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Geschäftsnummer: VB.2017.00817  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.02.2018
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Führerausweisentzug


Abgrenzung zwischen einer einfachen und einer mittelschweren Widerhandlung. Wird durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen und trifft die fehlbare Person dabei nur ein leichtes Verschulden, begeht sie eine leichte Widerhandlung (E. 3.1). Hätte der Beschwerdeführer seine Aufmerksamkeit auf seine eigene Fahrbahn und nicht auf die vorbeifahrenden Motorräder gerichtet, wäre er nicht von der Geschwindigkeit des Skoda "überrascht worden" und es wäre unstreitig nicht zur Kollision gekommen. Dem Beschwerdeführer ist jedoch zugutezuhalten, dass es durchaus verständlich ist, wenn ein Verkehrsteilnehmer, der gerade Zeuge eines "Beinaheunfalls" geworden ist, versucht, die Verursacher dieser heiklen Situation zu identifizieren. Das Verschulden wiegt daher nur leicht (E. 3.4). Die unfallbeteiligten Personenwagen erlitten lediglich Blechschäden und blieben fahrtauglich. Die Sicherheit der Insassen des Audi und des Skoda war zudem nicht ernsthaft gefährdet. Es ist daher nicht von einer erhöhten abstrakten Gefährdung anderer Personen auszugehen (E. 3.5). Damit liegt eine leichte Widerhandlung vor, wofür der Beschwerdeführer zu verwarnen ist (E. 3.6). Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
ABSTRAKTE GEFÄHRDUNG
AUFMERKSAMKEIT
FÜHRERAUSWEISENTZUG
GEFÄHRDUNG
PFLICHTWIDRIGKEIT
STRAFBEFEHL
VERSCHULDEN
Rechtsnormen:
Art. 16a SVG
Art. 16b SVG
Art. 31 Abs. I SVG
Art. 90 Abs. I SVG
Art. 3 Abs. I VRV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2017.00817

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 23. Februar 2018

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiberin Isabella Maag.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

I.  

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 10. Februar 2017 aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von einem Monat vom 9. August 2017 bis und mit 8. September 2017 den Führerausweis und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien und Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F auf Schweizer Gebiet. Sodann verfügte es, den Führerausweis bis zum Datum des Vollzugsbeginns einzusenden.

II.  

Dagegen erhob A am 6. März 2017 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 9. November 2017 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.

III.  

Am 7. Dezember 2017 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die vollumfängliche Aufhebung des Rekursentscheids. Es sei von der Anordnung einer administrativen Massnahme – insbesondere von einem Entzug oder einer Verwarnung – aufgrund des Zwischenfalls vom 10. Juli 2016 abzusehen. Eventualiter sei eine Verwarnung auszusprechen. Subeventualiter sei im Fall der Bestätigung des Rekursentscheids bei der Festlegung des Antrittstermins für den Ausweisentzug der Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Vollzugsaufschub innert der ersten sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Beschwerdeentscheids zu wahren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Vorinstanz bzw. der Staatskasse.

Am 13. Dezember 2017 beantragte das Strassenverkehrsamt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenauflage zulasten des Beschwerdeführers. Die Sicherheitsdirektion teilte am 18. Dezember 2017 mit, dass sie auf eine Vernehmlassung verzichte. Hierzu liess sich A nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Im vorliegenden Fall besteht kein Grund für eine solche Überweisung.

2.  

2.1 Gemäss dem Rapport der Kantonspolizei Graubünden, dem Strafbefehl sowie den vor­instanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ereignete sich am 10. Juli 2016, um 11.30 Uhr, auf der Julierstrasse H3a zusammengefasst folgender Unfall: Der Beschwerdeführer fuhr auf seinem Motorrad in Richtung Silvaplana, wobei vor ihm ein Personenwagen der Marke Skoda unterwegs war. In der Gegenrichtung näherte sich ein Personenwagen der Marke Audi. Unmittelbar nach der Seegalerie bei der Ortschaft Marmorera überholte eine Gruppe von Motorrädern den genannten Audi, woraufhin die Fahrerin des Audi stark abbremsen musste, damit die Motorräder wieder auf die rechte Fahrspur einbiegen konnten. Aus demselben Grund bremsten auch der Beschwerdeführer sowie der Skoda ab. Als die Motorräder auf der Höhe des Beschwerdeführers waren, blickte dieser kurz nach links. In der Folge kam es zu einer Kollision des Beschwerdeführers mit dem linken Heck des Skoda. Der Beschwerdeführer kam zu Fall, das Motorrad rutschte auf die Gegenfahrbahn und stiess dort gegen den zwischenzeitlich vollständig oder beinahe zum Stillstand gekommenen Audi.

2.2 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 17. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführer wegen einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 31 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG], Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV] in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig befunden und mit einer Busse von Fr. 300.- bestraft. Der Beschwerdeführer ergriff gegen diesen Strafbefehl kein Rechtsmittel. In aufgrund des Unfalls vom 10. Juli 2016 durchgeführten Administrativverfahren erkannte die Beschwerdegegnerin auf eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG und entzog dem Beschwerdeführer den Führerausweis gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG für einen Monat.

