht zu mehr als der Hälfte obsiegt, weshalb ihm keine Parteientschädigung
zuzusprechen war.
5.4 Demgemäss
ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Kosten
des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei diesem Verfahrensausgang steht
dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Er ist vielmehr gemäss § 17
Abs. 2 lit. a VRG zu verpflichten, der Beschwerdegegnerschaft eine
angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Als angemessen erscheint ein
Betrag von je Fr. 1'200.-, insgesamt Fr. 2'400.- (inkl.
Mehrwertsteuer).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 250.-- Zustellkosten,
Fr. 3'250.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'400.- (inkl. MWST) zu bezahlen,
zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …