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VB.2017.00823
Urteil
des Einzelrichters
vom 27. März 2018
Mitwirkend: Einzelrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiberin Laura Diener.
In Sachen
A, Wohnort unbekannt, vertreten durch RA B Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, Beschwerdegegnerin,
betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Fahrverbot auf Schweizer Gebiet), hat sich ergeben: I. A erhob am 9. Oktober 2017 bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich Rekurs gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamtes betreffend vorsorgliches Fahrverbot auf Schweizergebiet vom 12. Juli 2017 und beantragte deren Aufhebung. Mit Zwischenentscheid vom 8. November 2017 forderte die Sicherheitsdirektion A auf, innert 30 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 1'700.- zu leisten, andernfalls auf den Rekurs nicht eingetreten und Verfahrenskosten erhoben würde. Am 27. November 2017 stellte A bei der Sicherheitsdirektion einen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Sicherheitsdirektion wies dieses mit Zwischenentscheid vom 28. November 2017 ab und verlängerte die Frist zur Kautionsleistung bis zum 20. Dezember 2017. II. Dagegen erhob A am 11. Dezember 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, diesen sowie die Kostenvorschussverfügung 8. November 2017 aufzuheben und die Rekursinstanz zur Behandlung der Rechtsfrage zu verpflichten. Eventuell sei das Verfahren zu sistieren, bis wieder ein Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vertreter bestehe. Weiter verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin. Überdies sei ihm im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Eingabe vom 14. Dezember 2017 auf eine Stellungnahme hierzu. Das Strassenverkehrsamt tat es ihr stillschweigend gleich. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde sind zwei Zwischenentscheide, welche in einem Administrativmassnahmenverfahren nach Strassenverkehrsrecht ergangen sind. Für die Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ist das Verwaltungsgericht zuständig (§ 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Da kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, welcher eine Übertragung des Entscheids an die Kammer rechtfertigen würde, fällt die Angelegenheit in die Zuständigkeit des Einzelrichters (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 und Abs. 2 VRG). 1.2 Da es sich beim angefochtenen Entscheid betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 28. November 2017 um einen Zwischenentscheid im Sinn von § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) handelt, lässt er sich nur anfechten, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Ein solcher Nachteil wird bei der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege bejaht, wenn zugleich ein Kostenvorschuss erhoben wurde, dessen Nichtbezahlung – wie vorliegend – zu einem Nichteintretensentscheid führen würde (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 48; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 15 N. 63; BGr, 10. Februar 2013, 2C_692/2012, E. 1.4.2). Ebenfalls um einen Zwischenentscheid handelt es sich beim mit der vorliegenden Beschwerde mitangefochtenen Entscheid betreffend Leistung eines Kostenvorschusses vom 8. November 2017. Auf die Beschwerde ist vollumfänglich einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer wendet sich als erstes gegen die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses für das vorinstanzliche Verfahren. Wer in der Schweiz keinen Wohnsitz hat, kann unter der Androhung, dass auf sein Begehren ansonsten nicht eingetreten werde, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden (§ 15 Abs. 2 lit. a VRG). Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen über keinen Wohnsitz in der Schweiz verfügt, erweist sich die von der Vorinstanz verfügte Kautionierung für das Rekursverfahren als rechtmässig. Eine faktische Rechtsverweigerung ist in diesem Vorgehen nicht ersichtlich. Zudem liegt die Höhe der Kaution von Fr. 1'700.- deutlich in der unteren Hälfte des Kostenrahmens und erscheint mit Blick auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Rechtsfragen nicht als überhöht (§ 13 Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 5 und § 9 Abs. 1 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 [GebO VB]). Der vorinstanzliche Zwischenentscheid vom 8. November 2017 ist damit weder hinsichtlich der Auferlegung der Kaution noch hinsichtlich deren Höhe zu beanstanden. 3. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer die Abweisung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rekursverfahren, welches die Vorinstanz mangels Nachweis der Mittellosigkeit sowie infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen hat. 3.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). 3.1.1 Mittellos ist eine Person, wenn sie zum Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch nicht in der Lage ist, für die Prozess- und Vertretungskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen muss, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 135 I 221 E. 5.1). Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten Verhältnisse unter Gegenüberstellung der finanziellen Verpflichtungen einerseits mit der Einkommens- und Vermögenslage andererseits zu beurteilen (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 19 f. mit weiteren Hinweisen). 