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Geschäftsnummer: VB.2017.00820  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.02.2018
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 21.09.2018 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Familiennachzug


Verweigerung eines verspäteten Familiennachzugs zwecks Vereinigung der Gesamtfamilie.

[Die Vorinstanzen verweigerten den Nachzug von Ehefrau und gemeinsamem Kind aus Bangladesch, da hinsichtlich der Ehefrau die fünfjährige Nachzugsfrist verpasst und kein wichtiger Grund für deren nachträglichen Nachzug ersichtlich sei, während ein alleiniger Nachzug des 2012 geborenen Sohnes von den Beschwerdeführenden nicht gewollt sei.]

Auch Ehegatten sind nach dem klaren Gesetzes- und Verordnungswortlaut sowie der ratio legis grundsätzlich innert fünf Jahren nachzuziehen, hat diese Frist doch einerseits die Funktion einer Einwanderungsbegrenzung und besteht andererseits auch beim Nachzug von erwachsenen Familienangehörigen ein Interesse an einer frühzeitigen Integration. Die Nachzugsfristen beginnen weder mit der Erteilung der Niederlassungsbewilligung noch mit der Erteilung des Schweizer Bürgerrechts neu zu laufen. Vorliegend erfolgte das Nachzugsgesuch betreffend die Ehefrau somit verspätet.

Die Zusammenführung der Gesamtfamilie widerspricht zumindest bei jüngeren, anpassungsfähigen Kindern zwar in der Regel nicht dem Kindswohl, vermag aber grundsätzlich noch keinen wichtigen familiären Grund für den (gleichzeitigen) nachträglichen Nachzug des betreuenden Ehegatten bilden.

Vorliegend erscheint das Interesse an einer Zusammenführung der Gesamtfamilie angesichts der über Jahre freiwillig gelebten Trennung geringer als das öffentliche Interesse an einem frühzeitigen Nachzug und einer frühzeitigen Integration der Ehegattin, zumal damit die bisherige Betreuungssituation fortgesetzt werden kann. Die vorgebrachten Gründe, weshalb ein früherer Nachzug wegen Betreuungsverpflichtungen gegenüber der angeblich pflegebedürftigen Schwiegermutter nicht möglich gewesen sei, überzeugen nicht, wären doch alternative Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden und ist die Pflegebedürftigkeit der Schwiegermutter durch die mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführenden nicht hinreichend belegtworden. Da grundsätzlich keine behördliche Pflicht besteht, über Nachzugsfristen aktiv zu informieren, können die Beschwerdeführenden aus der unterlassenen Aufklärung über die Nachzugsfristen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Eine absichtliche Verfahrensverschleppung oder eine Voreingenommenheit der Vorinstanz oder eine rechtsungleiche Behandlung der Beschwerdeführenden ist nicht ersichtlich. Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Abweisung des UP/URB-Gesuchs zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit und fehlender Mittellosigkeit. Rechtsmittelbelehrung. Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ALTERNATIVE PFLEGEMÖGLICHKEIT
AUFKLÄRUNGSPFLICHT
BANGLADESCH
BESCHLEUNIGUNGSGEBOT
BETREUUNGSBEDÜRFTIGKEIT
BETREUUNGSSITUATION
BETREUUNGSVERHÄLTNISSE
BETREUUNGSWECHSEL
EHEGATTENNACHZUG
EINBÜRGERUNG
FAMILIENLEBEN
FAMILIENNACHZUG
FAMILIENNACHZUGSGESUCH
GESAMTFAMILIE
GLEICHBEHANDLUNG IM UNRECHT
INTEGRATION
MITTELLOSIGKEIT
MITWIRKUNGSPFLICHT
NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG
NACHZUG
NACHZUGSFRIST
PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT
RECHTSVERZÖGERUNG
SCHEINEHE
UNTERSUCHUNGSPFLICHT
VOREINGENOMMENHEIT
WICHTIGE FAMILIÄRE GRÜNDE
WICHTIGER FAMILIÄRER GRUND
Rechtsnormen:
Art. 17 Abs. II AuG
Art. 42 Abs. I AuG
Art. 43 Abs. I AuG
Art. 47 AuG
Art. 47 Abs. I AuG
Art. 47 Abs. III AuG
Art. 47 Abs. IV AuG
Art. 56 AuG
Art. 126 Abs. III AuG
Art. 13 BV
Art. 29 Abs. I BV
Art. 6 Abs. I EMRK
Art. 8 EMRK
Art. 8 Abs. II EMRK
Art. 10 Abs. I KRK
Art. 18 Abs. I KV
Art. 74 Abs. I KV
§ 4a VRG
§ 13 Abs. II VRG
§ 16 Abs. I VRG
§ 16 Abs. II VRG
§ 17 Abs. II VRG
§ 20 VRG
§ 50 VRG
§ 65a VRG
Art. 73 VZAE
Art. 73 Abs. III VZAE
Art. 75 VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2017.00820

 

 

Urteil

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 21. Februar 2018

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

3.    C,

 

alle vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Familiennachzug,


 

hat sich ergeben:

I.  