3.  

3.1 Nach Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG) wie vorliegend ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen (Art. 16a–c SVG). Wird durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen und trifft die fehlbare Person dabei nur ein leichtes Verschulden, begeht sie eine leichte Widerhandlung (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht demgegenüber, wer durch Ver­letzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie liegt nach der Rechtsprechung immer dann vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Ist die Gefährdung der Sicherheit anderer gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (BGr, 12. Dezember 2013, 1C_746/2013, E. 2.3; BGr, 21. Juni 2013, 1C_183/2013, E. 3.2 auch zum Folgenden). Und schliesslich begeht nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Alle Widerhandlungen nach Art. 16a–c SVG setzen gleichermassen eine konkrete oder jedenfalls erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Personen voraus. Zusammen mit den leichten werden die mittelschweren Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelver­letzungen erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4).

3.2 Zunächst ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Strafbefehl (zunächst) korrekt auf das Überholmanöver der ihm entgegenkommenden Motorräder reagiert hat, indem er sein Motorrad abbremste. Weiter wird dem Beschwerdeführer weder im Strafbefehl noch von den Vorinstanzen vorgeworfen, dass er nicht genügend Abstand zu dem vor ihm fahrenden Skoda gehalten habe. Dem Beschwerdeführer wird damit einzig zum Vorwurf gemacht, dass er seinen Blick "für kurze Zeit" nach links zu den entgegenkommenden Motorrädern wandte und deshalb nicht in der Lage war, sein Motorrad rechtzeitig abzubremsen. Die Sicherheitsdirektion wertete diese Verhalten als "erheblich fahrlässig" und folgerte, das Verschulden wiege nicht leicht.

3.3 Art. 31 Abs. 1 SVG besagt, dass der Lenker sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen hat, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 VRV). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Wenn er sein Augenmerk im Wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten hat, kann ihm für andere eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden (BGr, 7. Juni 2001, 6A.1/2001, E. 3c; BGE 122 IV 225 E. 2b).

3.4 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 VRV die Pflicht eines Motorfahrzeugfahrers, seinen Blick unmittelbar seiner Fahrbahn zuzuwenden bzw. sein Augenmerk auf den unmittelbar vor ihm liegenden Bereich auf der Strasse zu richten (BGr, 7. Juni 2001, 6A.1/2001, E. 3d). Dieser Pflicht ist der Beschwerdeführer mit seinem kurzen Blick nach links auf die auf der Gegenfahrbahn vorbeifahrenden Motorräder, welche zu diesem Zeitpunkt keine Gefahrenquelle mehr darstellten, nicht nachgekommen. Hätte der Beschwerdeführer seine Aufmerksamkeit auf seine eigene Fahrbahn und nicht auf die vorbeifahrenden Motorräder gerichtet, wäre er nicht von der – seiner Ansicht nach – zu geringen Geschwindigkeit des Skoda "überrascht worden" und es wäre unstreitig nicht zur Kollision mit dem Skoda und dem Audi gekommen.

Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, der Fahrer des Skoda sei nach dem Einbiegen der überholenden Motorradfahrer auf ihre Fahrbahn nicht mit angepasster Geschwindigkeit weitergefahren, sondern habe ohne Grund weiter abgebremst bzw. sich nur mit Schrittgeschwindigkeit weiterbewegt. Den Beschwerdeführer treffe daher kein Verschulden am Unfall. Dies überzeugt nicht. Zwar lässt sich gestützt auf den Strafbefehl sowie die übrigen Akten nicht abschliessend beurteilen, wie sich der Fahrer des Skoda nach dem Überholmanöver durch die Motorradgruppe verhalten hat. So ist auch aus den polizeilichen Aussagen des Beschwerdeführers nicht klar ersichtlich, ob der Skoda nach dem Überholvorgang weiter abbremste oder ob er die verringerte Geschwindigkeit bloss hielt und damit weniger rasch wieder beschleunigte, als es der Beschwerdeführer erwartet hatte. Es ist somit offen, ob sich der Fahrer des Skoda seinerseits pflichtwidrig verhielt. Dies ist vorliegend jedoch nicht entscheidend, durfte sich der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen (riskanter Überholvorgang, starkes Abbremsen aller übrigen Verkehrsteilnehmer) doch ohnehin nicht einfach darauf verlassen, dass der Fahrer des Skoda sogleich wieder beschleunigt bzw. den Bremsvorgang sofort beendet. Folglich stellt der Blick nach links – unabhängig vom Verhalten des Skoda-Fahrers – eine Pflichtwidrigkeit dar. Dies wurde im Übrigen auch im vom Beschwerdeführer nicht angefochtenen Strafbefehl festgehalten, weshalb ohnehin fraglich ist, ob der Beschwerdeführer dies im vorliegenden Verfahren in Zweifel ziehen kann (vgl. VGr, 2. Mai 2016, VB.2015.00779, E. 3.2).

