{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "21.08.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00825_21-08-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218456&W10_KEY=4467067&nTrefferzeile=25&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5577ddd1b1fdbf9e891f37d17f9236bf"}, "Num": [" VB.2017.00825"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.21.0  VB.2017.00825"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.21.0  VB.2017.00825"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.21.0  VB.2017.00825"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung\r(Familiennachzug) | Verweigerung eines nachtr\u00e4glichen Familiennachzugs. [Die aus Serbien stammende Beschwerdef\u00fchrerin zog mit ihren Kindern eigenm\u00e4chtig zu ihrem kurz darauf in der Schweiz eingeb\u00fcrgerten Ehemann und stellte nachtr\u00e4glich Nachzugsgesuche.]  Auf die beantragte Kindesanh\u00f6rung kann verzichtet werden, da deren Standpunkt bereits hinreichend in das Verfahren eingebracht werden konnte, ihrem Willen zur \u00dcbersiedlung keine entscheidwesentliche Bedeutung zukommt und zumindest das Alter des j\u00fcngsten Kindes einer pers\u00f6nlichen Anh\u00f6rung entgegensteht (E. 2.4) Die Nachzugsgesuche der Ehefrau und des \u00e4lteren Kindes sind versp\u00e4tet erfolgt. Rechtzeitig erfolgte lediglich das Nachzugsgesuch f\u00fcr das j\u00fcngere Kind, dessen Bewilligung jedoch nicht Verfahrensgegenstand bildet (E. 3.2.1 ff.). Sp\u00e4testens ab Februar 2014 w\u00e4ren hinreichende finanzielle Mittel f\u00fcr einen Familiennachzug vorhanden gewesen, die Beschwerdef\u00fchrenden hatten jedoch nach einem abschl\u00e4gigen Vorentscheid des Migrationsamtes keinen rekursf\u00e4higen Entscheid verlangt, sondern weitere anderthalb Jahre zugewartet, um dann Anfang April 2016 eigenm\u00e4chtig in die Schweiz einzureisen und Mitte Juni 2016 erneut um Familiennachzug zu ersuchen. Angesichts der \u00fcber viele Jahre etablierten Familientrennung sind auch in einer Gesamtw\u00fcrdigung und unter vorrangiger Ber\u00fccksichtigung des Kindeswohls sowie der bisherigen Integrationsschritte in der Schweiz keine wichtigen famili\u00e4ren Gr\u00fcnde f\u00fcr einen nachtr\u00e4glichen Familiennachzug ersichtlich (E. 4). Ausgangsgem\u00e4sse Auferlegung der (aufwandsgem\u00e4ss erh\u00f6hten) Gerichtskosten und Verweigerung einer Parteientsch\u00e4digung (E. 5). Abweisung UP/URB zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 6). Rechtsmittelbelehrung (E. 7). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:49:08", "Checksum": "dbbfe4fd9c125b859d58a0c182129324"}