Der aus Bangladesch stammende und 1981 geborene C reiste am 8. September 2002 in die Schweiz ein und ersuchte hier zunächst erfolglos um Asyl. Nachdem er am 14. August 2003 eine 29 Jahre ältere Schweizerin geehelicht hatte, wurde ihm am 24. November 2003 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung und am 18. August 2008 die Niederlassungsbewilligung erteilt. Hierauf liess er sich am 18. Juni 2009 von seiner Schweizer Ehefrau scheiden.

Am 11. Februar 2010 heiratete C in Bangladesch die 1991 geborene Landsfrau A. 2012 kam der gemeinsame Sohn B zur Welt. A stellte am 10. August 2015 bei der Schweizer Auslandvertretung in Bangladesch ein Nachzugsgesuch für sich und ihren Sohn. Am 2. Mai 2016, noch während der Gesuchsbehandlung durch das Migrationsamt, wurde ihr Ehemann, C, in der Schweiz eingebürgert. Am 6. Juli 2016 wies das Migrationsamt das Nachzugsgesuch ab, da die gesetzlichen Nachzugsfristen nicht eingehalten und keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug ersichtlich seien.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 2. November 2017 ab, soweit es diesen nicht als gegenstandslos betrachtete.

III.  

Mit Beschwerde vom 8. Dezember 2017 liessen A, B und C dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vor­instanzliche Rekursentscheid aufzuheben und es seien die Familiennachzugsgesuche von A sowie B zu bewilligen. Weiter wurde darum ersucht, dass den Letztgenannten im Rahmen von Art. 17 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) respektive einer vorsorglichen Massnahme das Abwarten des Bewilligungsentscheids in der Schweiz zu bewilligen sei. Zudem wurde um eine Parteientschädigung und die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht, wobei die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen sei.

Mit Präsidialverfügung vom 11. Dezember 2017 wurde das Gesuch um die Bewilligung eines prozeduralen Aufenthalts für A und B abgewiesen sowie das Migrationsamt und die Sicherheitsdirektion zur Einreichung der vor­instanzlichen Akten und zur Einreichung einer Beschwerdeantwort respektive einer freigestellten Vernehmlassung aufgefordert.

Das Migrationsamt reichte zunächst lediglich Aktendossiers zu A und B ein, weshalb es vom Verwaltungsgericht telefonisch und erneut mit Präsidialverfügung vom 19. Dezember 2017 zur Nachreichung des Aktendossiers von C aufgefordert werden musste.

Hierauf wurde den Beschwerdeführenden mit Präsidialverfügung vom 18. Januar 2018 Gelegenheit gegeben, sich zu dem nachgereichten Aktendossier zu äussern. Zugleich wurde den Parteien Frist angesetzt, sich zu telefonischen Abklärungen des Verwaltungsgerichts bezüglich der Meldeverhältnisse der Beschwerdeführenden zu äussern (vgl. hierzu die den Parteien zugestellte Aktennotiz des zuständigen Gerichtsschreibers vom 8. Januar 2018).

Nachdem die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 18. Januar 2018 um die Zustellung des nachgereichten Aktendossiers zwecks Einsichtnahme ersucht hatte und diesem Ersuchen stattgegeben wurde, folgte am 24. Januar 2018 eine weitere Eingabe der Beschwerdeführenden, in welcher zu den nachgereichten Akten Stellung bezogen wurde.

Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migra­tionsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1  

2.1.1 Nach Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizer Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusam­menwohnen bzw. zusammenwohnen wollen. Analoges gilt gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG auch für Ehegatten und Kinder von hier niedergelassenen Personen.

2.1.2 Sofern keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen, hat der Familiennachzug innert den Nachzugsfristen von Art. 47 AuG in Verbindung mit Art. 73 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) und unter allfälliger Berücksichtigung der übergangsrechtlichen Bestimmungen von Art. 126 Abs. 3 AuG zu erfolgen. Auch für Ehegatten gilt nach dem klaren Gesetzes- und Verordnungswortlaut sowie der ratio legis eine fünfjährige Nachzugsfrist (BGr, 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 4.1, vgl. auch BGr, 25. August 2016, 2C_363/2016, E. 2.2). Die Fünfjahresfrist hat hier einerseits die Funktion einer Einwanderungsbegrenzung. Andererseits besteht auch beim Nachzug von bereits erwachsenen Familienangehörigen ein Interesse an einer frühzeitigen Integration, nehmen doch erfahrungsgemäss die Integrationsfähigkeiten, insbesondere auch die Chancen auf dem Arbeitsmarkt und die Lernfähigkeiten zum Spracherwerb etc., mit zunehmenden Alter ab. Mit dem Familiennachzug soll zwar grundsätzlich ein gemeinsames Familienleben in der Schweiz ermöglicht werden. Wenn aber eine Familie freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dann dokumentiert sie damit, dass ihr an einem gemeinsamen Familienleben nicht sehr viel liegt, sodass das Interesse an der Einwanderungsbeschränkung überwiegt, solange nicht wichtige familiäre Gründe etwas anderes nahelegen (BGr, 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 4.1).

2.2 Wird dem in der Schweiz lebenden Ausländer die Niederlassungsbewilligung erteilt, führt dies gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu einer Erneuerung vorgenannter Fristen. Obwohl erst mit Erteilung der Niederlassungsbewilligung ein Anspruch auf Familiennachzug besteht, muss sich ein Ausländer, der, während er im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung war, nie ein Nachzugsgesuch stellte, den damit verbundenen Fristenablauf entgegenhalten lassen (BGE 137 II 393 E. 3 mit Hinweisen). Dies gilt praxisgemäss auch für inzwischen eingebürgerte Personen, wenn wie hier nach der Niederlassungsbewilligung auch noch das Schweizer Bürgerrecht erteilt wurde (BGr, 20. Juni 2012, 2C_888/2011, E. 2.5; VGr, 10. Februar 2012, VB.2012.00024, E. 2.1 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

2.3  

2.3.1 Es ist unbestritten, dass das Nachzugsgesuch für den 2012 geborenen Beschwerdeführer Nr. 2 rechtzeitig gestellt worden ist. Da der Beschwerdeführer Nr. 2 jedoch nach dem Willen der Beschwerdeführenden bei der Mutter (Beschwerdeführerin Nr. 1, nachfolgend Beschwerdeführerin) verbleiben soll und ein isolierter Nachzug für die Beschwerdeführenden nicht in Betracht kommt, sind vorab die Nachzugsvoraussetzungen hinsichtlich der Beschwerdeführerin Nr. 1 zu prüfen.

2.3.2 Der Beschwerdeführer Nr. 3 (nachfolgend: Beschwerdeführer) heiratete am 11. Februar 2010 die Beschwerdeführerin. Da er zu diesem Zeitpunkt bereits über die Niederlassungsbewilligung verfügte und seine Einbürgerung für den Fristenlauf irrelevant ist, lief die fünfjährige Nachzugsfrist von Art. 47 Abs. 1 und 3 AuG für den Nachzug seiner Ehefrau unmittelbar ab dem Eheschluss und war damit bei Einreichung des Nachzugsgesuchs vom 10. August 2015 bereits abgelaufen.

2.3.3 Sodann behauptet der Beschwerdeführer zwar, bereits im Jahr 2010 dem Migrations- und dem Bevölkerungsamt seine Heirat gemeldet zu haben. Gemäss S. 5 der Beschwerdeschrift will er die Beschwerdeführerin darüber hinaus am 30. April 2010 beim zuständigen Kreisbüro angemeldet haben. Wie die Beschwerdeführenden jedoch nach telefonischen Abklärungen des Verwaltungsgerichts richtigstellen mussten, war die Ehefrau nie am Wohnsitz des Beschwerdeführers angemeldet worden und wurde lediglich die Heirat als solche den Behörden angezeigt. Damit ist das Nachzugsgesuch für die Ehefrau definitiv nicht innert der Fünfjahresfrist von Art. 47 Abs. 1 und 3 AuG und somit verspätet gestellt worden.

Zu prüfen bleibt, ob wichtige familiäre Gründe einen nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen oder ein nachträglicher Familiennachzug aus Vertrauensschutzgründen zu gewähren ist.

3.  

3.1  

3.1.1 Ein nachträglicher, d. h. nicht fristgerechter Familiennachzug wird nach Art. 47 Abs. 4 AuG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE bewilligt, wenn hierfür wichtige familiäre Gründe sprechen (BGr, 10. Oktober 2011, 2C_276/2011, E. 4 [nicht in BGE 137 II 393 publiziert]). Wichtige familiäre Gründe liegen nach Art. 75 VZAE etwa dann vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden kann. Dies kann nicht nur beim Nachzug des Kindes, sondern auch beim (gleichzeitigen) Nachzug des betreuenden Elternteils relevant werden. Es genügt jedoch nicht, wenn das Kindeswohl durch einen späteren Nachzug nicht gefährdet scheint. Vielmehr muss darüber hinaus der spätere Nachzug gerade erforderlich sein, um das Kindeswohl zu wahren. Die Bewilli­gung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben und darf nicht die Regel bilden; dabei sind Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG und Art. 73 Abs. 3 Satz 1 VZAE jeweils aber so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht verletzt wird (zum Ganzen BGr, 12. Juni 2012, 2C_532/2012, E. 2.2.2; BGE 137 I 284 E. 2.6 f.).

3.1.2 Die Zusammenführung der Gesamtfamilie entspricht zumindest beim nachträglichen Nachzug älterer Kinder meist nicht dem Kindeswohl, werden diese doch hierdurch aus ihrer angestammten Umgebung gerissen (BGr, 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 4.4). Gerade deshalb sieht der Gesetzgeber in Art. 47 Abs. 1 AuG bei Kindern von über zwölf Jahren eine kurze Nachzugsfrist von lediglich zwölf Monaten vor.

3.1.3 Werden hingegen jüngere Kinder zusammen mit dem bislang in der Heimat verbliebenen Ehegatten nachgezogen, erscheint dies zumindest in Bezug auf das Kindswohl weniger problematisch, da sich junge Kinder noch in einem anpassungsfähigen Alter befinden und sich in ihrer neuen Umgebung damit voraussichtlich besser zurechtfinden werden. Jedoch rechtfertigt dies allein noch nicht den gemeinsamen Nachzug zusammen mit dem betreuenden Ehegatten, wenn letzterer die Nachzugsfrist bereits verpasst hat: Umso länger eine Familientrennung freiwillig aufrechterhalten wurde, desto geringer fällt das Interesse an der späteren Zusammenführung der Gesamtfamilie aus, desto weniger gefährdet die Beibehaltung der bisherigen Betreuungssituation in der Regel das Wohl des Kindes und desto eher überwiegt das dem Nachzug entgegenstehende Interesse an einer Einwanderungsbeschränkung (vgl. auch BGr, 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 4.1). Sodann ist es im öffentlichen Interesse, dass Familienzusammenführungen frühzeitig erfolgen, auch in Bezug auf den Ehegatten (vgl. hierzu bereits E. 2.1.2 vorstehend). Damit widerspricht der Familiennachzug bei jüngeren, anpassungsfähigen Kindern zwar in der Regel nicht dem Kindeswohl, bildet aber grundsätzlich noch keinen wichtigen familiären Grund für den (gleichzeitigen) nachträglichen Nachzug des betreuenden Ehegattens.

3.1.4 Letzteres kommt v. a. dann in Betracht, wenn ein früherer Nachzug nicht möglich war, z. B. weil der betreuende Elternteil Betreuungsaufgaben gegenüber weiteren Verwandten im Heimatland hatte und hierfür keine anderen Betreuungspersonen zur Verfügung standen. Letztlich ist aber immer im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob ein nachträglicher Familiennachzug gerechtfertigt erscheint (vgl. BGr, 27. August 2015, 2C_176/2015, E. 3.1 und 5.4.1). Gerade beim verspäteten Nachzug von kinderbetreuenden Ehegatten kann das Kindswohl hierbei nicht allein entscheidend sein, werden doch mit der Nachzugsfrist für Ehegatten grundsätzlich nicht Kindsinteressen verfolgt, wenngleich bei einer deswegen verweigerten Familienzusammenführung letztere natürlich mitbetroffen sein können. Zu berücksichtigen sind ausserdem das bereits mehrfach erwähnte öffentliche Interesse an einer frühzeitigen Integration des nachzuziehenden Ehegatten und an der Begrenzung der Zuwanderung. Sodann unterscheidet sich der gleichzeitige Nachzug von Kind und betreuendem Elternteil massgeblich von Konstellationen, wo ein Kind bislang fremdbetreut in der Heimat verblieben ist und infolge Wegfalls bisheriger Betreuungspersonen nachträglich nachgezogen wird (vgl. hierzu die in dem bereits erwähnten BGr, 27. August 2015, 2C_176/2015 zugrunde liegende Konstellation): Während in letztgenannter Konstellation die Betreuungssituation ohnehin neu geregelt werden muss, könnte in erstgenannter Konstellation die bisherige Betreuungssituation aufrechterhalten werden, ohne dass dadurch zwangsläufig die Kindsinteressen massgeblich beeinträchtigt würden.

3.2  

3.2.1 Der 2012 geborene Sohn der Beschwerdeführenden befindet sich noch in einem anpassungsfähigen Alter, weshalb sein Nachzug dem Kindswohl voraussichtlich nicht widersprechen (und überdies auch fristgerecht erfolgen) würde. Weder dies noch das Interesse an der Zusammenführung der Gesamtfamilie vermögen jedoch den nachträglichen Nachzug der Beschwerdeführerin zu rechtfertigen, erscheint doch das Kindeswohl auch bei Beibehaltung der bisherigen Betreuungsverhältnisse nicht gefährdet und steht das Interesse an einer frühzeitigen Integration der Ehegattin und an der Begrenzung der Zuwanderung dem verspäteten Ehegattennachzug entgegen.