Dem Beschwerdeführer ist jedoch zugutezuhalten, dass es durchaus verständlich ist, wenn ein Verkehrsteilnehmer, der gerade Zeuge eines "Beinaheunfalls" geworden ist, versucht, die Verursacher dieser heiklen Situation zu identifizieren. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist somit zumindest nachvollziehbar. Dass der Beschwerdeführer in der Folge nicht mehr rechtzeitig abbremsen konnte und in das Heck des Skoda fuhr, kann ihm damit nicht als mittelschweres Verschulden angelastet werden (vgl. BGr, 7. Juni 2001, 6A.1/2001, E. 3d).

Ein solches mittelschweres Verschulden wird auch aus dem weiteren Unfallverlauf nicht ersichtlich: Die Vorinstanz hielt hierzu in sachverhaltsmässiger Hinsicht fest, dass das Motorrad des Beschwerdeführers nach der Kollision mit dem Skoda "auf die Gegenfahrbahn rutschte und gegen den Audi stiess". Damit kann dem Beschwerdeführer zwar angelastet werden, dass er nach der Kollision mit dem Heck des Skoda die Kontrolle über sein Motorrad verlor und auf die Gegenfahrbahn geriet. Allerdings wiegt das diesbezügliche Verschulden ebenfalls nur leicht, entspricht es doch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass es nach einer Kollision zwischen einem Motorrad und einem Personenwagen schwierig ist, das Motorrad vor einem Sturz zu bewahren.

3.5 Zu prüfen bleibt, ob und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer mit dem Unfall die Sicherheit anderer gefährdet hat. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Ob eine solche vorliegt, hängt von den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalls ab (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.2; BGr, 12. Dezember 2011, 1C.382/2011, E. 3).

Vorliegend waren die Folgen des Unfalls unstreitig gering: Der Beschwerdeführer zog sich leichte Verletzungen an der Hüfte und dem rechten Handgelenk zu. Die Insassen der Personenwagen wurden nicht verletzt. Und an den beiden Personenwagen entstand ein Sachschaden von Fr. 1'000.- (Skoda) bzw. Fr. 1'500.- (Audi).

Zudem herrschte zum Unfallzeitpunkt schönes Wetter und entsprechend gute Sichtverhältnisse. Sodann befanden sich abgesehen von den drei am Unfall beteiligten Fahrzeuge zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Verkehrsteilnehmer in der unmittelbaren Nähe des Unfallortes. Auch wenn theoretisch immer denkbar ist, dass das Unfallgeschehen schlimmere Folgen hätte nach sich ziehen können, erlitten die unfallbeteiligten Personenwagen lediglich Blechschäden und blieben fahrtauglich. Die Sicherheit der Insassen des Audi und des Skoda war – insbesondere aufgrund der tiefen Geschwindigkeiten – nicht ernsthaft gefährdet. Unter diesen Umständen ist nicht von einer erhöhten abstrakten Gefährdung anderer Personen auszugehen (vgl. BGr, 12. Dezember 2011, 1C_382/2011, E. 3.2).

3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch ein leichtes Verschulden eine leichte Gefährdung der Verkehrssicherheit verursachte. Dies entspricht auch der Beurteilung durch den Strafrichter, der eine entsprechend geringe Busse von Fr. 300.- verhängte. Dem Beschwerdeführer ist somit eine leichte Widerhandlung im Sinn von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG anzulasten. Da kein besonders leichter Fall im Sinn von Art. 16a Abs. 4 SVG vorliegt und in den letzten zwei Jahren keine Administrativmassnahme gegen den Beschwerdeführer verhängt wurde, ist er zu verwarnen (Art. 16a Abs. 3 SVG).

4.  

Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositivziffer I des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 9. November 2017 sowie Dispositivziffer 2 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Februar 2017 sind daher aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist im Sinn von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 16a Abs. 3 SVG zu verwarnen.

5.  

Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Vorliegend unterliegt der Beschwerdeführer mit seinem Haupantrag um Verzicht auf jegliche Administrativ­massnahmen, obsiegt jedoch mit seinem Eventualbegehren um Aussprechung einer Verwarnung. Er gilt daher mit der Differenz zwischen Haupt- und Eventualbegehren als unterliegend (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 51). Vorliegend rechtfertigt es sich deshalb, den Parteien die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind mangels eines überwiegenden Obsiegens einer Partei nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer I des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 9. November 2017 sowie Dispositivziffer 2 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Februar 2017 werden aufgehoben. Der Beschwerdeführer wird im Sinn von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 16a Abs. 3 SVG verwarnt.

       In Abänderung der Dispositivziffer II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 9. November 2017 werden die Rekurskosten (total Fr. 1'320.-) den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellkosten,
Fr. 1'580.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …