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Geschäftsnummer: VB.2017.00829  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.02.2018
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Vorsorglicher Entzug des Führerausweises


Verdacht verkehrsrelevanter Betäubungsmittelproblematik - keine Anmeldung zum rechtskräftig angeordneten Untersuch. Fehlende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen (E. 2.2). Der Entscheid hält einer Rechtskontrolle stand: Es liegen mehrere Anhaltspunkte vor, welche ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers wecken (Konsum von 4-5 Joints pro Woche seit Jahren, für den Eigengebrauch bestimmte Hanfproduktion, frührere Fahreignungsabklärungen und Führerscheinentzug aus demselben Grund; rechtskräftige Verurteilung wegen Verstoss gegen das BetmG). Im Übrigen steht sowohl die Anordnung, wonach er für die Kosten der angeordneten Untersuchung bzw. Begutachtung aufzukommen hat, als auch die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 2.3). Abweisung.
 
Stichworte:
ABKLÄRUNG
BEGUTACHTUNG
BETÄUBUNGSMITTEL
FAHREIGNUNG
FAHRFÄHIGKEIT
KOSTENAUFLAGE
KOSTENHÖHE
STRASSENVERKEHRSRECHT
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNTERSUCHUNG
VORSORGLICHER FÜHRERAUSWEISENTZUG
Rechtsnormen:
§ 19a BetmG
Art. 14 Abs. II SVG
Art. 30 VZV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2017.00829

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 21. Februar 2018

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiberin Laura Diener.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend vorsorglichen Entzug des Führerausweises,


hat sich ergeben:

I.  

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A am 3. Januar 2017 vorsorglich bis zur Abklärung von Ausschlussgründen den Führerausweis auf unbestimmte Zeit und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien sowie aller Unter- und Spezialkategorien ab sofort. Sodann ordnete es an, den Führerausweis umgehend einzusenden und auferlegte ihm die Kosten der Verfügung. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses entzog es die aufschiebende Wirkung.

II.  

Dagegen erhob A am 17. Januar 2017 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und focht darin die Verfügung sowie die Auferlegung der Kosten an. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung. Mit Entscheid vom 29. November 2017 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs sowie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und entzog dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

III.  

Am 28. Dezember 2017 reichte A dagegen beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung betreffend Abklärung der Fahreignung vom 13. Oktober 2016, die Verfügung betreffend vorsorglichen Führerscheinentzug vom 3. Januar 2017 sowie den Rekursentscheid vom 29. November 2017 aufzuheben, eventuell zurückzuweisen.

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich beantragte am 9. Januar 2018, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich teilte tags drauf mit, auf Vernehmlassung zu verzichten und reichte die Akten ein. A liess sich darauf nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

2.  

2.1 Mit rechtskräftiger Verfügung vom 13. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführer wegen Verdachts einer verkehrsrelevanten Betäubungsmittelproblematik verpflichtet, zur Klärung der Frage, ob ein Ausschlussgrund im Sinn von Art. 14 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 (SVG) besteht, sich einer verkehrsmedizinischen Begutachtung zu unterziehen. Gleichzeitig wurde er drauf hingewiesen, dass das nicht fristgerechte Anmeldung zur Begutachtung, das Nichteinreichen der Terminbestätigung innert Monatsfrist sowie das Nichterscheinen zum Entzug des Führerausweises führe. Nachdem sich der Beschwerdeführer innert Frist weder zum Untersuch angemeldet noch eine Terminbestätigung eingereicht hatte, entzog ihm die Beschwerdegegnerin am 3. Januar 2017 gestützt auf Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV) bis zur Abklärung von Ausschlussgründen androhungsgemäss auf unbestimmte Zeit den Führerschein.

2.2 Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde nicht dar, inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz, in denen sie ausführlich den Entzug des Führerausweises auf seine Zulässigkeit überprüft und sich mit der Sachlage und den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, rechtsfehlerhaft wären. Er führt lediglich aus, er sei rechtlich nicht dazu verpflichtet, sich einer verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung zu unterziehen und verweist auf die entsprechenden Gesetzesbestimmungen.

2.3 Kommt der Beschwerdeführer seiner Rügepflicht nicht nach, ist es nicht Sache der Rechtsmittelbehörde, alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen (vgl. dazu ausführlich VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00245, E. 3.3). Einer Rechtskontrolle, auf welche das Verwaltungsgericht beschränkt ist, hält der vorinstanzliche Entscheid ohne Weiteres stand (vgl. § 50 VRG).

2.3.1 Insbesondere wird darin aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen, polizeilich protokollierten Aussagen, seit seinem 14. Lebensjahr wöchentlich 4–5 Joints konsumiert und nicht für längere Zeit darauf verzichten kann. Sodann verfügt er über eine für den Eigengebrauch bestimmte Hanfproduktion, wo er "etwas wachsen" lässt, "das einfährt". Ausserdem musste er sich wegen Betäubungsmittelkonsums bereits in den Jahren 2004 und 2005 verkehrsmedizinischen Fahreignungsabklärungen unterziehen und wurde ihm aus diesem Grund vorsorglich und schliesslich definitiv den Führerschein entzogen sowie eine Drogenabstinenz angeordnet. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 19. Dezember 2016 der mehrfachen Übertretung von Art. 19a des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel (BetmG) schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 1'000.- bestraft. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist kein Grund ersichtlich, welcher ein Abweichen davon gerechtfertigt hätte.

2.3.2 Die Vorinstanz hat folglich zu Recht das Vorliegen mehrerer Anhaltspunkte, welche ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers wecken, bejaht und den Entscheid der Beschwerdegegnerin bestätigt; auf die entsprechenden zutreffenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Dass seit dem letzten Führerscheinentzug im Jahr 2007 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (mindestens 1,15 Promille) keine Verkehrsregelverstösse mehr zu verzeichnen waren, ändert daran nichts. Ebenso wenig verfängt das Vorbringen, nie unter Einfluss von Betäubungsmitteln zu fahren oder solche mitzuführen; dieses ist nach dem Gesagten nicht glaubhaft.

2.3.3 Abgesehen davon bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der angeordneten Untersuchung bzw. Begutachtung überhöhte Kosten anfallen würden. Im Übrigen steht sowohl die Anordnung, wonach er für die Kosten der angeordneten Untersuchung bzw. Begutachtung aufzukommen hat, als auch die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch die Vorinstanz im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGr, 7. Februar 2013, 1C_378/2012, E. 2.2). Was die Höhe und Auferlegung der Verfügungskosten von Fr. 200.- betrifft, wurden diese von der Vorinstanz zu Recht bestätigt. Auf die diesbezüglichen Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden.

3.  

Die Rügen erweisen sich damit insgesamt als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellkosten,
Fr. 1'580.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an…