3.2.2 Die Beschwerdeführenden machen jedoch neben dem Interesse an der Zusammenführung der Gesamtfamilie geltend, dass ein früherer Nachzug aufgrund von Betreuungspflichten der Beschwerdeführerin gegenüber ihrer pflegebedürftigen Schwiegermutter (E) verunmöglicht worden sei, zumal keine anderen (weiblichen) Angehörigen für diese Aufgabe zur Verfügung gestanden hätten:

-    F, ein alleinstehender Sohn der Schwiegermutter, soll aufgrund seines Geschlechts und seiner Erwerbstätigkeit nicht als Betreuungsperson infrage gekommen sein;

-    G, ein weiterer Sohn der Schwiegermutter, soll suchtkrank sein, weshalb dessen Ehefrau bereits mit der Betreuung des eigenen Sohnes (geboren 1996) ausgelastet gewesen sei;

-    H, der dritte Sohn der Schwiegermutter, soll zusammen mit seiner Ehefrau bereits mit der Betreuung der gemeinsamen beiden Kinder – einer 1997 geborenen Tochter und einem 1999 geborenen Sohn – belastet gewesen sein;

-    I, die Tochter der Schwiegermutter, soll nach dem Tod ihres Ehemannes im August 2008 für die folgenden fünf Jahre wenig belastbar und durch die Betreuung ihrer eigenen beiden Kinder (geboren 1989 und 1991) absorbiert gewesen sein.

Zudem soll die prekäre Sicherheitslage in Bangladesch eine ständige Begleitung der Kinder, insbesondere der Töchter, im öffentlichen Raum erforderlich machen. Auch sei die Haushaltsführung und Essenszubereitung in Bangladesch sehr aufwendig. Damit würden die jeweiligen Eltern grundsätzlich über keine freien Kapazitäten mehr verfügen, was im Bestreitungsfall mittels eines "Gutachtens über den Tagesablauf einer Mutter von schulpflichtigen Kindern und Ehefrau in Bangladesch" abzuklären sei.

3.2.3 Die Beschwerdeführenden haben es unterlassen, nähere Angaben zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Schwiegermutter der Beschwerdeführerin (bzw. Mutter des Beschwerdeführers) zu machen und deren konkrete Pflegebedürftigkeit näher zu präzisieren. So fehlen z. B. Arztzeugnisse, die den Gesundheitszustand und das Betreuungsbedürfnis der Schwiegermutter dokumentieren würden. Auch ist mangels genauer Adressangaben unklar, ob (und in welchem Zeitraum) die Schwiegermutter im Haushalt der Beschwerdeführerin (oder zumindest in deren unmittelbaren Nähe) gewohnt hat, wie dies bei der behaupteten Übernahme der Pflege durch die Beschwerdeführerin und der behaupteten Pflegebedürftigkeit zu erwarten gewesen wäre. Selbst das Alter der Schwiegermutter ist nicht offengelegt worden. Die Beschwerdeführenden wurden am 13. Januar 2016 vom Migrationsamt ausdrücklich dazu aufgefordert, sämtliche im Haushalt der Beschwerdeführenden lebenden Personen zu benennen und ihr Nachzugsgesuch ausführlich zu begründen. Selbst ohne ausdrückliche Auflage wären die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Mitwirkungs- und Substanziierungspflichten nach Art. 90 AuG gehalten gewesen, hierzu sowie zur Pflegebedürftigkeit und Erkrankung der Schwiegermutter nähere Angaben zu machen und mittels geeigneter Belege zu dokumentieren, zumal die Überprüfung ihrer Angaben vorab eine substanziierte Sachdarstellung voraussetzen würde. Indes erscheint ohnehin nicht erstellt, weshalb eine Betreuung der Schwiegermutter durch die Beschwerdeführerin erforderlich gewesen wäre.

3.2.4 Wie in der Beschwerdeschrift aufgeführt wird, werden pflegebedürftige Eltern in Bangladesch traditionell durch ihre Kinder oder Schwiegerkinder betreut, wobei die Betreuung von weiblichen Personen in der Regel durch die Töchter oder Schwiegertöchter erfolgt. Zur (alternativen) Betreuung der Schwiegermutter der Beschwerdeführerin (bzw. Mutter des Beschwerdeführers) während der laufenden Nachzugsfrist von Art. 47 AuG kamen damit mehrere Personen infrage: So hatte die Ehefrau von G lediglich ihren 1996 geborenen Sohn zu betreuen, welcher bei Ablauf der Nachzugsfrist im Fe­bruar 2015 bereits 19 Jahre alt war. Auch die Kinder der Ehefrau von H waren zu diesem Zeitpunkt bereits in einem Alter, in welchem keine permanente Betreuung mehr erforderlich ist. Die Kinder von I waren bei Ablauf der Nachzugsfrist längst volljährig und bedurften dementsprechend erst Recht keiner besonderen Betreuung mehr. Beide Kinder waren zudem bei Ablauf der Nachzugsfrist bereits verheiratet (Heirat der Tochter im Mai 2013, Heirat des Sohnes im Januar 2015). Nach der nicht weiter belegten Darstellung der Beschwerdeführenden war I sodann nur während der ersten fünf Jahre (somit bis August 2013) nach dem Tod ihres Ehemannes psychisch wenig belastbar, wenngleich sich das Ende der entsprechenden Verarbeitungs- und Trauerphase nicht exakt festlegen lässt. Selbst wenn die Sicherheitslage in Bangladesch allenfalls nicht mit der hiesigen zu vergleichen ist und Übergriffe auf Frauen und (insbesondere jüngere) Kinder häufiger stattfinden dürften, erscheint auch in Bangladesch eine ständige elterliche Begleitung von bereits (beinahe) erwachsenen Personen weder praktikabel noch erforderlich, zumal entsprechenden Gefahren etwa dadurch begegnet werden könnte, dass Kinder gemeinsam auf den Schulweg geschickt werden oder sich mehrere Eltern bei der Begleitung ihrer Kinder abwechseln. Sodann erscheint nicht glaubwürdig, dass entsprechende Begleitaufgaben – zusammen mit der weiteren Haushaltführung – die Eltern derart absorbieren, dass keine Zeit mehr für andere Aufgaben verbleibt, insbesondere da die Kinder während eines Grossteils des Tages ohnehin in der Schule sind und in dieser Zeit nicht durch ihre Eltern betreut werden müssen. Inwiefern die Haushaltsführung im Allgemeinen und Essenszubereitung im Besonderen in Bangladesch aufwendiger als in anderen (Entwicklungs-)Ländern sein soll, ist nicht nahvollziehbar. Weitere Beweise oder gutachterliche Abklärungen hierzu erscheinen nicht erforderlich.

3.2.5 Damit standen mehrere Töchter und Schwiegertöchter zur Verfügung, welche – alleine oder zusammen – noch innerhalb der Nachzugsfrist die Betreuung der (angeblich) pflegebedürftigen Schwiegermutter hätten übernehmen können. Dass sich die Beschwerdeführenden bereits vor Ablauf der Nachzugsfrist um eine alternative Betreuungsmöglichkeit innerhalb der Familie bemüht haben, wird zwar behauptet, ist aber durch keinerlei Dokumente (wie z. B. Bestätigungsschreiben der Geschwister, dokumentierte Versuche einer Fremdbetreuung) belegt. Mangels Angaben durch die Beschwerdeführenden ist unklar, ob die Schwiegermutter im fraglichen Zeitraum verheiratet war und diesfalls deren Ehemann als Betreuungsperson infrage gekommen wäre. Sodann ist trotz der kulturellen Gegebenheiten in Bangladesch nicht nachvollziehbar, weshalb zumindest gewisse Betreuungsleistungen (gegenüber der pflegebedürftigen [Schwieger-]Mutter oder den Kindern) nicht auch durch männliche Familienangehörige hätten wahrgenommen werden können. Spätestens nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes der Beschwerdeführenden war zudem auch die Beschwerdeführerin selbst durch Kinderbetreuungsaufgaben absorbiert, gleichwohl wurde erst 3 ½ Jahre später die Betreuung der (Schwieger-)Mutter neu geregelt. In Anbetracht dieser Umstände ist davon auszugehen, dass nicht äussere Umstände eine Trennung der Beschwerdeführenden erzwungen haben, sondern dass diese vielmehr freiwillig auf eine (fristgerechte) Familienzusammenführung verzichtet haben. Eine relevante Veränderung der Betreuungsverhältnisse in Bangladesch ist nicht ersichtlich und die adäquate Betreuung des Sohnes der Beschwerdeführenden ist nach wie vor im bisherigen Umfang sichergestellt. Das Interesse an einer Zusammenführung der Gesamtfamilie erscheint angesichts der über Jahre freiwillig gelebten Trennung geringer als das öffentliche Interesse an einem frühzeitigen Nachzug der Ehegattin. Somit ist kein wichtiger familiärer Grund für den nachträglichen Nachzug der Beschwerdeführerin ersichtlich.