3.1.2 Die gesuchstellende Person ist hinsichtlich des Nachweises der Bedürftigkeit mitwirkungspflichtig (§ 7 Abs. 2 lit. a VRG). Sie muss sämtliche zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bestehenden finanziellen Verpflichtungen sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darstellen und soweit möglich – etwa mittels Steuer- und Lohnausweisen oder Kontoauszügen – belegen. Die Mittellosigkeit muss damit mindestens glaubhaft gemacht werden (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 38 mit weiteren Hinweisen). 3.2 Die Eingabe des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers vom 27. November 2017, mit welcher er bei der Rekursinstanz unentgeltliche Rechtspflege beantragte, enthält kein Wort zur Begründung der Mittellosigkeit. Genauso wenig liegen diesem Belege zur Darstellung der finanziellen Verhältnisse bei. Demzufolge hat die Vorinstanz das Gesuch mit der Begründung, er habe sich nicht ansatzweise die Mühe genommen, seine Mittellosigkeit zu belegen, zu Recht abgewiesen. Damit erübrigen sich Ausführungen zu den Prozessaussichten. 3.2.1 Das Vorbringen, dass es zurzeit aufgrund des unbekannten Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers und fehlenden Kontakts zu seinem Rechtsvertreter nicht möglich sei, die erforderlichen Belege beizubringen, vermag daran nichts zu ändern. Soweit der Beschwerdeführer aus diesem Grund eine Sistierung des Verfahrens beantragt, fällt Folgendes in Betracht: Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt, insbesondere wenn noch nicht absehbar ist, wann die Bedingungen erfüllt oder die Beweise erbracht sein werden, welche das Gesetz für den Verfahrensabschluss vorsieht (§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 126 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31, N. 41). Da die Sistierung im Widerspruch zum Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) steht, muss das Interesse an einer vorübergehenden Verfahrenseinstellung im konkreten Fall das Gebot der Verfahrensbeschleunigung überwiegen und soll sie nur ausnahmsweise und aus triftigen Gründen erfolgen (Bertschi/Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31, N. 38 f.). 3.2.2 Zwar können vorliegend keine Belege zum Nachweis der Mittellosigkeit beigebracht werden, doch ist die Unmöglichkeit nicht durch äussere, nicht beeinflussbare Umstände begründet, sondern im Verhalten des Beschwerdeführers, welcher den Kontakt zu seinem Vertreter offenbar bereits seit über einem halben Jahr abgebrochen hat. Es geht nicht an, dass eine Partei ein Verfahren mit ihrem Verhalten beliebig blockieren kann. Ein triftiger Grund zur Verfahrenssistierung liegt somit nicht vor und das Beschleunigungsgebot überwiegt klar. Dem Sistierungsgesuch ist demzufolge nicht zu entsprechen. 3.3 Insgesamt erweisen sich damit die Rügen des Beschwerdeführers als unbehelflich. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4. 4.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis von vornherein nicht zu (§ 70 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG). 4.2 Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren ebenfalls ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Jedoch fehlen auch diesem Gesuch jegliche Tatsachenbehauptungen oder Unterlagen, aus denen sich seine finanziellen Verpflichtungen und/oder seine Einkünfte ergeben würden. Somit hat der Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit auch in seinem vor Verwaltungsgericht gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht glaubhaft dargelegt, weshalb es an der notwendigen Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung fehlt. Das entsprechende Gesuch ist daher abzuweisen. 5. Wurde die Kostenvorschussverfügung und/oder die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung bei einer oberen Instanz erfolglos angefochten, so muss in der Regel eine kurze Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses angesetzt werden (BGr, 28. Juni 2012, 8C_220/2012, E. 4.2.3; Plüss, § 15 N. 57). Eine Rückweisung an die anordnende Behörde ist dafür nicht nötig, sondern die Rechtsmittelinstanz kann in eigener Kompetenz eine neue Zahlungsfrist bestimmen (BGr, 2. November 2012, 5A_638/2012, E. 6). Da die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses mittlerweile abgelaufen ist, ist dem Beschwerdeführer eine neue Frist von 30 Tagen ab Zustellung des vorliegenden Entscheids anzusetzen, um die Kosten des Rekursverfahrens sicherzustellen, ansonsten auf den Rekurs nicht eingetreten würde. 6. Beim vorliegenden Beschwerdeentscheid handelt es sich – da die angefochtene Verfügung der Vorinstanz einen Zwischenentscheid darstellt – ebenfalls ein Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG (vgl. BGr, 30. Oktober 2008, 9C_740/2008, E. 1 f., und 4. Dezember 2009, 5A_574/2009, E. 1.1). Dieser kann daher nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG selbständig beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 20. Juni 2012, 1C_522/2011, E. 1.2). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat den Kostenvorschuss von Fr. 1'700.- im Rekursverfahren innert 30 Tagen ab Zustellung des vorliegenden Entscheids zu bezahlen, ansonsten auf den Rekurs nicht eingetreten würde. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 5. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 6. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 7. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 8. Mitteilung an … |