3.2.6 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, widerspricht das Erfordernis wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug auch nicht dem Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV. Vielmehr ist bereits bei der Auslegung der Nachzugsvorschriften des AuG darauf zu achten, dass der Anspruch auf Familienleben respektiert wird (vgl. BGr, 20. Februar 2015, 2C_303/2014, E. 6.1). Die vom Gesetzgeber statuierten Nachzugsfristen und das Erfordernis wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug erscheinen demnach konventions- und verfassungsmässig unbedenklich und konkretisieren lediglich die in Art. 8 Abs. 2 EMRK ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit, das Recht auf Familienleben – v. a. im Interesse einer frühzeitigen Integration der hier lebenden Ausländer – einzuschränken. Die Beschwerdeführenden können deshalb aus dem Recht auf Familienleben keine über Art. 42 f. in Verbindung mit Art. 47 AuG hinausgehenden Ansprüche herleiten (BVGr, 13. Juli 2009, C-237/2009, E. 5.2; BGE 137 I 284 E. 2.6 f.). Auch aus dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK) lassen sich diesbezüglich keine weitergehenden Ansprüche ableiten. Das Familienleben kann wie bis anhin durch wechselseitige Besuche und über die Distanz gepflegt werden.

4.  

4.1 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, über die Familiennachzugsfristen nicht rechtzeitig aufgeklärt worden zu sein, obwohl hierzu spätestens mit der Mitteilung der Heirat im Jahr 2010 Anlass bestanden hätte. Zudem habe die Schweizer Vertretung in Bangladesch nach einem Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. Juli 2015 (welches Bestandteil des Nachzugsgesuchs vom 10. August 2015 war) keine Familiennachzugsfristen erwähnt und seien die Beschwerdeführenden auch danach nicht über die Nachzugsfristen informiert worden. Mit dem Einverlangen weiterer Dokumente und der kostenpflichtigen Prüfung der Ehepapiere sei zudem das berechtigte Vertrauen bei den Beschwerdeführenden geweckt worden, dass ihrem Familiennachzugsgesuch ohne zeitliche Einschränkungen stattgegeben würde.

4.2 Die Behörden sind grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländische Personen über sämtliche sie betreffenden Fristen aktiv zu informieren. Eine solche Pflicht lässt sich auch nicht aus der gesetzlichen Informationspflicht nach Art. 56 AuG ableiten (BGr, 26. August 2013, 2C_97/2013, E. 4; VGr, 8. Oktober 2014, VB.2014.00495, E. 4.2.3; VGr, 23. Juli 2014, VB.2014.00355, E. 2.3.3; abweichend hiervon jedoch VGr Zug, 30. Oktober 2012, GVP 2012, S. 119 ff., E. 4.c und Tamara Nüssle, Tragweise der Informationspflicht der Behörden gemäss Art. 56 AuG am Beispiel der Frist zum Familiennachzug, Fristwiederherstellung bei unvollständiger oder unterbliebener Rechtsaufklärung, AJP 2010, S. 887 ff.). Sodann haben die Beschwerdeführenden erst nach Ablauf der Nachzugsfrist für die Ehefrau den Migrationsbehörden zu erkennen gegeben, überhaupt einen Nachzug zu beabsichtigen. Aufgrund dieser Umstände vermögen die Beschwerdeführenden aus der unterlassenen Aufklärung über die Nachzugsfristen nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Beim erwähnten Schreiben vom 26. Juli 2015 kommt hinzu, dass dieses erst Monate nach Ablauf der Nachzugsfrist für die Beschwerdeführerin eingereicht wurde, womit die Beschwerdeführenden die Nachzugsfrist ohnehin nicht mehr hätten wahren können (vgl. BGr, 26. August 2013, 2C_97/2013, E. 4.2). Gerade von dem in der Schweiz eingebürgerten und gut integrierten Beschwerdeführer wäre zu erwarten gewesen, sich selbst frühzeitig über die Nachzugsbestimmungen zu informieren oder diesbezüglich rechtzeitig fachkundigen Rat einzuholen. Erst recht sind behördliche Untersuchungshandlungen im Zusammenhang mit der Prüfung des Nachzugsgesuchs ungeeignet, berechtigte Erwartungen in deren Gutheissung zu wecken oder das Ergebnis der Untersuchung zu präjudizieren.

5.  

5.1 Die Beschwerdeführenden sehen weiter die Rechtsgleichheit verletzt, indem in einem vergleichbaren Fall anders verfahren worden sei. Zudem seien die Vorinstanzen voreingenommen und hätten das Verfahren gezielt verschleppt.

5.2 Gemäss § 4a VRG haben Verwaltungsbehörden die bei ihnen eingeleiteten Verfahren beförderlich zu behandeln und ohne Verzug zu erledigen. Dieses Beschleunigungsgebot leitet sich zudem auch aus Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV sowie Art. 18 Abs. 1 und Art. 74 Abs. 1 der Zürcher Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV) ab. Weiter sieht Art. 10 Abs. 1 KRK vor, dass von einem Kind oder seinen Eltern zwecks Familienzusammenführung gestellte Anträge auf Einreise in einen Vertragsstaat wohlwollend, human und beschleunigt bearbeitet werden. Die blosse Untätigkeit einer Behörde vermag aber in der Regel noch keinen Vertrauenstatbestand zu begründen und nur ausnahmsweise den materiellen Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGr, 11. Mai 2012, 2C_277/2012, E. 5.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014, § 4a N. 35, mit Hinweisen).

5.3 Zwischen der Einreichung der Nachzugsgesuche und deren Beurteilung durch das Migrationsamt verging fast ein Jahr. Die Beurteilung des Rekurses durch die Vorinstanz nahm weitere 15 Monate in Anspruch. Ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen respektive Regelung des Aufenthalts bis zum Bewilligungsentscheids (Art. 17 Abs. 2 AuG) blieb vor Vorinstanz zunächst unbehandelt und wurde mit dem vorinstanzlichen Endentscheid als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Auch wenn die Dossiers damit von den Vorinstanzen allenfalls nicht mit der gebotenen Beförderlichkeit behandelt wurden und der migrationsamtliche Entscheid zudem etwas knapp begründet war, können die Beschwerdeführenden hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. So wäre ihr Nachzugsgesuch für die Beschwerdeführerin auch bei einer beschleunigten Behandlung abzuweisen gewesen, weshalb ihnen aus der langen Verfahrensdauer kein Nachteil erwachsen ist. Ein zu berücksichtigender Vertrauenstatbestand ist nicht ersichtlich, vielmehr wurde den Beschwerdeführenden bereits in einem migrationsamtlichen Vorentscheid vom 13. Januar 2016 die Verweigerung des Familiennachzugs in Aussicht gestellt und mussten sie deshalb bereits in einem frühen Verfahrensstadium mit der Abweisung ihres Nachzugsgesuchs rechnen. Zudem haben die Beschwerdeführenden wiederholt um Fristerstreckungen ersucht und damit auch selbst zur relativ langen Verfahrensdauer beigetragen.

5.4 Eine absichtliche Verfahrensverschleppung oder Voreingenommenheit der Vorinstanzen ist nicht ersichtlich und lässt sich insbesondere nicht aus dem Umstand ableiten, dass das Migrationsamt bei früherer Gelegenheit abgeklärt hat, ob der Beschwerdeführer mit seiner ersten Ehefrau eine Scheinehe geführt haben könnte. Derartige Abklärungen gehören zur üblichen Untersuchungspflicht des Migrationsamtes und drängten sich vorliegend aufgrund zahlreicher Indizien für eine Scheinehe und eines anonymen Hinweises geradezu auf, ohne dass deswegen die Unbefangenheit der involvierten Behörden infrage gestellt wird.

5.5 Der nicht näher substanziierte Hinweis auf einen vergleichbaren, aber anders entschiedenen Fall ist nicht geeignet, eine rechtsungleiche Behandlung der Beschwerdeführenden nachzuweisen, besteht doch im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen kein absoluter Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht und lässt sich mangels konkreter Angaben der Beschwerdeführerenden ohnehin nicht beurteilen, inwiefern die beiden (Einzel-)Fälle miteinander vergleichbar sind.

Damit ist die Beschwerde zufolge der verpassten Nachzugsfrist und mangels wichtiger familiärer Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG ohne weitere Abklärungen abzuweisen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden Nr. 1 und 3 aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht diesen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständigung ist gemäss Ausgeführtem zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG).

Im Übrigen würde es vorliegend auch an der kumulativ erforderlichen Mittellosigkeit mangeln, erzielt der Beschwerdeführer doch gemäss eigenen Angaben und den eingereichten Lohnabrechnungen ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 5'600.- (13. Monatslohn darin enthalten). Er lebt gemäss den unwidersprochen gebliebenen Abklärungen zu den Meldeverhältnissen (vgl. Aktennotiz vom 8. Januar 2018) zusammen mit einem Untermieter in der von ihm angemieteten Wohnung, weshalb er sich nur die anteiligen Mietkosten an seinen Bedarf anrechnen lassen kann. Zwar deklarierte er in seiner Steuererklärung monatliche Unterhaltsbeiträge von über Fr. 2'600.- an seine Familie in Bangladesch. Dass diese Zahlungen aber dem tatsächlichen Bedarf seiner Familie entsprechen, ist nicht nachgewiesen und angesichts der generell tieferen Lebenshaltungskosten in Entwicklungsländern auch nicht zu erwarten. Völlig unklar ist ferner die Einkommens- und Vermögenssituation der Beschwerdeführerin, muss doch auch bei einer in einem Entwicklungsland lebenden Mutter nicht automatisch von Mittellosigkeit ausgegangen werden.

8.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden Nr. 1 und 3 je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …